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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100006/2018

Kurse zum Erwerb allgemeiner Grundkompetenzen und logopädische Therapie stellen keine " Berufsausbildung" iSd FLAG dar

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100006/2018vom 17.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden A, die Richterin ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter B und ***SenLR1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. Oktober 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck (nunmehr: Finanzamt Österreich/FAÖ) vom 8. Oktober 2013, SV-Nr, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume August 2010 bis Oktober 2010 und Dezember 2011 bis Juni 2013 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang: 1. Frau Bf1 (= Beschwerdeführerin, Bf) hat für den Sohn J, geb. 05/1992, laufend die Familienbeihilfe (FB) samt Kinderabsetzbetrag (KG) bezogen. 2. Im Zuge der Überprüfung des FB-Anspruchs im Mai 2013 wurde mitgeteilt, dass der Sohn als Angestellter mit einem Bruttogehalt von mtl. rund € 857 tätig ist; es wurden folgende Unterlagen beigebracht: - Jahres- und Abschlusszeugnis des Bundesinstituts für Gehörlosenbildung für das Schuljahr/SJ 2008/09 - Bestätigung der HTL Ort1, dass der Sohn der Bf im SJ 2009/2010 (7.9.2009 - 2.7.2010) die 1. Kl. der Fachschule für Malerei und Gestaltung mit Betriebspraktikum für Gehörlose besucht und anschließend beendet hat - Teilnahmebestätigungen des XX, Bildungs- und Kommunikationszentrum für Gehörlose, wonach der Sohn folgende Kurse absolvierte: a) Kommunikationstraining, 13,5 Stunden, v. 4.11. bis 30.11.2010 b) Webstarter, 13,5 Stunden, v. 11.11. bis 16.12.2010 c) Webstarter, 12 Stunden, v. 25.1. bis 3.5.2011 d) Deutschkurs, 18 Stunden, v. 10.2. bis 21.11.2011 - Bestätigung und Gehaltszettel der Fa. M-GmbH, wonach der Sohn seit 5.11.2012 als Lagermitarbeiter mit Bruttogehalt mtl. rund € 857 (20 Stunden), ca. ab 07/2013 mit brutto mtl. € 1.650 angestellt ist - Bestätigung der dipl. Logopädin F, dass der Sohn seit dem Jahr 2012 bei ihr wegen hochgradiger Hörschädigung in logopädischer und pädagogischer Behandlung ist, dies ua. mit Schwerpunkten: Sprachaufbau, Cochlea-Implantat-Hörtraining, Kommunika- tionstraining. 3. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom 8.10.2013, SV-Nr, unter Verweis auf § 26 FLAG 1967 von der Bf zu Unrecht für den Sohn J bezogene Beträge an FB und KG für die Zeiträume August 2010 bis Oktober 2010 und Dezember 2011 bis Juni 2013, gesamt € 7.890,60, zurückgefordert. Begründend wird nach Darstellung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2 Abs. 1 lit b - e, 8 Abs. 5 ff. Familienlastenausgleichsgesetz/FLAG 1967) ausgeführt: Laut Gutachten des Bundessozialamtes v. 7.5.2007 liege beim Sohn ein Grad der Behinderung/GdB von 60 %, jedoch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor. Ab der Volljährigkeit komme ein FB-Anspruch daher nur bei einer "Berufsausbildung" iSd § 2 Abs. 1 lit b-e FLAG 1967 in Betracht. Nach Vollendung des 18. Lj. (05/2010) habe der Sohn bis Juli 2010 die HTL Ort1 besucht; vom 4.11.2010 bis 21.11.2011 habe er diverse Kurse am XX absolviert, sodass im Zeitraum 08-10/2010 und ab 12/2011 bis laufend keine Berufsausbildung vorliege (im Einzelnen: siehe den Rückforderungsbescheid v. 8.10.2013). 4. In der dagegen rechtzeitig (durch den vormals bevollmächtigten Rechtsvertreter) erhobenen Beschwerde samt nachfolgenden Ergänzungen wird im Wesentlichen eingewendet, der Sohn habe im strittigen Zeitraum in Berufsausbildung gestanden. Er sei schwer hörbehindert, habe ein schlechtes Sprachverständnis sowohl in Deutsch als auch in Gebärdensprache, der GdB sei mit 70 % festgestellt worden. Nach einem Jahr HTL sei im September 2010 Kontakt mit dem XX aufgenommen und dort festgestellt worden, er müsse zuerst gewisse Grundkompetenzen erwerben, um überhaupt eine berufsspezifische Ausbildung absolvieren zu können. Diese Basisausbildung sei durch die diversen XX-Kurse sowie daneben mittels Logopädie erfolgt. Anschließend sei beim AMS ab August 2011 eine berufsbegleitende Ausbildung am Berufsbildungswerk Ort2 vereinbart und zwecks Vorbereitung im Juni und Juli 2011 bei einer inländ. Firma eine Arbeitserprobung durchgeführt worden. Bei all diesen Kursen handle es sich um die für den Sohn maximal mögliche Ausbildung. Mangels ausreichender Grundkompetenzen habe der Sohn die Ausbildung am Berufsbildungswerk Ort2 im September 2011 abbrechen müssen, woraufhin er von verschiedenen Einrichtungen (XX, AA, Bundessozialamt, Familienberatungsstelle) laufend intensiv betreut worden sei. Mit diesen Stellen hätten Besprechungen stattgefunden, um dem Sohn Qualifizierungsmaßnahmen und Weiterbildungen zu ermöglichen. Zudem erhalte er regelmäßigen Unterricht in Logopädie und Sprachheillehre durch die Logopädin Fr. F. Seit November 2012 sei er bei der Fa. M-GmbH als Lagermitarbeiter tätig, wo er zugleich als integraler Teil der therapeutischen Maßnahmen an seinen Defiziten arbeiten könne, um dann die Berufsausbildung fortzusetzen. Er befinde sich sohin seit Sommer 2010 in einer seiner Behinderung angepassten Ausbildung, wobei diese nicht an Maßstäben für nichtbehinderte Jugendliche gemessen werden könne. Auch in Zeiten ohne Schulbesuch sei ständig daran gearbeitet worden, ihm eine schulische oder berufliche Ausbildung überhaupt erst zu ermöglichen. 5. Neben teils bereits vorhandenen Bestätigungen wurden dazu an Unterlagen vorgelegt: a) Ärztl. Bestätigung der UniKlinik, HNO-Abt. f. Hör-, Stimm- und Sprachstörungen aus 2007: Diagnose "an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit an beiden Ohren", Empfehlung von Fördermaßnahmen ua. bei XX b) Psychologische Stellungnahme der UniKlink, Abt. Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters aus 01/2008: Befund und Empfehlung von Förderungen wie vor; Feststellung des Grades der Behinderung/GdB mit 70 % als Dauerzustand c) XX-Teilnahmebestätigung Kommunikationstraining für Deutsch und österr. Gebärdensprache, Computerkurs mit Wortschatzerweiterung, 11.11.2010 bis Dezember 2011, gesamt 4 Unterrichtsstunden/Woche d) Bescheid der XY, Abt. Soziales, dass auf Antrag die Kosten für eine Berufsvorbereitung (Schnuppern) und Unterbringung im Bildungswerk Ort2 in der Zeit 20.9.2010 bis 25.9.2010 nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) übernommen werden e) Ausbildungsbescheinigung des Berufsbildungswerk Ort2, wonach der Sohn der Bf vom 28.8. bis 23.9.2011 eine Fördermaßnahme zur Berufsausbildung absolvierte. Lt. Bescheinigung handelte sich dabei um eine Reha-Maßnahme ohne Ausbildungsvergütung f) Bestätigung des AA/AB über Beratungen des Sohnes am 2.11.2010 und 9.3.2011 betr. ua. berufliche Perspektivenplanung g) Bestätigung der ZZ, Familienberatungsstelle, dass der Sohn in der Zeit von 2009 bis 2013 regelmäßig Beratungen und berufsvorbereitende Maßnahmen in Anspruch genommen hat h) Bestätigung des Bundessozialamtes, dass in den Jahren 2010 bis 2012 berufsvorbereitende Maßnahmen in Anspruch genommen wurden i) Antrag aus 01/2012 an das Stadtmagistrat auf Gewährung einer Maßnahme nach TRG (persönliche Assistenz f. Kommunikation, Freizeit, Mobilitätstraining, Bedarf mtl. 30 Std.) j) mehrere Darstellungen der Bf betr. die "Situation" des Sohnes und die erfolgten Maßnahmen in ggstdl. Zeiträumen. 6. Laut Abfrage der Sozialversicherungsdaten (Stand Mai 2014) war der Sohn der Bf im Juni und Juli 2011 als Arbeiter und ab 5.11.2012 bis laufend als Angestellter bei der Fa. M-GmbH tätig. 7. In Erledigung der Anforderung durch das Finanzamt wurde mit ärztl. Sachverständigen-gutachten des Bundessozialamtes (nunmehr: Sozialministeriumservice/SMS) vom 11.10.2016 bescheinigt, dass beim Sohn ein GdB von 80 % ab 1.11.2007, Dauerzustand, sowie KEINE voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt. 8. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 1.2.2017 wurde der Beschwerde hinsichtlich der Zeiträume September 2010 und Dezember 2011 stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Nach Darlegung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2 Abs. 1 lit b und c, 8 Abs. 4 und 5 FLAG 1967) führt das Finanzamt begründend aus, laut Sachverständigengutachten v. 25.5.2007 und 11.10.2016 liege beim Sohn keine - für den FB-Anspruch erforderliche - voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor. Für die Zeiträume August und Oktober 2010 sowie Jänner 2012 bis Juni 2013 habe auch kein Nachweis einer Berufsausbildung erbracht werden können (im Einzelnen: siehe die BVE v. 1.2.2017). 9. Im Vorlageantrag v. 7.3.2017, erhoben gegen die "abweisende" BVE, wurde unter Verweis auf das bisherige Beschwerdevorbringen eingewendet, entgegen der Ansicht des Finanzamtes gehe aus den beigebrachten Unterlagen klar hervor, dass der Sohn der Bf ab Sommer 2010 bis 11/2012 wie auch während der Anstellung bei der Fa. M-GmbH ab 11/2012 in einer maximalen, für ihn angepassten Berufsausbildung gestanden habe, weshalb der Bescheid ersatzlos aufzuheben sei. Die Entscheidung durch den BFG-Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. 10. Das Bundesfinanzgericht hat Einsicht genommen in das Internet: Laut "Wikipedia" ist unter "Logopädie" (= altgriechisch für Sprecherziehung) die medizinische Fachdisziplin zu verstehen, die Sprach-, Sprech-, Stimm-, Schluck- oder Hörbeeinträchtigung zum Gegenstand hat. Sie beschäftigt sich mit Prävention, Beratung, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation, Forschung und Lehre auf diesen Gebieten. 11. In Erwiderung eines BFG-Vorhaltschreibens vom 17.2.2025, in dem ausführlich die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht wurde, hat die Bf in zwei Schreiben v. 12. und 18.3.2025 dem BFG im Wesentlichen mitgeteilt: Der Sohn sei zunächst wegen seiner Sprachdefizite am Arbeitsmarkt schwer vermittelbar gewesen. Die erhaltene Familienbeihilfe habe sie in gutem Glauben und in der Annahme, dass dies aufgrund der laufenden Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen (AMS, XX etc.) rechtens sei, für den Sohn ua. zur Finanzierung von Logopädiestunden verwendet. Um Überprüfung einer allfällig eingetretenen Verjährung und Abstandnahme von der FB-Rückforderung wurde ersucht. Das Ansuchen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Folge zurückgezogen. II. Sachverhalt: Der Sohn der Bf, J geb. 05/1992, hat mit Mai 2010 die Volljährigkeit erreicht und im Mai 2016 das 24. Lebensjahr, im Mai 2017 das 25. Lebensjahr vollendet. Mit ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 25.5.2007 und 11.10.2016 wurde ihm aufgrund seiner schweren Hörbeeinträchtigung zunächst ein GdB von 60 %, letztlich von 80 % ab 11/2007, jedoch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Der Sohn hat im SJ 2008/2009 das Bundesinstitut für Gehörlose (siehe Abschlusszeugnis) und im SJ 2009/2010 die HTL Ort1, Fachschule f. Malerei und Gestaltung für Gehörlose, bis 2.7.2010 besucht (siehe dortige Bestätigung). Im Anschluss wurden unter Begleitung und Beratung durch verschiedenste öffentliche soziale Stellen (AMS, XX, Bundessozialamt, AA Arbeitsassistenz, Familienberatungsstelle Integration; siehe die eingangs genannten vorgelegten Unterlagen/Bestätigungen) ab dem Jahr 2010 mehrere Fördermaßnahmen bzw. Kurse (insbes. bei XX) zwecks Erwerb von Grundkompetenzen zur Berufsvorbereitung (siehe eigene Angaben) absolviert: - Schnupperkurs (Berufsvorbereitung samt Unterbringung) am Bildungswerk Ort2 v. 20.9.2010 bis 25.9.2010 (lt. Bescheid XY, Abt. Soziales, betr. Kostenübernahme nach Tiroler Rehabilitationsgesetz/TRG) - Kommunikationstraining, 13,5 Stunden, v. 4.11. bis 30.11.2010 - Webstarter, 13,5 Stunden, v. 11.11. bis 16.12.2010 - Webstarter, 12 Stunden, v. 25.1. bis 3.5.2011 - Deutschkurs, 18 Stunden, v. 10.2. bis 21.11.2011 - Berufsbildungswerk Ort2 v. 28.8.2011 bis 23.9.2011, Reha-Maßnahme ohne Ausbildungsvergütung (siehe Bestätigung v. 29.10.2013) - Kommunikationstraining für Deutsch und österr. Gebärdensprache, Computerkurs mit Wortschatzerweiterung, v. 11.11.2010 bis Dezember 2011, gesamt 4 Wochenstunden (lt. Bestätigung XX v. 12.11.2013) Zur Vorbereitung der berufsbegleitenden Ausbildung am Berufsbildungswerk Ort2 (08-09/2011) hat der Sohn der Bf im Juni und Juli 2011 bei der Fa. P-GmbH eine Arbeitserprobung als Arbeiter durchgeführt; seit 5.11.2012 bis laufend ist er als Angestellter bei der Fa. M-GmbH zunächst in Teilzeit und ca. ab 07/2013 in Vollzeit tätig (siehe Abfrage der Sozialversicherungsdaten, Stand Mai 2014; Gehaltszettel). Laut Bestätigung der Dipl. Päd. Dipl. Logopädin F befindet sich der Sohn der Bf seit dem Jahr 2012 bei ihr in intensiver logopädischer Behandlung/Therapie. III. Beweiswürdigung: Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem eingangs dargelegten Akteninhalt, insbesondere aus den beiden genannten Sachverständigengutachten und den von der Bf beigebrachten Unterlagen sowie eigenen Angaben, und ist insoweit unbestritten. IV. Rechtslage: A) Gesetzliche Bestimmungen: Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 1967/376 idF BGBl. I Nr. 90/2007 (in Geltung bis 28.2.2011), haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe (Anm.: auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe) lit a) für minderjährige Kinder, lit b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. … lit c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, lit h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. … Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 111/2010 (in Geltung ab 1.7.2011), haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe lit a) für minderjährige Kinder, …. lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. … lit c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. lit h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. … Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 idgF gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Zur Verjährung: Nach § 207 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich ("bei allen übrigen Abgaben") fünf Jahre und beginnt ua. im Falle der Rückforderung zu Unrecht bezogener Beihilfen mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen geleistet wurden (§ 208 Abs. 1 lit c BAO). Gemäß § 209 a Abs. 1 BAO steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevor-entscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. B) Rechtsprechung: a) Berufsausbildung: Die Gewährung von Familienbeihilfe (+ KG) ist nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 in der jeweils geltenden Fassung für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 26. (aF) bzw. 24. Lebensjahres (ab 1.3.2011) und nach § 2 Abs. 1 lit h FLAG 1967 für volljährige, erheblich behinderte Kinder bis zur Vollendung des 27. (aF) bzw. des 25. Lebensjahres (ab 1.3.2011) dezidiert an die Voraussetzung der Berufsausbildung gebunden. Bei beiden Tatbeständen ist das Vorliegen einer tatsächlichen Berufsausbildung für die Gewährung der FB notwendig (vgl. UFS 26.1.2004, RV/0392-S/03). Bei § 2 Abs. 1 lit h FLAG 1967 kommt neben der erforderlichen tatsächlichen Berufsausbildung des Kindes hinzu, dass es sich um ein erheblich behindertes Kind iSd § 8 Abs. 5 FLAG handeln, dh. ein Behinderungsgrad/GdB von zumindest 50 % vorliegen muss. Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192). Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Ob tatsächlich eine Berufsausbildung iSd FLAG vorliegt, kann in der Regel nur im Einzelfall beurteilt werden. Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG kommt es nicht nur - qualitativ - auf das "ernste und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg" an, sondern eine Berufsausbildung muss grundsätzlich auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 23.3.2011, 2009/13/0127). Nach den vom VwGH zu diesem Begriff in stRSpr entwickelten Kriterien (zB VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 u.v.a.) weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf. Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang (= zumindest ein Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungen von 30 Wochenstunden; vgl. BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014 u.a.). So ist beispielsweise das Ziel eines "Berufsorientierungsseminars" ("Lernwerkstatt") als einer Berufsvorbereitungsmaßnahme, bei welcher in dieser Zeit eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz bezogen wurde, die Integration der Jugendlichen in den Lehrstellen-/Arbeitsmarkt. Bei einer solchen Kursmaßnahme handelt es sich um keine berufsspezifische Ausbildung, deren Absolvierung zur Ausübung eines bestimmten Berufes befähigt, sondern um eine Berufsorientierungsmaßnahme, weshalb keine Berufsausbildung gem. § 2 Abs. 1 lit b FLAG vorliegt (UFS 7.4.2006, RV/0392-S/05). (siehe zu vor in: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rzn. 35 ff. zu § 2 mit weiteren Judikaturverweisen). b) zu § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967: Nach dieser Bestimmung bildet die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, - unabhängig vom Vorliegen einer (tatsächlichen) Berufsausbildung - einen eigenständigen Tatbestand zur Gewährung von FB. Das bedeutet, der Grundbetrag an FB steht für volljährige Kinder dann zu, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. (aF) bzw. 25. Lebensjahres (ab 1.3.2011) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind (zB VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). c) Bescheinigung: Zum Nachweis der Voraussetzung des Grades der Behinderung wie auch der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice iSd § 8 Abs. 6 FLAG zwingend erforderlich. Die Abgabenbehörden sowie der UFS, nunmehr das Bundesfinanzgericht/BFG, sind an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice/SMS) erstellten Gutachten grundsätzlich gebunden (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023 u.a.). d) Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen: In § 26 FLAG wird eine (rein) objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat; dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge etwa gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist nach Gesetzeslage und Rechtsprechung von subjektiven Momenten völlig unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ebenso wäre unerheblich, ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat (vgl. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323). e) Verjährung: Zufolge § 209a BAO steht der Abgabenfestsetzung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens keine Verjährung entgegen. Dies gilt auch für nach Aufhebung durch den VwGH erlassene (neuerliche ) Entscheidungen (VwGH 20.12.1994, 89/14/0149) und ermöglicht auch verbösernde Rechtsmittelentscheidungen (zB BFG 3.7.2017, RV/2100320/2011; siehe in Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., Rz 3 zu § 209a). V. Erwägungen: In Streit gezogen ist die FB-Rückforderung für die Zeiträume 08/2010 bis 10/2010 sowie 12/2011 bis 06/2013, da nach Ansicht des Finanzamtes beim Sohn der Bf keine dauernde Erwerbsunfähigkeit und in den betr. Zeiträumen auch keine Berufsausbildung iSd FLAG vorgelegen war: 1. Laut ärztlichen Sachverständigengutachten des (vormaligen) Bundessozialamtes vom 25.5.2007 und 11.10.2016 wurde beim Sohn zwar (letztlich) ein GdB von 80 % ab 1.11.2007 und sohin eine erhebliche Behinderung festgestellt; zugleich wurde jedoch das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit jeweils verneint. Das Bundesfinanzgericht ist - wie oben dargelegt - grundsätzlich an diese Feststellungen gebunden. Die Gutachten samt dortigen Feststellungen blieben im Verfahren auch gänzlich unbestritten. Da beim Sohn keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen war, kommt daher von vorneherein die Anwendung des § 2 Abs. 1 lit c FLAG nicht in Betracht. 2. Im Wesentlichen strittig verbleibt, ob der ab 05/2010 volljährige Sohn J, nach Beendigung des Schulbesuches (HTL) im Juli 2010, in den Rückforderungszeiträumen in "Berufsausbildung" iSd FLAG gestanden hat. Nach oben dargelegten, vom VwGH entwickelten Kriterien (zB VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 u.v.a.) weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf. Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang (= zumindest ein Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungen von 30 Wochenstunden; vgl. BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014 u.a.). Kurse im Rahmen von berufsvorbereitenden Förderungsmaßnahmen, die überhaupt erst den Einstieg in das Berufsleben/in den Arbeitsmarkt ganz allgemein ermöglichen sollen, stellen nach dem Dafürhalten des BFG an sich bloße Berufsorientierungsmaßnahmen und keine "Berufsausbildung" für einen spezifischen Arbeitsplatz dar. Wie aus sämtlich vorgelegten Kursbestätigungen und sonstigen Unterlagen wie auch den eigenen Angaben seitens der Bf deutlich hervorkommt, handelte es sich bei den durchgeführten Schulungen des Sohnes um allgemeine, teils geförderte Reha- und Berufsqualifizierungsmaßnahmen, mit dem Zweck, seine "Grundkompetenzen" zu verbessern und dann den erstmaligen Einstieg in eine berufliche Ausbildung oder in den Arbeitsmarkt besser zu ermöglichen. Aus diesem Grund steht aber fest, dass es sich im Hinblick auf die "Art der Ausbildung" definitiv nicht um eine spezifische Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes und damit im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung (siehe insbes. UFS 7.4.2006, RV/0392-S/05) nicht um eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 handelt. 3. Hinzu kommt, dass bei näherer Überprüfung nicht zu übersehen ist, dass auch das diesbezüglich erforderliche quantitative Element nicht erfüllt wurde: Lt. Teilnahmebestätigungen des XX Bildungs- und Kommunikationszentrum für Gehörlose hat der Sohn vom 4.11.2010 - 30.11.2010 Kommunikationstraining im Ausmaß von 13,5 Stunden, v. 11.11.2010 - 16.12.2010 den Kurs Webstarter mit 13,5 Stunden und v. 25.1.2011 - 3.5.2011 mit 12 Stunden sowie den Deutschkurs v. 10.2.2011 - 21.11.2011 mit 18 Stunden absolviert; zufolge Bestätigung des XX v. 12.11.2013 wurden für Kommunikationstraining für Deutsch und Computerkurs im Zeitraum 11.11.2010 bis Dezember 2011 je 4 wöchentliche Unterrichtsstunden veranschlagt. Das bedeutet, der zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b sowie lit h FLAG 1967 erforderliche wöchentliche Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben bzw. von insgesamt zumindest 30 Wochenstunden wurde beim Sohn in keinster Weise erfüllt. Von Seiten des Finanzamtes war anhand der beigebrachten Unterlagen, dh. vorwiegend Kursteilnahmebestätigungen zusammengefasst für die Zeiträume November 2010 bis November 2011 (lt. BVE zusätzlich für die Monate September 2010 und Dezember 2011), das Vorliegen der "Berufsausbildung" beim Sohn dennoch ohne jede Beanstandung anerkannt worden. Nach geltender Rechtslage hätte aber jedenfalls im Rahmen der quantitativen Überprüfung der Schulungen auch für den Zeitraum November 2010 bis November 2011 die Familienbeihilfe (+ KG) zurückgefordert werden müssen. 