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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102109/2024

Behauptete Verfassungswidrigkeit des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102109/2024vom 02.09.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8-8A Tür 5.01, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 12. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Mai 2024 betreffend Abweisung eines Antrags auf bescheidmäßige Festsetzung des Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) für den Zeitraum von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Angefochtener Bescheid Die Beschwerdeführerin ist im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, insbesondere der Windenergie tätig. Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 stellte sie gemäß § 201 Abs 3 Z 1 BAO den Antrag, den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) nach dem Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (in der Folge: EKBSG), BGBl. I Nr. 220/2022, für den Zeitraum von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 mit null festzusetzen und den für diesen Zeitraum selbst bemessenen, am 12. April 2024 entrichteten EKB-S in Höhe von € 1.555.062,46 zurückzuzahlen. Die Regelung verstoße aus näher dargelegten Gründen gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig. Die belangte Behörde wies Bescheid ab. Der Antrag sei zwar fristgerecht eingebracht, § 201 BAO setze aber stets voraus, dass der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde, obwohl er dazu verpflichtet sei, keinen selbst berechneten Betrag bekannt gebe oder dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweise. Daraus folge, dass keine Festsetzung der Abgabe erfolgen dürfe, wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung - wie im gegenständlichen Fall - als richtig erweise. In einem solchen Fall sei der Antrag auf Festsetzung abzuweisen. 2. Beschwerdevorbringen Rechtlicher Zusammenhang Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer zunächst zum rechtlichen Zusammenhang des EKBSG ausführte, dass die Europäische Union im Zuge der gestiegenen Energiepreise nach der russischen Invasion der Ukraine im Oktober 2022 die EU-Notfallmaßnahmen-VO (EU-VO 2022/1854) beschlossen habe. Diese habe einerseits, durch Maßnahmen zur Nachfragesenkung und einer Obergrenze für Markterlöse, für sinkende Strompreise sorgen und andererseits einen "Solidaritätsbeitrag" für den fossilen Sektor einführen sollen. Die Art 6-8 der EU-Notfallmaßnahmen-VO, die es Mitgliedstaaten ermöglichte eine Obergrenze für Markterlös für Stromproduzenten einzuführen, traten mit 1. Juli 2023 außer Kraft. Die EU-Notfallmaßnahmen-VO könne also nicht mehr als Rechtfertigung für das EKBSG herangezogen werden. Österreich habe im Dezember 2022 das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG), StF: BGBl. I Nr. 220/2022, sowie das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), StF: BGBl. I Nr. 220/2022, idnF BGBl. I Nr. 64/2023, idgF BGBl. I Nr. 13/2024, verabschiedet. Zwei österreichische Verordnungen hätten das EKBSG konkretisiert, die EKB-S-Umsetzungs-Verordnung (StF: BGBl. II Nr. 195/2023) und die EKB-Investitions-Verordnung (StF: BGBl. II Nr. 194/2023). Inkraftgetreten sei das EKBSG rückwirkend mit 1. Dezember 2022. Der EKB-S basiere auf den monatlichen Überschusserlösen aus dem Stromverkauf, die ab dem 1.12.2022 erzielt worden seien (§ 3), und sei mittlerweile auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Im Gegensatz dazu stelle der "Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger" (EKB-f) auf den Gewinn fossiler Energieproduzenten ab. Markterlöse im Sinne des Gesetzes seien die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhalte. Ein Überschusserlös iSd EKBSG sei eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse. Die EU-Notfallmaßnahmen-VO habe vorgesehen, dass die Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den genannten Quellen erzielen, auf höchstens € 180,00 /MWh erzeugter Elektrizität begrenzt werden. Die von der österreichischen Regierung willkürlich gewählte Obergrenze habe hingegen € 140,00 /MWh Strom für Erlöse, die zwischen dem 1.12.2022 und dem 31.5.2023 erzielt worden seien, betragen. Der EKB-S betrage 90% der Überschusserlöse. Im Mai 2023 sei durch eine Novelle (EKBSG idF BGBl. I Nr. 64/2023) die Obergrenze in Österreich, abermals willkürlich und ohne Änderung des europäischen Rahmens, auf € 120,00 /MWh Strom für Erlöse, die nach dem 31.5.2023 erzielt worden seien, reduziert worden. Auch aus den Materialien gehe lediglich hervor, dass die Obergrenze von € 120,00 /MWh Strom unter der Obergrenze der EU liege und die Großhandelspreise gesunken seien. Dies könne keinesfalls eine solch extreme Maßnahme, wie die Reduktion um fast 15%, sachlich begründen. Der Bundesregierung sei es mit ihrer willkürlichen Reduktion offenbar so eilig gewesen, dass sie für das Inkrafttreten nicht einmal das Auslaufen der EU-Notfallmaßnahmen-VO und das damit einhergehende Ende des ersten Abrechnungszeitraums abgewartet habe. Stattdessen sei die Novelle ab 1.6.2023 in Kraft getreten. Somit habe für das zweite Halbjahr 2023, indem die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht mehr in Kraft gewesen sei, eine Obergrenze von € 120,00 /MWh Strom gegolten. In der Zwischenzeit habe auch die Bundesregierung einige der negativen Auswirkungen der Erlösabschöpfung und insbesondere die massiven Auswirkungen des EKBSG auf Investitionssignale im Bereich der erneuerbaren Energie erkannt und das Gesetz abermals mit BGBl. Nr. 13/2024 (in Kraft getreten mit 1. 1. 2024) novelliert. Mit der Novelle sei der EKB-S abermals verlängert, insbesondere aber der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen novelliert worden. Trotz dieser Flut an Versuchen, die Erlösabschöpfung "richtig hinzubekommen", sei ihr normiertes Ziel (siehe Art 10 Abs. 1 EU-Notfallmaßnahmen-VO), die Reduktion von Preisen beim Endverbraucher, niemals erreicht worden. Stattdessen sei die Regelung unsachlich, willkürlich, klima- und investitionsfeindlich und nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfassungswidrig. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass die belangte Behörde ihre Abweisung im Wesentlichen damit begründet habe, dass eine Festsetzung der Abgabe nach § 201 BAO nur erfolgen dürfe, wenn der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde trotz Verpflichtung seinen selbst berechneten Betrag nicht bekannt gegeben habe, oder wenn die bekannt gegebene Selbstberechnung falsch gewesen sei. Da dies gegenständlich nicht der Fall gewesen sei, sei der Antrag auf Festsetzung abzuweisen gewesen. Auf die ausführliche verfassungsrechtliche Argumentation der Beschwerdeführerin sei die belangte Behörde gar nicht eingegangen. Der angefochtene Bescheid sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. In Österreich gelte das Gebot der verfassungskonformen Interpretation. Nach diesem Grundsatz sei bei der Auslegung von "unterverfassungsrechtlichen" Normen jene Bedeutung zu wählen, welche diese Normen im Zweifel als nicht verfassungswidrig erscheinen lasse. Wie ausführlich im Antrag ausgeführt worden sei, erweise sich der im gegenständlichen Fall selbstberechnete, bekannt gegebene und abgeführte Betrag als zwar der derzeitigen gesetzlichen Lage entsprechend; da allerdings die der Berechnung zugrunde liegenden Bestimmungen des EKBSG in den Augen der Beschwerdeführerin verfassungswidrig seien und der "Beitrag" daher in verfassungskonformer Betrachtung nicht hätte bezahlt werden müssen und somit der selbst berechnete "Beitrag" falsch gewesen sei, wäre dem Antrag auf Bescheiderlassung nach § 201 Abs 3 BAO stattzugeben, der EKB-S in weiterer Folge mit € 0.00 festzusetzen und der entrichtete EKB-S vollständig zurückzuzahlen gewesen. Zudem sei schon im Antrag dargelegt worden, dass die Selbstberechnung einer Steuer in Höhe von € 0,00 im Online-Formular des Dienstes FinanzOnline technisch nicht möglich bzw. vorgesehen gewesen sei. Selbst wenn die belangte Behörde sich dieser Argumentation nicht hätte anschließen können, wäre sie doch verpflichtet gewesen, darzulegen, warum die von der Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich als unrichtig bezeichnete Selbstberechnung richtig gewesen sei, und weshalb die verfassungsrechtlichen Argumente der Beschwerdeführerin ins Leere gehen würden. Soweit ersichtlich habe die belangte Behörde dazu aber überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Somit sei der angefochtene Bescheid mit formeller und materieller Rechtswidrigkeit behaftet. Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Artikel 7 B-VG bzw. das Recht auf Nichtdiskriminierung nach Art 17 GRC Die ersten beiden Sätze des Art. 7 Abs. 1 B-VG konstituierten nach allgemeiner Auffassung den "allgemeinen Gleichheitsgrundsatz". Dieser verbürge die Gleichbehandlung aller Rechtssubjekte. Umfasst vom Gleichheitsgrundsatz seien außer dem expliziten Privilegierungsverbot weitere Bedeutungsschichten. Nach dem allgemeinen Diskriminierungsverbot seien Diskriminierungen aus unsachlichen Gründen verfassungsrechtlich unzulässig. Weiters bestehe ein Differenzierungsverbot, das unsachliche Differenzierungen oder aber auch unsachliche Gleichbehandlungen von ungleichen Tatbeständen verbiete, sowie ein Sachlichkeitsgebot, das bei einer unterschiedlichen Behandlung einen rechtfertigenden Grund notwendig mache. Daraus habe der Verfassungsgerichtshof ein allgemeines und umfassendes verfassungsrechtliches Sachlichkeitsgebot abgeleitet, wonach der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber "insofern inhaltliche Schranken [setze], als er [verbiete], sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen". Für dieses Sachlichkeitsgebot habe der Verfassungsgerichtshof die Formel entwickelt, dass eine gesetzliche Regelung auf einem vernünftigen Grund beruhen müsse und nicht unverhältnismäßig sein dürfe. Dies führe zu einer Prüfung dahingehend, ob die für eine bestimmte Regelung ins Treffen geführte (externe) Zielsetzung und ihre Umsetzung gegenüber der für den betroffenen Einzelnen damit verbundenen Benachteiligung verhältnismäßig sei. Nach Art 52 Abs 3 GRC hätten die in der Charta gewährleisteten Freiheitsrechte, darunter Art 21 Abs 1 und Art 17 GRC, die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die ihnen entsprechenden Rechte nach der EMRK, die in Österreich im Verfassungsrang stehe. Der Verfassungsgerichtshof hege keinen Zweifel daran, dass es sich bei Art 21 Abs 1 GRC - vgl . auch Art 7 Abs 1 B-VG und Art 14 EMRK - um eine Garantie der GRC handle, die in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleiche, mithin keine völlig unterschiedliche normative Struktur als diese aufweise. Im Lichte dieser Bedeutungsschichten sei der EKB-S nach Ansicht der Beschwerdeführerin aus mehreren Gründen gleichheits- und damit verfassungswidrig. Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot Wichtigste Schranke für die Steuergesetzgebung sei der Gleichheitsgrundsatz, der dabei häufig nicht als Relationsbegriff verstanden, sondern zur sachlichen Rechtfertigung der Grundsatzentscheidung über die Steuerwürdigkeit herangezogen werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und der herrschenden Lehre sei für die Wahl eines konkreten Besteuerungsgegenstandes ein sachlicher Belastungsgrund erforderlich. Als Rechtfertigungsgründe kämen ausschließlich die Leistungsfähigkeit, die Äquivalenz in den Ausprägungen einer Kostenäquivalenz oder einer Nutzenäquivalenz sowie die Verhaltenslenkung in Betracht. Dazu komme auch verwaltungsökonomischen Belangen eine teilweise beachtliche Rolle zu. Leitender Gedanke des Gleichheitssatzes im Abgabenrecht sei die Lasten- und Pflichtengleichheit der Rechtsunterworfenen. Prinzipiell solle jeder, der leistungsfähig sei, zur Finanzierung des Staatshaushalts beitragen. Jedem Rechtsunterworfenen sei aber auch die Unverletzlichkeit des Eigentums garantiert. Das mache die Auferlegung von Sonderopfern unzulässig. Angesichts der zahlreichen Ungleichbehandlungen sei der EKB-S nichts Anderes als ein verfassungsrechtlich verpöntes Sonderopfer der Stromerzeuger. Im Hinblick auf das ertragssteuerrechtliche Leistungsfähigkeitsprinzip habe der Verfassungsgerichtshof zum Beispiel in einer erhöhten Mindestkörperschaftssteuer für umsatzstarke Unternehmen einen Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz gesehen, weil im Effekt umsatzstarke Kapitalgesellschaften mit geringeren Erträgen relativ höher, solche mit höheren Erträgen relativ geringer besteuert würden. Der Verfassungsgerichtshof habe in jenem Erkenntnis auch festgehalten, dass das Argument der Bundesregierung, die Regelung sei mit den bezweckten fiskalischen Wirkungen zu begründen, nicht geeignet sei, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Fiskalische Bedürftigkeit oder Begehrlichkeit sei somit kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für belastende Differenzierungen. An die Leistungsfähigkeits-Prüfung sei zudem ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil die ökonomische Leistungsfähigkeit bereits die Rechtfertigung für die allgemeine Ertragsbesteuerung abgeben müsse. Der Rechtfertigungsbedarf sei umso größer, je höher das materielle Gewicht des Eingriffs sei. Für die Verfassungskonformität des Kunstförderungsbeitrags habe der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der sachlichen Rechtfertigung der Abgabe auch auf das niedrige Belastungsausmaß hingewiesen. Der EKB-S betrage 90% der Bemessungsgrundlage und nehme damit ein geradezu konfiskatorisches Ausmaß an. Die sachliche Rechtfertigung sei auch umso schwerer zu erbringen, je eher die Abgabe an persönliche Merkmale anknüpfe. Der Rechtfertigungsbedarf sei somit bei Subjektsteuern höher als bei Objektsteuern, weil bei Letzteren in der Regel ein zumutbares Ausweichverhalten möglich sei. Der EKB-S knüpfe ausschließlich an persönliche Merkmale der Steuerpflichtigen an, nämlich an die Erzeugung von Strom. Welche Lenkungszwecke der Gesetzgeber mit einer Abgabe verfolge, liege weitgehend im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Schlage der mit der Abgabe beabsichtigte Lenkungseffekt jedoch fehl bzw sei die Abgabe nicht geeignet, das jeweilige Ziel zu erreichen, so liege kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für diese Abgabe vor. Vor diesem Hintergrund bestehe kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für den EKB-S: Ziel des EKB-S sei eine Reduzierung der Strompreise bei Endverbrauchern, was sowohl aus den parlamentarischen Materialien zum EKBSG als auch den Erwägungsgründen der EU-Notfallmaßnahmen-VO hervorgehe. Dieses Ziel der Senkung der Preise für Verbraucher: innen habe aber durch die gewählte Form der Erlösabschöpfung nicht erreicht werden können. Der vom Gesetzgeber mit dem EKB-S beabsichtigte Lenkungseffekt sei fehlgeschlagen, weshalb kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für diese Abgabe vorliege. Das EKBSG sei offenkundig auch gar nicht dazu geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Der EKB-S habe nicht zu einer Senkung der Strompreise bei Verbraucher: innen geführt. Dies nicht nur, weil dadurch weitere Investitionen bzw der weitere Ausbau im Bereich der erneuerbaren Energie verhindert werde, sondern auch, weil Stromproduzenten regelmäßig nicht direkt an Verbraucher: innen verkaufen würden, sondern an Stromhändler, die dann an Verbraucher: innen weiterverkaufen würden. Doch gerade Stromhändler seien vom EKB-S ausgenommen. Dass die Strompreise trotz Einführung der Erlösabschöpfung in Österreich hoch bleiben würden (und tatsächlich hoch geblieben seien), sei maßgeblichen "Playern" am Markt von vornherein, nämlich schon im Dezember 2022, klargewesen. Die in Österreich gesetzten Maßnahmen zur Einnahmebeschränkung bei den Stromerzeugern seien in Bezug auf die Endverbraucherpreise beinahe wirkungslos. Das EKBSG sei keine Barriere, die Stromhändler davon abhalten würde, Elektrizität zu unterschiedlichen Preisen (egal ob niedrig oder hoch, direkt von den Erzeugern oder über den Markt) zu erwerben und sie mit erheblichem Aufschlag an die Endverbraucher: innen weiterzuverkaufen. Das könne auch - zumindest kurzfristig - nicht erreicht werden, indem versucht werde, die Preisbildung zwischen Produzent und Trader zu beeinflussen, da die meisten Produzenten (und meist mindestens ein Jahr im Voraus) langfristige Abnahmeverträge abschließen würden. Um tatsächlich die Preise für die Endverbraucher:innen zu beeinflussen, hätte man die Einnahmen der Stromhändler direkt ins Visier nehmen müssen. Somit ziele die aktuelle Regelung am eigentlichen Problem vorbei und treffe die falschen Akteure. Damit sei die Regelung zur Zielerreichung ungeeignet, verstoße auch aus diesem Grund gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig. Durch die Einhebung des EKB-S sei es gerade nicht zu einer "Abmilderung" der hohen Energiepreise gekommen. Ganz im Gegenteil, eine Abgabe nach dem Modell des EKBSG könne daran bereits denklogisch nichts ändern: Einerseits wirke das EKBSG nicht auf die Gaspreise ein. Andererseits führe der EKB-S angebotsseitig allenfalls zu einer Verknappung, keinesfalls zu einer Angebotserhöhung von Strom. Auch längerfristig würden durch eine solche Abgabe Investitionen tendenziell zurückgefahren, was wiederum keinen positiven Effekt auf die Angebotsseite habe. Nachfrageseitig sei der EKB-S - für sich betrachtet - hingegen neutral. Der Mechanismus sei somit nicht geeignet, die Strompreise bei den Endkunden zu senken. Wirksam seien jedoch die Maßnahmen zur Nachfragereduktion (Verbrauchseinschränkungen) sowie der Angebotserhöhung - zB über verstärkten Einkauf von Flüssiggas (LNG) gewesen. Dadurch sei der Gaspreis und im Gefolge auch der Strompreis gesunken. Zusammengefasst würden die Endkundenpreise für Strom mittel- bis langfristig den Großhandelspreisen folgen. Die Großhandelspreise für Strom würden auf Grund der Strompreisarchitektur stark mit den Großhandelspreisen für Erdgas zusammenhängen. Der EKB- S bewirke im Sinne einer Preissenkung bei den Endkunden keine Angebotserhöhung oder Nachfragesenkung bei Gas oder Strom. Es handle sich somit um ein untaugliches Mittel zur Senkung von Endkundenpreisen für Strom. Der EKB-S sei zur Zielerreichung ungeeignet, sodass kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für diese Abgabe vorliege. Das EKBSG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig. Da Österreich entgegen den bindenden Vorgaben der EU-Notfallmaßnahmen-VO keine Zweckwidmung der Einnahmen für Maßnahmen, die zur Senkung des Strompreises beim Endkunden führen würden, gesetzt habe, begebe sich Österreich auch in Gefahr eines Vertragsverletzungsverfahrens. Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip: Zur Verfassungswidrigkeit des EKB-S führt die Beschwerdeführerin weiters aus, dass der Gleichheitsgrundsatz im Abgabenrecht die Funktion der Gewährleistung einer sachgerechten und somit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Besteuerung übernehme. Der Verfassungsgerichtshof spreche in seiner Judikatur zu Ertragssteuern regelmäßig davon, dass diesen Steuern das Prinzip "immanent" sei, an die Leistungsfähigkeit der Steuersubjekte anzuknüpfen. In diesem Sinn habe der Verfassungsgerichtshof in VfSIg 18.783/2009, als Ausfluss des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes das sog. "objektive Nettoprinzip" formuliert und festgehalten, dass "[...] nach der dem Einkommensteuerrecht zugrundeliegenden Konzeption [...] diese Steuer den periodisch erzielten Zuwachs an persönlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, ausgedrückt im Wesentlichen durch das am Markt erzielte (Rein)Einkommen, erfassen [solle]. Dieses Konzept [gebiete] es grundsätzlich, die zur Erzielung des Einkommens aufgewendeten Aufwendungen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen." Für den Verfassungsgerichtshof sei das objektive Nettoprinzip ein dem Abgabenrecht zugrundeliegendes Ordnungsprinzip, von dem im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes nur bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung abgewichen werden dürfe. Prinzipiell müssten Abgaben also auf das tatsächlich erzielte Einkommen, nicht aber auf einen fiktiven Gewinn, abstellen. Von diesem sogenannten "Leistungsfähigkeitsprinzip" dürfe nur mit sachlicher Rechtfertigung abgewichen werden. Dazu komme auch verwaltungsökonomischen Belangen eine teilweise beachtliche Rolle zu. Unsachlich sei eine Besteuerung, die von zufälligen Umständen abhänge. Vor dem Hintergrund des objektiven Nettoprinzip erscheine die Ausgestaltung der EKB-S insbesondere in folgenden zwei Aspekten verfassungswidrig: Zunächst verwende der EKB-S, im Gegensatz zum Energiekostenbeitrag für fossile Energieträger (EKB-f), nicht den Gewinn der vergangenen Jahre als Bemessungsgrundlage, sondern die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhalte. Damit werde im Kern auf den Umsatz abgestellt. Eine verfassungsrechtlich notwendige, sachliche Rechtfertigung, wieso hier auf die Erlöse und nicht auf die Gewinne, also das tatsächliche Einkommen im Sinne des Leistungsfähigkeitsprinzips, abgestellt werde, finde sich im Gesetz nicht. Eine sachliche Rechtfertigung, warum auf die Umsätze abgestellt werde, könne es auch schwerlich geben. Dies, da in der Realität die Produktionskosten - und damit die Erlöse - der Stromerzeugung bei den unterschiedlichen betroffenen Stromerzeugern (Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf- und Biomasse-Brennstoffen, ausgenommen Biomethan) unterschiedlich seien. Gerade Wind- und Solarenergieproduzenten seien aufgrund der hohen Fixkosten besonders betroffen. Ein undifferenziertes Anknüpfen an den Erlös anstatt an den (Rein-)Gewinn widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, da hier unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt würden und ein Abstellen auf den Umsatz sachwidrig sei. Überdies sei auch die Obergrenze willkürlich gewählt: Die in Art. 6 Abs. 1 der mittlerweile außer Kraft getretenen EU-Notfallmaßnahmen-VO vorgegebene Obergrenze sei bei € 180/MWh Strom gelegen. Zwar habe die EU-Notfallmaßnahmen-VO in Art. 8 die Festlegung einer niedrigeren Obergrenze erlaubt, dennoch liege keine Rechtfertigung für die von Österreich gewählte Obergrenze vor. Dies zeige sich auch daran, dass die zunächst bei € 140/MWh Strom liegende Obergrenze für das zweite Halbjahr 2023 mittels Novelle (ebenso willkürlich) auf € 120/MWh Strom gesenkt worden sei. Die aus den parlamentarischen Materialien hervorgehende Begründung, dass die österreichische Obergrenze "innerhalb" der durch die EU vorgegebenen Obergrenze liege, könne keinesfalls als sachliche Rechtfertigung genügen, und sei möglicherweise auch verordnungswidrig. Im Gegenteil: Ein Nationalratsabgeordneter der Grünen habe in der Nationalratssitzung vom 13. Dezember 2022 zum EKBS-G festgehalten, dass "ein Modell gewählt [worden sei], das, was sowohl die Besteuerungshöhe als auch -schärfe als auch die Zeiträume [betreffe], weit über die Vorgaben [der EU] [hinausgehe]". Auch die sich aus dem Antrag zur Absenkung auf € 120/MWh ergebene Argumentation, dass die Großhandelspreise gesunken seien, ohne näher auszuführen, wieso dies geschehen sei und was dies mit einer Maßnahme, die die Preise gerade bei Verbrauchern senken solle, zu tun haben solle, sei willkürlich und keine sachliche Rechtfertigung. Insofern würden sowohl die willkürliche gewählte Bemessungsgrundlage, die auf Erlöse und nicht auf tatsächliche Gewinne abstelle, als auch die willkürlich festgesetzten Obergrenzen gegen das objektive Nettoprinzip verstoßen und seien damit gleichheits- und somit verfassungswidrig. Erschwerend komme hinzu, dass die - in der EU-Notfallmaßnahmen-VO explizit vorgesehene - Absetzbarkeit von Investitionen in den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energiegewinnung im EKBSG von vornherein (nämlich schon in § 4 der Stammfassung des EKBSG) nur sehr eingeschränkt und zweifach "gedeckelt" eingeräumt worden sei: Begünstigte Investitionen seien von Beginn an nur mit 50% der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen gewesen, wobei der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen auch nur höchstens € 36 je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge habe betragen dürfen (§ 4 Abs. 2 der StF). Diese Absetzbarkeit sei durch die Novelle bzw. die willkürliche weitere Herabsetzung der Obergrenze von € 140/MWh Strom auf € 120/MWh Strom noch weiter verschlechtert worden. Die Verpflichtung zur Zahlung des EKB-S - verbunden mit der massiven Beschränkung der Absetzbarkeit von Investitionen - sei dabei wohl mitverantwortlich dafür gewesen, dass der Windkraft-Ausbau in Österreich 2023 massiv eingebrochen sei. Hinzu komme, dass nach § 2 Abs 2 EKB-Investions-Verordnung künftige Investitionen (Investitionsvorhaben) abgesetzt werden könnten. Dazu regle die Verordnung, dass für die konkrete begünstigte Investition bereits erste Maßnahmen vor dem 1.1.2024 gesetzt worden sein müssten. Als solche erste Maßnahme würden nach der Verordnung dokumentierte Beschlüsse der Organe über das Investitionsvorhaben gelten. Der Begriff der "ersten Maßnahme" sei auch in der Verordnung zur Investitionsprämie enthalten. Dort sei eine Planungsleistung als erste Maßnahme ausgeschlossen, da das Investitionsvorhaben zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend konkretisiert sei. Dies gelte auch für die EKB-Investitions-Verordnung. Dokumentierte Oraganbeschlüsse könnten erst dann gefasst werden, wenn das Investitionsvorhaben im Beschlusszeitpunkt ausreichend konkretisiert sei. Grundsätzliche Planungsüberlegungen würden keine für einen Beschluss in einem Vorstands- oder Aufsichtsratsgremium ausreichende Konkretisierung ermöglichen. Dabei seien die typischen Projektlaufzeiten für die Realisierung von Windparks zu berücksichtigen. Die Projektdauer für die Verwirklichung einer Windkraftanlage würde zwischen acht bis zehn Jahren betragen. Alleine die Vorprüfung eines Windkraftprojekts nehme zwei Jahre in Anspruch. Ein Organbeschluss für die Durchführung eines Investitionsproiekts sei frühestens nach Abschluss der Vorprüfungsphase möglich, meist sogar erst nach Durchführung der Grobplanungen. Daraus ergebe sich, dass bei Inkrafttreten des EKBSG kein Unternehmen die Möglichkeit gehabt habe, durch das Vorziehen oder Beginnen eines Projekts von dem Vorteil eines Betrags für begünstigte (künftige!) Investitionen zu profitieren, da eine qualifizierte erste Maßnahme erst nach einem Zeitraum von frühestens zwei Jahren gesetzt hätte werden können. Die Argumentation, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege, weil Investitionen abgesetzt werden könnten und es durch die Krisensituation zu Preissteigerungen gekommen sei, denen keine erhöhten Grenzkosten gegenüberstehen würden, überzeuge nicht, da Investitionen nur in einem sehr beschränkten Ausmaß angerechnet werden könnten. Es bleibe insbesondere auch unklar, warum durch die Möglichkeit, gewisse Investitionen beschränkt abzusetzen, plötzlich nicht mehr von einer fiktiven Bemessungsgrundlage ausgegangen werden solle. Ganz im Gegenteil, würde ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Gewinn ebenso die Absetzbarkeit von Investitionen ermöglichen und zwar in ihrer tatsächlichen geleisteten Form, nicht als fiktiver Abzugsbetrag. Zur Absetzbarkeit hinsichtlich Investitionen wird in der Beschwerde weiter ausgeführt, die Kostenstruktur der Stromerzeugung schon grundsätzlich signifikant zwischen verschiedenen Arten von Erzeugungsanlagen variiere, wobei eine unterschiedliche Verteilung zwischen Investitions- und Betriebskosten bestehe. Insbesondere würden sich Anlagen, die Wind- und Solarenergie nutzen, durch hohe Anfangsinvestitionen auszeichnen. Dies führe dazu, dass Betreiber dieser Anlagen weniger flexibel auf regulatorische und marktbedingte Veränderungen reagieren könnten als andere Stromproduzenten, wie beispielsweise jene, die Strom durch Verbrennung von Brennstoffen wie Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölprodukten, Torf oder Biomasse erzeugen würden. Letztere Gruppe von Stromerzeugern, die ebenfalls vom EKBSG erfasst werde, verfüge über die Möglichkeit, ihre Betriebskosten durch die Anpassung des Brennstoffeinkaufs zu reduzieren. Diese Flexibilität ermögliche es ihnen, sowohl Kosten als auch Einnahmen zu senken, was wiederum die Bemessungsgrundlage für die Erlösabschöpfung verringere. Demgegenüber seien die hohen initialen Investitionskosten bei Wind- und Solaranlagen bereits festgelegt und irreversibel, wodurch diese Erzeuger eine strukturelle Nachteiligkeit erfahren würden, da sie ihre operativen Kosten nicht entsprechend anpassen könnten. Darüber hinaus würden die Regelungen des § 4 EKBSG in seiner hier gegenständlichen StF bzw. idF BGBl. I Nr. 64/2023 enge Beschränkungen für die Absetzbarkeit von Investitionen normieren, die deutlich zeigen würden, dass die äußerst beschränkte Möglichkeit Investitionen abzusetzen, nicht das tatsächliche Abstellen auf den realen Gewinn ersetze: Erstens beschränke der § 4 Abs. 2 1. Satz EKBSG den Absetzbetrag auf 50% der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Insgesamt könne also nur die Hälfte der tatsächlichen Investitionen in Abzug gebracht werden, so, dass es selbst bei hohen tatsächlichen Investitionen nicht zu einer Anhebung des Absetzbetrages kommen könne. Diese Regelung schränke die finanzielle Unterstützung für Unternehmen erheblich ein und vermindere somit den Anreiz für umfangreiche Investitionen in den Bereich der erneuerbaren Energien. Eine solche Begrenzung sei insbesondere in Zeiten steigender Kosten für Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien als kontraproduktiv zu betrachten, da sie Unternehmen daran hindere, einen größeren Teil ihrer Investitionskosten steuerlich geltend zu machen. Zweitens erlaube das EKSBG nicht einmal eine vollständige Absetzbarkeit der Investitionen in Grundlagenforschung und die Entwicklung neuer Technologien im Bereich erneuerbarer Energien. Diese Einschränkung stehe dem Bedarf an Innovation und technologischem Fortschritt entgegen. Durch die Limitierung der absetzbaren Kosten würden Unternehmen potenziell davon abgeschreckt werden, in teure, jedoch zukunftsträchtige neue Energietechnologien zu investieren, was die technologische und nachhaltige Entwicklung in diesem Sektor hemme. Darüber hinaus sei der Absetzbetrag gemäß § 4 Abs 2 2. Satz EKBSG auf € 36 je MWh beschränkt. Wie aus dem Bericht des Finanzausschuss hervorgeht, sei diese Grenze gewählt worden, da € 36 je MWh Strom 90% der Differenz zwischen 180 € (der Obergrenze laut EU-VO) und 140 € (der bis 31.5.2023 geltenden Obergrenze in Österreich) darstellen würden. "Mit dieser betraglichen Grenze sollte sichergestellt werden, dass die in Art 6 Abs 1 der EU-Notfallmaßnahmen-VO vorgesehene Obergrenze für Markterlöse in Höhe von 180 Euro je MWh Strom nicht überschritten [werde]." Mit Novellierung des EKBSG durch BGBl. I Nr. 64/2023 sei die Obergrenze jedoch von € 140 auf € 120 reduziert worden, der maximale Absetzbetrag sei jedoch bei € 36 geblieben. Hätte der Absetzbetrag weiterhin 90% der Differenz darstellen sollen, hätte er auf zumindest € 54 je MWh (=90% der Differenz zwischen 120 und 180) erhöht werden müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. Gemäß § 4 Abs. 1 4. Satz EKBSG und § 4 Abs. 2 1. Satz EKB-Investitions-Verordnung könnten begünstigte Investitionen von verbundenen Unternehmen nur dem Beitragsschuldner zugerechnet werden, wenn das Unternehmen selbst nicht Beitragsschuldner sei. Diese Regelung sei unsachlich, insbesondere im Lichte des folgenden § 4 Abs 1 5. Satz EKBSG, der ohnehin eine doppelte Zurechnung verhindere. Unternehmen mit komplexen, verbundenen Strukturen seien durch diese gesetzliche Einschränkung besonders benachteiligt. Diese Gesetzeslage erlaube es nicht, dass verbundene Unternehmen, die ebenfalls Beitragsschuldner seien, Investitionen untereinander zurechnen könnten. Diese Regelung unterbinde eine flexible Handhabung und Optimierung von Investitionen innerhalb von Unternehmensgruppen, was für den effizienten Einsatz von Kapital für erneuerbare Energieprojekte essenziell wäre. Durch die Einschränkung der Zurechnungsmöglichkeiten würden unternehmensübergreifende Synergien und das Potential für umfangreiche Investitionen in erneuerbare Energien nicht voll ausgeschöpft. Dies führe dazu, dass Investitionsentscheidungen nicht im optimalen Umfang oder mit der optimalen Effizienz getroffen werden könnten, was das Gesamtziel, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, untergrabe. Diese Regelung schränke die Fähigkeit von Unternehmen, die im Bereich der erneuerbaren Energien investieren wollen, erheblich ein und verhindere eine effiziente Kapitalallokation und Nutzung von Unternehmensressourcen, was insgesamt zu einem verminderten Investitionsvolumen in diesem wichtigen Sektor führen würde und abermals zeige, dass durch die begrenzte Möglichkeit, gewisse Investitionen abzusetzen, keineswegs die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grundsätze gewahrt seien. Die Bestimmungen des EKBSG und der EKB-Investitions-Verordnung hätten vorgesehen, dass nur Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 getätigt worden seien, als begünstigt gelten würden. Für die in den Jahren 2024 bis 2026 zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten des Investitionsvorhabens könne ein Absetzbetrag in Höhe von 50 % der zu erwartenden (Teil-) Anschaffungs- oder (Teil)Herstellungskosten geltend gemacht werden. Diese zeitliche Begrenzung habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum signifikante Hindernisse für die Planung und Durchführung von Investitionen in den Bereich der erneuerbaren Energien dargestellt. Investitionen von Stromerzeugern würden aufgrund ihrer Komplexität und ihres Umfangs oft eine sehr langfristige Planung und Umsetzung erfordern. Quasi alle dieser Investitionen würden zusätzlich die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens (UVP) benötigen, welches eine schnelle Umsetzung der Projekte zusätzlich verzögere. Mit der gegenständlichen Regelung sei es für Energieerzeuger kaum möglich gewesen, innerhalb des kurzen Zeitraums bis Ende 2023 alle notwendigen Schritte abzuschließen, um von den steuerlichen Vorteilen für begünstigte Investitionen zu profitieren. Regelmäßig nehme die Planung von Investitionsvorhaben in erneuerbare Energien mehr als drei Jahre in Anspruch. Qualifizierte Orqanbeschlüsse als erste Maßnahme im Sinne der EKB-Investitions-Verordnung zur Umsetzung konkreter Investitionsvorhaben könnten erst nach Abschluss der Vorplanung gefasst werden. Unter den gegenständlichen Regelungen hätten somit nur diejenigen Erzeuger von der Regelung profitieren können, die bereits mit der Vorplanung von begünstigten Investitionsvorhaben begonnen hätten, bevor das Gesetz in Kraft getreten sei. Energieerzeuger, die bei Inkrafttreten keine begünstigten Investitionen geplant hätten, stünden vor der Herausforderung, dass sie innerhalb des eng bemessenen Zeitfensters keine erste Maßnahme setzen könnten, die die Anrechnung von begünstigten Investitionsvorhaben ermöglichen würde. Diese zeitliche Begrenzung wirke sich negativ auf das Investitionsklima aus, indem sie ein Hindernis für neue und notwendige Investitionen in den Sektor der erneuerbaren Energien darstelle. Die Frist bis zum 1. Jänner 2024 für das Setzen der ersten Maßnahme einer begünstigten Investition sei zu kurz gewesen, um einen wirklichen Lenkungseffekt zu erzielen, der es Unternehmen ermögliche, nachhaltige und umfassende Investitionsentscheidungen zu treffen. Dadurch werde das übergeordnete Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern, signifikant gehemmt. In der Zwischenzeit habe auch die Bundesregierung die massiven Auswirkungen des EKBSG auf Investitionssignale im Bereich der erneuerbaren Energie erkannt und das Gesetz abermals mit BGBl. Nr. 13/2024 (in Kraft getreten mit 1.1.2024) novelliert. Mit der Novelle sei der EKB-S wiederum verlängert worden, insbesondere aber sei der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen novelliert worden. So werde im Initiativantrag (3824/A XXVII. GP) Folgendes als Begründung für die Novelle ausgeführt: "Die Möglichkeiten zur Anrechnung von Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz sollen mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 ausgeweitet und dadurch entsprechende zusätzliche Investitionsanreize gesetzt werden. Dazu werden konkret folgende Änderungen vorgenommen: Erhöhung der investitionsbedingten Obergrenze auf 200 Euro je MWh Strom durch Anhebung der Deckelung von 36 Euro auf 72 Euro je MWh; Ausweitung des Absetzbetrags in Höhe von derzeit 50% auf 75% der (Teil-) Anschaffungskosten oder (Teil-)Herstellungskosten; Verlängerung des für die Zurechnung von Investitionen relevanten Zeitraums um weitere drei Jahre (2025-2027); Ausweitung der Zurechenbarkeit von Investitionen bei verbundenen Unternehmen, indem auch Investitionen eines anderen Beitragsschuldners zugerechnet werden können." Selbst die Bundesregierung habe also eingesehen, dass die Möglichkeit Investitionen nach § 4 EKBSG abzusetzen, derart beschränkt gewesen sei, dass sie sich negativ auf Investitionssignale ausgewirkt habe, und keineswegs eine de facto Abschöpfung des Gewinns gewesen sei. Ganz grundsätzlich werde nicht klar, warum die krisenbedingt stark gestiegenen Preise bei ähnlich gebliebenen Grenzkosten eine Abschöpfung des Erlöses statt des Gewinns sachlich rechtfertigen sollten. Gerade in diesem Szenario hätte ein Abstellen auf tatsächlich zustande gekommene "Zufallsgewinne" zielgenauer (und in den Augen der Beschwerdeführerin verfassungskonform) jene außerordentlichen Profitsteigerungen erfassen können, die durch die Marktverzerrungen infolge der globalen Lieferkettenprobleme und der Energiekrise entstanden seien. Dies würde es ermöglichen, dass nur der Teil der Einkünfte, der über ein normales Maß an Rentabilität hinausgehe und nicht durch höhere Betriebskosten gerechtfertigt sei, für Solidaritätsbeiträge oder Preisobergrenzen herangezogen werde. Ein solcher Ansatz würde nicht nur für mehr Fairness sorgen, indem er sicherstelle, dass Unternehmen für ihre tatsächliche Leistung und nicht für marktbedingte Preissteigerungen belastet werden würden, sondern er würde auch verhindern, dass Investitionen in den Ausbau und die Modernisierung der Energieinfrastruktur, die für die Energiewende essentiell seien, unverhältnismäßig beeinträchtigt werden würden, so wie es durch die derzeitigen Beschränkungen bei absetzbaren Investitionen der Fall sei. Die angefochtenen Bestimmungen seien zur Zielerreichung (Senkung der Endverbraucherpreise; Förderung des Ausbaus von bzw der Investitionen in erneuerbare Energien) insofern nicht nur völlig ungeeignet, sondern sogar kontraproduktiv. Sie würden den "Green Deal" der EU unterminieren und die Verpflichtungen Österreichs im Bereich des Klimaschutzes verletzen. Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Stromhändlern, von Stromerzeugern und fossilen Energieträgern sowie von Stromerzeugern und Fernwärmeversorgern In Hinblick auf die nach Ansicht der Beschwerdeführerin bestehende Ungleichbehandlung von Stromerzeugern einerseits gegenüber Stromhändlern und andererseits gegenüber fossilen Energieträgern und Fernwärmeversorgern wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Gleichheitsgrundsatz ein Differenzierungsverbot, das unsachliche Differenzierungen oder aber auch unsachliche Gleichbehandlungen von ungleichen Tatbeständen verbiete, sowie ein Sachlichkeitsgebot, das bei einer unterschiedlichen Behandlung einen rechtfertigenden Grund notwendig mache, beinhalte. Gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG würden dem EKB-S die "[...] Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom [...] durch den Stromerzeuger, einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom" unterliegen. Mit dem Tatbestandsmerkmal "durch den Stromerzeuger" habe der Gesetzgeber den Steuergegenstand eingeschränkt. Betroffen vom EKB-S seien lediglich Stromproduzenten; Stromhändler müssten keine Steuer auf die von ihnen erzielten "Zufallsgewinne" leisten. Tatsächlich würden Stromhändler aber ebenso von den gestiegenen Strompreisen profitieren. Es seien gerade die Händler, die den Strom an Endverbraucher verkaufen würden - also an jene, denen der EKB-S den nach Art. 10 Abs. 1 EU-Notfallmaßnahmen-VO explizit zugutekommen sollte. Davon gehe auch der Unionsgesetzgeber aus, zumal er mit Art. 8 Abs. 1 lit a EU-Notfallmaßnahmen-VO die Möglichkeit einräumte, Maßnahmen einzuführen, durch die die Markterlöse anderer Marktteilnehmer, einschließlich im Stromhandel tätiger Marktteilnehmer, weiter begrenzt werden würden. Der durch Art. 8 Abs. 1 lit a EU-Notfallmaßnahmen-VO eingeräumte Spielraum sei verfassungskonform auszugestalten. Der Gleichheitssatz und das aus diesem fließende Prinzip der Lasten- und Pflichtengleichheit würden es gebieten, auch Stromhändler in den Anwendungsbereich des EKB-S einzubeziehen. Dem sei der österreichische Gesetzgeber nicht nachgekommen. Indem § 1 Abs. 3 EKBSG die Abgabe auf Stromerzeuger einschränke, liege eine unsachliche Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Stromhändlern und damit eine Verfassungswidrigkeit vor. Gleichzeitig mit dem EKBSG (genauer: mit demselben BGBl) sei mit dem EKBFG ein Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKB-f) eingeführt worden. 14 Abs. 3 EU-Notfallmaßnahmen-VO habe die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Umsetzung des befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrags nach Art 14 Abs. 1 dieser Verordnung zu setzen. Mit dem EKBFG habe Österreich die Verordnung umgesetzt und die Erhebung des EKB-f auf sogenannte "Zufallsgewinne" (Überschussgewinne von inländischen Unternehmen und Betriebsstätten, die Wirtschaftstätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben) eingeführt. Der EKB-f sei wie der EKB-S eine ausschließliche Bundesabgabe (§ 1 EKBFG). Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKB-f sei der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes (= das zweite Kalenderhalbjahr 2022 und das Kalenderjahr 2023) dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums (= die Kalenderjahre 2018 bis 2021) gegenüberzustellen. Bemessungsgrundlage für den EKB-f sei jener Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn des Erhebungszeitraumes im Jahr 2022 um mehr als 20 %, 2023 um mehr als 10 % und 2024 um mehr als 5 % über dem Durchschnittsbetrag liege. Der EKB-f solle sodann 40 % der Bemessungsgrundlage betragen (§ 1, § 2 und § 3 EKBFG). Vom EKB-f könne wiederum ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden (§ 4 EKBFG). Betroffen vom EKB-f ist in Österreich hauptsächlich die ***X***. Im Gegensatz zum EKB-S, der auf den erzielten Erlös abstelle, stelle der EKB-f also (im Einklang mit dem objektiven Nettoprinzip) auf die tatsächlich erzielten Übergewinne ab. Hier liege eine eindeutige Ungleichbehandlung von vergleichbaren Tatbeständen vor, die entgegen den Zielen des "Green Deal" der EU-Kommission sogar geeignet erscheine, Produzenten fossiler Energieträger besser zu stellen als Stromproduzenten im Bereich der erneuerbaren Energien. Regelungsgegenstand beider Gesetze sei die Besteuerung von "Zufallsgewinnen" im Energiesektor. Sowohl Stromerzeuger als auch fossile Energieträger würden von den gestiegenen Preisen profitieren. Durch das Merit-Order-System seien sie in der Preisbildung sogar aneinandergebunden. Es seien also eindeutig vergleichbare Tatbestände, was sich auch daraus ergebe, dass beide Gesetze auf derselben EU-Verordnung beruhen würden und am selben Tag als gemeinsames Paket im Nationalrat beschlossen und mit demselben BGBl. kundgemacht worden seien. Doch während bei Stromproduzenten (ohne sachliche Begründung) der Umsatz als Bemessungsgrundlage herangezogen werde, stelle der EKB-f auf den Gewinn ab. Erhebungen der IG Windkraft zeigen, dass im Bereich der Windkraft rund 40% der Gewinne im Betrachtungszeitraum abgeschöpft werden würden, während bei der ***X***, der Hauptbetroffenen des EKB-f, im Betrachtungszeitraum nur 2,9% der Gewinne nach Steuern abgeschöpft worden seien. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gebe es nicht. Darauf abzustellen, dass die (ohnehin außer Kraft getretene) EU-Verordnung diese Differenzierung vornehme, könne nicht genügen, da Österreich die von der EU gesetzte Obergrenze von € 180/MWh Strom deutlich (ebenfalls ohne sachliche Rechtfertigung) unterschreite. Hinzu komme, dass die faktische Besserbehandlung des fossilen Sektors gerade unter dem Aspekt des Klimaschutzes und der Versorgungssicherheit geradezu absurd anmute. Insofern sei die unsachliche Ungleichbehandlung von Stromproduzenten und fossilen Energieträgern gleichheits- und somit verfassungswidrig. Eine weitere unsachliche Ungleichbehandlung liege in der willkürlichen Unterscheidung zwischen Stromerzeugern und von Fernwärmeversorgern. Es sei nicht nur so, dass beide Sektoren in der Energieversorgung und damit im selben Feld tätig seien. Die starke Preissteigerung im Energiesektor, die als Ratio für den EKB-S diene, betreffe ebenso andere Energieformen: So habe Österreich bei der Fernwärme sogar die mit Abstand höchste Inflationsrate im EU-Vergleich. Bei Fernwärme hätten Österreichs Energieversorger die Preise innerhalb der Europäischen Union am deutlichsten erhöht. In der Europäischen Union seien die Preise für Fernwärme im Vergleich zum Vorjahr um 17,5 Prozent gestiegen, während die Preise in Österreich um 60,3 Prozent teurer geworden seien. Doch trotz der extremen Preissteigerungen am Fernwärmemarkt und den damit einhergehenden Übergewinnen, die die Versorger in diesem Bereich erzielen hätten können, gebe es für den Fernwärmesektor unbegründet keine Übergewinnsteuer. Auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung dienen, da Österreich explizit von der Möglichkeit von der Verordnung abzuweichen, Gebrauch gemacht habe, und der EKB-S auch nach dem Außerkrafttreten der EU-Notfallmaßnahmen-VO noch in Geltung stehe. Insofern sei die unsachliche Ungleichbehandlung von Stromproduzenten und fossilen Fernwärmeversorgern gleichheits- und somit verfassungswidrig. Verletzung des Vertrauensschutzes Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung des Vertrauensschutzes geltend und führt diesbezüglich aus, dass das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage gemäß der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genieße, sodass der Gesetzgeber grundsätzlich frei sei, durch Änderungen der Rechtslage die Handlungsspielräume der Einzelnen zu deren Lasten zu verändern und zu beschränken. Allerdings werde in Ausnahmefällen, insbesondere, wenn durch gesetzgeberische Akte spezielle Vertrauenstatbestände geschaffen worden seien, ein Schutz der darauf basierenden Erwartungshaltungen anerkannt. Dies sei dann der Fall, wenn Bürgerinnen durch die Aussicht auf eine bestimmte Begünstigung zu Investitionen veranlasst worden seien, die sie ohne die später enttäuschende Rechtsänderung nicht getätigt hätten. In der vorliegenden Situation habe der Bundesgesetzgeber über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen durch verschiedene Maßnahmen, wie das ÖSG 2012, gefördert und dabei spezifische Erwartungen zur Marktintegration dieser Technologien geweckt. Es sei nicht nur die Marktreife dieser Technologien als Ziel deklariert, sondern auch eine Integration in den Markt durch die Möglichkeit des Verkaufs zu Marktpreisen ermöglicht worden. Die Beschwerdeführerin habe auf Basis dieser gesetzlichen Zusagen mehrere Windkraftanlagen geplant, finanziert und errichtet, um den erzeugten Strom am freien Markt zu verkaufen, wenn der Marktpreis den Einspeisetarif übersteige. Diese Möglichkeit, einen Mehrerlös zu erzielen, sei ein wesentliches Motiv für die Investitionsentscheidung der Beschwerdeführerin gewesen. Jedoch seien, nachdem der Marktpreis erstmals den Einspeisetarif überstiegen habe, durch den EKB-S 90% des daraus resultierenden Überschusserlöses abgeschöpft worden. Dieser Eingriff in die wirtschaftlichen Erwartungen der Beschwerdeführerin, die auf den fortbestehenden gesetzlichen Rahmen vertraut habe, erscheine im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Vertrauensschutz und Gleichheitsgrundsatz problematisch. Der Verfassungsgerichtshof habe in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass ein Eingriff in wirtschaftliche Erwartungshaltungen dann verfassungswidrig sein könne, wenn der Gesetzgeber zuvor gezielt Anreize für bestimmte wirtschaftliche Verhaltensweisen geschaffen habe, die dann ohne angemessene Übergangsfristen oder adäquate Kompensation abrupt geändert würden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102109/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102109.2024
Stammnummer
145616
Gültig
02.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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