Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100054/2023
Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus für ein nicht im gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers lebenden minderjährigen Kindes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100054/2023vom 25.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter *Ri* in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 7. März 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Februar 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 den Unterhaltsabsetzbetrag und den Familienbonus Plus für seine minderjährige Tochter geltend.
Weil kein Nachweis über die Unterhaltszahlungen vorlag, versagte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid den Absetzbeträgen die Anerkennung zur Gänze. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. März 2023 berücksichtigte es die Absetzbeträge für vier Monate, weil der Nachweis über die Unterhaltszahlungen mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nur für vier Monate erbracht worden sei.
Mit dem Vorlageantrag vom 22. März 2023 legte der Bf. Bestätigungen über die Unterhaltszahlungen für die restlichen acht Monate des Jahres 2021 vor. In einer E-Mail an das Finanzamt führte er dazu aus, er sei seinen Unterhaltspflichten vollständige nachgekommen. Es gebe zwar vier Buchungen in Höhe von 490 Euro statt wie in den Monaten davor in Höhe von 530 Euro. Dieser geringere Betrag sei aber darauf zurückzuführen, dass die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn den Unterhalt neu berechnet habe.
Am 27.01.2023 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In einer Stellungnahme führte es aus, der Bf. habe Unterlagen vorgelegt, mit denen die Unterhaltszahlungen nachgewiesen worden seien. Der Beschwerde könne daher stattgegeben werden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. hat eine minderjährige Tochter, *J*, Jg. 2016, die getrennt von ihm im Haushalt ihrer Mutter lebt. Die Mutter hat 2021 für die Tochter Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezogen. Der Bf. hat für sie Unterhaltszahlungen von monatlich 530,00 Euro (für die Monate Jänner bis August 2021) und monatlich 490,00 Euro (für die Monate September bis Dezember 2021) geleistet. Damit ist er seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht über das ganze Jahr hindurch vollständig nachgekommen.
2. Beweiswürdigung
Diese Sachverhaltsfeststellung ergibt sich zweifelsfrei aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Buchungsbestätigungen seiner Bank.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Schweiz aufhalten, auf Antrag ein Familienbonus zu. Er Der Familienbonus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro zu.
Der Familienbonus Plus steht gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 steht entsprechend der Antragstellung dem Familienbeihilfenberechtigten oder dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, zu.
Unstrittig hat der Bf. mit seiner minderjährigen Tochter nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und für sie auch keine Familienbeihilfe bezogen. Da er nachweislich das ganze Jahr 2021 über auch den vollen gesetzlichen Unterhalt geleistet hat, steht ihm für die 12 Monate des Jahres 2021 der Unterhaltsabsetzbetrag (12x29,20= 350,40 Euro) und der Familienbonus Plus (12x125=1.500 Euro) zu. Der Beschwerde war daher stattzugeben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit diesem Erkenntnis ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Feldkirch, am 25. Oktober 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100054/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100054.2023
- Stammnummer
- 142426
- Gültig
- 25.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF