Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100123/2022
Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus für ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat lebendes Kind
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100123/2022vom 24.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 03. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) beantragte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 unter anderem die Berücksichtigung der von ihr in diesem Jahr für ihre Tochter ***Vorname***, geb. ***Dezember2001***, geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von 1.200,00 €.
2. Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom 27.05.2020 wurde dieser Betrag als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz gebracht.
3. In der dagegen gerichteten Beschwerde vom 03.06.2020 ersuchte die Bf um nachträgliche Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und des ganzen Familienbonus für ihre Tochter, da aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich dem Grunde nach ein Anspruch auf Ausgleichs- bzw. Differenzzahlung bestehe. Ihre Tochter lebe in Rumänien beim Kindesvater, von dem sie getrennt lebe. Sie bezahle monatlich den mit dem Kindesvater vereinbarten Unterhalt in Höhe von 100 €. Sie sei daher im Jahr 2019 ihrer Unterhaltsverpflichtung zur Gänze nachgekommen und habe insgesamt im Jahr 2019 1.200 € an Kindesunterhalt bezahlt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2021 wurde der angefochtene Bescheid vom Finanzamt teilweise abgeändert. Anstatt der Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen wurde ein indexierter Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 172,80 € (indexierter Betrag für Rumänien monatlich 14,40 €/Kind) in Ansatz gebracht. Der beantragte Familienbonus Plus wurde nicht gewährt, da dieser nur für ein Kind zustehe, für das Familienbeihilfe (Ausgleichs-/Differenzzahlung) in Österreich gewährt werde. Ein Antrag auf Familienbeihilfe für das Kind, das im EU-Raum lebe, sei bisher nicht gestellt worden, sodass eine Überprüfung dieses Anspruchs in Österreich nicht erfolgen könne. Erst wenn positiv über einen Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichs- oder Differenzzahlung) abgesprochen worden sei, könne der Familienbonus Plus für ein Kind im EU-EWR-Raum oder der Schweiz berücksichtigt werden.
5. Mit Schreiben vom 20.01.2021 beantragte die Bf die Vorlage ihrer Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (= Vorlageantrag). Begründend führte sie aus, dass sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich und ihrer Unterhaltszahlungen für ihre am ***Dezember2001*** geborene Tochter ***Vorname***, die in Rumänien lebe, dem Grunde nach Anspruch auf eine Ausgleichs- bzw. Differenzzahlung zur österreichischen Familienbeihilfe und daher auch auf den ganzen Familienbonus Plus habe.
Gleichzeitig mit dem Vorlageantrag bringe sie den dementsprechenden Antrag auf Ausgleichs- bzw. Differenzzahlung für ihre Tochter ein.
6. Mit an die Bf ergangenem Abweisungsbescheid vom 22.11.2021 wurde der Antrag auf Ausgleichszahlung abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass das Kind ***Vorname*** nach Angaben der Bf im Haushalt des Kindesvaters in Rumänien lebe, weshalb keine Haushaltszugehörigkeit und in Österreich kein Anspruch auf Familienleistungen bestehe.
7. In der Folge wurde der Bf in einem Ergänzungsersuchen vom 25.11.2021 vom Finanzamt mitgeteilt, dass der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 nur für ein Kind zustehe, für das Familienbeihilfe (Ausgleichs-/Differenzzahlung) in Österreich gewährt werde. Darüber hinaus wurde um Nachreichung von Nachweisen über die Unterhaltsverpflichtung, die geleisteten Unterhaltszahlungen für das Jahr 2019 sowie die Tätigkeit der Tochter im Jahr 2019 ersucht. Dieses Ersuchen blieb innerhalb der gesetzten Frist vorerst unbeantwortet.
8. Mit Vorlagebericht vom 17.02.2022 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundefinanzgericht zur Entscheidung vor.
