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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101554/2021

Alleinverdienerabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderfreibetrag in Zusammenhang mit der Frage, ob der Antragsteller von seiner Ehefrau bereits vor der Scheidung "dauernd getrennt" lebte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101554/2021vom 22.07.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Bundesfinanzgericht kam, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, zu dem Schluss, dass der Bf. in den Jahren 2016 und 2017 von E dauernd getrennt lebte. Zu prüfen ist daher zunächst, ob dem Bf. ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Diese Prüfung nahm die belangte Behörde nicht vor, obwohl sie einerseits die Auffassung vertrat, dass der Bf. von E dauernd getrennt lebte und andererseits der Bf. mehrfach auf seine Unterhaltsverpflichtung seinen Kindern gegenüber, auch durch Vorlage entsprechender Unterlagen, hingewiesen hatte. Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro ……. monatlich zu. Bei getrenntlebenden Eltern steht demjenigen Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, der Kinderabsetzbetrag zu und gleichzeitig hat der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag, und zwar für jene Monate, in denen er tatsächlich Unterhalt leistet. Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Der Zahlungsnachweis hat in allen Fällen durch Vorlage schriftlicher Unterlagen (Einzahlungsbeleg, Empfangsbestätigung) zu erfolgen. Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Bei Zahlung des halben Unterhalts für ein Kalenderjahr steht daher der Unterhaltsabsetzbetrag für sechs Monate zu. Eine Aliquotierung des monatlichen Absetzbetrages (die Gewährung eines Teilbetrages von 29,20 Euro bzw. 43,80 Euro oder 58,40 Euro) hat nicht zu erfolgen. Bei einer Unterhaltsverpflichtung und -leistung für mehrere Kinder hat eine Beurteilung auf das einzelne Kind bezogen zu erfolgen (dazu und zur Berechnung VwGH vom 21.12.2016, Ro 2015/13/0008). Unterhaltsabsetzbetrag und Alleinverdienerabsetzbetrag schließen einander ex lege aus. Der Bf. hat durch mehrfache Eingaben, zuletzt durch die in den Entscheidungsgründen angeführte E-Mail vom 12.7.2022, ergänzt durch jene vom 18.7.2022, an das Bundesfinanzgericht, nach dessen Auffassung sowohl den Rechtsgrund als auch die Höhe der Unterhaltszahlungen an seine Söhne ausreichend nachgewiesen. Daraus ergibt sich für die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages für 2016 für ***2***: Von Jänner bis inkl. Juli 2016 erfolgte die Zahlung in gerichtlich festgelegter Höhe bzw. dieser übersteigenden und damit freiwilligen Zahlung i.H. von € 800, von August bis Dezember 2016 in durch den Bf. "angepasster Höhe" von 630 €. Da der Bf. somit in diesen Monaten nicht den vollen gerichtlich festgelegten Unterhalt leistete, sind fünf Zahlungen zu je 630 € umzurechnen. 3.150 € entsprechen daher im Hinblick auf die verpflichtenden 768 € vier vollen Monaten (3.150:768). Insgesamt steht daher der Unterhaltsabsetzbetrag für elf Monate i.H. von 321,20 € zu (11x29,20=321,20). ***1***: Von Jänner 2016 bis inkl. April 2016 in gerichtlich festgelegte Höhe von 475 €, Mai keine Zahlung (vom Gericht im Zuge der Bewilligung der Gehaltsexekution ausgeklammert), Juni bis Dezember 2016 Gehaltsexekution, bewilligt vom BG. Der Bf. leistete daher für seinen Sohn mehr als sechs Monate den gesetzlichen Unterhalt, sodass ihm der volle Unterhaltsabsetzbetrag i.H. von 525,60 (12x43,80) zusteht. Unterhaltsabsetzbetrag für 2016 insges.: 846,80 €, für 2017 für ***2***: von Jänner 2017 bis Dezember 2017: 630 € (siehe oben) Umrechnung daher 12x630=7.560:768=9,84, der Unterhaltsabsetzbetrag steht daher für neun Monate zu=9x29,20=262,80 für ***1***: Jänner bis Februar 2017 Gehaltsexekution Ab März 2017 bis Dezember 2017: Zahlung 170 € lt. Vergleich Es steht daher der volle Unterhaltsabsetzbetrag i.H. von 525,60 (43,80x12) zu. Insgesamt beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag für 2017 daher 788,40 €. Die Höhe des geleisteten Unterhalts spielt nur insoweit eine Rolle, als dieser nicht dem vom Gericht festgelegten oder dem vereinbarten Unterhalt entspricht. Das Vorbringen des Bf., er habe durch freiwillige Taschengeldzahlungen tatsächlich mehr Unterhalt geleistet, ändert an der Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages nichts, da dieser gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigen soll. Da somit die Voraussetzung des § 106a Abs. 2 EStG 1988 erfüllt ist, steht dem Bf. ein Kinderfreibetrag i.H. von € 300.- pro Kind für die Jahre 2016 und 2017 zu. Einkommensteuer 2019 In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 beantragte der Bf. die Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages und eines Unterhaltsabsetzbetrages. Den Antrag auf Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages begründete der Bf. in der Beschwerde damit, dass seine damalige Ehefrau für den Sohn ***1*** die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezogen habe. Wie bereits hinsichtlich der Jahre 2016 und 2017 ausgeführt, steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 unter folgenden Voraussetzungen zu: ……………Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu: 1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu. Fest steht, dass die Ehe des Bf. mit Urteil des BG ***3*** geschieden wurde und er infolge der Zurückweisung der dagegen eingebrachten Klage durch den OGH im Jahr 2019 nicht mehr als sechs Monate verheiratet war, sodass schon aus diesem Grund ein Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht. Auf die obigen Ausführungen betreffend die Frage, ob der Bf. im Streitzeitraum von E dauernd getrennt lebte, wird verwiesen. Der Bf. war daher betr. ***1*** nicht Alleinverdiener im Sinne des § § 33 Abs. 4 EStG 1988, selbst wenn E noch für ihn Familienbeihilfe bezog. Darüber hinaus wurde im Jahr 2019 von E keine Familienbeihilfe mehr für ***2*** bezogen. Der Bf. beantragt weites die Berücksichtigung eines Unterhaltsabsetzbetrages mit der Begründung, dass er für seinen Sohn ***2*** bis inklusive September 2019 Unterhalt geleistet habe. Ab Oktober 2019 sei sein Sohn erwerbstätig gewesen. Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu. Darüber hinaus ist aber folgendes zu beachten: § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) lautet wie folgt: "Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen." (………4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.) Der am ***14*** geborene Sohn ***2*** war daher 2019 bereits volljährig, Familienbeihilfe wurde für ihn nachweislich nicht bezogen. Zif. 4 leg. cit. findet keine Anwendung. Dem Bf. steht daher für ***2*** im Jahr 2019 kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Unterhaltsabsetzbetrag für ***1***: Für Sohn ***1*** wurde von E im Jahr 2019 Familienbeihilfe bezogen. Er lebte mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Der Bf. zahlte von Jänner bis März den gerichtlich festgelegten Unterhalt. In diesem Zeitraum lebte er von E dauernd getrennt und daher mit ***1*** nicht im gemeinsamen Haushalt. Bei getrenntlebenden Eltern steht demjenigen Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, der Kinderabsetzbetrag zu und gleichzeitig hat der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag, und zwar für jene Monate, in denen er tatsächlich Unterhalt leistet (zu den gesetzlichen Bestimmungen siehe oben). Der Bf. konnte nachweisen, dass er für ***1*** in den Monaten Jänner bis März 2019 Unterhalt leistete (siehe die Darstellung in den Entscheidungsgründen). Daher steht ihm für diese Monate ein Unterhaltsabsetzbetrag von jeweils € 29,20, somit insgesamt € 87,60 zu. Ein Kinderfreibetrag steht nicht zu, da dieser gem. § 106a Abs. 2 EStG 1988 i.V.m. § 106 Abs. 2 EStG 1988 voraussetzt, dass für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Freiwillige Unterhaltsleistungen, hier das von Bf. geleistete monatliche Taschengeld von 6 €, ändern an der Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages nichts. Gleiches gilt für die vom Bf. nachgewiesene Zahlung von € 71 für April 2019. In der E-Mail vom 12.7.2022 verwies der Bf. ausdrücklich darauf, dass ***1*** mit 31.3.2019 seine Lehre beendet habe und ab April 2019 selbsterhaltungsfähig gewesen sei. Auch der Vergleich vom 15.12.2016 betr. ***1*** regelt die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ….."längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes"………….Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass es sich bei der Zahlung von € 71 im April 2019 um eine freiwillige Zahlung handelt, sodass der Unterhaltsabsetzbetrag, wie oben dargestellt, für Jänner bis März zusteht. Bescheidmäßige Änderungen (den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurden die zuletzt von der Pensionsversicherungsanstalt/PVA) der belangten Behörde gemeldeten Einkünfte zu Grunde gelegt) 2016: Einkünfte gesamt (PVA: 29.069,28) ……………………………. 