…der Sitzung am 20. Dezember 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde betreffend Kreditvertragsgebühr wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde betreffend Gesellschaftsteuer - Zinsverzicht - wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben und der Bescheid abgeändert: Bemessungsgrundlage gemäß § 7 KVG…
…entstandene Gebührenschuld (z.B. BFG 7.11.2016, RV/7101860/2011). 2. Zu Gesellschaftsteuer - Zinsenverzicht: Im Zusammenhang mit unverzinslichen Gesellschafterdarlehen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gebühr nach § 33 TP 8 Abs 1 GebG die tatsächliche Zuzählung des dargeliehenen Betrages unterliegt, während bei der Gesellschaftsteuer…
…Dezember 1995, 95/16/0195). Ebenso wenig kann eine solche Identität des Rechtsvorgangs vorliegen, wenn erst der nachträgliche Zinsverzicht der Gesellschaftsteuer unterliegt. Daraus folgt das § 15 Abs. 3 GebG 1957 der Festsetzung einer Gebühr für die Einräumung eines Darlehens nur dann entgegenstehen kann, wenn die…
…und ersuchte um Aufgliederung nach Jahren. Die Bf. beantwortete mit Schreiben vom 6. August 2012 die Fragen: - Es handle sich nicht um einen Zinsverzicht, sondern um eine Zinsstundung und verwies auf die Vereinbarung vom 7. Dezember 2007 (Änderung der Darlehensvereinbarung). - Zum Forderungsverzicht: Steuerliche Verluste in…
…10. August 2020 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Ergänzend führte die Bf aus, dass der Zinsverzicht in Art. 116 Abs.1 UA 1 UZK aufgrund der Entstehungsgeschichte der Vorgängervorschrift (Art. 241 ZK) grundsätzlich nur Fälle betreffe…
…dem in der Kapitalrücklage ausge- wiesenen Betrag im Ergebnis ein entsprechender Zinsaufwand gegenüber. Da der Zinsverzicht in Höhe des Disagios seitens des Anleihegläubigers die Gegenleistung für die Einräumung des Optionsrechtes darstellt, ist eine Erfassung in der Kapitalrücklage geboten und die aufwandswirksame Auflösung des Disagios korrigiert…
…5.2.1991 C-249/89, Rechtssache Trave-Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG zu verweisen, wonach bei einem Zinsverzicht die Gesellschaftsteuer von den ersparten Zinsaufwendungen zu erheben ist. Der Erlass der Schuld ist nach § 14 BewG zu bewerten. Nach § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen und…
…Verlustrechung, sowie in der Kapitalverkehrsteuererklärung dargelegt, dass es sich um ein Darlehen handle, für die Kapitalverkehrsteuer wurde der Zinsverzicht errechnet, es wurde für dieses Gesellschafterdarlehen eine Rangrücktritterklärung abgegeben und diese Unterlagen textlich in Bezug auf das Darlehen unterlegt. Für das Vorbringen der Bf. spricht, dass…
…darlegen können, ob und wie eine "möglicherweise" unrichtige Darstellung der Verbuchung berichtigt wurde und wann der Darlehensgeber gegenüber der Rechtsvorgängerin auf den Zinsanspruch verzichtete und hätte spätestens anlässlich der Mitteilung über die vollständige Rückzahlung des Darlehens auf den Zinsenverzicht hingewiesen. Aus der oa. Erklärung gegenüber…
…KG zu verweisen, wonach bei einem Zinsverzicht die Gesellschaftsteuer von den ersparten Zinsaufwendungen zu erheben ist. Der Gesellschaftsteuerpflicht steht auch nicht entgegen, dass die Forderungsverzichte im Wege einer Besserungsvereinbarung unter einer auflösenden Bedingung erfolgten. Das Entstehen der Steuerschuld ist im Gesellschaftsteuerrecht nach der Generalklausel des…
…das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die Abweisung wurde wie folgt begründet: "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (18.11.1993 93/16/0104) unterliegt der durch den Zinsverzicht eines Gesellschafters bewirkte Vermögensvorteil für die Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer nach § 2 Z 4 lit.c KVG…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri***, die Richterin ***Ri2***, sowie die fachkundigen Laienrichter ***Ri3*** und ***Ri4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***StB***, über die Beschwerden vom 3. Jänner 2025 1) gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache a b, c 22 Tür Top 2, d e, vertreten durch Schneider Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Nibelungenstraße 19, 6845 Hohenems, über die Beschwerde vom 11.01.2016 gegen den…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Am Heumarkt 7, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 06.08.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N. GES.M.B.H., Adr.Bf., vertreten durch Dr. W.W., Adr.StB, über die Beschwerde vom 14. Februar 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen (nunmehr Finanzamt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den RichterBW in der Beschwerdesache Bf, Straße, Ort,, vertreten durch Dr. Bernd Sommerauer, Plüddemanngasse 77, 8010 Graz, über die Beschwerden vom 13. Jänner 2014 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Wien 1/23 - nunmehr Finanzamt für…
1. Ein gesetzlicher Haftungstatbestand ist gegeben, wenn die Gesellschaft bei Liquiditätsproblemen das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verletzt. Die gesetzliche Haftung tritt nicht bei bloß geschuldeten oder nicht bezahlen Steuern ein. Die Haftung ist nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer schuldhaft das Gläubigergleichbehandlungsprinzip verletzt. Diese Gleichbehandlungsvorgabe verlangt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerden der ***Bf-GmbH***, ***Bf-GmbH-Adr***, vertreten durch Dr. Markus Papst, Villefortgasse 11, 8010 Graz, vom 15.11.2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 21.08.2017 betreffend Körperschaftsteuer 2010…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch APP Steuerberatung GmbH, T. Morgenstern Platz 1, 9871 Seeboden, über die Beschwerde vom 29. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Juli 2018…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A. B. AG, Adr., vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Kohlmarkt 8-10, Eingang Wallnerstraße 1, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 22. April 2010 gegen den Bescheid des…