…verbotswidrige Verwendung von 37 Liter gekennzeichnetem Gasöl, die sie in das Fahrzeug der Marke C. mit dem bulgarischen Kennzeichen Nr. eintankte, eine fahrlässige Verkürzung von Mineralölsteuer gemäß § 34 Abs.2 in Verbindung mit § 33 Abs.4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und § 11 Abs.1 des Mineralölsteuergesetzes …
…1/9, 1070 Wien, wegen des Finanzvergehens einer fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) iVm § 11 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz (MinStG) 1955 über die Berufung (Beschwerde) des Beschuldigten vom 19. Dezember 2013 gegen das Erkenntnis des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde, StrNr…
…in die Tanks gefüllt wurde, hinsichtlich dessen aufgrund des Befüllens der Tankstellen die Mineralölsteuer entstanden und durch Nichtentrichtung verkürzt wurden, ist für den Senat die Vortat der Verkürzung der Mineralölsteuer zweifellos gegeben. Subjektive Tatseite: § 8 Abs. 2 FinStrG: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht…
…in Verbindung stehenden Dieseltank seines Fahrzeuges, eines als LKW zugelassenen PKW der Marke „VW LT Bus“ mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (D) eingefüllt und als Treibstoff verwendet und dadurch eine Verkürzung an Mineralölsteuer bewirkt habe. Er habe dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 11 Abs…
…vom 6. Juni 2016, GZ. cccc, als unbegründet abgewiesen. Die von der C dagegen erhobene außerordentliche Revision hat der VwGH, soweit die Festsetzung der Mineralölsteuer betroffen war, zurückgewiesen (VwGH vom 30.05.2017, Ra 2016/16/0087-5). Mit Vorhalt vom 27. Juni 2016, Zahl…
…durch § 46 Abs. 2 MinStG geklärt. Der Inhalt dieser gesetzlichen Regelung lässt keine Zweifel darüber offen, dass eine Erstattung von Mineralölsteuer nur dann gewährt wird, wenn der Berechtigte eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort steuerlich ordnungsgemäß erfasst worden ist, vorlegt…
…Pölten Krems Wiener Neustadt vom 24. Jänner 2017, Zl: aa, betreffend die erstmalige Festsetzung von Mineralölsteuer nach § 201 BAO in der Sitzung am 15. November 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beschwerde vom 2. Mai 2017 gegen den Bescheid des Zollamtes…
…entstanden ist, schriftlich beim Zollamt anzumelden und die darauf entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und fristgerecht zu entrichten. Da durch die Bf keine Anmeldung erfolgte und kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wurde, erfolgte die Festsetzung gemäß § 201 BAO von Amts wegen. Der Steuersatz beträgt nach §…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben § 36 Abs. 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) i.V.m. § 35 Abs. 2 FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen…
…angeführten Verwaltungsstrafen durch die belangte Behörde, wegen des fahrlässigen Verkürzen der Parkometerabgabe gegenüber dem Bf. sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgte. Dazu ist zu erwägen: § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960)…
…Verpflichtung – eine Verkürzung von Eingangsabgaben iHv. insgesamt € 1.884,92 [zu a) Zoll € 1.191,83; EUSt € 238,37; und zu b) Zoll € 379,43; EUSt € 75,29] bewirkt, und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach…
…2012, hinsichtlich eines am 16.1.2009 dadurch begangenen Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG, dass er im Zuge seiner Tätigkeit als Zolldeklarant fahrlässig unter Verletzung der zollrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Eingangsabgabenverkürzung von € 24.964,60 bewirkt habe…
…gegen BF, geb. am 19XX, whft. WS, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes idgF (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. Juni 2010 gegen das Erkenntnis des Zollamtes ZA als Finanzstrafbehörde vom 31. Mai 2010, Strafnummer…
…Franz Gall in der Finanzstrafsache gegen A, geb. am xxxx, Speditionsangestellter, wohnhaft in XXX, wegen fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde (vormals "Berufung") des Amtsbeauftragten vom 12. Juli 2012 gegen das Erkenntnis des…
…BF, geb. am 19XX, whft. in H, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. Juni 2010 gegen das Erkenntnis des Zollamtes L als Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten AB, vom…
…als er persönliche Schulden in Höhe von ca. € 66.000,00 hat und ihm monatlich ca. € 300,00 zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der fahrlässigen Verkürzung von Sportförderungsbeitrag November 2011 gibt der Beschuldigte ein Geständnis ab. Vom Behördenvertreter wurde vor der Verhandlung mit E…
…durch Hochstöger, Nowotny & Wohlmacher Rechtsanwälte OG, Obere Donaustraße 4, 4040 Linz, wegen dem Finanzvergehen der Verzollungsumgehung (grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben) gemäß § 36 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten als unmittelbaren Mittäter gemäß § 11 FinStrG vom 23. Juli 2020…
…Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 36 Abs. 3 FinStrG: Die grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. § 35 Abs. 4 zweiter Satz und …
…in der Höhe von € 499.468,00 sowie für Zeiträume der Quartale II - IV/2014 wird gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt. Über ***Bf1*** wird für die verbleibenden Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verkürzung der Altlastenbeiträge der GmbH. von € 141…
…diese von ihr zumindest zum Teil auch wahrgenommen wurden. Er vermochte eindrucksvoll darzutun, worin seine Aufgaben bestanden und dass dazu nicht abgabenrechtliche Belange zählten, woran auch die Bestellungsurkunde ./A ( zum Verantwortlichen nach § 9 VStG) nichts zu ändern vermochte. Die Abweisung ...................................................... zuständig war. Das grob fahrlässige…