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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103109/2026

Kein Kindermehrbetrag, wenn nur fünf Tage im Jahr Einkünfte bezogen wurden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103109/2026vom 25.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. März 2026 betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerde wurde am 30. März 2026 elektronisch eingebracht und richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2025 vom 26. März 2026, der via FinanzOnline zugestellt wurde. Nachdem das Finanzamt Österreich (kurz FAÖ) die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. April 2026 mangels Erfüllung der im Bescheid angeführten Anspruchsvoraussetzungen als unbegründet abgewiesen hatte, beantragte die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) am 9. April 2026 via FinanzOnline die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, ohne dies näher zu begründen. Dem kam das FAÖ mit Vorlagebericht vom 30. Juli 2026 nach. Die Beschwerde fällt in das Fachgebiet FE 2 und damit in die Zuteilungsgruppe 1101. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurden sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Fest steht aufgrund der unbestrittenen Aktenlage und der übermittelten Lohnzettel bzw. Meldungen, dass die Bf. im gesamten Jahr 2025 nur von 17. bis 21. November (fünf Tage) aktive (nichtselbständige) Einkünfte bezog (***Arbeitgeber 1*** GmbH). Dabei flossen ihr Bruttobezüge (Kennzahl 210) von EUR 390,51 zu. Für das gesamte restliche Kalenderjahr bezog die Bf. nur Notstandshilfe und Krankengeld während Arbeitslosigkeit. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Kindermehrbetrag § 33 Abs. 7 EStG 1988 in der 2025 gültigen Fassung lautet: "Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die - zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, - oder im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben, nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 700 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes: Die Differenz zwischen 700 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 700 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 700 Euro. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln." Hier steht fest, dass die Bf. 2025 nur für fünf Tage steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog. Damit ist das Erfordernis von mindestens 30 Tagen nicht erfüllt. Da sie auch nicht im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezog, steht der Kindermehrbetrag nicht zu. Damit war spruchgemäß zu entscheiden und die Ansicht des FAÖ zu bestätigen. 2.2. Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (VwGH 16.2.2023, Ra 2020/16/0015 mit weiteren Nachweisen) bzw. die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Das ist hier der Fall, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist. Salzburg, am 25. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103109/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103109.2026
Stammnummer
152465
Gültig
25.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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