…im gesamten Jahr 2025 nur von 17. bis 21. November (fünf Tage) aktive (nichtselbständige) Einkünfte bezog (***Arbeitgeber 1*** GmbH). Dabei flossen ihr Bruttobezüge (Kennzahl 210) von EUR 390,51 zu. Für das gesamte restliche Kalenderjahr bezog die Bf. nur Notstandshilfe und Krankengeld während Arbeitslosigkeit. 2…
…Tätigkeit für die ersten fünf Tage (Anfangsphase) vor, wenn erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs Monaten diese Tätigkeit ausgeführt wurde. Daher würden die Diäten in Höhe von 1.835,99 € Werbungskosten darstellen. Der Bf legte zur Untermauerung seines Beschwerdebegehrens entsprechend korrigierte Tagesdiätenaufstellungen vor. …
….... (5) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten .... zeitgerecht entrichtet hat. .... (7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind…
…2015" bereits im Herbst 2014 hinsichtlich des Kursortes Y regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich) tätig war, die Anfangsphase von fünf Tagen jedenfalls überschritten wurde und damit einen (weiteren) Mittelpunkt seiner Tätigkeit begründet hat; auf Grund der Häufigkeit seiner Kurstage im Vorjahr kann davon ausgegangen werden…
…behauptet, dass ich 3 Tage pro Woche in Wien und einen Tag pro Woche in den Bundesländer bin! Natürlich habe ich mich über das amtliche Taggeld erkundigt. Er gibt eine Regelung mit fünf Tage und eine Regelung mit 15 Tage. Die Fünftageregelung gilt, wenn…
…Tagesgelder stehen daher nur für die ersten fünf Tage (23.3. bis 27.3.2011) in Höhe von insgesamt 179,00 Euro zu. Die übrigen für Paris geltend gemachten Tagesgelder in Höhe von insgesamt 262,54 Euro sind hingegen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Von…
…Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen. Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort…
…Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen. Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort…
…dann begründet, wenn der Arbeitnehmer an einem Einsatzort durchgehend tätig wird und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird. Die zeitliche Beschränkung des Reiseaufenthaltes (im steuerlichen Sinn) an einem Ort hat ihre Begründung darin, dass dem Steuerpflichtigen in der ersten Zeit an einem neuen Ort…
…in welchen Monaten welcher Arbeitnehmer wo beschäftigt war und wie hoch die nichtsteuerbar belassenen Einkünfte im jeweiligen Jahr waren. [5 Excel-Tabellen] Als Ergebnis dieser fünf Tabellen darf für diese Feststellung wie folgt festgehalten werden: (€): | | 2003 | 2004 | 2005 | 2006…
…von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der Anfangsphase neu zu beginnen. Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort wiederkehrend, aber nicht regelmäßig tätig und überschreitet dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen…
…ausbezahlte Tagesgelder vor. Wie bereits ausführlich dargelegt, wird nach den ersten fünf Tagen ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit in der Schweiz begründet, sodass sodann keine Reise mehr vorliegt. Da die Tätigkeit im Mai 2011 begonnen wurde, ist im Jahr 2011 für die ersten 5 Tage…
…Tragen kommen, wurde bereits erörtert und sind keine vom Arbeitgeber geleisteten Reisekostenersätze für Fahrten zwischen Wohnort und Zürich oder ausbezahlte Tagesgelder gegeben. Wie bereits ausführlich dargelegt, wurde nach den ersten fünf Tagen im Jahr 2011 ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit in der Schweiz begründet, sodass…
…VwGH 10.4.1997, 94/15/0212 mwN). Wenn das Finanzamt daher nur für die ersten fünf Tage pro Ort das volle Auslandstagesgeld gewährt hat und ab diesem Zeitpunkt nur einen Differenzverpflegungsmehraufwand, ist dies rechtlich zutreffend. Allerdings kann die Meinung des Finanzamtes nicht geteilt werden…
…Die Verwaltungspraxis geht von einem längeren Zeitraum dann aus, wenn der Arbeitnehmer an einem Einsatzort durchgehend oder regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich) tätig ist und eine Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird (BFG vom 30.10.2018, RV/3101014/2016 unter Hinweis auf Schubert a…
…Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen. Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort…
…entfernt ist, die Reise mehr als drei Stunden (im Ausland länger als fünf Stunden) dauert und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit wird begründet, wenn man länger als 5 Tage durchgehend oder man regelmäßig wiederkehrend (z.B. wöchentlich an…
…in den Anlagen als steuerpflichtig dargestellt. Die Tagesgelder wurden insofern als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt, als sie auf Zeiträume längerer Verweildauer an einem Ort nach Verstreichen einer kurzfristigen Anfangsphase von fünf Tagen entfielen. In den Fällen einer Überlassung in einen Betrieb, der mehr als 120 km…
…einen Irrtum gehandelt hat, da nicht davon auszugehen ist, dass für einen zukünftigen Abstellvorgang schon fünf Tage vorher ein Parkschein ausgefüllt werden hätte sollen. Eine allenfalls vorwerfbare Manipulation kann bei dieser Sachlage ausgeschlossen werden. Der angefochtenen Entscheidung ist zwar richtiger Weise zu entnehmen, dass eine …
…Tatvorsatz (iSd. letzten Halbsatzes der vorzitierten Bestimmung) bereits dann gegeben, wenn der (objektiv) tatbildlich Handelnde die Versäumung des genannten Entrichtungstermins, d. i. der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt der betreffenden Selbstberechnungsabgabe zuzüglich fünf Tage, jeweils unter Berücksichtigung der Fristenregelung der Bundesabgabenordnung (vgl. § 56 Abs. 2 FinStrG), ernstlich für…