Bezüglich des Beschwerdepunktes Familienbonus Plus wies die Abgabenbehörde darauf hin, dass aufgrund der gewählten Textierung der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht ausreiche, die Familienbeihilfe müsse vielmehr gemäß § 10 FLAG beantragt und auch tatsächlich gewährt werden. Für das in Rumänien lebende Kind sei keine Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung gewährt worden. Zum Beschwerdepunkt Unterhaltsabsetzbetrag verwies das Finanzamt auf die Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988. Insgesamt ergebe sich, dass weder der Familienbonus Plus noch der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt werden könnten, weshalb ein Antrag auf Verböserung (Streichung des indexierten Unterhaltsabsetzbetrages) gestellt werde.
Dem Vorlagebericht waren unter anderem der Abweisungsbescheid betreffend Ausgleichszahlung vom 22.11.2021 und das Ergänzungsersuchen vom 25.11.2021 angefügt.
9. Mit Eingabe vom 24.02.2022 reichte die Bf die fehlenden Unterlagen bezüglich Unterhaltsleistungen nach. Hierbei handelte es sich um eine Dauerauftragsbestätigung der Bank vom 21.02.2022, wonach die Bf im Jahr 2019 1.200,00 € für das Kind überwiesen hatte. Weiters legte die Bf die deutsche Übersetzung einer "Studienabsolvierungsbescheinigung" vom 21.02.2022 vor, wonach ihre Tochter ***Vorname*** im Zeitraum 2016 - 2020 den Unterricht im **Gymnasium*** besucht und dieses am 29.05.2020 absolviert (= vermutlich "abgeschlossen") hatte. Schließlich brachte sie das Scheidungsurteil vom 18.04.2013 bei, in dem auch festgehalten worden war, dass der Wohnsitz der drei minderjährigen Kinder (darunter ***Vorname***) beim Kindesvater in Rumänien verbleiben sollte und die Bf bis zur Volljährigkeit der Kinder 300 Euro an Unterhalt zu leisten habe.
10. Seitens des Finanzamtes wurde hierzu im Zuge der Nachreichung zum Vorlagebericht vom 08.03.2022 angemerkt, dass angesichts der nunmehr vorliegenden Unterlagen der (indexierte) Unterhaltsabsetzbetrag anerkannt werden könne, nicht jedoch der Familienbonus Plus da weder die Voraussetzung der Familienbeihilfe noch Ausgleichszahlung gegeben sei.
11. Nach telefonischer Rücksprache wurde von der Vertreterin der belangten Behörde mit
E-Mail vom 17.11.2022 unter Hinweis auf die zwischenzeitig ergangene Judikatur zur beschwerdegegenständlichen Problematik der Antrag des Finanzamtes abgeändert und die Stattgabe der Beschwerde beantragt. Der Unterhaltsabsetzbetrag könne zufolge des Nachweises der Unterhaltsleistungen und ohne Indexierung gewährt werden. Der Kindesvater habe für die Tochter ***Vorname*** im Jahr 2019 die Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung bezogen; den Familienbonus Plus habe er laut Aktenlage im Zuge der Veranlagung 2019 nicht beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf stammt aus Rumänien und war dort verheiratet. Im Jahr 2013 wurde die Ehe geschieden, die drei damals minderjährigen Kinder - darunter die am ***Dezember2001*** geborene Tochter ***Vorname*** - blieben nach der Scheidung beim Kindesvater in Rumänien und hatten dort ihren Wohnsitz. Die Bf hatte laut Scheidungsurteil für alle drei Kinder monatlich Unterhaltszahlungen zu leisten.
Im beschwerdegegenständlichen Jahr 2019 hatte die Bf einen Wohnsitz in Österreich und bezog aus einer hier ausgeübten Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 beantragte sie die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus für ihre 2001 geborene Tochter ***Vorname***. Das Kind war im Jahr 2019 noch in Ausbildung und schloss diese am 29.05.2020 ab. Die Bf ist ihrer Unterhaltsverpflichtung für ihre Tochter im Jahr 2019 vollumfänglich nachgekommen. Der Kindesvater, in dessen Haushalt das Kind lebte, bezog für die Tochter im Jahr 2019 Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung. Der Familienbonus Plus wurde von ihm für das Jahr 2019 nicht beantragt.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus den vom Finanzamt zusammen mit dem Vorlagebericht elektronisch übermittelten Aktenteilen (darunter Bescheide des Finanzamtes und Eingaben der Bf).
Der Nachweis der Unterhaltsleistungen erfolgte über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 25.11.2021. Die Unterlagen (Auflistung siehe Punkt 9/Verfahrensgang) wurden mit Eingabe vom 24.02.2022 nachgereicht. Dass sich hieraus ein ausreichender Beweis für die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung ergab, wurde auch von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2022 bereits bestätigt und daher die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages beantragt (siehe Punkt 11/Verfahrensgang).
Mit E-Mail vom 17.11.2022 teilte die Vertreterin des Finanzamtes mit, dass sich aus der Aktenlage der Abgabenbehörde (elektronisches Abgabeninformationssystem des Bundes) ergebe, dass der Kindesvater im Jahr 2019 für das Kind ***Vorname*** Familienbeihilfe/ Ausgleichszahlung bezogen habe. Außerdem sei der Familienbonus Plus von ihm im Zuge der Veranlagung 2019 laut Aktenlage nicht beantragt worden.
Rechtliche Beurteilung
Streitpunkt:
Strittig war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus für die in Rumänien lebende Tochter der Bf.
Rechtsgrundlagen:
3.2.1. Familienbonus Plus:
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 in der vor BGBl I 135/2022, ausgegeben am 28.07.2022, geltenden Fassung lautete - soweit hier maßgeblich - folgendermaßen (Fettdruck durch Bundesfinanzgericht):
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedsstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
…."
3.2.2. Unterhaltsabsetzbetrag:
Ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich steht gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Nach § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 in der Fassung vor BGBl I 135/2022 bestimmte sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, abweichend von Z 1 bis 3 nach Abs. 3a Z 2.
3.2.3. Zur Indexierung:
Aus den zitierten Bestimmungen des § 33 Abs. 3a Z 2 und Abs. 4 Z 4 EStG 1988 ergab sich eine Indexierung im Zusammenhang mit Kindern, die sich ständig in einem anderen Mitgliedsstaat der EU aufhielten.
Zwischenzeitig wurde aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes EuGH 16.06.2022, C-328/20, wonach der Anpassungsmechanismus bei der Bemessung von Familienleistungen bzw. familienbezogenen Steuerbegünstigungen (ua des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrages) nach der unterschiedlichen Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedsstaaten (= Indexierung) als unionsrechtswidrig qualifiziert worden war, die Bestimmung des § 33 Abs. 3a EStG 1988 geändert:
Zufolge Art. II Z 4 des "Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden", BGBl I 135/2022, entfallen unter anderem § 33 Abs. 3a Z 2 sowie Abs. 4 Z 4 EStG 1988. Diese Änderung ist gemäß § 124b Z 410 lit. a EStG 1988 auch für Kinder, die sich ständig in Rumänien aufhalten, bei Veranlagung der Einkommensteuer erstmalig für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden (Art. II Z 11 leg.cit.).
Erwägungen:
Zum Unterhaltsabsetzbetrag:
Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ergibt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu, wenn für ein nicht haushaltszugehöriges Kind dem/der Unterhaltsleistenden nicht Familienbeihilfe gewährt, jedoch von diesem/r der gesetzliche Unterhalt geleistet wird.
Wie sachverhaltsmäßig festgestellt und unter dem Punkt "Beweiswürdigung" begründet, ist es als erwiesen anzusehen, dass die Bf im Jahr 2019 den gesetzlichen Unterhalt für ihre Tochter ***Vorname*** geleistet hat.
