…anzuwenden. b) Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen. c) …………… Z 9: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen…
…oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Nach Z 9 dieser Gesetzesstelle stellen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft (Reisekosten) bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten dar. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich…
…der Einnahmen. Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht…
…bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden…
…bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden…
…bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden…
…1 Z 9 EStG 1988: Werbungskosten: § 16. Abs. 1 Z 9: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen…
…nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0068). Auslandsreisen sind grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung (VwGH 18.06.1980, 0591/80). Die Kosten von Auslandsreisen können nur Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst sind…
…die Beschwerde abzuweisen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus …
…Aufzeichnung fürs amtliche Taggeld gibt", wird festgestellt: Vorschriften für beruflich veranlasste Reisen und der daraus resultierenden Geltendmachung von Taggeldern sind im EstG normiert und weiters in der ständigen Judikatur des VwGH und den Est-Richtlinien ausgeführt. Die im Prüfungsverfahren als auch im Berufungsverfahren vorgelegten, bzw…
…da auch eine teilweise Anerkennung der beruflich veranlassten Aufwendungen zulässig sei. Die Reisekosten wären daher zu 100 % anzuerkennen, da der private Aspekt der Reisen von untergeordneter Bedeutung sei, weil die Einkünfte des ***Bildungsinstitut*** ausschließlich aufgrund der Ausbildung von Reisebüroassistenten generiert würden und die dafür erforderlichen…
…bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: 1.bis 8. (…) 9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge…
…nur für die ersten 15 Fahrten dorthin entsprechende Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen) zu gewähren gewesen seien. Zur geltend gemachten Steuerfreiheit der erhaltenen Reiseaufwandsentschädigungen iSd § 3 Abs. 1 Z 16b leg…
…Frage, ob und in welchem Ausmaß Kilometergelder und Diäten (Tagesgelder) bei eintägigen Reisen iZm Fortbildungs- und Networking-Veranstaltungen aufwandsmäßig zu berücksichtigen sind. Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese…
…eine Revision nicht zuzulassen war. Zum anderen handelte es sich bei der Frage, ob die Reisen zu sowie der Besuch von Kulturveranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst waren, um eine Frage der Beweiswürdigung und ist zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht…
…ausschließlich Kopien zu übermitteln, da aufgrund des Scanverfahrens die Original-belege vernichtet würden. Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom 26.04.2019 wurden Ausgaben für beruflich veranlasste Reisen in Höhe von 1.578,04 € und für Fortbildung in Höhe 2.169,20 € als Werbungskosten (3…
… 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988). Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer…
…Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus §…
…Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Z 9 leg. cit. auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie…
…führte der Beschwerdeführer mit gesondertem Schreiben aus, dass er diesen für beruflich veranlasste Reisen im Jänner 2018, im März 2018, im Oktober 2018, im Jänner 2019 sowie im April 2019 für Reisen nach Großbritannien und in die ***35*** verwendet hatte. Er legte die Geschäftstermine dar.…