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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100110/2009

1) Vorsteuerberichtigung bei einer vor dem 1.1.1995 eingebuchten Anzahlung 2) Bilanzberichtigung ohne steuerliche Auswirkung 3) steuerliche Auswirkung einer Löschung von Abgabenschuldigkeiten 4) Zinsen von Verrechnungsverbindlichkeiten als Betriebsausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100110/2009vom 09.12.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 30.9.1958, 338/56), dass der Mangel des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert wird. Verletzt die Abgabenbehörde das Recht auf Parteiengehör, so ist dies im Beschwerdeverfahren sanierbar (VwGH vom 19.3.1998, 96/15/0005; VwGH vom 23.12.1991, 88/17/0010). Gegenständlich wurden der Beschwerdeführerin sämtliche entscheidungsrelevanten Beweise übermittelt bzw. der Inhalt zur Kenntnis gebracht, sodass nunmehr nach Ansicht des Gerichtes keine Verfahrensmängel vorliegen. 3.2. Ausbuchung Verbindlichkeit " P " Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Gemäß § 3 Abs 1 UStG 1994 sind Lieferungen solche Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Sonstige Leistungen sind nach § 3a Abs. 1 UStG 1994 Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Leistungen sind nur steuerbar, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden, wenn ihnen eine Gegenleistung gegenübersteht. Es muss also ein Leistungsaustausch vorliegen. § 16 Abs 1 UStG 1994 lautet: "Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben 1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und 2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist." Ist eine Leistung vereinbart und hiefür ein Entgelt ausgemacht oder entrichtet worden, wird die Leistung jedoch nicht ausgeführt, liegt eigentlich keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor. Es mangelt am Leistungsaustausch. Die umsatzsteuerlichen Folgen hängen von der Art der Versteuerung und Entgeltsentrichtung ab. Sind – bei Sollbesteuerung oder Istbesteuerung – Anzahlungen für die Leistung entrichtet und versteuert worden, dass kann der Unternehmer die Umsatzsteuer korrigieren, der Abnehmer hat einen allfälligen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Korrekturen an den Geschäftspartner oder zum Belegaustausch ist in § 16 UStG 1994, abgesehen vom Fall des Absatz 5 nicht vorgesehen (Ruppe, Tz 65 zu § 16, S 1092). Nach der Literatur ist im Fall der Rückgängigmachung der Leistung und selbst bei Unterbleiben der Leistung der Vorrang des § 16 Abs. 3 gegenüber dem § 11 Abs. 14 klar hervorgehoben. Der Unternehmer kann den geschuldeten Steuerbetrag korrigieren, der Leistungsempfänger hat die in Anspruch genommene Vorsteuer zu berichtigen. Die Bestimmung des § 16 UStG 1994 ordnet allgemein die ex nunc-Wirkung der Berichtigung an. Die Änderungen führen nicht zu einer Berichtigung der ursprünglichen Steuerfestsetzung, sondern sind erst im Zeitraum der Änderung zu berücksichtigen (vgl. Ruppe, UStG 1994, Tz. 66 zu § 16). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin nach den übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst und des Zeugen Zeuge1 vor 1986 eine Anzahlung für eine Leistung erhalten, die sie letztendlich nie ausgeführt hat. Entsprechend der damaligen Gesetzeslage war die Anzahlung (noch) nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Mindest-Istbesteuerung für Anzahlungen nach § 19 Abs. 2 Z 1 lit b zweiter Satz UStG 1994 ist erst durch das UStG 1994 eingefügt worden (Anpassung an Art 10 Abs. 2 der 6. MwSt-RL). Sie gilt erst für Entgeltszahlungen, die auf einem Vertrag beruhen, der nach In-Kraft-Treten des Gesetzes abgeschlossen wird. Das bedeutet, dass beim Auftraggeber keine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen ist, beim Unternehmer fällt (nachträglich) keine Umsatzsteuer an, da es zu keinem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch gekommen ist. Umsatzsteuerlich zieht die gegenständliche Feststellung der Betriebsprüfung keine Rechtsfolgen nach sich. Der Beschwerdevorbringen ist daher insofern stattzugeben, eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 UStG 1994 hat zu unterbleiben und der angefochtene Umsatzsteuerbescheid war entsprechend zu ändern. Hinweise auf einen Leistungsaustausch zwischen der Firma P und der Beschwerdeführerin wurden seitens der belangten Behörde zwar behauptet, aber der Senat ging in freier Beweiswürdigung davon aus, dass dem Beschwerdebegehren nicht entgegengetreten werden kann. 3.3. Provisionsforderungen gegenüber A B Gemäß § 4 Abs. 2 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige die Vermögensübersicht zu berichtigen, wenn sie nicht nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellt ist oder wenn sie gegen zwingende Vorschriften des EStG verstößt. Bilanzierungsmängel sind zu Gunsten oder zu Lasten jener Gewinnermittlungsperiode zu berichtigen, in der sie entstanden sind bzw. in der sie in Folgejahren Folgeunrichtigkeiten ausgelöst haben (VwGH 29.10.2003, 2000/13/0090). Die steuerwirksame Berichtigung ist nur möglich, wenn das Verfahrensrecht eine Änderung eines rechtskräftigen Bescheides zulässt. Die Folgewirkungen der Fehlerberichtigung treten allerdings unabhängig von der Steuerwirksamkeit der Berichtigung ein (VwGH 17.2.1993, 88/14/0097). Die beschwerdegegenständliche Forderung in Höhe von 2,534.549,20 € wurde schon vor dem gegenständlichen Prüfungs- bzw. Beschwerdezeitraum eingebucht und war durchgehend mit