Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100508/2017
1. Beruflich veranlasste Reisen 2. Außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung der Tochter (Trisomie 21)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100508/2017vom 23.12.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Prüfung der geltend gemachten Mittel unter der „Schulbuchaktion - Therapeutische Unterrichtsmittel“ hat ergeben, dass die unter b., c., f.. bis j. angeführten Teilpositionen nicht unter den Therapeutischen Unterrichtsmitteln zu finden sind.
Die Positionen a., d. und e. finden sich unter den Therapeutischen Unterrichtsmitteln (https://www.schulbuchaktion.at/sba_downloads/sba2019/0100T_sbl2019.pdf):
Zur Position a., Bildergeschichten, wird ausgeführt, „auch für Deutsch, Lesen, Schreiben an Volksschulen und 1. - 4. Schulstufe Deutsch als Zweitsprache approbiert“.
Die Position d., Matrici“ hat den Vermerk „Allgemeine Sonderschulen“
Auf der Internetseite www.wehrfritz.com findet sich folgende Produktbeschreibung zu „Matrici“:
„In 12 Lernspielen sollen jeweils 16 Karten auf dem Spielfeld zugeordnet werden. Jedes Spielfeld bietet verschiedene Schwerpunkte: Differenzierung von Formen, Größen, Längen; Reihenfolgen erkennen; Addition und Subtraktion kleiner Mengen, Erkennen von Positionen und räumlichen Beziehungen u.a.“,
für die Bereiche „Therapie & Pflege, Krippe & Kindergarten“ geeignet".
Zur Position e., „Davor, danach u. zwischendrin“, ist bei der Schulbuchaktion vermerkt; „ Allgemeine Sonderschulen, auch 1. - 4. Schulstufe Deutsch als Zweitsprache“.
Auch wenn bei „Matrici“ die Verwendung für Sonderschulen festgehalten ist, werden diese Spiele für den „allgemeinen Markt“ angeboten und auch in diesem verwendet. Es handelt sich nicht um behinderungsspezifische Mittel, sondern werden allgemein bestimmte Fähigkeiten von Kindern durch diese Spiele gefördert. Es handelt sich bei den unter a. bis j. aufgezählten Mitteln nicht um solche, die (nahezu) ausschließlich von behinderten Kindern verwendet werden. Auch Eltern nicht behinderter Kinder kaufen die unter a. bis j. angeführten Artikel. Die Aufwendungen für diese Artikel (€ 194,83) sind allgemeine Kosten der Lebensführung und daher gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
b. Ringana (€ 505,89):
Diese Aufwendungen rechnete das Finanzamt mangels ärztlicher Verordnung den gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen zu.
Der Bf. begehrt die Stattgabe unter Hinweis auf die Ausführungen unter Pkt. B.2.g. betreffend Einkommensteuer 2008.
Das BFG hat erwogen:
Diese Aufwendungen werden nicht zum Abzug als ag Bel ohne Selbstbehalt zugelassen. Auf Pkt. B.2.g. betreffend Einkommensteuer 2008 wird verwiesen.
c. Diät-Produkte, Firma Allergosan (€ 272,80):
Es wurden laut Rechnung eine Omni Metabolic Kombi, ein Schrittzähler inkl. Tagebuch und ein Charantea Momordica - loser Tee gekauft.
Das Finanzamt verneinte mangels ärztlicher Verschreibung die Zwangsläufigkeit der Nahrungsergänzungsmittel. Ein Schrittzähler sei kein Hilfsmittel iSd § 4 der VO. Er gehöre zu den handelsüblichen Gebrauchsgegenständen, die auch von Menschen ohne Behinderung gleichermaßen benutzt werden können (vgl. UFS vom 07.05.2013, RV/0758-G/10).
Das BFG hat erwogen:
Bezüglich dieser Aufwendungen darf auf die Ausführungen unter dem zuvor genannten Punkt verwiesen werden. Der Schrittzähler - mag er für den Abbau des Übergewichts auch hilfreich (gewesen) sein - ist kein behindertenspezifisches Hilfsmittel, weil er von jedermann verwendet werden kann und auch verwendet wird. Die Aufwendungen in Höhe von € 272,80 sind allgemeine Kosten der Lebensführung und als solche nicht abzugsfähig.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
d. Workshop Rechnen lernen (€ 25,00):
Diesbezüglich darf auf die Ausführungen unter Pkt. B.1. und B.2.e. betreffend Einkommensteuer 2008 verwiesen werden.
Das BFG hat erwogen:
Unter Hinweis auf die rechtliche Beurteilung zu Pkt. B.1 und B.2.e betreffend Einkommensteuer 2008 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dem Bf. stehen somit insgesamt als ag ohne Selbstbehalt Bel Fahrtkosten von € 3.643,92 und sonstige Kosten (inklusive der Kinderbetreuungskosten (€ 1.965,12)) von € 2.525, 62, zusammen also € 6.169,54 zu. Davon die im Steuerbescheid separat (und erklärungsgemäß) ausgewiesenen Kinderbetreuungskosten (€ 1.965,12) in Abzug gebracht, verbleiben € 4.204,42. Der Beschwerde war somit teilweise Folge zu geben.
EINKOMMENSTEUER 2012:
A. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG OHNE SELBSTBEHALT:
In der Beschwerde beantragte der Bf. unter dem Titel „Unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung“ € 9.688,73, davon Fahrtkosten von € 5.714,52 und Sonstige Kosten von € 3.974,21.
1. Fahrtkosten:
a. Fahrten zur Adipositas-Behandlung der Tochter (€ 1.965,60):
Im Beschwerdeverfahren versagte das Finanzamt in der BVE die Fahrtkosten zur Adipositas-Beratung
. Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie Vorlage ergänzender Unterlagen beantragt das Finanzamt nunmehr die Stattgabe.
Das BFG hat erwogen:
Der Senat findet keine Anhaltspunkte, von einer stattgebenden Erledigung abzugehen. Es sind daher die vom Bf. beantragten Fahrtkosten von € 1.965,60 als Kosten der Heilbehandlung zu berücksichtigen und der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben.
b. 4 Fahrten zur Apotheke (€ 40,32) und
1 Fahrt zu Optiker (in weiterer Folge „Optiker“)(€ 54,60):
Das Finanzamt verwehrte den Abzug der Kosten von Fahrten zur Anschaffung von Medikamenten und Hilfsmitteln, weil sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit Fahrten zur Beschaffung von Dingen des täglichen Bedarfs (z.B. Einkauf von Lebensmittel, Bekleidung) oder mit Fahrten von und zur Arbeitsstätte bzw. Rückfahrten vom Arzt verbunden werden. Diese Aufwendungen seien keine Kosten der Heilbehandlung, sondern gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Der Bf. begehrt die Stattgabe aller Fahrten. Sie seien nicht der luxuriösen privaten Lebensführung zuzurechnen. Die vier Fahrten zur Apotheke seien ausschließlich Fahrten von und zur Apotheke gewesen, um ein Medikament zu holen. Man habe mit der Besorgung des Medikaments nicht einige Tage zuwarten können. Würde er alle Apothekenfahrten für die Tochter aufzeichnen, die er auch mit anderen Fahrten verbunden habe, dann hätte er 30 Fahrten oder mehr.
Die Amtsvertreterin beantragte die Abweisung, in eventu, die Kosten als ag Bel mit Selbstbehalt zu berücksichtigen; es werde sich dann wohl um eine akute Erkrankung gehandelt haben.
Das BFG hat erwogen:
Der Bf. hat zu den Apothekenfahrten glaubhaft versichert, diese ausschließlich zur Apotheke und zurück gemacht zu haben, um für die Tochter rasch ein Medikament zu besorgen. Bei der – wie vom Bf. geschildert – durch die Trisomie 21 bedingten erhöhten Infekt-Anfälligkeit kann der Senat der Auffassung des Finanzamtes nicht folgen, dass andere als durch die Behinderung verursachte Infekte diese Fahrten erfordert hätten und die Fahrtkosten daher „allgemeine Krankheitskosten“ seien. Nach Ansicht des Senates sind daher die Fahrtkosten zur Apotheke (€ 40,32) als ag Bel ohne Selbstbehalt in Abzug zu bringen und der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben.
Die Fahrt zum Optiker wird mit einem Sehbehelf im Zusammenhang gestanden sein. Diese Aufwendungen sind jedoch nicht durch die Behinderung der Tochter bedingt, sondern sind die Fahrtkosten von € 54,60 als „allgemeine“ Krankheitskosten bei der ag Bel mit Selbstbehalt zu berücksichtigen. Der Einkommensteuerbescheid ist daher in diesem Punkt abzuändern. Angemerkt wird noch, dass der Bf. gegen die Berücksichtigung der Kosten für die Brille (€ 245,00) als ag Bel mit Selbstbehalt keinen Einwand erhoben hat.
2. Sonstige Kosten:
a.
Metabolic-Beratung (€ 360,00):
Das BFG hat erwogen:
Unter Hinweis auf Pkt. A. 1. a. betreffend Einkommensteuer 2012 sind die Aufwendungen für die Blutanalyse der Metabolic-Behandlung
(€ 360,00)
als Kosten der Heilbehandlung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Der Beschwerde ist in diesem Punkt Folge zu geben.
b. Lichtwellentherapiegerät (€ 671,90):
Das Finanzamt verneint den Abzug für ein Lichtwellentherapiegerät mangels einer ärztlichen Verordnung. Es habe einen sehr breiten Anwendungsbereich. Keineswegs sei die Qualifikation als Hilfsmittel iSd § 4 VO abzuleiten. Es seien auch keine Kosten der Heilbehandlung im Zusammenhang mit der Behinderung der Tochter. Allenfalls fördere eine Lichttherapie das allgemeine Wohlbefinden.
Dieses außergewöhnlichen Gerät - so der Bf. - werde zur Behandlung und Förderung der Tochter verwendet, und zwar wenn die Tochter manchmal eine depressive Stimmung habe; es helfe auch gut bei Verkühlungen. Die nächste Behandlungsmöglichkeit gäbe es im Ort 7, was aber mit sehr vielen Kilometern, Therapiekosten und einem hohen Zeitaufwand verbunden wäre.
In der mündlichen Verhandlung wies der Bf. darauf hin, dass die Lichttherapie u.a. bei Patienten mit Down-Syndrom herangezogen werde. Es habe unterschiedliche Frequenzen. Die Einstellung sei z.B. bei depressiven Verstimmungen eine andere als bei der Wundversorgung. Sie hätten mit dem Arzt abgesprochen, wie das Therapiegerät einzustellen sei und hätten es in den „dunklen Zeiten“ mehrmals täglich gemacht, im Durchschnitt sicher zwei- bis dreimal pro Woche. Wenn man so ein Gerät zu Hause habe, sei das natürlich vorteilhaft, weil man es immer wieder verwenden könne und nicht nur die Behandlung bekomme, wenn man zu einem Arzt fahre. Sie müssten daher für die Behandlung nicht immer zu einem Arzt fahren. Sie wohnen auch etwas abgelegen außerhalb des Ortes 1. Der Hausarzt sei in Ort1, die Fachärzte aber im Ort 2, in Ort6 (in weiterer Folge „Ort 6“) und im Ort 7.
Die Amtsvertreterin entgegnete, dass laut Internetseite das Anwendungsgebiet ein sehr breites sei, z.B. für die Wundversorgung, Antiaging oder Schmerzen und Probleme bei Sportverletzungen und, wie auch vom Bf. angeführt, bei Depressionen. Das Gerät sei also sehr vielseitig einsetzbar. Für sie sei bei dem Modell nicht erkennbar, dass man verschiedene Färbungen einstellen könne. Sie sehe nicht die spezielle Behandlungsweise der Tochter bzw. den Unterschied zu anderen Behandlungen.
Das BFG hat erwogen:
Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass auch das Finanzamt nicht an der tatsächlichen Verwendung des Lichtwellentherapiegerätes für die Tochter zweifelt. Es stimmt, dass die bei auch für andere Beschwerden geeigneten Hilfsmitteln erforderliche „formelle“ ärztliche Verordnung fehlt. Da aber eine „formelle Verordnung“ für den Bf. nur im Hinblick auf eine (teilweise) Kostenübernahme durch die Krankenkasse erforderlich gewesen wäre und mangels Kostenübernahme eine solche unterblieben ist, jedoch die Behandlung in Absprache mit dem Arzt erfolgte, sieht der Senat hier die Voraussetzung einer „ärztlichen Verordnung“ als gegeben an.
Zumal sich im Internet auf www.amazon.de ein „Completee Set“ für „Farbtherapie Set für Bioptron Pro1 Lichttherapiegerät“ findet, ist die Behauptung des Finanzamtes, dass beim Bioptron Pro 1 keine verschiedenen Einstellungen möglich wären, nicht als erwiesen anzusehen. Auch die Beschreibung des Bioptron Pro 1 auf der Internetseite www.privitalshop.de, „Polychromatisches Licht (Bioptron Licht arbeitet in einem Frequenzbereich von 480-3400 nm Wellenlänge, das beinhaltet Sichtbares Licht und Infrarot Licht, allerdings kein UV Licht und ist daher unabhängig von der Bestrahlungsdauer nebenwirkungsfrei.“ gibt eindeutig zu erkennen, dass schon das Gerät an sich völlig differenzierte Behandlungen ermöglicht.
Dass die Depression ein mit der Trisomie 21 einhergehendes Symptom sein kann, zeigen bereits die allgemeinen Ausführungen auf www.netdoktor.de:
„Zudem haben Menschen mit Down-Syndrom ein erhöhtes Risiko für Verhaltensauffälligkeiten oder psychiatrische Krankheitsbilder, zum Beispiel ADHS, Autismus, Angststörungen sowie emotionale Probleme bis hin zu Depressionen.“
Beim vorliegenden Sachverhalt erachtet der Senat es als gerechtfertigt, die Kosten für das Lichttherapiegerät (€ 671,90) als Kosten der Heilbehandlung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Der Beschwerde ist in diesem Punkt Folge zu geben.
c. Betreuung der Tochter durch AVS (lt. Beschwerde € 1.557,48):
Das Finanzamt verwehrte in der BVE den Abzug der Betreuungskosten von € 1.557,48, weil das Kind das 16. Lebensjahr vollendet habe. Der Bf. begehrte die Anerkennung der Pflege- und Betreuungskosten im Haus.
Im Vorlagebericht stimmte das Finanzamt dem Abzug der Pflege und Hausbetreuung vor Ort dem Grunde nach zu. Es errechnete jedoch die aus diesem Titel abzugsfähigen Kosten von € 106,68. Vom Pflegegeld für die Tochter (€ 4.594,80) brachte es den pauschalen Freibetrag (€ 3.144,00, d. s. € 262 * 12 Monate) und die Aufwendungen für AVS (€ 1.557,48) in Abzug und gelangte zu nicht durch das Pflegegeld gedeckte Kosten von € 106,68, die als ag Bel ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen seien. Es begehrte die teilweise Stattgabe im Sinne der angestellten Berechnung.
Der Bf. beantragte die Stattgabe der Beschwerde.
Das BFG hat erwogen:
Zumal die Betreuungskosten mit dem Pflegegeld zu verrechnen sind, stimmt der Senat der vom Finanzamt gewählten Berechnung zu. Es sind daher € 106,68 als nicht durch das Pflegegeld erwachsene Betreuungskosten als ag Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Der Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise Folge zu geben.
d. Ringana (€ 252,08):
Erworben wurden laut der auf den Sohn des Bf. lautenden Rechnung ein Bräunungsaktivator (€ 20,60), ein CAPs beauty & hair 3er-Set (€ 102,78), ein Caps Mascu 3er-Set (€ 110,50) sowie ein Fußbalsam (€ 18,20).
Das Finanzamt verwehrte ihren Abzug, weil diese keine Mittel zur Heilbehandlung der Tochter seien. Laut Internetrecherche seien die Caps Mascu ein Nahrungsergänzungsmittel, welches eigens für männliche Bedürfnisse entwickelt wurde. Die erhaltenen Mikronährstoffe würden sich bei Männern positiv auf Prostata und Blase auswirken und würde der männliche Hormonhaushalt günstig beeinflusst (siehe www.ringana.com).
Das BFG hat erwogen:
Für den Senat sind dies keine Aufwendungen zur Heilbehandlung der Tochter, sondern allgemeine Kosten der Lebensführung des Sohnes des Bf. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Dem Bf. stehen 2012 insgesamt Fahrtkosten von € 5.628,84 und Sonstige Kosten von € 2.026,33, zusammen somit € 7.655,17 als ag Bel ohne Selbstbehalt zu.
B. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG MIT SELBSTBEHALT:
a. Fahrt Dr. G. (€ 31,08):
Der Bf. beantragte unter den ag Bel ohne Selbstbehalt Fahrtkosten zum Augenarzt (€ 31,08). Das Finanzamt rechnete die Kosten mangels Zusammenhang mit der Behinderung der Tochter der ag Bel mit Selbstbehalt zu. Der Bf. erklärte im Erörterungstermin hiezu seine Zustimmung.
b. Fahrten zum Optiker(54,60):
Wie zu Pkt. A.1.b. zur Einkommensteuer 2012 festgehalten, sind die Kosten für die Fahrten zum Optiker (€ 54,60) als ag Bel mit Selbstbehalt in Ansatz zu bringen.
Zumal das Finanzamt die Kosten für die Brille bereits in der BVE als ag Bel mit Selbstbehalt behandelte, beträgt die ag Bel mit Selbstbehalt und vor Abzug desselben nunmehr € 1.272,99 (Ag Bel mit Selbstbehalt lt. BVE € 1.187,31 zuzgl. Fahrtkosten Augenarzt € 31,08 und Fahrtkosten Optiker € 54,60).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die hier aufgezeigten Fragen waren zum Teil im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären bzw. waren sie durch den klaren Gesetzeswortlaut und die Rechtsprechung gedeckt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Beilagen:
3 Beilagen zu den Reisen b. bis d. (E 2008)
4 Berechnungsblätter (E 2008, 2009, 2011 und 2012)
1 Excel-Berechnungsblatt mit tabellarischer Darstellung der Änderungen
Klagenfurt am Wörthersee, am 23. Dezember 2019
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100508/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100508.2017
- Stammnummer
- 127410
- Gültig
- 23.12.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF