…weder nähere Ausführungen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin noch substanzielles materiell rechtliches Vorbingen. Rechtlich folgt: Gemäß § 236 Abs 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre…
… 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung…
…Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Beschwerdeführerin hat die mit Bescheid vom 28.12.2018 festgesetzte Zwangsstrafe zur Gänze entrichtet…
…Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Beschwerdeführerin hat die mit Bescheid vom 28.12.2018 festgesetzte Zwangsstrafe zur Gänze entrichtet…
…und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Die Bf. stellte einen Antrag auf Nachsicht von seit 3. Mai 2012 fälligen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt EUR 142.343,25,-- auf Grund persönlicher Umstände. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde abgewiesen, wogegen die Bf…
…Erfolg führen werden Gemäß § 235 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren…
…Bf1***, ***1*** und ***2*** wurden vom Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln als Gesamtschuldner zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten des verstorbenen ***5*** rechtskräftig herangezogen. Gemäß § 236 Abs.1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach…
…Bf1***, ***1*** und ***2*** wurden vom Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln als Gesamtschuldner zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten des verstorbenen ***4*** rechtskräftig herangezogen. Gemäß § 236 Abs.1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach…
…(Abweisung) Gemäß § 236 Abs.1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche…
…2000. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 236 Abs.1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Gemäß § 3 Z.2 lit.b der Verordnung des…
…Eine Vorlage an die Kommission hat zu unterbleiben. Gemäß § 235 Abs.1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann…
…Begründet wurde dies wie folgt: "Gem. § 236 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine…
…II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Mit der gegenständlichen Beschwerde bringt der Bf. unwiderlegt vor, einkommens…
…vom 09.12.2013 die Abweisung der Beschwerde. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Gemäß Abs…
…dass nach § 236 Abs.1 BAO fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden könnten, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles sei dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für das in…
… 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Gegenstand des Verfahrens sind die festgesetzten Abgaben nach den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerveranlagungen für die Veranlagungsjahre 2004…
…dass die Abgabenschuldigkeiten zumindest teilweise durch Verjährung getilgt worden seien, wurden im angefochtenen Bescheid die Unterbrechungshandlungen vom 11.11.2010, 07.06.2011, 25.09.2012 und 14.11.2013 entgegen gehalten, sodass bezüglich der ab 16.02.2009 fälligen Abgaben keine Einhebungsverjährung eingetreten sei…
…konnte. 3.4. Ausbuchung Abgabenschulden 2005 Gemäß § 235 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht wurden, oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und aufgrund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu…
…2014 (/15) Gemäß § 235 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt…
…kann der Bf. nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes einer Haftung für die vor dem 1. August 2008 fällig gewordenen haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten aus folgenden Gründen nicht entgehen: Zwar ist dem Bf. zuzustimmen, dass bei einer Mehrheit von Geschäftsführern nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen einer…