RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100883/2020

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe mangels Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100883/2020vom 31.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Juni 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 21. Mai 2019 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von Sep. 2017 bis Aug. 2018, SVNR: ***2***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde im Wesentlichen begründet wie folgt: "Bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung ist von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen." In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (Bf) folgendermaßen aus: "Mein Sohn ist in psychiatrischer Behandlung und laut Auskunft bringt er heute die Unterlagen zu Ihnen. Der Sohn hat mit der Maturaschule begonnen, da er keine Jobmöglichkeiten mit seinem Fitnesstrainerabschluss vorfand und sich weiterbilden wollte. Aufgrund von privaten Gründen und auch seiner Unzufriedenheit und seinen Misserfolgen wurde sein gesamter Zustand immer schlechter, und er meinte sich auch nicht mehr konzentrieren zu können, empfand das Leben als sinnlos und hatte so gut wie keine Freunde mehr. Seit kurzem hat er sich freiwillig in psychiatrische Betreuung begeben. Den Job den er versucht hat zu machen, musste er auch aufgeben. Meiner letzten Information nach möchte er die Englischprüfung im Herbst versuchen, ob dies im Moment real machbar ist, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Ich habe im Moment leider keinen Kontakt mit ihm, da er im Moment für sich alleine sein möchte und seinen Weg finden möchte, vielleicht auch muss. Es wurde die Maturaschule mit ernsten Absichten seinerseits und auch meinerseits als Unterstützung begonnen. Dass es zu keinem Abschluss kam, war weder geplant noch vorherzusehen, vielleicht gegen Ende, wo es zu den Prüfungsterminen kam, war es bereits sehr schwierig und vielleicht zu erkennen, dass es gröbere Probleme gibt, die es ihm unmöglich machen zu funktionieren, weder in der Gesellschaft noch privat, geschweige denn in einer Maturaschule. Ein Freund, der mit ihm als Einziger noch etwas Kontakt hat, hat ihm alle meine Infos bezüglich der Rückzahlung zukommen lassen und angeblich bringt er morgen die kopierten Unterlagen vorbei. Ich bitte um Durchsicht der Unterlagen und bei Fragen um erneute Kontaktaufnahme und natürlich um Nicht-Rückforderung der Familienbeihilfe."     Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 26.11.2019 wurde begründet wie folgt: "Gemäß § 2 Abs 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf die Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Ziel einer Berufsausbildung ist es die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation (Glaubhaftmachung genügt nicht). Das Ablegen von Prüfungen ist ein essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Dass diese Prüfungen auch tatsächlich bestanden werden, wird nicht zwingend gefordert. Bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung ist von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen. Ihr Sohn hat den Vorbereitungskurs zur Ablegung der Berufsreifeprüfung von September 2017 bis Juni 2018 an der Maturaschule ***1*** besucht, es waren vier Teilprüfungen für die Berufsreifeprüfung abzulegen. In diesem Zeitraum hat Ihr Sohn keine einzige Prüfung für die Berufsreifeprüfung abgelegt. Eine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung kann daher nicht angenommen werden. Laut VwGH-Erkenntnis vom 17.09.1990, Z.89/14/007 ist der Besuch einer Maturaschule alleine nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen."   Im Vorlageantrag vom 5.12.2019 führte die Bf aus wie folgt: "Einerseits war mein Sohn mit allen Befunden bei Ihnen vorsprechen bzw. hat diese abgegeben und daraus geht eindeutig hervor, dass im Moment keine Orientierung im Leben meines Sohnes vorhanden ist. Die Schule war sein Wunsch, und das Nicht-Ablegen der Prüfungen ging damit einher, dass er wusste bzw. überzeugt war diese nicht zu schaffen. Er hatte sogar bereits einen Termin. Wenn man davon ausgeht, dass man einem Kind eine Schule bezahlt ohne davon auszugehen, dass er diese auch abschließen wird oder zumindest dieses versucht, wäre das Geld dafür vielleicht anders besser angelegt. Da die Schule kostenpflichtig ist, war dies eine Entscheidung die abgewogen wurde. Dass nun das Endergebnis ein anderes ist, ist einerseits bedauerlich und natürlich auch unangenehmen im Hinblick auf die Rückzahlung der Familienbeihilfe. Noch dazu wird man hier eigentlich bestraft, dass man seinem Kind eine Möglichkeit bieten möchte, bzw. der Sohn zu den Prüfungen nicht angetreten ist. Wenn die Schule gratis wäre, und man vielleicht eindämmen will, dass hier nicht korrekt mit Familienbeihilfe umgegangen wird, könnte ich das verstehen. Aber es handelt sich eben um eine kostenpflichtige Schule. Ich bitte um nochmalige Prüfung der Unterlagen." Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 27.2.2020 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt: "Sachverhalt: Der Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.) besuchte von September 2017 bis Juni 2018 an der Maturaschule ***1*** den Vorbereitungskurs zur Ablegung der Berufsreifeprüfung. Es waren vier Teilprüfungen für die Berufsreifeprüfung abzulegen. Der Sohn der Bf. trat jedoch zu keiner der Prüfungen an. Das FA forderte mit Bescheid vom 21. Mai 2019 die ausbezahlte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum September 2017 bis August 2018 zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Stellungnahme: Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis eines ernstlichen Bemühens um diese Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 20.11.1996, 94/15/0130; VwGH 19.3.1998, 96/15/0213; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111). Der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hinzu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um die Externistenreifeprüfung treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert (VwGH 17.09.1990, 89/14/0070, VwGH 16.11.1993, 90/14/0108, VwGH 26.06.2002, 98/13/0042). Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (s. VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093 und VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der das Kind während langer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden. Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass der Sohn der Bf. im Zeitraum 14. September 2017 bis 30. Juni 2018 an der Maturaschule ***1*** keine einzige Prüfung für die Berufsreifeprüfung abgelegt hat, bzw zu diesen auch nicht angetreten ist. Die Bf. führt im Vorlageantrag weiters aus, dass der Sohn im Moment auch keine Orientierung hat und nicht davon auszugehen ist, dass er in Zukunft Prüfungen für den Abschluss der Berufsausbildung machen und die Reifeprüfung ablegen wird. Eine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung kann daher nicht angenommen werden. Das FA beantragt daher, die Beschwerde abzuweisen."   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Das Gericht sieht das wiedergegebene Verwaltungsgeschehen mangels widerstreitender Punkte als gegeben an. Der Sohn der Bf besuchte von September 2017 bis Juni 2018 an der Maturaschule ***1*** den Vorbereitungskurs zur Ablegung der Berufsreifeprüfung. Es waren vier Teilprüfungen für die Berufsreifeprüfung abzulegen, zu denen der Sohn der Bf nicht zur Prüfung antrat.   Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen. Zu Spruchpunkt I. Rechtliche Beurteilung Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis eines ernstlichen Bemühens um diese Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung.   Der Maturaschüler muss (aber) durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen. Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass der Sohn der Bf. im Zeitraum 14. September 2017 bis 30. Juni 2018 an der Maturaschule ***1*** keine einzige Prüfung für die Berufsreifeprüfung abgelegt hat. Die Bf. führt im Vorlageantrag weiters aus, dass der Sohn im Moment auch keine Orientierung hat und nicht davon auszugehen ist, dass er in Zukunft Prüfungen für den Abschluss der Berufsausbildung machen und die Reifeprüfung ablegen wird. Eine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung kann daher nicht angenommen werden. Darüber hinaus wird auf die ausführlichen Begründungen des Finanzamtes in der o.a. BVE sowie im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Begründungen sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts. Da im Beschwerdezeitraum keine einzige Prüfung absolviert wurde bzw kein einziger Prüfungsantritt zu den vorgegebenen Teilprüfungen erfolgt ist, liegt keine Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der behaupteten Berufsausbildung des Sohnes der Bf vor. Die gesetzlich determinierten Voraussetzungen für die Anerkennung der behaupteten Berufsausbildung iSd o.a. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idgF als Anspruchsvoraussetzungen für Familienbeihilfenbezug sind aus angeführten Gründen nicht erfüllt. Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.   Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.     Wien, am 31. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100883/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100883.2020
Stammnummer
136196
Gültig
31.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF