…gezogenen Angaben der Bf. folgend lebte die Bf. auf Grund der (zu ergänzen: besonderen) "Lebensumstände" (vgl. Berufung) beider Ehepartner (vgl. das Schreiben vom 2. Mai 2013) dauernd getrennt von ihrem Ehegatten. Beide Partner wohnten auch nach erfolgter Eheschließung mit ihren zwei bzw. drei minderjährigen Kindern…
…Januar 2012 hatte dabei der Beschwerdeführer angegeben, von seiner Ehefrau seit 18. März 2011 dauernd getrennt zu leben. Die dazu korrespondierende Angabe findet sich in der Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung 2011 der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2012, in welcher sie den Alleinverdienerabsetzbetrag für drei…
…der Eheleute nicht auf Dauer angelegten räumlichen Trennung bleibe der gemeinsame Haushalt wirtschaftlich gesehen aufrecht. Im Regelfall sei die Absicht der Ehegatten maßgeblich, ob sie nur vorübergehend oder dauernd getrennt leben würden. Von Bedeutung sei daher, ob die Beziehung der Ehegatten vom Willen getragen sei…
…Euro monatlich zu, wenn - das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und - für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. § 33 (8) EStG: 1. Ergibt sich nach Abs. 1 und…
…ob die Eheleute die Absicht haben, dauerhaft voneinander getrennt zu leben (VwGH 22.10.1997, 95/13/0161). Verheirateten mit Kindern steht der Absetzbetrag dann zu, wenn sie von ihrem Ehegatten mehr als 6 Monate im Kalenderjahr dauernd getrennt leben (vgl Doralt/Herzog, EStG 14 …
…und - das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz - FLAG - 1967) und - für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt…
…für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Leisten sie…
…Bestehe die Absicht der Ehegatten, eine Wohnungsgemeinschaft aufzunehmen, sei bei einer intakten Ehe nämlich auch dann nicht vom Merkmal des "dauernd getrennt Lebens" auszugehen, wenn die Ehegatten noch über keine geeinigte gemeinsame Wohnung verfügen würden, sondern eine solche erst (gemeinsam) schaffen müssten. Vor diesem Hintergrund…
…vorzulegen. In Rz. 867 LStR 2002 wird zudem festgehalten, dass Unterhaltspflichten gegenüber dem dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht zu berücksichtigen sind. An tatsächlichen Unterhaltsleistungen wurden vom Bf. lediglich € 217,19 (Schulkosten) nachgewiesen. Als Nachweis für den angeblich geleisteten Unterhalt in Höhe von € 200…
… 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag…
…monatlich zu, wenn das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für…
…wenn das Kind nicht seinem Haushalt zugehört und für das Kind weder ihm noch seinem jeweils von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Für eine außerhalb Österreichs lebendes Kind kommen die zum FABO+ geltenden Indexierungsbestimmungen auch beim UAB zur Anwendung (vgl…
…zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und - für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. … 4. Abweichend von Z 1 bis 3 bestimmt sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig…
…zu, wenn das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 bestimmt sich abweichend von …
… 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und - für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag…
… 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag…
… 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag…
…ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite…
…wenn - das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und - für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Nach § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 in der Fassung vor BGBl…
…das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967) und • für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Nach Art. 67 erster Satz der Verordnung Nr. 883/2004 besteht auch für Familienangehörige…