…Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber geltend gemacht wurde; abgabenrechtliche Haftungen haben nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter. Unbesehen der Pflichtausnahmebestimmung kann daher die Heranziehung der Bf. neben oder ohne vorangegangene Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Empfänger der Kapitalerträge zulässig sein. Entscheidend ist…
…Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber geltend gemacht worden sei; abgabenrechtliche Haftungen hätten nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter. Unbesehen der Pflichtausnahmebestimmung könne daher die Heranziehung der Bf. neben oder ohne vorangegangene Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Empfänger der Kapitalerträge zulässig sein. Entscheidend…
…die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung zwar das Bestehen einer Abgabenschuld voraussetzt, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber geltend gemacht wurde. Abgabenrechtliche Haftungen haben keinen bescheidakzessorischen Charakter (VwGH 19.04.2007, 2005/15/0129; 15.12.1999, 98/13/0060). Für den vorliegenden Fall…
…Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber geltend gemacht wurde; abgabenrechtliche Haftungen haben nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter. Unbesehen der Pflichtausnahmebestimmung kann daher die Heranziehung der Bf. neben oder ohne vorangegangene Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Empfänger der Kapitalerträge zulässig sein. Entscheidend ist…
…einer abgabenrechtlichen Haftung setzt zwar das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber geltend gemacht wurde; abgabenrechtliche Haftungen haben nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter. Dies folgt ua aus § 224 Abs 3 BAO, der die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung…
…13/0035 Rz. 15 setzt die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung zwar das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber geltend gemacht wurde; da abgabenrechtliche Haftungen keinen bescheidakzessorischen Charakter haben. Dies folgt der VwGH u.a. aus § 224 Abs. 3 BAO…
…Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber geltend gemacht wurde; abgabenrechtliche Haftungen haben nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter. Unbesehen der Pflichtausnahmebestimmung kann daher die Heranziehung der Bf. neben oder ohne vorangegangene Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Empfänger der Kapitalerträge zulässig sein. Entscheidend ist…
…Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zwar das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber geltend gemacht wurde; abgabenrechtliche Haftungen haben nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter. Dementsprechend hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26. 3. 1985…
…Haftungsverfahren von Bedeutung wäre. Die Geltendmachung der Haftung setzt zwar das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber (rechtskräftig) geltend gemacht wurde. Abgabenrechtliche Haftungen haben nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter, was aus § 224 Abs. 1 BAO folgt, der die erstmalige Geltendmachung…
…hätte werden können. Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setze zwar das Bestehen der Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber rechtskräftig festgestellt worden sei; abgabenrechtliche Haftungen hätten nämlich bescheidakzessorischen Charakter. Dies folge unter anderem auch aus § 224 Abs. 3 BAO, der die…
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder…
Dass die Bf. bei besserer Aufklärung über allfällige steuerliche Konsequenzen ihres Geschäftes allenfalls andere wirtschaftliche Entscheidungen getroffen hätte, ist Ausfluss des Unternehmerrisikos. Unstimmigkeiten mit einer steuerlichen Vertretung und Unterstellungen eines Beratungsfehlers sind auf dem Zivilrechtsweg auszutragen und können nicht zu Lasten der Allgemeinheit zu einer…
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen; die Beurteilung des vorsätzlichen Handelns des Bf. bei der Verkürzung der Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer ist eine Tatfrage, die nach der o.a…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Mai 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 29. April 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des J***** H***** als Erbe nach M***** H***** (zu Lebzeiten wohnhaft in Ort1, Steuernummer 000/0000, FA 29), Strasse2, Ort2, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom 29.01.2015…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bw., vertreten durch M., gegen den nach § 293 der Bundesabgabenordnung (BAO) berichtigten Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 2009 (Nachfeststellung § 22 Abs. 1 BewG), KG 1 u.a. sowie gegen den Grundsteuermessbescheid zum…
Angefochtener Bescheid im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist der Bescheid vom 28. Jänner 2021, mit welchem der Antrag vom 18. März 2020 auf Erlassung eines Bescheids, dass das Finanzamt "Amstetten Melk Scheibbs respektive AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von…
Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass die Bf. im Jahr 2007 Leistungen an die slowakische Schwestergesellschaft erbrachte, obwohl sie von Anfang an nicht mit der Einbringlichkeit der darauf resultierenden Forderung gerechnet habe (VwGH 23.2.2010, 2005/15/0148). Daher ist in wirtschaftlicher Hinsicht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache des B, C, xxxx D, über die Beschwerde vom 22.2.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt D vom 7.2.2017 betreffend Einkommensteuer 2015 zu Recht erkannt…
dem Debitoren- bzw. Verrechnungskonto der X-GmbH gegenüber dem Bf. bestehenden Forderungen über insgesamt 30.567,18 € führt nicht zu einer Erhöhung des Veräußerungserlöses aus der Beteiligungsveräußerung. Der Beschwerde vom 25. Mai 2011 gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 27. April 2011 ist…