Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100846/2018
Wiederaufnahme des Verfahrens (Vergütung von Energieabgaben): EuGH-Urteil erfüllt weder den Neuerungstatbestand noch den Vorfragentatbestand
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100846/2018vom 04.02.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. mit Erkenntnis vom 27.09.2012, 2009/16/0005, entschieden hat, vermittelt das Hervorkommen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Neuerungstatbestand. Das Hervorkommen eines Urteils des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht berechtigt auch nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund eines Vorfragentatbestandes.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde des X, vertreten durch die Köstenbauer Wirtschaftstreuhand KG, Stefan-Seedoch-Allee 14, 8230 Hartberg, vom 24.01.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 19.12.2017 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Vergütung von Energieabgaben für 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom 28.12.2016 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Vergütung von Energieabgaben für 2011 gestellt.
Die belangte Behörde wies den Antrag mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 19.12.2017 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom 24.01.2018 die Beschwerde.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2018 als unbegründet ab.
Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom 27.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 07.08.2018 zur Entscheidung vor.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf mündliche Verhandlung und den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschweidbeschwerde erwogen:
§ 303 Abs. 1 BAO lautet:
"Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. mit Erkenntnis vom 27.09.2012, 2009/16/0005, entschieden hat, vermittelt das Hervorkommen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Neuerungstatbestand. Das Hervorkommen eines Urteils des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht berechtigt auch nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund eines Vorfragentatbestandes.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 4. Februar 2019
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100846/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100846.2018
- Stammnummer
- 123823
- Gültig
- 04.02.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF