RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100508/2017

1. Beruflich veranlasste Reisen 2. Außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung der Tochter (Trisomie 21)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100508/2017vom 23.12.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. und die weiteren Senatsmitglieder Beisitzer1, Beisitzer2 und Beisitzerin3 und in der Beschwerdesache Bf. Gasse1, 0000 Ort1, über die Beschwerde vom 14.12.2013 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt St. Veit Wolfsberg vom 20.11.2013 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008, 2009 und 2011 und vom 21.11.2013 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 in der Sitzung am 29.11.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) gab vorerst für 2008, 2009, 2011 und 2012 keine Einkommensteuererklärungen ab. Das Finanzamt nahm daher die Veranlagung in den Einkommensteuerbescheiden 2008, 2009, 2011 und 2012 im Schätzungswege vor. Mit der Beschwerde gegen die genannten Bescheide legte der Bf. Einkommensteuererklärungen vor. Das Finanzamt erließ für alle Jahre Beschwerdevorentscheidungen (in weiterer Folge "BVE"), gegen die der Bf. den Vorlageantrag einbrachte. Vor dem BFG kam es zu einem umfangreichen Vorhalteverfahren, es wurden ein Erörterungstermin sowie eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung beantragte der Bf. für sämtliche Beschwerdejahre, die weiteren, im vorliegenden Erkenntnis nicht ausdrücklich erörterten Beschwerdepunkte laut Beschwerdevorentscheidungen festzusetzen. Nun zu den einzelnen (strittigen) Beschwerdepunkten des Beschwerdezeitraumes: EINKOMMENSTEUER 2008: A. WERBUNGSKOSTEN: 1. Reisekosten: Das Finanzamt brachte im Einkommensteuerbescheid 2008 den Pauschbetrag für Werbungskosten (€ 132,00) in Abzug. In der Beschwerde beantragte der Bf. Fahrtkosten in Höhe von € 745,92 für die unter Pkt. a bis d. nachfolgend angeführten Reisen. Er legte die Programme der Veranstaltungen vor. Die Programme der noch strittigen Reisen b. bis d. sind dem Erkenntnis beigelegt. In der BVE anerkannte das Finanzamt einzelne Reisekosten, verneinte aber im Vorlagebericht für alle hier angeführten Reisen das Vorliegen von Werbungskosten. Im Vorlageantrag begehrte der Bf. noch Tagesdiäten. Schriftliche Unterlagen habe er keine, weil er sie bei Ausscheiden aus dem Unternehmen im Jahr 2013 bei der Dienstgeberin lassen musste. Der zwischenzeitig verstorbene Geschäftsführer der Dienstgeberin habe ihn zu diesen Veranstaltungen mündlich entsandt. Die Kosten habe er selbst getragen, da er sie im Zuge der Arbeitnehmerveranlagen geltend machen könne. Für das Finanzamt entspreche es nicht der Lebenserfahrung, dass vom Arbeitgeber angeordnete Dienstreisen in ihrer Dauer weder zeitlich im Zeiterfassungssystem noch in einer Reiserechnung ihren Niederschlag finden und vom Arbeitnehmer ständig in der Freizeit und auf eigene Rechnung durchgeführt werden. Die Dienstgeberin habe dem Bf. sehr wohl Reisespesen ersetzt, wie z.B. für einen Firmenbesuch im April 2008 Kilometergeld für fast 600 km. Sie habe dem Finanzamt die Auskunft gegeben, die Reisespesen des Bf. immer unmittelbar nach der jeweiligen Reise abgerechnet zu haben. Eine Ablehnung von Reisespesen sei ihr nicht bekannt. Laut seiner Stellenbeschreibung - Betriebsleitung seit 01.04.1998 – waren seine Tätigkeitsbereiche folgende: Koordination AV-Werkstätte, Produktionsleitung, Personalwesen Produktion + AV, Bruttolohnverrechnung, Wocheneinteilung, Terminplanung, - überwachung und Kapazitätsauslastung, Systemerhaltung, Fuhrparkverantwortung, Sicherheitsverantwortlicher, Lehrlingsausbildung, Verantwortlicher gegenüber Gewerbebehörde (Arbeitsinspektor, Umweltabteilung, Bezirkshauptmannschaft, Schweißtechnologie, Qualitätsmanagement). a. 11.04.2008, WKO Ort2 (in weiterer Folge „Ort 2“)„Reach-Vorbereitung auf das neue Chemikalienrecht” Das Finanzamt ließ die Werbungskosten in der BVE nicht zum Abzug zu. Nach eingehender Besprechung anlässlich des Erörterungstermins beantragte das Finanzamt die Stattgabe (Fahrtkosten € 52,29, Diäten € 15,40). Das BFG hat erwogen: In den auch für die Punkte b. bis d. maßgeblichen Rechtsvorschriften heißt es: Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen. Zumal der Beschwerdepunkt a. außer Streit steht und auch der Senat keinen Anlass sieht, von dieser Beurteilung abzugehen, sind die Fahrtkosten (€ 52,29) sowie die im Vorlageantrag begehrten Diäten (€ 15,40) zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Der Beschwerde ist in diesem Punkt Folge zu geben. b. 13.08.2008, Ort3 (in weiterer Folge „Ort 3“), M-GmbH (in weiterer Folge „M-GmbH“), Bescheinigung: Das Finanzamt gewährte in der BVE den Werbungskostenabzug für die Fahrtkosten des Bf. mit dem eigenen PKW vom Ort 1 zum Ort 3 und retour (€ 358,68) am 13.08.2008, beantragte jedoch im Vorlagebericht die Abweisung des Begehrens. Unstrittig ist, dass die Bescheinigung der M-GmbH vom 14.08.2008 die Verlängerung eines bereits bestehenden Zertifikats zum Schweißen betrifft. Weiters steht außer Streit, dass die Reise in den dem Finanzamt vorliegenden Zeitaufzeichnungen und Reiseabrechnungen keine Deckung findet. Der Bf. befand sich laut Zeiterfassung vom 1. bis 14.08.2008 auf „Urlaub“. Der Dienstgeberin war eine Herstellerqualifikation zum Schweißen von Stahlbauten der Klasse E vom 17.03.2008 bis 16.03.2011 bescheinigt. Als „Verantwortliche Schweißaufsichtsperson“ wurde der Bf. angeführt. Die Reise habe von 6.00 Uhr bis ca. 20.00 Uhr gedauert. Er beantrage Diäten für 5 Stunden im Inland € 11,00 und für 9 Stunden in Deutschland € 26,50. Er habe die Schweißermappe und sämtliche Nachweise für die Gültigkeit der Schweißerprüfungen mitnehmen müssen. Es sei nachzuweisen, dass aktuell alle Voraussetzungen für das Zertifikat aufrecht und vorhanden seien. Der Geschäftsführer sei nur die Unterstützung gewesen, dieser habe nicht die entsprechende Ausbildung gehabt. Damals habe der Bf. von einem Kunden einen Anruf bekommen, dass ein Zertifikat nicht mehr aufrecht sei. Er habe den Urlaub geplant, nach dem Anruf als Betriebsleiter aber sofort die Möglichkeit ergriffen, das Zertifikat zu sichern. Die Zertifikate seien notwendig, um die Arbeiten durchführen und das Produkt herstellen zu dürfen. Bei der Veranstaltung im Ort 3 sei man die im Betrieb verwendeten Schweißverfahren durchgegangen. Es gebe dazu ein Update. Das Zertifikat sei sehr rasch - am nächsten Tag - ausgestellt worden, normalerweise dauere das 14 Tage bis drei Wochen. Er habe sich für den Urlaubstag einen Zeitausgleich nehmen können. Es habe einen Zeitausgleich-Puffer von 40 Stunden in der Werkstatt und bis zu 150 Stunden im Büro gegeben. Den Termin habe er am 12.08.2008 mit Herrn A (in weiterer Folge „Herr A“) ausgemacht, der schon öfter im Betrieb der Dienstgeberin gewesen sei. Der Bf. habe damals seine Handynummer gehabt, daher sei es so kurzfristig gegangen. Die Handynummer habe er nicht mehr, sie sei am Server der Dienstgeberin gewesen. Herr A sei schon seit einigen Jahren in Pension. Wenn man zwei bis drei Monate Zeit habe, könne man den Mitarbeiter in die Firma bestellen und müsse die Spesen tragen. Hier sei es sehr dringend gewesen. Die Unterlagen für den Termin mit Herrn A habe er nicht mehr, sie seien am Server der Firma gelegen. Die Bescheinigung sei das offizielle Papier, das an den Kunden und nach außen weiter gegeben werde. Im Internet finde man die Voraussetzungen für den Erhalt der Bescheinigung. Er legte noch eine aktuelle Jahres-Mautkarte für die A y mit „Gültigkeitszeitraum: ist bereits gültig, bis einschließlich 14.08.2020“ sowie ein Schreiben der M-GmbH vom 26.11.2019 bei, in dem sie bestätigt, dass sich „der Bf. am 13.08.2008 zu einer Besprechung bezüglich einer Verfahrensprüfung in der M-GmbH aufgehalten“ hat. Für die Amtsvertreterin sahen die Angaben auf der Homepage der M-GmbH nicht so aus, dass ein Termin so kurzfristig zu bekommen gewesen sei. Es gebe keinen Hinweis, dass der Bf. Nachweise zu erbringen hatte (z.B. Schweißermappe). Für die Amtsvertreterin sei nicht augenscheinlich, dass der Bf. im Ort 3 gewesen sei. Eine Jahreskarte für den Gültigkeitszeitraum bis 14.08.2020 weise keine Fahrt am 13.08.2008 in den Ort 3 und zurück nach. Zudem habe sich der Bf. an diesem Tag im Urlaub befunden. Auf der Hompage der Dienstgeberin sei das Zertifikat vom 14.08.2008 für den Zeitraum vom 17.03.2008 bis 03/2011 und das Zertifikat vom 08.08.2017 für den Zeitraum 17.03.2017 bis 03/2020 zu finden. Es sei also nicht ungewöhnlich, dass die Ausstellung der Bescheinigung einige Monate nach dem Beginn des Zeitraumes erfolgt, für den das Zertifikat gilt. Die Amtsvertreterin habe bei der Dienstgeberin angerufen, eine Angestellte habe ihr die Auskunft erteilt, dass bei solchen Zertifizierungen ein externer Beauftragter ein bis zwei Tage vor Ort sei und sich alle Aufzeichnungen anschaue, es müssten sich auch Chargen nachverfolgen lassen. Es werde dann ein Bericht gemacht, der zur M-GmbH gehe. Auf seiner Basis erstelle dann die M-GmbH die Bescheinigung. Ein Anruf bei der Ausstellerin der Bestätigung, einer Angestellten der M-GmbH, habe ergeben, dass sie die Bestätigung auf Basis einer Gesprächsnotiz erstellt habe, sie aber nicht bestätigen könne, dass der Bf. am 13.08.2008 tatsächlich im Ort 3 gewesen sei. Die Amtsvertreterin begehrte die Abweisung der Beschwerde. Für den Fall der Stattgabe beantragte sie, die Diäten in Höhe von €11,00 für 5 Stunden im Inland und € 20,60 für 7 Stunden in Deutschland in Abzug zu bringen. Der Bf. entgegnete, dass der Ablauf einer Zertifizierung normalerweise so sei, wie ihn die Amtsvertreterin geschildert habe. Er sei seit 1997 in der Qualitätssicherung und wisse, welche Unterlagen er für die Zertifizierung brauche. Die hier vorliegenden Aufzeichnungen des Zeitkontos seien die offiziellen. Es gebe noch für jeden Mitarbeiter handschriftliche Aufzeichnungen über seinen Zeitpolster. Abschließend beantragte der Bf. die Stattgabe. Das BFG hat erwogen: Betreffend die Beschwerdejahre 2008, 2009, 2011 und 2012: Ausdrücklich festzuhalten ist Folgendes: Der Senat folgt in all den Jahren dem Begehren des Bf., alle im gegenständlichen Verfahren nicht angesprochenen Punkte laut BVE festzusetzen. Die maßgeblichen Zahlen sind im jeweiligen Berechnungsblatt ausgewiesen. Betreffend Einkommensteuer 2008: Im gegenständlichen Fall sind die jeweiligen Standpunkte der Parteien festgehalten. Der Senat folgt in diesem Fall aus den nachfolgend angeführten Gründen im Wesentlichen dem Begehren des Bf.: Das Finanzamt bestreitet nicht die Zuständigkeit des Bf. für das Einholen des Zertifikats, ist er darin doch auch als „Verantwortliche Schweißaufsichtsperson“ geführt. Es stellt auch nicht die Befassung mit und die Zuständigkeit des Bf. seit 1997 für die Qualitätssicherung in Abrede. Wie auch der Bf. angab, läuft normalerweise die Verlängerung der Zertifizierung mit einem externen Berater der M-GmbH im Betrieb ab. Er hat für den Senat aber glaubwürdig dargetan, dass die Verlängerung in diesem Einzelfall sehr dringend war. Es ist für den Senat auch nachvollziehbar, dass aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit und auch der mehrfach absolvierten Besuche des Herrn A im Betrieb der Dienstgeberin in diesem Fall aufgrund der Dringlichkeit der Bf. zur M-GmbH gefahren ist. Angesichts