Ebenso steht fest, dass ihr für das Kind keine Familienbeihilfe zustand. Die Familienbeihilfe/ Ausgleichszahlung wurde von dem von der Bf getrennt lebenden Kindesvater bezogen.
Der Unterhaltsabsetzbetrag war der Bf daher, wie zwischenzeitig auch von der belangten Behörde beantragt, dem Grunde nach jedenfalls zuzuerkennen.
Was dessen Höhe anlangt, so wurde oben unter Punkt 3.2.3. dargelegt, dass die Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 betreffend Indexierung des Unterhaltsabsetzbetrages für in einem anderen EU-Mitgliedsstaat lebende Kinder aufgrund der zwischenzeitig ergangenen EuGH-Rechtsprechung und der dadurch bedingten Gesetzesänderung bereits ab 2019 nicht mehr anzuwenden ist. Das bedeutet, dass der Unterhaltsabsetzbetrag der Bf im Jahr 2019 bereits ohne Indexierung in voller Höhe von 29,20 Euro monatlich bzw. 350,40 Euro für das gesamte Jahr zusteht.
Er war daher laut Erkenntnis mit einem Betrag von 350,40 Euro in Ansatz zu bringen.
Zum Familienbonus Plus:
Die oben unter Punkt 3.2.1. zitierte Bestimmung des § 33 Abs. 3a EStG 1988 in der Fassung vor BGBl I 135/2022 war für den beschwerdgegenständlichen Zeitraum 2019 insoweit maßgeblich, als nicht die Indexierung gemäß dessen Z 2 betroffen war. Wie unter Punkt 3.2.3. dargestellt, entfällt § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 betreffend die Indexierung des Familienbonus Plus für in einem anderen EU-Mitgliedsstaat lebende Kinder bereits rückwirkend ab 2019.
Das bedeutet, dass im Falle der Gewährung des Familienbonus Plus die in Z 1 ausgewiesenen (höheren) Beträge in Ansatz zu bringen sind.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienbonus Plus ergeben sich aus der unter Punkt 3.2.1. zitierten Bestimmung des § 33 Abs. 3a EStG 1988. Danach steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedsstaat der EU aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus zu. Dieser beträgt gemäß Z 1 lit. a bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro.
Im gegenständlichen Fall vollendete das in Rumänien, also einem EU-Mitgliedsstaat lebende Kind, für das die Bf den Familienbonus beantragte, das 18. Lebensjahr am ***Dezember2019***, weshalb bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Anspruch im Ausmaß von 125 Euro für alle zwölf Monate des Jahres 2019, dh also insgesamt 1.500 Euro bestand.
Was die Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung der Familienbeihilfe betrifft, so wurde festgestellt, dass der Kindesvater für das Kind im Jahr 2019 eine Familienbeihilfe-Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs. 2 FLAG 1967 bezogen hat.
In seinem Erkenntnis VwGH 06.04.2022, Ra 2021/15/0067, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang Folgendes festgestellt:
"Im Falle des Anspruchs auf eine der Familienbeihilfe vergleichbare ausländische Beihilfe besteht gemäß § 4 FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe (Abs. 1) oder nur ein verminderter Anspruch im Ausmaß einer Ausgleichszahlung (Unterschiedsbetrag zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der höheren Familienbeihilfe, vgl. Abs. 2 und 7). In solchen - in § 33 Abs. 3a EStG 1988 nicht ausdrücklich geregelten - Fällen, in denen also (teilweise) an Stelle der Familienbeihilfe eine gleichartige ausländische Beihilfe iSd § 4 FLAG gewährt wird, ist in gleicher Weise die in § 33 Abs. 3a erster Satz EStG 1988 normierte Voraussetzung der "Beihilfengewährung" erfüllt (vgl. Mayr/Gensluckner in Doralt et al, EStG22, § 33 Tz 34/2). …"
Daraus und aus dem Umstand, dass der Kindesvater im Jahr 2019 tatsächlich auch eine Familienbeihilfe-Differenzzahlung erhalten hat, ergab sich, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Familienbeihilfen-Gewährung erfüllt war.
