…erschwerend: das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle." Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 7.2.2016 mit folgendem Text…
…als mildernd: die Unbescholtenheit, die vollständige Schadensgutmachung. Bei der Strafbemessung wurden berücksichtigt als erschwerend: die hohe kriminelle Energie, das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen über mehrere Jahre. Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der/des Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG)…
…Er sei weder bettlägerig, noch habe er Fieber. Bei der Strafbemessung sei als mildernd die teilweise Schadensgutmachung bezüglich der Umsatzsteuer sowie die Unbescholtenheit und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen berücksichtigt worden. Außerdem sei auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten…
…Strafbemessung seien als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise Schadenswiedergutmachung und die erfolglose Selbstanzeige, als erschwerend hingegen die wiederholte Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen zu werten gewesen. Bei Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe, bei Beachtung des strafbestimmenden Wertbetrages und des…
… 33 Abs. 5 FinStrG wurde über beide Beschuldigten jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 11.000,00 verhängt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen wurden für die Dauer von 39 Tagen bemessen. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen, der lange Tatzeitraum…
…Bf1*** sowohl auf der äußeren als auch auf der inneren Tatseite die in der (zuletzt) am 18.09.2020 vorgenommenen Modifikation der schriftlichen Stellungnahme des Amtsbeauftragten Finanzvergehen verwirklicht. Bei der Strafzumessung waren die Vorstrafen sowie der längere Deliktszeitraum zu berücksichtigen, weiters das Zusammentreffen mehrerer Vergehen…
…das nunmehrige Wohlverhalten durch die Anmeldung der Registrierkasse via Finanz-Online und das Tatsachengeständnis gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen, die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum sowie eine Vorstrafe gewertet. Durch das Hinzukommen weiterer Milderungsgründe konnte die Strafe entsprechend reduziert werden. Außerdem wurde…
…Verantwortung, als erschwerend hingegen einen längeren Tatzeitraum, das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen sowie die erwähnten einschlägigen Vorstrafen. In Abwägung dieser Milderungs- und Erschwerungsgründe und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Umstände des Beschuldigten wäre eine Geldstrafe von knapp über 25 % der Maximalstrafe tat- und schuldangemessen. D…
…Als erschwerend wirkt dem gegenüber das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen über einen vierjährigen Deliktszeitraum. Angesichts dieser besonderen Strafzumessungsgründe erachtet der Spruchsenat eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,00 als schuld- und tatadäquat. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe war eine adäquate Ersatzfreiheitsstrafe…
…Als erschwerend ist dem gegenüber das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen über einen langen Deliktszeitraum zu werten. Angesichts dieser besonderen Strafzumessungstatsachen erachtet der Spruchsenat eine Geldstrafe im Ausmaß von € 12.000,00 als schuld- und tatadäquat. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe war eine adäquate…
…zur Strafverfügung vom 3. März 2014] vorgelegen wären, als erschwerend das "Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen" und eine einschlägige Vorstrafe samt raschem Rückfall. E. Da in Anbetracht der Tatzeitpunkte und der operativen Tätigkeit der B-GmbH der Ausspruch des Verfalls [der verfahrensgegenständlichen Getränkelieferungen laut Pkt. A.3…
…habe hiedurch die im Spruch genannten Finanzvergehen begangen. Bei der Strafbemessung habe der Spruchsenat als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und die vollständige Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen gewertet. Bei einem Strafrahmen von über € 140.000,00 sei die verhängte Geldstrafe…
…sein gänzliches Untätigbleiben abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen, sondern dass er sich damit auch abgefunden hat. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als erschwerend "die Vorstrafen" [Anmerkung: also mindestens zwei Vorstrafen] und das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen, als mildernd hingegen die finanziellen Schwierigkeiten des Beschuldigten…
…1989, 12 Os 102/89). Zu 13 Os 41/11w vom 14.7.2011 wurde die Judikatur jedoch dahingehend präzisiert, dass die aggravierende Wertung des Zusammentreffens mehrerer Finanzvergehen nicht gegen das - gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz FinStrG auch im Finanzstrafverfahren zu beachtende - Doppelverwertungsverbot des …
…für die Bf. 1 wertete die Finanzstrafbehörde die bisherige (finanzstrafrechtliche) Unbescholtenheit, die vollständige Schadensgutmachung und das längere Zurückliegen der Taten als strafmildernde Umstände; als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen über einen längeren Zeitraum, und gelangte so, in Würdigung der gesetzlichen Strafzumessungsgründe bzw. der anzuwendenden…
…Kriterien des § 23 Abs. 1 bis 4, sowie jene des § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG (beim Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen bzw. beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 1. Satz FinStrG und den allenfalls dabei noch zusätzlich bei der Strafausmessung zu beachtenden Grundsätzen; vgl…
…sowie als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruhe zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und…
…sowie die Schadensgutmachung, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen sowie der lange Tatbegehungszeitraum zu werten. Die festgesetzten Strafen sind somit unter Berücksichtigung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten tat- und schuldangemessen. Der Verfall und der Ausspruch der Wertersatzstrafe sowie die Aussprüche…
…und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen und die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruhe…
…das Geständnis, das längere Zurückliegen der Taten und seitherige Wohlverhalten gewertet. Dem stand erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen über einen vierjährigen Deliktszeitraum gegenüber. Dem Beschuldigten sind 48 Taten anzulasten. Die vom Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe liegt wie der Amtsbeauftragte zu Recht im Beschwerdeweg geltend gemacht hat…