seiner Befassung mit der Qualitätssicherung, seiner Fachkenntnisse und der jahrelangen Zusammenarbeit mit der M-GmbH und Herrn A vermag der Senat dem Bf. nicht die Kenntnis über die für die Verlängerung der Zertifizierung erforderlichen Unterlagen abzusprechen. Die Amtsvertreterin vermochte das vom Wortlaut her eindeutige und die Anwesenheit des Bf. bei der M-GmbH bestätigende Schreiben der M-GmbH vom 2611.2019 nicht zu entkräften. Zweifellos entspricht es nicht den üblichen Gepflogenheiten, eine beruflich veranlasste Reise an einem Urlaubstag durchzuführen und nicht mit der Dienstgeberin abzurechnen, doch rechtfertigt die für den Senat nicht unschlüssige Erklärung der ergänzenden handschriftlichen Aufzeichnungen und die Vornahme eines Zeitausgleichs in diesem Fall die Vorgehensweise des Bf. Dass es grundsätzlich unzulässig wäre, Reisekosten im Wege der Arbeitnehmerveranlagung abzurechnen, hat auch das Finanzamt nicht behauptet. Dem Begehren des Bf. ist hinsichtlich der Fahrtkosten vollinhaltlich ( € 358,68) zu folgen. Da die Diäten aufgrund der mehr als zwölfstündigen Reisezeit in Höhe der vollen Tagesgebühr anfallen, sind hier für die Reisezeit in Österreich von 5 Stunden € 11,00 und für weitere 7 Stunden in Deutschland € 20,60, zusammen somit € 31,60 in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich der Diäten wird dem Begehren des Bf. teilweise Folge gegeben. c. 17.09.2008, Ort4 (in weiterer Folge „Ort 4“), Telefit 2008: Strittig sind Fahrtkosten (€ 255,57) und Diäten (€ 26,40) für die o. a. Fahrt des Bf. In der Zeitaufzeichnung vom 17.09.2008 ist als Dienstbeginn 06:53 h und als Dienstende 09:00 h angeführt. An den darauf folgenden Tagen, 18. und 19.09. 2008, hatte der Bf. einen Zeitausgleich. Eine Reiserechnung hat er nicht eingereicht. Reisebewegung lt. Bf.: „Ort9 17.09.2008, Abfahrt 13:00 h - Ankunft 18.09.2008 um 1 h 30“.Er führte aus: „Die Interne Kommunikation und das IT Netzwerk und die Sicherheit des IT Systems mit dem Server gehörten zu meinem Verantwortungsbereich! Bei der Veranstaltung wurden neue IT Systeme und neue IT Anwendungen, sowie neue Sicherheitssysteme für KMU präsentiert. Auch sichere Systeme zur Kommunikation mit öffentlichen Stellen und neue Möglichkeiten von Internetauftritten wurden präsentiert und erklärt.” Laut Finanzamt sei weder aus der Stellenbeschreibung noch der Auskunft der Dienstgeberin die Verantwortlichkeit des Bf. für das IT- Netzwerk und die Sicherheit des IT-Systems und den Server zu ersehen. Der Bf. erläuterte, dass die Ausrichtung von der IT - z.B. ein neuer Serverschrank oder welches Betriebssystem und welche Programme genommen werden sollten - er schon vorher gemacht habe. Nachdem der Neffe des Geschäftsführers die Firma verlassen habe, habe er provisorisch auch kleine alltägliche Sachen - etwa Probleme, wenn ein Computer nicht gegangen sei - übernehmen müssen. Der Neffe des Geschäftsführers habe glaublich bei seinen Eltern in Ort8 gewohnt und sei jetzt ca. 35 bis 40 Jahre alt. Der Bf. könne nicht sagen, ob der Neffe 2008 noch im Betrieb gewesen sei. Es könne jederzeit die Firma E. (Betreuer HerrD) oder ein Qualitätsberater HerrDr.C (in weiterer Folge „Herr Dr. C“) angerufen und befragt werden, mit wem sie vor Ort im Serverraum unterwegs gewesen seien, usw. 2013 seien virtuelle Server installiert worden. Er sei um 9.00 Uhr nachhause und dann von zuhause in den Ort 4 gefahren. Der Zeitausgleich sei in der Zeitaufzeichnung nicht erfasst, sondern nur intern händisch dazu geschrieben worden. Für die Amtsvertreterin sei nicht nachvollziehbar, dass in der Freizeit eine im dienstlichen Interesse gelegene Veranstaltung besucht werde. Auch wenn es - wie der Bf. meine - in der Privatwirtschaft anders laufe, sei bei diesen Zeitaufzeichnungen eine private Veranlassung vorgelegen und die Reise in den Ort 4 nicht im Auftrag der Dienstgeberin erfolgt. Der Bf. legte noch ein Schreiben des Herrn Dr. C vom 01.10.2019 vor: „Aufgabenbereich des Bf. bei der Dienstgeberin Sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe als ISO 9001 Fachauditor die Dienstgeberin von 1997 bis 2013 in Organisations- und Qualitätsmanagement beraten, und die ISO 9001 Zertifizierung wurde unter meiner Leitung erreicht. Ich hatte daher mehr als ausreichend Einblick in die organisatorischen Abläufe der Dienstgeberin, die ja unter meiner Anleitung optimiert wurden. In diesem Zeitraum war mein Ansprechpartner stets der Bf. Als Qualitätsmanager (QM) war der Bf. für die technologische und organisatorische Ausrichtung und Weiterentwicklung der Firma in allen Bereichen zuständig; naturgemäß auch in der gesamten IT, im Einzelnen für die EDV-Anlage und die verwendeten Programme. Darüber hinaus war der Bf. Vertretung des damaligen Geschäftsführers und für die Neuausrichtung des Purchase&Sell Bereiches mit verantwortlich. Dazu gehörten auch die Zulassung von Lieferanten und die damit verbundenen Aufgaben. Um dem Stand der Technik zu folgen, besuchte der Bf. so wie ich selbst auch immer wieder Veranstaltungen und Seminare zu verschiedenen Themen, wie es ja auch von der ISO 9001 gefordert wird. Mir ist eine Telefit-Veranstaltung im Ort 4 am 17. September 2008 erinnerlich. Ich habe den Bf. stets als „höchstqualifizierten Mitarbeiter” der Firma erlebt. In der Hoffnung, Ihnen damit gedient zu haben, und mit freundlichen Grüßen! Herr Dr. C“ Das Finanzamt blieb bei seiner Ansicht. Auch wenn es inoffizielle Zeitaufzeichnungen gegeben habe, könne die Amtsvertreterin die Reise nur anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilen. Die Bestätigung des Herrn Dr. C könne die Amtsvertreterin nicht beurteilen, dies möge das Gericht tun. Der Bf. begehrte die Stattgabe. Das BFG hat erwogen: Für den Senat ist aufgrund der Aussagen des Bf. und der Ausführungen des Herrn Dr. C nachvollziehbar und als erwiesen anzusehen, dass der Bf. mit IT-Agenden sowohl in der Ausrichtung im Großen als auch bei kleineren Problemen beauftragt war. Mag auch die Reise in den offiziellen Zeitaufzeichnungen und den Reisekostenabrechnungen nicht abgebildet sein, so ist angesichts der nicht auszuschließenden inoffiziellen Zeitaufzeichnungen und der Angaben des Herrn Dr. C nicht mit Bestimmtheit auszuschließen, dass der Bf. an dieser Veranstaltung teilgenommen hat. Dass die Teilnahme auf seinen privaten Interessen basierte, hat das Finanzamt nicht behauptet bzw. näher dargelegt. Der Senat bejaht im vorliegenden Fall den Abzug der Fahrtkosten (€ 255,57) und Diäten (€ 26,40) als Werbungskosten. Der Beschwerde ist in diesem Punkt zu folgen. d. 30.09.2008 in Ort5 (in weiterer Folge „Ort 5“), Kroatientag 2008: Strittig sind Fahrtkosten (€ 89,88) und Diäten (€ 26,40). Es seien - so der Bf. - bei dieser Veranstaltung Kooperationsmöglichkeiten mit kroatischen Firmen aufgezeigt und kroatische Firmen vorgestellt worden. Er habe als Vertreter des Geschäftsführers teilgenommen. Der Bf. hat keine Reiserechnung eingereicht. Für den Zeitraum 24. bis 30.09. war ein „Zeitausgleich“ eingetragen. Reisebewegung laut Bf. „Ort9, Abfahrt 9:00 h - Ankunft 19:00 h“. Laut Finanzamt sei weder der o.a. Stellenbeschreibung noch der Auskunft der Dienstgeberin zu entnehmen, dass der Bf. für die Akquisition von Kunden oder die Materialbeschaffung verantwortlich gewesen sei. In erster Linie sei er für die Produktion und das Personal am Firmenstandort zuständig gewesen. Laut vorgelegtem Programminhalt sei im Expertenforum über Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft und Biomasse referiert worden. Ein beruflicher Zusammenhang sei für das Finanzamt nicht erkennbar. Die Reisebewegung finde in den Zeitaufzeichnungen keine Deckung. Der Bf. erläuterte, dass ihn der Geschäftsführer angerufen und ihm gesagt habe, dass es im Ort 5 die interessante Veranstaltung gebe, er sollte sich die Firmen ansehen, die Zulieferer der Dienstgeberin , z. B. für Geländer, sein könnten. In Österreich werde eine Stunde mit € 45,00 kalkuliert, in Kroatien mit € 17,00; daher seien sie an Firmen mit arbeitsintensiven Produkten interessiert gewesen. Kroatische Firmen hätten auch mechanische Bearbeitungsmaschinen, die sie hier nicht hätten. Er habe die Informationen an den Geschäftsführer weiter gegeben, der sie weiter bearbeitet habe. An diesem Tag sei er in Zeitausgleich gewesen. Da sie mit dem Geschäftsführer ein gutes Übereinkommen gehabt hätten, sei er hinaus gefahren. Der Hauptarbeitsbereich des Geschäftsführers sei laut Bf. die Kalkulation und der Verkauf gewesen. Sie hätten aber alle nebenbei zu verkaufen gehabt, damit Aufträge herein kommen. Über Vorhalt der Amtsvertreterin, dass sich die kroatischen Firmen darin nicht finden und Hauptthema der (politischen) Referenten die Forst- und Wasserwirtschaft gewesen sei, gab der Bf. an, dass die kroatischen Firmen im Hintergrund gewesen seien; man habe die Vorträge besuchen können oder auch nicht. Er habe sich bei den Firmen Termine, Prospekte sowie Informationen über Ansprechpartner geholt. Gerade die Wasserwirtschaft sei entgegen der Ansicht des Finanzamtes Anlagenbau, dort finden sich Geländer, Kessel und diverse Bauteile von Anlagen. Auf der Homepage der Dienstgeberin sei der Anlagenbau zu finden. Sie fertige gemeinsam mit der Fa. II Biomasseheizungsanlagen im Bereich der Forstwirtschaft. Das Finanzamt beantragte die Abweisung. Der Bf. argumentiere nur mit dem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitausgleich. Zudem sei nicht ganz nachvollziehbar, dass der Bf. - auch wenn in Vertretung des Geschäftsführers - in allen Belangen verantwortlich gewesen sein soll. Der Bf. begehrte die Stattgabe. Das BFG hat erwogen: Das BFG stellt nicht in Abrede, dass auch der Bf. versuchen musste, Produkte der Dienstgeberin zu verkaufen. Im gegenständlichen Fall behauptet der Bf. sein besonderes Interesse an kroatischen Firmen, die Zulieferer der Dienstgeberin sein konnten. Das vorliegende Programm gibt aber keinerlei Hinweis, dass an dem Kroatientag auch kroatische Firmen „im Hintergrund“ anwesend gewesen wären. Es gibt auch keinerlei sonstige Nachweise (wie etwa eine Teilnahmebestätigung, Terminvereinbarungen mit den Firmen, etc.), die die Behauptungen des Bf. untermauern würden. Beim vorliegenden Sachverhalt vermag das BFG nicht zur Auffassung zu gelangen, dass der Bf. tatsächlich am Krotientag teilgenommen und diese Reise im Interesse der Dienstgeberin unternommen hat. Die beantragten Werbungskosten sind daher nicht zum Abzug zuzulassen. Zusammenfassend ist daher dem Begehren betreffend die Werbungskosten teilweise stattzugeben. Es sind insgesamt für die unter a. bis c. beruflich veranlassten Reisen € 739,94 zum Abzug zuzulassen. Zuzüglich der nicht strittigen Aufwendungen für Arbeitsmittel (€ 77,39) sind daher an "Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte" € 817,33 in Abzug zu bringen. B. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG OHNE SELBSTBEHALT Allgemeines zur Behinderung der Tochter (2008, 2009, 2011 und 2012): Die Tochter des Bf., geboren xx.xx.1995, leidet an Trisomie 21 („Down Syndrom“). Der Bf. bezog ganzjährig die erhöhte Familienbeihilfe und für 01-12 eines jeden Jahres Pflegegeld von jährlich € 4.594,80. Laut FLAG-Einstufung im Familienbeihilfenakt wurde bei der Tochter des Bf. eine Chromosomenanomalie und ein allgemeiner Entwicklungsrückstand vom Amtsarzt festgehalten. Auf Basis dieser Feststellung setzte das Bundessozialamt den Grad der Behinderung im Jahr 2007 mit 80% fest. Weitere Erkrankungen wurden nicht festgestellt. im Fließtext wird die "außergewöhnliche Belastung" mit "ag Bel" geführt. EINKOMMENSTEUER 2008: In der Beschwerde machte der Bf. an nicht regelmäßig anfallenden Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel aus der Behinderung der Tochter € 4.598,69 geltend (Fahrtkosten € 2.083,44, sonstige Kosten € 2.515,25). 1. Fahrtkosten: Der Bf. machte in der Beschwerde Fahrtkosten von € 2.083,44 geltend. Das Finanzamt beantragt (wie bereits in der BVE), die Aufwendungen für die Fahrten zu Workshops, und zwar GUK Workshop, 14.02.2008, € 19,76 ,und Vortrag Ort7 (in weiterer Folge "Ort 7"), Behindertenhilfe, Down Syndrom, € 75,24, nicht als ag Bel ohne Selbstbehalt zum Abzug zuzulassen. Der Bf. begehrt ihre Anerkennung, sie hätten alles nur Mögliche zur Unterstützung der Tochter getan, um eine Linderung oder Besserung zu erreichen. Die Informationen in den Workshops seien speziell auf Kinder mit Down-Syndrom ausgerichtet. Es sei extrem wichtig, diese Kinder zu fördern, damit man sie auch gut aufs Leben vorbereite. Es sei auch gesellschaftlich wichtig, wenn man für eine möglichst gute Entwicklung der Kinder sorge. Die Informationen in den von Selbsthilfegruppen durchgeführten Veranstaltungen seien so wichtig, weil jeder mit Informationen beitragen könne. 2. Sonstige Kosten: Strittig ist ob Sonstige Kosten von € 2.515,25 als Kosten der Heilbehandlung bzw. als Hilfsmittel iSd § 34 EStG Berücksichtigung finden können. Laut Bf. würden die Aufwendungen „Hilfsmittel darstellen, um die Behinderung seiner Tochter zu therapieren und zur Behandlung der Defizite aufgrund ihrer Behinderung beizutragen; die Anschaffungen habe er aufgrund mündlicher Verordnungen durch behandelnde Ärzte und Therapeuten getätigt. Schriftliche Verordnungen werden von den Ärzten nur für Anschaffungen und Hilfsmittel ausgestellt, die auch von der Sozialversicherung übernommen werden. Wir haben bei unserer Tochter sehr gute Erfolge mit den angeschafften Hilfsmitteln erreicht!.”. Das Finanzamt verneinte bei folgenden Aufwendungen den Abzug ohne Selbstbehalt: a. Klangschalen (€ 129,00) b. Rhythmik-Band und Softknete(€ 79,67) c. Computerprogramme zur Förderung der auditiven Funktionen Audio LOG 3‚ mit Matrix USB-Key(€ 68,08) und Mitgliedsbeitrag 2008, Kunterbuntes Segelboot (€ 20,00) d. Spielzeug - Mikrofon (€ 26,08) e. Workshops (Down Syndrom: Frühes Lesen und GUK, € 120,00 und € 69,90) f. Magnetwellenakkupunkturgerät ACU-Life , Firma Araté (€ 342,00) g. Ringana-Produkte (€ 729,20) Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen als gemäß § 20 EStG nichtabzugsfähige der Lebensführung. Kosten für die Anschaffung von Beschäftigungs- und Therapiemittel zur Förderung des Kindes bedürften zu ihrer Anerkennung als ag Bel des Nachweises ihrer durch die Krankheit bzw. Behinderung bedingten Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit mittels ärztlicher Verordnung (”Verschreibung”), wobei es sich um eine Maßnahme im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplans handeln müsse. Dies liege bei den Anschaffungen lt. Pkt. a. bis g. nicht vor. ad a. Neben den allgemeinen Ausführungen gab der Bf. an, dass die Klangschalen damals noch nicht so verbreitet gewesen seien wie heute. Man versuche, alles für das Kind zu tun. Damals habe die GKK Klangschalen nicht gefördert. Heute würden Klangschalenbehandlungen schon in Krankenhäusern angeboten. ad c. und d. Das Audio LOG 3 sei laut Bf. eine behindertenspezifische Software, die sie in Linz ausfindig gemacht hätten. Es sei ein spezielles Programm zur Förderung der Sprachentwicklung bzw. der Lautbildung. Damit im Zusammenhang stehe das Mikrofon, das der Sprachentwicklung gedient habe. ad e. Siehe hiezu die Ausführungen zu den diesbezüglichen Fahrtkosten. ad f. Laut Finanzamt werde das hier angeschaffte Gerät im Internet zur allgemeinen privaten Anwendung angeboten. Mit dem Gerät würden laut Bf. Behandlungen bei der Tochter gemacht. Wenn sie unrund sei, könne man die vom Arzt gezeigten Triggerpunkte oder auch Schmerzen behandeln. Man müsse nicht jedes Mal zu einem Arzt fahren. Solche Dinge seien oft nur im Internet zu bekommen, was aber nicht bedeute, dass sie nicht außergewöhnlich wären. Es werde niemand zuhause ein Magnetwellenakkupunkturgerät für seine gesunden Kinder haben. Vorgelegt wurden: Bestätigungssachreiben Kinderfacharzt (in weiterer Folge „Kinderfacharzt" vom 05.02.2008: „Es wird bestätigt, dass bei der Tochter eine Reit-, Schwimm- und Ergotherapie erforderlich ist.“ Verordnung des Kinderfacharztes vom 26.05.2008: „10 x Physio, 10 x Heilmassage und y x Ergotherapie, Vermerk über tel. RS mit dem Kinderfacharzt: „Globaler Entwicklungsrückstand … visuell motorischen Reproduktion y x HG, y x HM, y x Ergother.RE lt. …, für Delphintherapie KEIN Rückenschwimmen“ Der Bf. beantragte noch ganz allgemein die Zeugenanhörung des Kinderfacharztes. ad g. Das Finanzamt verwehrte für besondere Pflegeprodukte mangels medizinischer Verordnung den Abzug. Der Bf. begehrte die Statthabe. Die Nahrungsergänzungsmittel würden alle möglichen Mineralstoffe enthalten und seien gerade bei Übergewicht und einem verzögerten Stoffwechsel seiner Tochter sehr hilfreich und auch empfohlen. 3. Kinderpflegekosten € 1.839,60 für die Tochter: Das Finanzamt bejahte die begehrten Kinderbetreuungskosten dem Grunde nach als ag Bel; sie seien jedoch keine Kosten der Heilbehandlung, sondern mit dem Pflegegeld (€ 4.594,80) gegenzurechnen und folglich steuerlich nicht wirksam. Kinderbetreuungskosten iSd § 34 Abs.9 EStG 1988 seien erst ab 2009 absetzbar. Das Finanzamt beantragte die Abweisung, der Bf. begehrt die Stattgabe. Das BFG hat erwogen: Sachverhalt: Die Sachverhaltselemente sind zu den einzelnen Beschwerdepunkten festgehaltenen. Rechtliche Beurteilung: Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1.Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2.Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3.Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Die Belastung ist gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt wesentlich gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen …. Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können - Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8 (TS 2), - Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen (TS 3), - Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5) [TS 4] und - Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, so sind gemäß § 1 Abs. 1 TS 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, StF: BGBl. Nr. 303/1996 (VO) in der für die Beschwerdejahre maßgeblichen Fassung, die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Eine Behinderung liegt gemäß § 1 Abs.2 VO vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. Gemäß § 1 Abs. 3 VO sind die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind gemäß § 4 VO im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind gemäß § 5 Abs. 1 VO ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen. Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind § 5 Abs. 3 VO auch Aufwendungen gemäß § 4 sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. 1. Fahrtkosten: Die Fahrtkosten zu den Workshops stellen grundsätzlich keine „unmittelbaren“ Kosten der Heilbehandlung der Tochter dar. Zweifellos haben die Eltern alles Mögliche unternommen, um der Tochter unterstützend zur Seite zu stehen. Wie auch Eltern von nicht behinderten Kindern allfällige Hilfestellungen für die Entwicklung ihres Kindes in Anspruch nehmen, ist dies hier auch der Fall. Selbst wenn man diese Aufwendungen als aus der Behinderung verursachte ansieht, wären sie - weil gemäß § 1 Abs. 3 der VO nur die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 der VO nicht um das Pflegegeld zu kürzen sind - um das Pflegegeld zu kürzen (siehe § 5 Abs. 1 VO) Die in der Beschwerde begehrten Fahrtkosten von € 2.083,44 sind um die Fahrtkosten zu den Workshops (€ 19,76 und € 75,24) zu vermindern. An Fahrtkosten stehen daher € 1.988,44 zu. Hinsichtlich der Fahrtkosten ist daher dem Begehren des Bf. teilweise Folge zu geben. 2. Sonstige Kosten: Bezüglich der sonstigen Kosten ist der Senat zu folgender Ansicht gekommen: Bei den Aufwendungen für a. Klangschalen (€ 129,00), b. Rhythmik-Band und Softknete (€ 79,67), dem unter c. angeführten Mitgliedsbeitrag 2008, Kunterbuntes Segelboot (€ 20,00), e. Workshops (€ 120,00 und € 69,90), f. Magnetwellenakkupunkturgerät (€ 342,00) und g. Ringana-Produkte (€ 729,20), zusammen € 1.489,77, handelt es sich um allgemeine Kosten der Lebensführung, die gemäß 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind. Diese Aufwendungen haben einen breiten Anwendungsbereich und sind nicht als „Hilfsmittel“ oder „Kosten der Heilbehandlung“ der Tochter zu qualifizieren. Es sind Anschaffungen, die auch von nicht behinderten Personen gemacht werden. Verordnungen für einen behindertenspezifischen Einsatz fehlen. Bezüglich der Workshop-Kosten darf zudem auf die Ausführungen zu den Fahrtkosten (Pkt. B.1., 2008) verwiesen werden. Beim Magnetwellenakkupunkturgerät fehlt es für den Senat an einer hinreichend bestimmbaren ärztlichen Verordnung. Die in der BVE nicht gewährten Aufwendungen für c. Computerprogramm Audi LOG 3 (€ 68,08) samt d. Mikrofon (€ 26,08) sind nach Ansicht des Senates den Schilderungen des Bf. folgend und mangels gegenteiliger Feststellungen des Finanzamtes als behindertenspezifische Hilfsmittel zu qualifizieren. Auch wenn das Mikrofon in der Anschaffung günstig war, teilt es das „Schicksal“ des behindertenspezifischen Computerprogrammes. Der Beschwerde betreffend "Sonstige Kosten" war daher teilweise Folge zu geben und sind € 1.025,48 (anstatt der beantragten € 2.515,25) als ag Bel ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. An Fahrtkosten und Diäten sind insgesamt € 3.013,92 als ag Bel ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. 3. Kinderbetreuungskosten: Nach dem erst ab 2009 (!) anzuwendenden § 34 Abs. 9 EStG 1988 gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt: 1.Die Betreuung betrifft ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 (TS 1) oder ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 (TS 2), das sich nicht ständig im Ausland aufhält. 2.Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind , das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. 3.Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige. Im Jahr 2008 war der § 34 Abs. 9 EStG 1988 noch nicht in Geltung. Grundsätzlich sind die Kinderbetreuungskosten nicht als ag Bel absetzbar. Geht man aber davon aus, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Behinderung für die Betreuung ein entsprechend geschultes Personal durch das AVS eingesetzt wurde, so wären diese Kosten als Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung zu qualifizieren. Die Kinderbetreuungskosten durch das AVS (€ 1.839,60) sind jedoch um das Pflegegeld (€ 4.594,80) zu vermindern und wirken sich steuerlich daher nicht aus. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. EINKOMMENSTEUER 2009: A. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG OHNE SELBSTBEHALT Der Bf. machte in der Beschwerde 2009 hiefür Fahrtkosten (€ 2.512,86) und sonstige Kosten (6.991,51), insgesamt € 9.504,37 geltend. 1. Fahrtkosten: Das Finanzamt revidiert die Kürzung laut BVE (€ 54,40) und begehrt die Stattgabe. Das BFG hat erwogen: Der Senat sieht keinen Grund, von einer stattgebenden Erledigung abzugehen. Es sind daher Fahrtkosten in Höhe von € 2.512,86 zum Abzug zuzulassen. 2. Sonstige Kosten Das Finanzamt korrigierte die vom Bf. begehrten sonstigen Kosten (€ 6.991,51) hinsichtlich der nachfolgend angeführten Positionen und setzte sie in der BVE in Höhe von € 3.552,89 zuzüglich Kinderbetreuungskosten von € 2.300,00 fest. a. Ringana (€ 274,70): Bezüglich der Positionen der Parteien siehe Einkommensteuer 2008, Pkt.. B.2.g. Das BFG hat erwogen: Unter Hinweis auf Pkt. B.2.g. zur Einkommensteuer 2008 ist die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. b. Diät-Produkte (€ 674,62): Der Bf. erwarb laut Rechnung die Produkte Vital 3 Activations Pack 600, Photolife, Pro Argi-9 Plus Europe, Mistify. Nahrungsergänzungsmittel seien laut Finanzamt nur bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung und eines Heilbehandlungsplanes mit Angabe von Art und Bezeichnung des Produktes sowie der täglichen Dosierung absetzbar (siehe UFS vom 19.01.2012, RV/0659-G/11). Der Bf. begehrt den Abzug als ag Bel ohne Selbstbehalt. Das BFG hat erwogen: Eine ärztliche Verordnung liegt nicht vor. Es ist in diesem Punkt der Ansicht des Finanzamtes zu folgen. Das zu Pkt. B.2.g. zur Einkommensteuer 2008 Gesagte gilt auch für die begehrten Diät-Produkte. Dieser Beschwerdepunkt ist als unbegründet abzuweisen. Bei den nachfolgenden Punkten c., d. und e. verneinte das Finanzamt in der BVE die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen. Nunmehr sieht es aus wie folgt: c. Verein Hand in Hand (€ 137,50): - Abo einer Zeitschrift (€ 27,50): Diese Aufwendungen seien laut Finanzamt keine Kosten der Heilbehandlung. Der Bf. begehrt die Stattgabe, dies sei ein Mitgliedsbeitrag. - Entwicklungsdiagnostik (€ 110,00): Das Finanzamt beantragt nach Abweisung in der BVE die Stattgabe. Das BFG hat erwogen: Der Senat vermag im Abo kein „Hilfsmittel“ zu erblicken. Diese Aufwendungen sind als allgemeine Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 nicht zum Abzug zuzulassen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Die Aufwendungen für die Entwicklungsdiagnostik sind auch nach Ansicht des Senates als „nicht regelmäßig anfallende Kosten der Heilbehandlung“ ohne Selbstbehalt in Abzug zu bringen. Dem diesbezüglichen Beschwerdepunkt ist Folge zu geben. d. Lernspielzeug Ivo Haas (€ 66,y, und zwar Fiamo Math Professor (€ 24,80) und Flip Gleich oder ungleich, Mathe Trainer (€ 41,30)): e. Veeh, Oh Tannenbaum (€ 26,00), Notenblatt für die Veeh-Harfe: Diese Aufwendungen seien laut Finanzamt keine Kosten der Heilbehandlung oder Hilfsmittel iSd § 4 der VO. Der UFS lehne sich in seiner Berufungsentscheidung vom 28.06.2007, RV/1540-W/07, bei der Definition von Hilfsmitteln iSd § 4 der VO an § 154 Abs. 1 ASVG an; danach sind als Hilfsmittel solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht außergewöhnlich und würden mit der Familienbeihilfe, dem Kinderabsetzbetrag und dem Kinderfreibetrag abgegolten. Die angeführten Artikel und Spiele würden auch für Kinder ohne Einschränkungen zur Förderung der Sensomotorik, usw. verwendet. Der Bf. begehrt die Stattgabe. Auch wenn – wie dem Bf. vorgehalten - diese Spielzeuge am „allgemeinen“ Markt angeboten und die Veeh-Harfe samt Kursen und Noten einem breiten Teilnehmerkreis zugänglich gemacht werden, seien sie für die Tochter behindertenspezifisch. Die Firmen müssten diese Artikel auch für eine breitere Basis öffnen, weil sie von den Behinderten allein nicht leben können. Das BFG hat erwogen: Mag Ivo Haas zweifellos ein kompetenter und (auch) auf Behinderte ausgerichteter Verlag sein, so sind die angeführten Lernspielzeuge auch für nicht behinderte Kinder verwendbar. Aus den Auftritten im Internet ist nicht erkennbar, dass sie (ausschließlich) für behinderte Kinder zu verwenden wären (siehe z. B. „Amazon,„Fiamo Einzigartiges pädagogisches Lehrmittel Mathtrainer Lernwerkzeug, das speziell für Kinder ab 5 Jahren konzipiert wurde“). Ebenso ergibt die Suche im Internet mit dem Eintrag „Flip - Gleich oder ungleich“ keinen Hinweis auf ein behindertenspezifisches Lernwerkzeug. Die Veeh-Harfe hat ein Vater eines musikalisch veranlagten Kindes mit Trisomie 21 erfunden. Wie sich unter https://www.veeh-harfe.de/ ersehen lässt, lautet der Einstiegssatz „Veeh-Harfe … weil Musik allen Freude macht“. Die dort angegebenen Informationen und angebotenen Kurse sind auch für jene, die musizieren wollen, aber keine Notenkenntnisse haben. Bei diesen Lernspielzeugen und dem Notenblatt kann der Senat nicht die Auffassung teilen, dass es sich hier um behindertenspezifische Lernspielzeuge handelt, mag auch der Einsatz der Mittel der Tochter des Bf. geholfen haben. Diese Aufwendungen sind allgemeine Kosten der Lebensführung, die gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. f. Faltdreirad (€ 1.000,00): Während das Finanzamt in der BVE diese Aufwendungen ausgeschieden hat, folgte es anlässlich des Erörterungstermins dem Begehren des Bf., die Kosten für ein marktgängiges Fahrrad (€ 350,00) als gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige Kosten anzusetzen und die verbleibenden € 650,00 – weil Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung - als ag Bel ohne Selbstbehalt zum Abzug zuzulassen. Das BFG hat erwogen: Dem eingeschränkten Begehren des Bf. ist auch nach Ansicht des Senates stattzugeben. Es sind daher € 650,00 als ag Bel ohne Selbstbehalt zum Abzug zuzulassen und dem eingeschränkten Begehren somit Folge zu geben. g. Kinderbetreuungskosten für die Tochter (lt. Beschwerde € 3.559,69): Der Bf. beantragte an Kinderbetreuungskosten (AVS und Schulgemeindeverband) in Höhe von insgesamt € 3.559,69. Das Finanzamt berücksichtigte in der BVE den Höchstbetrag gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 von € 2.300,00. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten von € 1.259,69 seien laut Finanzamt keine Kosten der Heilbehandlung, sie seien mit dem Pflegegeld (€ 4.594,80) gegenzurechnen und würden steuerlich nicht wirksam. Das Finanzamt beantragt die teilweise Stattgabe im Sinne der BVE, der Bf. begehrt den Abzug des gesamten Betrages als ag Bel ohne Selbstbehalt. Das BFG hat erwogen: Unter Verweis auf den im Beschwerdejahr 2008 unter Pkt. B.3. angeführten § 34 Abs. 9 EStG 1988 können die Kinderbetreuungskosten mit maximal € 2.300,00 Berücksichtigung finden. Dies hat das Finanzamt bereits in der BVE gemacht. Die darüber hinaus gehenden € 1.259,69 sind keine Kosten der Heilbehandlung, sondern sind sie als Mehraufwendungen mit dem Pflegegeld zu verrechnen. Sie wirken sich steuerlich nicht aus. Der Beschwerde ist somit in diesem Punkt teilweise Folge zu geben und sind die Kinderbetreuungskosten mit € 2.300,00 ohne Selbstbehalt in Abzug zu bringen. Zusammenfassend stehen dem Bf. als ag Bel Fahrtkosten von € 2.512,86 und Sonstige Kosten (inklusive Kinderbetreuungskosten von € 2.300,00) von insgesamt € 4.312,90, zusammen von € 6.825,76 zu, von denen nach Berücksichtigung der im Steuerbescheid separat ausgewiesenen € 2.300,00 € 4.525,76 verbleiben. B. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG MIT SELBSTBEHALT Krankheits- und Begräbniskosten: In der Beschwerde beantragte der Bf. als ag Bel mit Selbstbehalt Begräbnis- und Krankheitskosten in Höhe von € 4.061,41. Nach Verrechnung mit vorhandenen Nachlassaktiva gelangte das Finanzamt in der BVE zu einer ag Bel für Begräbnis- und Krankheitskosten vor Abzug des Selbstbehaltes von € 3.383,23. Dem im Vorlageantrag geäußerten Vorbringen, weitere Notariatskosten iHv € 80,65 zu berücksichtigen, stimmte das Finanzamt zu. Gegen die Verrechnung mit Nachlassaktiva hat der Bf. keinen Einwand erhoben. Das BFG hat erwogen: Dem (eingeschränkten) Begehren des Bf. ist Folge zu geben. Die ag Bel mit Selbstbehalt (vor Abzug desselben) beträgt nunmehr € 3.463,88 (€ 3.383,23 laut BVE zuzgl. € 80,65). EINKOMMENSTEUER 2011 A. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG OHNE SELBSTBEHALT Der Bf. machte in der Beschwerde 2011 als ag Bel ohne Selbstbehalt Fahrtkosten (€ 3.862,32) und sonstige Kosten (€ 3.524,14), insgesamt € 7.386,46 geltend. 1. Fahrtkosten: In der BVE verminderte das Finanzamt die in der Beschwerde begehrten Fahrtkosten (€ 3.862,32) um "Doppelfahrten" (€ 684,60 für 1.630 km) und setzte die Fahrtkosten mit € 3.177,72 fest. Im Vorlagebericht hielt es dem Bf. weitere Wegstreckenkürzungen vor, revidierte diese beinahe zur Gänze anlässlich des Erörterungstermins. Es verblieben „Doppelfahrten“ von 520 km (4 Fahrten in den Ort 2 á 130 km am 20.09., 04.y., 29.11. und 13.12.2011), mit deren Ausscheidung sich der Bf. in der mündlichen Verhandlung einverstanden erklärte. Das BFG hat erwogen: Dem eingeschränkten Begehren ist auch nach Ansicht des Senates Folge zu geben. An Fahrtkosten sind nunmehr € 3.643,92 (Fahrtkosten lt. Beschwerde € 3.862,32 abzüglich € 218,40) als ag Bel ohne Selbstbehalt in Abzug zu bringen. 2. Sonstige Kosten: Der Bf. machte in der Beschwerde sonstige Kosten von € 3.524,14, darin enthalten Kinderbetreuungskosten von € 1.965,12, geltend. Das Finanzamt setzte in der BVE die sonstigen Kosten in Höhe von € 2.525,62 fest: a. Lernspielzeug (€ 194,83): In der Beschwerde begehrte der Bf. als Lernspielzeug für die Tochter: | a. Bildergeschichten | | | 48,40 | b. Lesemandalas Klasse 1 | | | 4,95 | c. Lesemandalas Klasse 2 | | | 4,95 | d. Matrici | | | | 34,80 | e. Davor, danach u. zwischendrin | | 24,20 | f. Dauerkalender (€ 23,77), Boing Ball Spiel (€ 7,09) | 30,86 | g. Unsere Welt-Abenteuer (€ 18,75) | | | | h. Mega-Trinkhalme (€ 2,60) | | | | i. Bio-color-Set (€ 15,03) | | | | j. Pustekuchen (€ y,23) | | | 46,67 | | | | | | 194,83 | | | | | | Das Finanzamt qualifizierte die Aufwendungen als gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung und begründete dies gleichlautend wie Pkt. B. 2. d. und e. betreffend Einkoimmensteuer 2009 (§ 4 VO, § 154 ASVG). Die Amtsvertreterin konnte auch bei „Matrici" und „Davor, danach und zwischendrin“ nicht erkennen, dass sich diese Mittel von jenen für nicht behinderte Kinder unterscheiden würden. Der Bf. begehrt den Abzug, er habe diese speziellen Gegenstände für Behinderte zur kognitiven und physischen Heilbehandlung und Entwicklung der Tochter angeschafft. in der vorgelegten Beilage „Jahr 2011, Ivo Haas“ waren einzelne Positionen mit Fragmenten von Internet-Auszügen versehen, Weiters waren die gesuchten Seiten (z. B. Schulbuchaktion -Therapeutische Unterrichtsmittel, Ivo Haas, etc.) angeführt. Aus einem weiteren vorgelegten Auszug aus dem Internet sei laut Bf. zu ersehen, dass die Schulen bei den Schulbuchaktionen das Kostenlimit beachten müssen. Das Finanzamt beantragte die Abweisung, der Bf. die Stattgabe. Das BFG hat erwogen: Aus der Beilage mit fragmentarischen Auszügen aus dem Internet war für das BFG nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass es sich bei den „Lernspielzeugen“ um behindertenspezifische Hilfsmittel handelt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100508/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100508.2017
Stammnummer
127410
Gültig
23.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF