…11.2008). Das Vorliegen einer Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG fordert für eine Beihilfengewährung ein ernstliches und zielstrebiges Betreiben dieser Ausbildung, sowie ein nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg zu erlangen. Wie der Bf. im Schriftsatz des BFG vom 13…
…FLAG, wonach ein ernstes und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen der in Ausbildung stehenden Person vorliegen müsse. Ein solches zeige sich etwa in der Ablegung von Prüfungen innerhalb angemessener Zeit. Nach Praxis der Maturaschulen sei eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Reifeprüfung dann anzunehmen…
…das Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auch das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Nach den bislang vom Bf vorgelegten Unterlagen stellte bereits das Finanzamt sinngemäß in seinen Entscheidungen fest, dass ein ernstes und zielstrebiges Betreiben…
…als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG kommt es nicht nur auf das "ernste und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg" an, sondern eine Berufsausbildung muss grundsätzlich auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 23.3.2011…
…gegenüber dem Finanzamt. Erstes Studienjahr (Studieneingangs-bzw. Orientierungsphasen lt. § 66 Universitätsgesetz 2002): Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes müssen die im ersten Semester des Studienjahres 2012/2013 positiv abgelegten Prüfungen (insgesamt 4 Prüfungen) auch für die Auslegung des Erfordernisses „ernsthaftes u. zielstrebiges Bemühen um den Studienerfolg“ im…
…sich allein reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hinzu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um die Externistenreifeprüfung treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert (VwGH 17.09.1990, 89/14/0070…
…iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13…
…nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG kommt es nicht nur - qualitativ - auf das "ernste und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg" an…
…das ernste und zielstrebige Bemühen um einen Ausbildungserfolg erkennbar sein. Angesichts des Vorbringens der Bf., ihre Tochter habe sich im Laufe des Semesters für die Aufnahmeprüfung an der FH Kufstein vorbereitet und keine Prüfungen an der Universität Wien in dem aufgenommenen Studium Kultur- und Sozialanthropologie…
…2016 - September 2018 zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass die Tochter des Bf ihr Studium aufgrund mangelnder Erfolgsnachweise nicht ernsthaft und zielstrebig betreibt. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf am 3.7.2019 Beschwerde, die mit BVE vom 22.11.2019, approbiert am 25.11.2019…
…und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt. Nach Rechtsansicht des VwGH liegt eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann vor, wenn neben dem laufenden Besuch der Einrichtung auch das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen…
…im Bereich Beurteilung ein "Nicht beurteilt" aus. Daher geht die Abgabenbehörde davon aus, dass im genannten Zeitraum kein ernstliches und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg gegeben war. Auch lassen diese Nicht-Beurteilungen darauf schließen, dass die Ausbildung nicht die überwiegende Zeit des…
…2007/15/0050). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 kommt es nach der stRsp des VwGH allerdings nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um einen Ausbildungserfolg an, sondern die Berufsausbildung muss auch "in quantitativer Hinsicht die volle…
…als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG kommt es nicht nur - qualitativ - auf das "ernste und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg" an, sondern eine Berufsausbildung muss grundsätzlich auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 23.3…
…und zum Anderen die Ausbildung in der Berufsschule (= sogenanntes "duales System" der Lehrausbildung). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG - und damit analog gem. § 6 Abs. 2 lit a FLAG - kommt es nicht nur auf das "ernste und zielstrebige Bemühen…
…als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG kommt es nicht nur - qualitativ - auf das "ernste und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg" an, sondern eine Berufsausbildung muss grundsätzlich auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. zB VwGH 23…
…III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 28 - 139]). Vielmehr muss das ernste und zielstrebige Bemühen um einen Ausbildungserfolg erkennbar sein. Im Fall, dass trotz Vorliegens der Voraussetzungen seitens des Studierenden der Einstieg bzw. die Inskription - aus welchen Gründen auch…
…als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG kommt es nicht nur - qualitativ - auf das "ernste und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg" an, sondern eine Berufsausbildung muss grundsätzlich auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 23.3…
…vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG kommt es nicht nur - qualitativ - auf das "ernste und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg" an (VwGH 20.6.2000, 98/15/0001), sondern eine Berufsausbildung muss grundsätzlich auch in quantitativer Hinsicht die…
…als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG kommt es nicht nur - qualitativ - auf das "ernste und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg" an, sondern eine Berufsausbildung muss grundsätzlich auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. zB VwGH 23…