63.828,82 Sonderausgabenpauschale…………………………………………………………… 60,00 Kinderfreibetrag…………………………………………………………………………………600,00 Einkommen……………………………………………………………………………………63.168,82 Steuer: Die Einkommensteuer gern. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: 0 % für die ersten 11.000,00 .................................................... 0,00 € 25 % für die weiteren 7.000,00 ................................................ 1.750,00 35 % für die weiteren 13.000,00 ............................................... 4.550,00 42 % für die weiteren 29.000,00 ............................................... 12.180,00 48 % für die restlichen 3.168,82 .............................................. 1.521,03 Steuer ………………………………………………………………………………… 20.001,03 Unterhaltsabsetzbetrag - 846,80 Steuer nach Absetzbeträgen……………………………………………… 19.154,23 Steuer für die sonstigen Bezüge……………………………………………… 623,93 (§ 67 Abs. 1 EStG 1988, 0% für die ersten 620, 6% für die weiteren 10.398,88) …………………………………………………………………………………………… 19.778,16 Anrechenbare Lohnsteuer gesamt (PVA 5.856,78) ……… -15.003,30 ……………………………………………………………………………………………… 4.774,86 Bisher…………………………………………………………………………………… 5.898,00 Gutschrift……………………………………………………………………………… 1.123,00 (gerundet) 2017: Einkünfte gesamt (PVA 29.396,76)… ……… ………… 64.898,85 Sonderausgabenpauschale…………………………………………………………-60,00 Kinderfreibetrag……………………………………………………………………… -600,00 Einkommen……………………………………………………………………………64.238,85 Steuer: Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: 0 % für die ersten 11.000,00 ..............................................................0,00 € 25 % für die weiteren 7.000,00 .................................................. 1.750,00 35 % für die weiteren 13.000,00 ............................................... 4.550,00 42 % für die weiteren 29.000,00 .............................................. 12.180,00 48 % für die restlichen 4.238,85……………………………………………… 2.034,65 Steuer ……………………………………………………………………………………20.514,65 Unterhaltsabsetzbetrag -788,40 Steuer nach Absetzbeträgen…………………………………………………..19.726,25 Steuer sonstige Bezüge……………………………………………………………….630,37 (§ 67 Abs. 1 EStG 1988, ausbez. Bezüge 66.757,12.6-620, 0% für die ersten 620, 6% für die weiteren 10.506,19) Steuer……………………………………………………………………………………. 20.356,62 Anrechenbare Lohnsteuer gesamt (PVA 5.974,64)…………………-15.255,93 Steuer……………………………………………………………………………………… 5.101,00 (gerundet) Bisher……………………………………………………………………………………… 6.151,00 Gutschrift……………………………………………………………………………….. 1.050,00 2019: Einkünfte gesamt (PVA 30.357,63, Exxon 38.088)…………………………………………68.445,63 Werbungskostenpauschale……………………………………………………… 132,00 Einkommen…………………………………………………………………………….68.313,63 Sonderausgabenpauschale…………………………………………………………- 60,00 Einkommen…………………………………………………………………………….68.253,63 Steuer: 0 % für die ersten 11.000,00 .............................................................0,00 € 25 % für die weiteren 7.000,00 ..................................................1.750,00 35 % für die weiteren 13.000,00 ............................................... 4.550,00 42 % für die weiteren 29.000,00 .............................................. 12.180,00 48 % für die restlichen 8.253,63……………………………………………… 3.961,74 Steuer …………………………………………………………………………………… 22.441,74 Verkehrsabsetzbetrag -400,00 Unterhaltsabsetzbetrag -87,60 Steuer nach Absetzbeträgen………………………………………………….. 21.954,17 Steuer für sonstige Bezüge………………………………………………………….647,26 (§ 67 Abs. 1 EStG 1988, 68.445,63:6-620, 0% für die ersten 620, 6% für die weiteren 10.787,61) Einkommensteuer……………………………………………………………………22.301,43 Anrechenbare Lohnsteuer ges. (PVA 6.319,73)………………………-15.915,17 Steuer………………………………………………………………………. 6.386,00 (gerundet) Bisher………………………………………………………………………………………… 6.759,00 Gutschrift…………………………………………………………………………………. 373,00     Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Bei der Frage, ob dem Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Alleinverdienerabsetzbetrag und ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen, handelt es sich um Fragen der Beweiswürdigung. Im Übrigen folgte das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Gewährung eines Kinderfreibetrages wie im Spruch ausgeführt, ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. Wien, am 22. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101554/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101554.2021
Stammnummer
138367
Gültig
22.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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