…Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta angesprochenen Staat (nämlich jenem, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet) besteuert werden dürfen." Würde der Zusatz "nur" ein ausschließliches Besteuerungsrecht zuweisen, dann hätte dieses Recht für sich genommen bereits eine Doppelbesteuerung verhindert und Art. 23 Abs…
…Mitbeteiligten bezogenen AHV-Rente unter Art. 21 DBA zu erwidern, dass diese Bestimmung, die dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zuweist, nur eine subsidiär zur Anwendung gelangende Auffangregelung für von den Verteilungsnormen der Art. 6 bis 20 nicht erfasste Einkünfte enthält. Demnach ist der Anwendungsbereich des…
…15 Abs. 3 DBA-Malta weise jenem Staat, in dem der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens liege, kein ausschließliches Besteuerungsrecht zu. Der Besteuerungsanspruch des Ansässigkeitsstaates des Flugpersonals (Österreich) sei daher weiterhin gegeben. 23 Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta sehe als "Grundnorm" zur Vermeidung…
…15 Abs. 3 DBA-Malta weise jenem Staat, in dem der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens liege, kein ausschließliches Besteuerungsrecht zu. Der Besteuerungsanspruch des Ansässigkeitsstaates des Flugpersonals (Österreich) sei daher weiterhin gegeben. 23 Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta sehe als "Grundnorm" zur Vermeidung…
…Mitbeteiligten bezogenen AHV-Rente unter Art. 21 DBA zu erwidern, dass diese Bestimmung, die dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zuweist, nur eine subsidiär zur Anwendung gelangende Auffangregelung für von den Verteilungsnormen der Art. 6 bis 20 nicht erfasste Einkünfte enthält. Demnach ist der Anwendungsbereich des…
…bloßen Vergleich der Wortlaute feststellen, dass sich eine Einschränkung der Anwendung der Befreiungsmethode auf jene Fälle, in denen dem anderen Vertragsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zugewiesen wurde (arg. Verwendung des Wortes "nur") aus dem Abkommenstext des DBA Österreich-Dänemark nicht ableiten lässt. Im Ergebnis steht somit…
…Gebrauch zu machen. Fällt eine laufende Rente in den Anwendungsbereich des Art 18 DBA-Deutschland muss dies auch für die Ablöse dieses Rentenanspruches mittels Einmalzahlung gelten. Der Auffangtatbestand des Art 21 begründet wie Art 18 DBA-Deutschland ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates, sodass die Lösung…
…Mitbeteiligten bezogenen AHV-Rente unter Art. 21 DBA zu erwidern, dass diese Bestimmung, die dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zuweist, nur eine subsidiär zur Anwendung gelangende Auffangregelung für von den Verteilungsnormen der Art. 6 bis 20 nicht erfasste Einkünfte enthält. Demnach ist der Anwendungsbereich des…
…des Erkenntnis des VwGH vom 4.9.2025 verwiesen. Gleiches gilt für die Interpretation dieser Bestimmungen, nach der die Zuteilungsnormen des DBA trotz des Fehlens des Wortes "nur" in der deutschen Sprachfassung ein ausschließliches Besteuerungsrecht einräumen, sodass Art. 23 DBA Malta anzuwenden ist. Zur Aufhebung…
…bezogenen Leistungen um Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung iSd. Artikel18 Abs. 2 DBA. Diese Bestimmung normiert ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Kassenstaates Österreichs, wobei Deutschland diese Einkünfte gemäß § 23 Abs. DBA lediglich zur Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) heranziehen darf. Weder kann eine Vergleichbarkeit der Bezüge des…
…seien jedoch die AHV-Renten von der Abgabenbehörde unter Art. 21 DBA-Schweiz mit der Folge subsumiert worden, dass das ausschließliche Besteuerungsrecht an den AHV-Renten Österreich als Ansässigkeitsstaat zuzuweisen sei. Die Anwendung des Art. 21 DBA-Schweiz sei auf Basis einer zum Zeitpunkt der…
…obwohl der Bf. – was der Abgabenbehörde ebenfalls nicht bekannt gewesen war – der deutschen Finanzverwaltung gegenüber schon lange Sachverhalte vorgetragen hat, die ein ausschließliches Besteuerungsrecht Österreichs zur Folge haben sollen. f.) Eine Kenntnis von solchen Sachverhalten, die zwar der deutschen, nicht aber der inländischen Abgabenbehörde mitgeteilt…
…die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart haben. Betreffend das DBA Malta komme der englischen Fassung kein Vorrang vor der deutschen Fassung zu. Aufgrund des Fehlens des Wortes "nur" weise Art 15 Abs 3 DBA Malta kein ausschließliches Besteuerungsrecht jenem Staat zu, in dem der Ort der…
…A*** ausgeübte Tätigkeit sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht möglich. Das Besteuerungsrecht stehe dem Ansässigkeitsstaat zu. Art 23 Abs 1 DBA-Malta sehe zwar die Befreiungsmethode vor, jedoch existiere kein ausschließliches Besteuerungsrecht in Malta. Dies werde durch die Verwendung des Wortes "nur" im Art…
…Mitbeteiligten bezogenen AHV-Rente unter Art. 21 DBA zu erwidern, dass diese Bestimmung, die dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zuweist, nur eine subsidiär zur Anwendung gelangende Auffangregelung für von den Verteilungsnormen der Art. 6 bis 20 nicht erfasste Einkünfte enthält. Demnach ist der Anwendungsbereich des…
…einem der beiden Vertragstaaten ausschließlich zugeteilt werden." Ausnahmen davon seien nur im Fall von Dividenden, Zinsen und Lizenzen vorgesehen. Zu Art. 15, 18 und 19 des DBA-Malta wird in den Erläuterungen angemerkt, dass in diesen Artikeln die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger…
…Ro 2024/13/0025). Würde der Zusatz "nur" in Art 15 Abs 3 DBA-Malta ein ausschließliches Besteuerungsrecht zuweisen, dann hätte dieses Recht für sich genommen bereits eine Doppelbesteuerung verhindert und Art 23 Abs 1 DBA-Malta wäre weitgehend inhaltslos. Aus Sicht des VwGH ergibt…
…1 DBA Belgien normiert Art. 18 Abs. 2 DBA Belgien kein ausschließliches Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat des Ruhegehaltsempfängers und sieht das DBA neben der steuerlichen Erfassung im Ansässigkeitsstaat auch ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates vor (siehe Verwendung des Wortes "dürfen" in Abs. 2). In Bezug auf Sozialversicherungspensionen…
…DBA-Deutschland erfassten Finanzierungsformen Bedeutung haben, für die Deutschland als Quellenstaat das Besteuerungsrecht verbleibt (Wassermeyer, Kaeser/ Lang/ Schuch, Doppelbesteuerung³, Österreich Art. 23, Rz 49). Aus Artikel 11 Abs. 1 DBA-Deutschland folgt grundsätzlich ein ausschließliches Besteuerungsrecht Österreichs an den Ausschüttungen. Sind die Ausschüttungen hingegen als…
…Mitbeteiligten bezogenen AHV-Rente unter Art. 21 DBA zu erwidern, dass diese Bestimmung, die dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zuweist, nur eine subsidiär zur Anwendung gelangende Auffangregelung für von den Verteilungsnormen der Art. 6 bis 20 nicht erfasste Einkünfte enthält. Demnach ist der Anwendungsbereich des…