4. Des Weiteren handelte es sich bei der Berufsvorbereitung (Schnupperkurs) beim Berufsbildungswerk Ort2 vom 20.9.2010 bis 25.9.2010 sowie der dortigen "Fördermaßnahme zur Berufsausbildung" vom 28.8.2011 bis 23.9.2011 erkenntlich um Rehabilitationsmaßnahmen, wozu die Kosten teils nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz erstattet wurden (siehe Bescheid nach TRG v. 20.1.2011 und "Ausbildungsbescheinigung" v. 29.10.2013). Fest steht, dass eine Reha-Maßnahme definitiv keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b und lit h FLAG 1967 darstellt. 5. Der Sohn hat daneben ab 2012 bei Dipl. Päd. Dipl. Logopädin Fr. F in intensiver logopädischer und pädagogischer Behandlung gestanden, was laut Beschwerdevorbringen - ebenso wie alle og. Förderkurse und Reha-Maßnahmen - als Teil der "Berufsausbildung" des Sohnes zu erachten sei. Im Hinblick auf die Definition von Logopädie als "die medizinische Fachdisziplin, die Sprach-, Sprech, Stimm-, Schluck- oder Hörbeeinträchtigung zum Gegenstand hat" und sich ua. auf diesem Gebiet mit Diagnostik, Therapie und Rehabilitation beschäftigt, kann diesfalls ebenso in keinster Weise von einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b und lit h FLAG 1967, sondern vielmehr nur von einer medizinisch-therapeutischen Maßnahme gesprochen werden. 6. Den daneben beigebrachten Unterlagen (ua. des AMS, Bundessozialamtes, der Familienberatungsstelle) ist zusammengefasst zu entnehmen, dass zwar laufend (ca. ab 2009 - 2013) Beratungsgespräche und berufsvorbereitende Maßnahmen zwecks Verbesserung gewisser Defizite (zB Erlangung von allgemeinen Alltagskompetenzen uä.) beim Sohn erfolgten. Diesen kommt jedoch - entgegen dem Beschwerdevorbringen, der Sohn habe im gesamten Zeitraum in Berufsausbildung gestanden - auch nicht annähernd die Qualifikation als "Berufsausbildung" für einen konkreten Beruf (siehe og. RSpr) iSd § 2 Abs. 1 lit b und lit h FLAG zu. 7. Nach Obigem sind daher im Gegenstandsfall die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit b, lit c und lit h FLAG 1967 insgesamt nicht erfüllt, sodass die Rückforderung der Familienbeihilfe (+ KG) - zumindest - für die strittigen Zeiträume zu Recht erfolgte. 8. Wenn die Bf darauf hinweist, dass sie die FB in gutem Glauben für den Sohn verwendet habe, so ist dem zu entgegnen, dass in § 26 FLAG 1967 eine rein objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert ist, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat. Dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden, ob die Rückzahlung allenfalls eine finanzielle Härte bedeuten würde und ob, gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig (vgl. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323). 9. Die von der Bf angesprochen Verjährung liegt nicht vor, da der Rückforderungsbescheid im Jahr 2013 für Zeiträume ab 2010 innerhalb der geltenden fünfjährigen Verjährungsfrist erlassen wurde und gemäß § 209a BAO der Abgabenfestsetzung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens keine Verjährung entgegen steht. In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher die Beschwerde insgesamt abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Frage, ob beim Sohn der Bf in qualitativer ("Art der Ausbildung") wie auch zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine iSd FLAG erforderliche Berufsausbildung vorgelegen waren, ist anhand der tatsächlichen Umstände in Anwendung der og. Judikatur des VwGH wie auch des UFS und BFG zu beurteilen. Insofern liegt keine strittige Rechtsfrage vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Innsbruck, am 17. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100006/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100006.2018
Stammnummer
149196
Gültig
17.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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