Des Weiteren war bei der rechtlichen Beurteilung des hier vorliegenden Beschwerdefalles die Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 zu beachten. Diese regelt bei Kindern, für die ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht, bei wem der Familienbonus Plus in welcher Höhe zu berücksichtigen ist. Danach ist - je nach Antragstellung - der Familienbonus entweder beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, zur Gänze oder beim Familienbeihilfenberechtigten und vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen. Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 ist die Aufteilung des Familienbonus Plus bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach § 33 Abs. 3a Z 1 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Familienbonus Plus für das Jahr 2019 nur von der unterhaltsleistenden Bf beantragt, nicht aber auch vom familienbeihilfenberechtigten Kindesvater. Entsprechend der Antragstellung der Berechtigten steht der Familienbonus Plus demzufolge zur Gänze der Bf zu.
Aufgrund obiger Ausführungen war der Familienbonus Plus bei der Bf daher im gesamten Ausmaß gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988 in Höhe von 1.500 Euro zu berücksichtigen.
Ergebnis:
Der Beschwerde war insgesamt in vollem Ausmaß stattzugeben und waren sowohl der Unterhaltsabsetzbetrag (350,40 Euro) als auch der Familienbonus Plus (1.500,00 Euro) bei der Berechnung der Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Zur Berechnung der Einkommensteuer:
Hingewiesen wird darauf, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer 2019 auf folgende sich aus § 33 EStG 1988 ergebenden Umstände Bedacht zu nehmen war:
Gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 sind von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag (Anmerkung: Normaltarif/Prozentsätze für verschiedene Einkommensstufen) Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Absetzbeträge in der dort vorgegebenen Reihenfolge (hier Familienbonus Plus, Alleinverdienerabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag) abzuziehen sind und dass der Familienbonus Plus insoweit nicht abzuziehen ist, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 leg.cit. zu versteuernde Einkommen entfällt (siehe hierzu auch BFG 11.08.2022, RV/7101238/2021). Die vor Abzug der Absetzbeträge gemäß Abs. 1 errechnete Steuer beträgt gegenständlich 1.562,23 €, der Familienbonus Plus in Höhe von 1.500,00 € konnte daher zur Gänze abgezogen werden.
Durch Abzug des Unterhaltsabsetzbetrages von 350,40 € sowie des unstrittigen Verkehrsabsetzbetrages von 400,00 € errechnete sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null.
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 in der für den beschwerdegegenständlichen Fall geltenden Fassung sieht für den Fall, dass sich nach Abs. 1 und 2 leg.cit. eine Einkommensteuer unter null ergibt, folgende hier interessierende Regelung vor:
"1. …
2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 500 Euro rückzuerstatten.
…
5. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 und ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt."
Die Bemessungsgrundlage, die sich aufgrund der laut § 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 zu berücksichtigenden Werbungskosten ergab, betrug laut Lohnzettel 3.736,86 €. Da der Betrag von 50% der Bemessungsgrundlage den dort ausgewiesenen Maximalbetrag überstieg, errechnete sich der erstattungsfähige Betrag mit 400,00 €.
Die Berechnung der Einkommensteuer 2019 ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Zum Abspruch über die Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis berücksichtigt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 16.06.2022, C-328/20) und die dadurch bedingte (rückwirkende) Änderung der gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso basiert es auf der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.04.2022, Ra 2021/15/0067). Im Übrigen war die Zuerkennung der Absetzbeträge bezogen auf die im konkreten Fall vorliegenden Verhältnisse zu prüfen. Das Erkenntnis war somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig.
Beilage: 1 Berechnungsblatt (Einkommensteuer 2019)
Linz, am 24. November 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100123/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100123.2022
- Stammnummer
- 139099
- Gültig
- 24.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF