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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100102/2024

Zeitraum zwischen zwei Studien: Keine sog. "Zwischenzeit" iSd § 2 Abs. 1 lit d und e FLAG; Vorbereitungszeit für Aufnahmeprüfung ist auch keine eigenständige "Berufsausbildung"

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100102/2024vom 15.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Oberrauch, Seiwald & Partner Steuerberatungs-Wirtschaftstreuhand GmbH, Achenweg 16, 6370 Kitzbühel, über die Beschwerde vom 23. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Oktober 2023, Ordnungsbegriff Nr1, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2023 bis September 2023 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 30.7.2021 hat Herr ***Bf1*** (= Beschwerdeführer, Bf) dem Finanzamt mitgeteilt, dass der Sohn A, geb. 12/2002, im Juni 2021 die Matura absolviert hat und nun vor Studienbeginn seinen Zivildienst vom 2.8.2021 bis 30.4.2022 ableistet. Dazu wurden das Reifeprüfungszeugnis und der Bescheid über die Zuweisung zum Zivildienst vom 8.4.2021 vorgelegt. Der Sohn werde danach ab Herbst 2022 - sohin frühestmöglich nach Beendigung des Zivildienstes - mit dem Studium beginnen. 2. Laut den Angaben des Bf im Rahmen der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe im August 2023 beginnt der Sohn ab Oktober 2023 an der Universität XX mit einem Lehramtsstudium, Dauer voraussichtlich bis 2028. Beigebracht wurden: nochmals das Reifeprüfungszeugnis sowie Studienbestätigung und Studienblatt der Universität XX, wonach der Sohn ab 4.9.2023 (Wintersemester/WS 2023/24) das Bachelorstudium Lehramt in den Unterrichtsfächern Französisch und Englisch (Studienkennzahlen UC 198 459 457) betreibt. 3. Im Schreiben vom 10.9.2023 an das Finanzamt führt der Bf aus: Der Sohn A hat im Herbst 2022 mit dem Studium "Medizin-, Gesundheits- und Sport-technologie" begonnen, dann aber erkannt, dass es die falsche Studienwahl war. Er hat sich deshalb zum Studienwechsel zum Lehramtsstudium entschlossen, sich auf die Aufnahme-prüfung vorbereitet, diese bestanden und nun inskribiert. Um Weitergewährung der Familienbeihilfe werde gebeten. 4. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom 19.10.2023, Ordnungsbegriff Nr1, vom Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für den Sohn A für den Zeitraum März 2023 bis September 2023 sowie die für die weiteren mj. Kinder B und C gemäß § 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., im selben Zeitraum bezogenen FB-Beträge (= anteilige Geschwisterstaffel) in Höhe von gesamt € 1.936,90 zurückgefordert. Begründend wird ausgeführt, die FB stehe für ein volljähriges Kind gem. § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 während einer Berufsausbildung- bzw. -fortbildung zu. Der Sohn A sei jedoch im Zeitraum 03 - 09/2023 nicht im Studium "Medizin-, Gesundheits- und Sporttechnologie" gemeldet gewesen. 5. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird eingewendet: Der Sohn habe das Studium "Medizin-, Gesundheits- und Sporttechnologie" nach dem WS 2022/23 beendet und den Wunsch zum Medizinstudium geäußert. Er habe sich im März 2023 für den erforderlichen Aufnahmetest angemeldet, die Kosten beglichen und bereits im Feber 2023 mit den Lernvorbereitungen begonnen. Aufgrund der bekannt hohen Ausfallsquote habe er sich zugleich im April 2023 für den Aufnahmetest zum Lehramtsstudium angemeldet, den er im Juni 2023 positiv absolviert habe. Zu dem nach weiterer Vorbereitung im Juli abgelegten MedAT habe er leider eine Absage erhalten und somit ab September 2023 das Lehramtsstudium inskribiert. Zum Nachweis beigelegt wurden: die Anmeldebestätigung und die finale Absage zu dem am 7.7.2023 abgelegten MedAT; Registrierungsbestätigung und Bestätigung des bestanden Aufnahmeverfahrens zum Lehramtsstudium für das Studienjahr 2023/24. All dem sei zu entnehmen, dass sich der Sohn sofort nach Beendigung des Erststudiums für ein neues Studium beworben und sich für die notwendigen Aufnahmetests vorbereitet habe. Aufgrund dieser Umstände habe er nicht direkt im März 2023 sondern erst im September 2023 inskribieren können. Die Zeit von März 2023 - September 2023 sei somit als Ausbildungszeit zu verstehen. Der FB-Anspruch bestehe für die Zeit bis zum frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Der Rückforderungsbescheid sei daher aufzuheben. 6. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 15.12.2023 wurde im Ergebnis dahin begründet, dass der Sohn in den Monaten März bis September 2023 in keinem Studium inskribiert gewesen sei. Für Vorbereitungsphasen bestehe kein FB-Anspruch. 7. Im dagegen erhobenen Vorlageantrag wurde auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen. II. Sachverhalt: Der Sohn des Bf, A geb. 12/2002, hat im Dezember 2020 die Volljährigkeit erreicht und wird im Dezember 2026 das 24. Lebensjahr vollenden. Er hat im Juni 2021 die Reifeprüfung abgelegt und anschließend von August 2021 bis Ende April 2022 den Zivildienst geleistet (siehe Reifeprüfungszeugnis und Zuweisung zum Zivildienst). Der Sohn war im WS 2022/23 im Studium "Medizin-, Gesundheits- und Sporttechnologie" inskribiert, welches er nach diesem 1. Semester beendete, weil er sich zum Studienwechsel entschlossen hatte. Im Sommersemester 2023 war er in keinem Studium gemeldet. Vielmehr hat er sich im März 2023 zu dem für das Studium der Humanmedizin erforderlichen MedAt angemeldet, sich ab Feber 2023 darauf vorbereitet, jedoch diesen Test nicht bestanden (eigene Angaben; Anmeldebestätigung und Absage zu dem am 7.7.2023 abgelegten MedAT). Im April 2023 erfolgte daneben die Anmeldung und Vorbereitung zum Aufnahmetest für ein Lehramtsstudium, den er im Juni 2023 positiv absolvierte. Er hat daher ab September 2023/ab dem WS 2023/24 mit dem Bachelorstudium Lehramt in den Unterrichtsfächern Französisch und Englisch (Studienkennzahlen UC 198 459 457) begonnen (siehe Registrierungsbestätigung und Bestätigung des bestanden Aufnahmeverfahrens zum Lehramtsstudium für das Studienjahr 2023/24; Studienbestätigung und Studienblatt der Universität XX). III. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sacherhalt ergibt sich aus eingangs dargestelltem Akteninhalt, insbesondere aus den eigenen Angaben des Bf in Zusammenhalt mit den beigebrachten Unterlagen, und ist insoweit unbestritten. IV. Rechtslage: A) Gesetzliche Bestimmungen: Nach § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen anzunehmen. Aus § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 ergibt sich ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 vermittelt einen Anspruch auf Familienbeihilfe für die oben genannten Personen für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes begonnen oder fortgesetzt wird. Gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt sich der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die die FB gewährt wird. Zufolge Abs. 3 Z 3 dieser Bestimmung erhöht sich die FB monatlich für jedes weitere Kind um bestimmte Beträge (= Erhöhungsbetrag bzw. Geschwisterstaffel ab dem zweiten Kind). Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden. B) Rechtsprechung: a) Berufsausbildung: Nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ist die Gewährung von Familienbeihilfe (+ KG) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an die Voraussetzung der Berufsausbildung gebunden. Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG kommt es nicht nur - qualitativ - auf das "ernste und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg" an, sondern eine Berufsausbildung muss grundsätzlich auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 23.3.2011, 2009/13/0127). Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang (= zumindest ein Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungen von 30 Wochenstunden; vgl. BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014 u.a.; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 u.v.a.) (siehe zu vor auch: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rzn. 35 ff. zu § 2 mit weiteren Judikaturverweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung dar (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057; VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018). b) Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen: In § 26 FLAG wird eine (rein) objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat; dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge etwa gutgläubig empfangen und verbraucht wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist nach Gesetzeslage und Rechtsprechung von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ebenso wäre unerheblich, ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat (vgl. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323). V. Erwägungen: Gegenständlich ist in Streit gezogen, ob dem Bf für den Sohn die Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2023 bis September 2023 zusteht. Nach dem Dafürhalten des Bf handle es sich nämlich um eine Art von "Ausbildungszeit", da der Sohn sich nach dem beendeten Erststudium umgehend zu weiteren Studien bzw. zu hiefür erforderlichen Aufnahmetests angemeldet, sich diesbezüglich vorbereitet und den Test fürs Lehramt bestanden und somit ehestmöglich das Zweitstudium Lehramt ab Herbst 2023 aufgenommen habe. Der FB-Anspruch bestehe nach Ansicht des Bf "für die Zeit bis zum frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung". Allerdings übersieht der Bf, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 2 Abs. 1 lit d und e FLAG 1967 die Prämisse "frühestmöglicher Beginn (oder Fortsetzung) einer weiteren Berufsausbildung" nicht etwa abstellt auf den Zeitraum zwischen jeglichen Formen von Berufsausbildungen bzw. wie hier zwischen zwei Studien. Vielmehr ist als sogenannte "Zwischenzeit" nach dem Gesetz ausschließlich jene zu verstehen, die zwischen der abgeschlossenen Schulausbildung (lit d) bzw. ua. dem abgeschlossenen Zivildienst (lit e) und dem ehestmöglichen Beginn/der Fortsetzung einer Berufsausbildung (zB einem Studium) gelegen ist. Ein dem entsprechender Sachverhalt liegt aber gegenständlich nicht vor. Als sogenannte "Zwischenzeit" wäre beim Sohn konkret nur jene zu betrachten, die im Anschluss an die Reifeprüfung (= Ende der Schulzeit im Juni 2021) zuzüglich Zivildienst (anschließend bis April 2022) bis zum ehestmöglichen Beginn des anschließenden Erststudiums "Medizin-, Gesundheits- und Sporttechnologie", sohin zwischen dem hier nicht in Streit gezogenen Zeitraum Mai 2022 bis September 2022 vorgelegen war. Die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit d und e FLAG 1967 sind daher im Beschwerdefall von vorneherein nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass daneben auch von einer "Berufsausbildung" iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 im Streitzeitraum insofern nicht gesprochen werden kann, da der Sohn des Bf einerseits in dieser Zeit - unbestritten - nicht zu einem Studium zur Fortsetzung angemeldet war. Zum Anderen hat er sich zwar zu zwei Aufnahmeprüfungen- bzw. -tests angemeldet und sich glaublich auf diese vorbereitet. Nach oben dargelegter VwGH-Judikatur fallen aber unter den Begriff der "Berufsausbildung" nur Ausbildungen, bei denen spezifisches Wissen für eine künftige Berufstätigkeit vermittelt wird (siehe zB VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192 u.v.a.), und die auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 23.3.2011, 2009/13/0127). Der bloßen Anmeldung, Vorbereitung und Ablegung eines Aufnahmetests für ein Studium kommen die diesbezüglich qualitativ und quantitativ geforderten Voraussetzungen für eine "Berufsausbildung" nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht zu. Des Weiteren hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die einer tatsächlichen Ausbildung vorangehenden Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung darstellen (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057; VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018). Die Vorbereitungszeit zur Aufnahmeprüfung für das Zweitstudium kann daher - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keinesfalls als "Ausbildungszeit" bzw. als (eigenständige) Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 verstanden werden. Angesichts obiger Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht hat sich bei der gegenständlichen Entscheidung an der Judikatur des VwGH orientiert und ist dieser gefolgt. Es war somit keine Rechtsfrage zu lösen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Innsbruck, am 15. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100102/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100102.2024
Stammnummer
152655
Gültig
15.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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