diesem Betrag in der Bilanz enthalten. G rundsätzlich muss eine Bilanzberichtigung im Fehlerursprungsjahr erfolgen. Zurückliegende Bilanzen sind nur insofern zu ändern, als periodenfremde Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis zu verhindern sind. Gegenständlich hat die Wertberichtigung bzw. Ausbuchung der Forderung steuerlich keine Auswirkung. Es liegt eine erfolgsneutrale Umbuchung (Wertberichtigung an Forderung) vor. Diese Feststellung der Betriebsprüfung hatte somit keine Auswirkung auf den Spruch der angefochtenen Abgabenbescheide, da die Wertberichtigung durch die Betriebsprüfung steuerneutral erfolgte. Nur der Spruch eines Bescheides ist der Rechtskraft fähig, daher kann nur der Spruch (Teile des Spruches) Anfechtungstatbestand sein (vgl. VwGH vom 21.6.1977, 2183, 2184/75). Soweit in diesem Punkt die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Betriebsprüfung angefochten wird, geht die Beschwerde ins Leere, da die (steuerneutrale) Feststellung keinen Eingang in den Spruch der angefochtenen Bescheide gefunden hat, sodass diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufgezeigt werden konnte. 3.4. Ausbuchung Abgabenschulden 2005 Gemäß § 235 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht wurden, oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und aufgrund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Die Löschung hat mit Bescheid zu erfolgen. Durch die Löschung erlischt der Abgabenanspruch. Im Jahr 2005 wurde der Abgabenbetrag von 70.422,98 € bescheidmäßig gelöscht. Wird der Gewinn eines Unternehmens durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, folgt aus dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 23.10.2013, 2009/13/0175) ergibt sich aus der die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigenden Auslegung des § 4 Abs. 1 und des § 6 Z 3 EStG 1988 die zwingende einkommensteuerrechtliche Regelung, dass im Betriebsvermögen, welches für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist, nur solche negative Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden dürfen, die mit einer Belastung des Steuerpflichtigen verbunden sind, somit also nicht etwa Verbindlichkeiten, mit deren Geltendmachung durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen ist (vgl. auch VwGH vom 25.9.2001, 95/14/0098, VwGH vom 13.9.2006, 2002/13/0108, und VwGH vom 23.5.2013, 2010/15/0146). Sobald unzweifelhaft feststeht, dass eine Verbindlichkeit nicht mehr zu Zahlungen führt, ist sie gewinnerhöhend aufzulösen. Ob und in welcher Besteuerungsperiode ein solcher Sachverhalt eingetreten ist, stellt eine Sachfrage dar, deren Beantwortung der Abgabenbehörde auf der Ebene der Beweiswürdigung obliegt. Grundsätzlich führt ein betrieblich veranlasster Wegfall von Verpflichtungen zu einem Ertrag, der im vollen Umfang der Ertragsteuer zu unterwerfen ist (vgl. VwGH vom 2. September 2009, 2008/15/0062, und Doralt/Mayr, EStG14, § 6 Tz 269). Es ist unstrittig, dass im Jahr 2005 Abgabenschuldigkeiten der Beschwerdeführerin in Höhe von 70.422,98 € weggefallen sind. Dieser Umstand stellt einen Ertrag dar, welcher der Körperschaftsteuer 2005 zu unterziehen ist. Ebenso unstrittig ist, dass im Jahr 2004 keine Abgabenschuldigkeiten der Beschwerdeführerin durch Löschung gemäß § 235 BAO weggefallen sind. Insofern liegt daher im Jahr 2004 kein körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn vor. 3.5. Verzinsung der Verrechnungsverbindlichkeit gegenüber der DGmbH Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition ist nicht ausschlaggebend, ob durch aus anderen (privaten) Gründen veranlasste Aufwendungen und Ausgaben eine Einkunftsart gefördert wird, sondern kommt es darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden (vgl. VwGH vom 27.3.2008, 2004/13/0141). Im Verfahren betreffend DGmbH wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Verrechnungskonto zwischen der Beschwerdeführerin und der DGmbH zu verzinsen ist. Die bei der DGmbH festgestellten Zinsenerträge stellen bei der Beschwerdeführerin entsprechende Betriebsausgaben dar. Der steuerpflichtige Gewinn der Beschwerdeführerin ist daher in den beschwerdegegenständlichen Jahren wie folgt zu vermindern: 2002: - 3.692,93 € 2004: - 3.842,12 € 2005: - 3.918,96 € 3.6. Berechnung der Änderungen | | angefochtener Bescheid | Senat | USt 2002 | | | Vorsteuerberichtigung § 16 UStG 1994 (Verbindlichkeit P) | 52.324,44 | 0,00 | KSt 2002 | | | Betriebsausgaben betr. Verzinsung Verrechnungsverbindlichkeiten DGmbH | 0,00 | 3.692,93 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 261.294,53 | 257.601,60 | KSt 2004 | | | Betriebsausgaben betr. Verzinsung Verrechnungsverbindlichkeiten DGmbH | 0,00 | 3.842,12 | Ausbuchung Abgabenschulden | 70.422,98 | 0,00 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 65.765,84 | - 8.499,26 | KSt 2005 | | | Betriebsausgaben betr. Verzinsung Verrechnungsverbindlichkeiten DGmbH | 0,00 | 3.918,96 | Ausbuchung Abgabenschulden | 0,00 | 70.422,98 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | - 2.431,75 | 64.072,27 Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen am eindeutigen Gesetzestext sowie an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 9. Dezember 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100110/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100110.2009
Stammnummer
108547
Gültig
09.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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