…ff EStG 1988 bzw. allenfalls aus weiteren abgabenrechtlichen Bestimmungen (so etwa wohl auch – bei Ausstellung einer Mitteilung an den Leistungserbringer iSd § 3 Abs. 3 der VO BGBl II 417/2001 iVm § 109a EStG 1988 – gemäß § 4 der genannten VO) ergebenden, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht. Eine derartige…
…der Kommission vom 2. Juli 1993, ABl. Nr. L 253, idgF. (ZK-DVO), jeweils eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt wurde, und dadurch jeweils (als Bestimmungstäter) die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach §§ 51 Abs. 1 lit. a iVm 11 1. Fall FinStrG begangen, eingeleitete Finanzstrafverfahren…
…Abgabenpflicht bzw. des Umfanges der Abgabenpflicht ermöglichen müssen (VwGH 15.6.1962, 280/62). Täter, Tathandlung und "Tatobjekt" a. In erster Linie trifft eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht den Abgabepflichtigen. Wer Abgabepflichtiger im Sinn des FinStrG ist, ergibt sich aus § 77 Abs. 1 BAO…
…von ihr nicht genutzten, ihr jedoch bewussten Frist eine bestimmte abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch sie verletzt und in der Folge dadurch das Finanzvergehen in den Tatbestandsvarianten Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht sowie Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht verwirklicht wird. Die Beschuldigte hat sich…
…Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurde. 6. Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich eine derartige Person einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn er (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im…
…verhängen.“ Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im …
…33 Abs. 1 FinStrG ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- oder Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist…
…vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß…
…Mit dem genannten Erkenntnis wurde der Bf. für schuldig erkannt, als Abgabepflichtiger im bezeichneten Finanzamtsbereich bedingt vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für das Veranlagungsjahr 2012 eine Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer iHv. € 1.914,75 und an Einkommensteuer iHv. € 463,00…
…der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, er habe vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, nämlich an Einkommensteuer 2017 in Höhe von € 19.111,00 bewirkt zu haben. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG…
…durch die unrichtige Erfassung von Geschäftsvorfällen in den steuerlichen Aufzeichnungen und in der Folge durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht Verkürzungen an Umsatzsteuer von € 2.159,04 und an Einkommensteuer von € 5.690,79 bewirkt…
… 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkte, indem sie beispielsweise im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - der Umstand, dass für ein Veranlagungsjahr…
…abgeändert: N.N. ist schuldig, er hat a) vorsätzlich dadurch, dass er trotz Erinnerungen der Abgabenbehörde die Umsatzsteuererklärungen 2007-2014 nicht abgegeben hat, eine abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt und hiermit das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Gemäß § 33…
…lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich u. a. eine abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt. §§ 119 und 133 Abs. 1 BAO zufolge sind in den vom Abgabepflichtigen nach den einzelnen Abgabenvorschriften, so z…
…vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge…
…Beschuldigte B.C. wurde vom Spruchsenat für schuldig gesprochen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt zu haben, indem Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 05-08/2019 nicht abgegeben wurden. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sieht der Spruchsenat zumindest bedingten Vorsatz als gegeben. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 FinStrG…
… 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, sie habe grob fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2015 i.H.v. € 1.271,71 Umsatzsteuer 2016 i.H.v. € 3.067,85 Umsatzsteuer 2017 i.H.v…
…Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften…
… 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkte, indem sie beispielsweise im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - der Umstand, dass für ein Veranlagungsjahr…
…ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet wurden. Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich eine derartige Person einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im…