…und angesichts des Umstands, dass der Wert des Fruchtgenussrechts die Substanzabgeltung um ein Vielfaches übersteigt, ist die Abzugsfähigkeit in diesem Fall ausgeschlossen, zumal ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Instandsetzungsaufwendungen Gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 sind Instandsetzungsaufwendungen jene Aufwendungen, die nicht zu…
…je MWh erhöht werden (=90 der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeigt ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen Gemäß § 4 Abs 1 4…
…€ 54 je MWh erhöht werden müssen (=90 der Differenz zwischen 120 und 180). Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. - Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen: Gemäß § 4 Abs…
…00 je MWh erhöht werden (= 90% der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. - Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen: Gemäß § 4 Abs…
…54 € je MWh erhöht werden (=90 der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeigt ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen Gemäß § 4 Abs…
…MWh erhöht werden (= 90 der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. - Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen: Gemäß § 4 Abs 1 4…
…MWh erhöht werden (= 90 der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. - Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen: Gemäß § 4 Abs 1 4…
…Euro je MWh erhöht werden (= 90 der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. - Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen: Gemäß § 4 Abs…
…€ 54 je MWh erhöht werden müssen (=90 der Differenz zwischen 120 und 180). Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen: Gemäß § 4 Abs…
…€ je MWh erhöht werden (= 90% der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. - Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen: Gemäß § 4 Abs…
…MWh erhöht werden (= 90 der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. - Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen: Gemäß § 4 Abs 1 4…
…der Absetzbetrag auf zumindest 54 € je MWh erhöht werden (=90% der Differenz zwischen 120 € und 180 €) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. Gemäß § 4 Abs…
…sollen, hätte er auf zumindest € 54 je MWh (=90% der Differenz zwischen 120 und 180) erhöht werden müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. Gemäß § 4 Abs. 1…
…je MWh erhöht werden (=90 der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. -Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen Gemäß § 4 Abs 1 4…
…54 € je MWh erhöht werden (=90 der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeigt ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen Gemäß § 4 Abs…
…MWh erhöht werden (= 90 der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. - Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen: Gemäß § 4 Abs 1 4…
…auszugehen. Der vom Strafgericht festgestellte Eingangsabgabenhinterziehungsbetrag mit einer Tatbeteiligung des Bf. betrug dann auch 7,981.655.- Euro. Evident und auch unbestritten ist damit jedenfalls ein erhebliches Missverhältnis zwischen der zu erwartenden Abgabenbelastung und der Zahlungsfähigkeit des Bf.. Festzuhalten ist auch, dass der Bf. in…
…abbrechen müssen. Der Gesetzgeber habe durch Bestimmungen des Gebührengesetzes aber nicht bedacht, dass es bei Nichtrealisierung des Projektes zu einer ungewollten Belastung kommen könne. Die Einhebung der gegenständlichen Abgaben stelle ein erhebliches Unbill dar. Es liege sowohl sachliche als auch persönliche Unbilligkeit vor. Dies geht…
…das wirtschaftliche Ergebnis in die WT-GmbHs verlagert wird. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die WT-GmbHs über beträchtliches Vermögen verfügen und dort - im Gegensatz zur bfP - erhebliche Gewinne anfallen. Gerade darin zeigt sich der verfolgte Zweck: Die WT-GmbHs bauen steuerlich begünstigt Vermögen…
…so auch im Jahr 2015, wo Schmuckgegenstände im Eigentum unserer Mandantin von größerem Wert, gestohlen wurden. Das Haus inklusive Einrichtung hat einen erheblichen (materiellen und emotionalen) Wert für den Ehegatten [der Bf.], eine Vermietung oder gar ein Verkauf daher unzumutbar. Überdies geht es hier nur…