…Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen unter bestimmten, dort näher ausgeführten Voraussetzungen wiederaufgenommen werden. 2. Festgestellter entscheidungswesentlicher Sachverhalt Den den streitgegenständlichen Verfahrenswiederaufnahmen vorgelagerten (Erst-) Feststellungen gemäß § 188 BAO mangelt es am Bescheidcharakter…
…irgendwelche Rechtswirkungen auszulösen. Zu Spruchpunkt I. (Wiederaufnahme des Verfahrens 2011 bis 2013 - Abweisung) Gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, und wenn die Kenntnis dieser Umstände…
…BAO lautet: "(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind…
…bei der Bf. anzuwenden. Das ist als neue Tatsache zu werten, die in allen gegenständlichen, abgeschlossenen Verfahren noch nicht berücksichtigt wurde. Die Steuerpflicht der gegenständlichen Ausgangsumsätze der Bf. ist aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des EuGH vom 15.4.2021, "SK Telecom", C-593/19…
…vgl VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0209). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl VwGH vom 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Gemäß § 303 Abs 2 lit b…
…Amts wegen ein Bescheid wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Da die nunmehr im Antrag angeführten…
…rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens der Behörde bekannt geworden sind (VwGH 21.12.2012, 2009/17/0199). Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen, somit Tatsachen und Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im abgeschlossenen Verfahren bereits existierten…
…Tatsachen bereits im abgeschlossenen Verfahren und nicht erst bei der Außenprüfung neu hervorgekommen hätten sein müssen, hätte sie der geltenden Judikatur widersprochen. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen. Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden erwogen: Zur Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer…
…sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. mit Erkenntnis vom 27.09.2012, 2009/16/0005, entschieden hat, vermittelt das Hervorkommen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem…
…4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Bereits in dem mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2015 abgeschlossenen Verfahren betreffend Einkommensteuer 2006 und 2007 der Beschwerdeführerin (Bf.) waren aus ausländischen Kapitalanlagen Einkünfte aus Kapitalvermögen von € 2.051,00 (2006) und € 2.784,00…
…BAO5 § 303 Tz 24). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). 21 Mit dem FVwGG 2012 erfolgte eine Harmonisierung der Wiederaufnahme von Amts…
…des Verfahrens Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens…
…oder Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Änderungen des Wiederaufnahmerechts durch das FVwGG 2012 waren in erster Linie…
…wären, sei die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht erfolgt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 303 Abs. 1 lit b Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden…
…Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. 2. Gemäß § 304 BAO ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig…
…1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind…
…Beschwerdeführers, das Verfahren zu verschleppen (der Prüfungsakt umfasst 691 Seiten). 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Rechtslage Gemäß § 303 Abs 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn…
…BAO7, Rz. 15 zu § 93 BAO, und die dort zitierte Judikatur). Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge…
…im Zuge der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung vorzulegen, zumal er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der KG fungierte. Tatsachen oder Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im abgeschlossenen Verfahren bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind, liegen damit nicht vor. Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers keinen tauglicher…
…Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren schon vorhanden waren, nach Bescheiderstellung neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen…