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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101353/2016

Körperschaftsteuer: Vereinbarung von Bezugsrechten an (später zu erwerbenden) Aktien mit Mitarbeitern nicht aufwandswirksam

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101353/2016vom 08.05.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der von Seiten der Beschwerdeführerin als gegeben angesehene "Wertverzehr" (hier: Vereinbarung von Bezugsrechten an Aktien mit Mitarbeitern) führt unter Beachtung der UGB-Vorschriften zu keiner (steuerlich beachtlichen) Betriebsausgabe, weil der Beschwerdeführerin damit kein mit einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung verbundener tatsächlicher Aufwand erwachsen ist.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die als Beschwerden zu erledigenden Berufungen der X-AG, vertreten durch die PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Erdbergstraße 200, 1030 Wien, vom 25.07.2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 05.01.2012 betreffend Körperschaftsteuer 2007 bis 2009 zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. In den Streitjahren ermöglichte die Beschwerdeführerin Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitgliedern des Vorstands die Teilnahme an zwei mehrjährig laufenden Stock Option Programmen (SOP 2005 und SOP 2009), wonach diesen (nach jährlich wiederkehrender Festlegung der jeweils tatsächlich bezugsberechtigten Personen durch ein Komitee) unentgeltlich Bezugsrechte an Aktien der Beschwerdeführerin eingeräumt wurden, die diese in der Folge nach Ablauf eines Erdienungszeitraumes (unter Bezahlung eines bei Beschlussfassung der Aktionäre über die Mitarbeiterbeteiligung im Vorhinein festgelegten Ausgabepreises, siehe unten) ausüben konnten. Die Beschwerdeführerin bewertete diese Bezugsrechte und verbuchte den Wert der im jeweiligen Geschäftsjahr eingeräumten Bezugsrechte verteilt auf den Erdienungszeitraum (also von der Einräumung bis zur möglichen Ausübung) als Aufwand ("Personalaufwand"). Strittig ist, ob für die Bezugsrechte ein steuerlicher Aufwand anzuerkennen ist (so die Beschwerdeführerin) oder ob diesem Aufwand mangels Geldabfluss bei der Beschwerdeführerin ("hypothetische Aufwendungen") die steuerliche Anerkennung zu versagen ist (so die belangte Behörde). Zum Stock Option Plan 2005: Auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 19.05.2005 beschlossen die Aktionäre der Beschwerdeführerin eine bedingte Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 Aktiengesetz von 26.646.705,86 Euro um 2.398.203,53 Euro auf 29.044.909,39 Euro durch Ausgabe von 990.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien, deren Ausgabepreis sich anhand des durchschnittlichen Börsepreises innerhalb der letzten drei Monate vor der jährlichen Einräumung der Aktienoption und einem Abschlag im Umfang von 25% berechnet, jedenfalls aber zumindest den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals beträgt, zum Zweck der Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre (siehe Punkt 6 der Tagesordnung). Gleichzeitig beschlossen die Aktionäre die Einfügung eines Absatz 5 in § 3 der Satzung der Beschwerdeführerin, wonach das Grundkapital der Gesellschaft von 26.646.705,86 EUR um 2.398.203,53 EUR auf 29.044.909,39 EUR bedingt erhöht werde. Die bedingte Kapitalerhöhung diene der Unterlegung des Stock Option Plans 2005. Der Aufsichtsrat werde ermächtigt, die Fassung von § 3 der Satzung entsprechend dem Umfang der Ausgabe von Bezugsaktien zu ändern (siehe Punkt 7 der Tagesordnung). Zur formellen Klarstellung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 19.05.2005 beschlossen die Aktionäre der Beschwerdeführerin auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 29.03.2006 den vorangegangenen Beschluss neu fassend, dass das Grundkapital gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 AktG um 2.398.203,53 Euro durch Ausgabe von 990.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien, deren Ausgabepreis sich anhand des durchschnittlichen Börsepreises innerhalb der letzten 3 Monate vor der jährlichen Einräumung der Aktienoption und einem Abschlag im Umfang von 25% berechnet, jedenfalls aber zumindest den auf die einzelne Stückaktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals beträgt, zum Zwecke der Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre, bedingt erhöht (siehe Punkt 9 der Tagesordnung). Gleichzeitig beschlossen die Aktionäre die diesbezügliche Änderung des § 3 der Satzung der Beschwerdeführerin, wonach - laut dem diesbezüglichen Absatz 4 - das Grundkapital der Gesellschaft um 2.398.203,53 Euro bedingt erhöht werde. Die bedingte Kapitalerhöhung diene der Unterlegung des Stock Option Plans 2005. Der Aufsichtsrat werde ermächtigt, die Fassung von § 3 der Satzung entsprechend dem Umfang der Ausgabe von Bezugsaktien zu ändern (siehe Punkt 10 der Tagesordnung). Der Stock Option Plan 2005 sieht vor, dass das Gesamtvolumen von 990.000 Stückaktien in vier jährlichen Tranchen von maximal 247.500 Stückaktien ausgeübt werden kann. Wird in einem Ausübungsjahr (endet am 30.6. eines jeden Jahres) diese Anzahl nicht erreicht, so kann dieser nicht ausgenützte Teil in das nächste Jahr vorgetragen werden. Gleiches gilt für Optionen, die im jeweiligen vorhergehenden Jahr verfallen. Dieser Vortrag unterliegt nicht der erwähnten jährlichen Begrenzung (siehe Protokoll der ordentlichen Hauptversammlung vom 27.03.2008, Punkt 7 der Tagesordnung). | Geschäfts- jahr | Zugeteilte Aktien- optionen | Zurück- gefallene Aktien- optionen | Ausge-gebene Bezugs-aktien | Gesamt-ausgabepreis (in in Euro) | davon Teilbetrag Grundkapital (in Euro) | 2006 | | | 6.310 | 133.139,56 | 15.285,52 | 2007 | 250.844 | 13.672 | 14.275 | 328.157,26 | 34.580,16 | 2008 | 273.588 | 27.990 | 770 | 15.757,77 | 1.865,27 | 2009 | 20.000 | 70.314 | 0 | - | - Zum Stock Option Plan 2009: Auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 02.04.2009 beschlossen die Aktionäre der Beschwerdeführerin eine Ermächtigung des Vorstandes auf den Inhaber lautende Stückaktien der Beschwerdeführerin zu erwerben, wobei der Anteil der zu erwerbenden und der bereits erworbenen Aktien am Grundkapital mit 10% begrenzt ist. Die Ermächtigung galt für eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung (somit bis zum 01.10.2011). Der Gegenwert (Erwerbskurs) je zu erwerbender Stückaktie durfte den Betrag von ein CHF nicht unterschreiten und den durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der vorangegangenen zehn Handelstage nicht mehr als 30% überschreiten. Der Erwerb eigener Aktien konnte über die Börse erfolgen. Die Hauptversammlung ermächtigte den Vorstand weiters eigene Aktien ua. zur Bedienung von Aktienoptionen von Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zu verwenden (siehe Protokoll der ordentlichen Hauptversammlung vom 02.04.2009, Punkt 7 der Tagesordnung). Der Stock Option Plan 2009 umfasst 1,1 Mio. Aktienoptionen. Die Einräumung erfolgt in vier jährlichen Tranchen bis zum Jahre 2012, wobei pro Jahr rund 25% der insgesamt von diesem Plan umfassten Optionen, nach vorheriger Beschlussfassung durch das SOP Komitee, zugeteilt werden (siehe Protokoll der ordentlichen Hauptversammlung vom 06.05.2010, Punkt 7 der Tagesordnung). | Geschäfts-jahr | Zugeteilte Aktien-optionen | Zurück-gefallene Aktien-optionen | Ausge-gebene Bezugs-aktien | Gesamt-ausgabepreis (in Euro) | davon Teilbetrag Grundkapital (in Euro) | 2009 | 236.030 | 90 | 0 | - | - Zum "Personalaufwand" für eingeräumte Bezugsrechte: In den Jahresabschlüssen der Streitjahre machte die Beschwerdeführerin folgende Beträge als "Personalaufwand" für eingeräumte Bezugsrechte geltend: | Streitjahr | "Personalaufwand" für eingeräumte Bezugsrechte | 2007 | 1.862.577 Euro | 2008 | 2.206.669 Euro | 2009 | 1.884.204 Euro*) *) davon 1.849.932 Euro aufgrund SOP 2005 und 34.272 Euro aufgrund SOP 2009. Dem Jahresabschluss 2007 ist zum Aufwand für Bezugsrechte zu entnehmen: "Entsprechend der Stellungnahme des Austrian Financial Reporting and Auditing Committee über die Behandlung anteilsbasierter Vergütungen in UGB-Abschlüssen vom September 2007 wurden erstmals per 31. Dezember 2007 als Aufwand für anteilsbasierte Vergütungen verrechnete Beträge in eine gesonderte Rücklage ("Optionsrücklage") eingestellt. Der Zugang betrifft mit EUR 1.862.577,00 laufenden Personalaufwand des Geschäftsjahres 2007 und mit EUR 1.305.570,00 Aufwendungen für anteilsbasierte Vergütungen aus Vorjahren, welche im Rahmen der Rücklagenbewegungen der Optionsrücklage zugewiesen wurden." Dem Jahresabschluss 2008 ist zum Aufwand für Bezugsrechte zu entnehmen: "Entsprechend der Stellungnahme des Austrian Financial Reporting and Auditing Committee über die Behandlung anteilsbasierter Vergütungen in UGB-Abschlüssen vom September 2007 wurden als Personalaufwand in Höhe von 2,206.669 für anteilsbasierte Vergütungen verrechnete Beträge in eine gesonderte Rücklage ('Optionsrücklage') eingestellt." Dem Jahresabschluss 2009 ist zum Aufwand für Bezugsrechte zu entnehmen: "Entsprechend der Stellungnahme des Austrian Financial Reporting and Auditing Committee über die Behandlung anteilsbasierter Vergütungen in UGB-Abschlüssen vom September 2007 wurden als Personalaufwand in Höhe von 1.884.204,00 (im Vorjahr T 2,207) für anteilsbasierte Vergütungen verrechnete Beträge in eine gesonderte Rücklage ('Optionsrücklage') eingestellt." Zum Verfahrensablauf: Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 25.05.2011 führte die belangte Behörde durch die Großbetriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin eine Außenprüfung ua. betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 bis 2009 durch. Dabei traf die Prüferin ua. die hier strittige Feststellung, dass der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Einräumung der Bezugsrechte verbuchte "Personalaufwand" in den Streitjahren nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sei, weshalb die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage diesbezüglich um 1,862.577 Euro (2007), 2,206.669 Euro (2008) und 1,844.204 Euro (2009) zu erhöhen sei. Aufgrund dieser und anderer Feststellungen setzte die belangte Behörde im wiederaufgenommenen Verfahren die Körperschaftsteuer mit hier angefochtenen Bescheiden jeweils mit 3,500 Euro fest (Abgabennachforderungen jeweils 0). Dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 16.12.2011 ist zur strittigen Feststellung zu entnehmen: "Tz. 4 PersonalaufwandStock Option Plan Sachverhalt: Im Prüfungszeitraum wurden Aktienoptionen an Schlüsselmitarbeiter des Unternehmens ausgegeben (Stock Option Plan). Je eine Option berechtigt zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft. Die Optionen des SOP 2005 sind jährlich im Ausmaß von 20% am ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahrestag der Einräumung ausübbar. Die Optionen des SOP 2009 sind in vier gleichen Tranchen von je 25% jährlich ausübbar. lm Rahmen des SOP 2002 wurden im Prüfungszeitraum keine Optionen ausgegeben. Die Optionen des SOP 2005 werden mittels junger Aktien aus einer bedingten Kapitalerhöhung bedient, die Optionen des SOP 2009 aus eigenen Aktien. Die Ausgabe der Aktienoptionen wurde als Personalaufwand verbucht. Rechtliche Würdigung: Aufgrund des im Ertragssteuerrechts geltenden Leistungsfähigkeitsprinzips kommt eine Erfassung der Werte der den Mitarbeitern eingeräumten Optionsrechte als Betriebsausgaben nicht in Betracht, da durch die Ausgabe der Optionen kein pagatorischer Aufwand entsteht. Auch die Begebung der jungen Aktien führt bei der Gesellschaft nicht zu Betriebsausgaben (siehe auch Salzburger Steuerdialog BMF-010216/0093-Vl/6/2009 sowie VwGH 26.05.2004, 2000/14/0181, VwGH 23.09.2005, 2002/15/0001)." Dagegen richten sich die durch die Beschwerdeführerin mit Anbringen ihres steuerlichen Vertreters vom 25.07.2012 (Berufungsschreiben) erhobenen Berufungen, wobei die steuerliche Anerkennung des Aufwandes beantragt wurde. Der Begründung ist zu entnehmen: "[Seite 2 des Berufungsschreibens] 1.) Einleitung Von vielen börsenotierten Unternehmen werden Stock-Option-Pläne als Teil eines modernen Vergütungssystems eingesetzt, um Leistungsanreize zu setzen. Die Optionen gewähren den Dienstnehmern das Recht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Anteile am Unternehmen des Dienstgebers zu einem im Voraus festgelegten Ausübungspreis, der sich am Börsenkurs zum Zeitpunkt der Zusage orientiert und für die Mitarbeiter günstig sein kann, zu erwerben. Die Einräumung der Optionen erfolgt in der Regel auf Basis von Stock-Option-Plänen. Die Bedienung der Optionen bei Ausübung durch den Optionsberechtigten kann entweder durch die Ausgabe neuer Anteile oder durch den Rückerwerb eigener Anteile erfolgen. Während es im Fall der Ausgabe neuer Anteile für das Unternehmen zu keinem Abfluss an Liquidität kommt, muss dieses im Fall der Bedienung durch eigene Anteile die Anteile zunächst am Markt erwerben und anschließend gegen Erhalt des Ausübungspreises an die Optionsberechtigten übertragen. Die Frage der bilanziellen und ertragsteuerlichen Behandlung der an Mitarbeiter gewährten Stock Options auf Ebene der optionseinräumenden Gesellschaft ist bisher weder in Österreich noch in Deutschland explizit gesetzlich geregelt. Die bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung sind folglich aus den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen und ertragsteuerlichen Vorschriften abzuleiten. Der Kernpunkt der Diskussion betrifft die Frage, ob im Fall der Bedienung der Optionen durch Ausgabe neuer Anteile auf Ebene der Gesellschaft ein aufwandswirksamer und abzugsfähiger Personalaufwand entsteht. Die Besonderheit liegt dabei im Umstand begründet, dass in wirtschaftlicher Betrachtung ein 'Dreiecksgeschäft' vorliegt, dessen Beteiligte Altaktionäre, Mitarbeiter sowie die Gesellschaft sind. Dabei erbringen die Mitarbeiter im Rahmen ihres Dienstverhältnisses ihre Arbeitsleistungen an die Gesellschaft und diese gewährt den Mitarbeitern dafür als 'Entgelt' die Optionsrechte. Allerdings führt dies bei der Gesellschaft zu keinem liquiditätswirksamen Vermögensabfluss, da die Optionsrechte durch die Ausgabe neuer Anteile bedient [Seite 3 des Berufungsschreibens] werden. Vielmehr sind es die Altaktionäre, die auf ihre Bezugsrechte verzichten (müssen), um die Ausgabe der neuen Anteile an die Mitarbeiter zu ermöglichen. Es kommt dadurch auf Ebene der Altaktionäre zu einer 'Verwässerung' ihrer Anteile. Wirtschaftlich betrachtet erfahren die Altaktionäre durch die Anteilsverwässerung indirekt einen Vermögensnachteil, der wertmäßig den durch die Gesellschaft als Gehaltsbestandteil an die Mitarbeiter gewährten Optionen entspricht. Zur Frage, wie die Vorteilseinräumung an die Mitarbeiter bilanziell darzustellen ist, haben sich zunächst unterschiedliche Auffassungen entwickelt. Eine Auffassung unterstellt, dass die Altgesellschafter ihre Bezugsrechte direkt an die optionsberechtigten Mitarbeiter übertragen. Damit würde auf Ebene der Gesellschaft kein bilanzierungsfähiger Sachverhalt vorliegen. Demgegenüber geht eine andere Auffassung davon aus, dass die Bezugsrechte in einem ersten Schritt in die Gesellschaft im Wege einer 'verdeckten Einlage' eingelegt werden und die Gesellschaft die Bezugsrechte in einem zweiten Schritt an die begünstigten Mitarbeiter als Gehaltsbestandteil ausgibt. Diesfalls wäre der einlagebedingte Zugang der Bezugsrechte als 'Kapitalrücklage' und der Abgang der Bezugsrechte als 'Personalaufwand' zu erfassen, womit der Buchungssatz auf Ebene der Gesellschaft 'Personalaufwand an Kapitalrücklage' lauten würde. Im Anschluss an die US-amerikanischen und internationalen Rechnungslegungsstandards hat sich in Österreich die Auffassung durchgesetzt, dass die bilanzielle Erfassung von Stock Options nach UGB als 'Personalaufwand' mit einer Gegenbuchung in der 'Kapitalrücklage' zu erfolgen hat. Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee ('AFRAC') hat im September 2007 in einer umfassenden Stellungnahme zur 'Behandlung anteilsbasierter Vergütungen in UGB-Abschlüssen' die Richtigkeit dieser Auffassung bestätigt. Die Höhe des zu verbuchenden Personalaufwands bemisst sich dabei nach dem beizulegenden Wert der Option im Zeitpunkt der Optionseinräumung, der durch ein geeignetes Optionspreismodell zu ermitteln ist. Im Sinne einer verursachungsgerechten Periodisierung ist dieser Personalaufwand gleichmäßig verteilt über den Erdienungszeitraum (in dem die Mitarbeiter ihre Arbeitsleistungen erbringen) anzusetzen und jeweils am Ende jeden Jahres als 'Optionsrücklage' zu erfassen. Die herrschende Lehre hat sich der AFRAC-Stellungnahme vollinhaltlich angeschlossen. Nach dem Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs 1 EStG) sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebend, außer zwingende steuerliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. Da weder das EStG noch das KStG abweichende Regelungen enthalten, geht die herrschende Meinung auch von einer steuerlichen Abzugsfähigkeit nach UGB für Stock Options geltend gemachten Personalaufwandes aus. [Seite 4 des Berufungsschreibens] 2.) Sachverhalt Im Prüfungszeitraum hat die [Beschwerdeführerin] an Mitarbeiter Stock Options auf Basis von Stock-Option-Plänen ausgegeben. Es handelt sich dabei um den Stock-Option-Plan 2005 ('SOP 2005') und den Stock-Option-Plan 2009 ('SOP 2009'). Dabei werden die Optionen jeweils im Rahmen eines Vierjahres-Programms eingeräumt. Jede eingeräumte Option berechtigt den Teilnehmer, eine Stückaktie der [Beschwerdeführerin] zu erwerben. Die im Rahmen des SOP 2005 eingeräumten Optionen sind jährlich im Ausmaß von 20% am ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahrestag der Einräumung in fünf gleichen Tranchen ausübbar. Die im Rahmen des SOP 2009 eingeräumten Optionen sind jährlich im Ausmaß von 25% am ersten, zweiten, dritten und vierten Jahrestag der Einräumung in vier gleichen Tranchen ausübbar. Die Optionen des SOP 2005 werden mittels junger Aktien aus einer bedingten Kapitalerhöhung bedient, die Optionen des SOP 2009 aus eigenen Aktien. Entsprechend der AFRAC-Stellungnahme wurde in den testierten Jahresabschlüssen der [Beschwerdeführerin] für 2007, 2008 und 2009 jeweils ein Personalaufwand für anteilsbasierte Vergütungen ausgewiesen und in eine gesonderte Rücklage ('Optionsrücklage') mit entsprechenden Erläuterungen im Anhang eingestellt. Im einzelnen wurden folgende Beträge aufwandswirksam erfasst: Jahr Personalaufwand (in EUR) Stock Option Plan 2007 1.862.577 SOP 2005 2008 2.206.669 SOP 2005 2009 1.849.932 SOP 2005 2009 34.272 SOP 2009 Der aus der Einräumung der Stock Options für UGB-Zwecke geltend gemachte Aufwand wurde in den Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 im Rahmen der Mehr/Weniger-Rechnung nicht hinzugerechnet. Die [Beschwerdeführerin] ist somit von der ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit des in der UGB-Bilanz geltend gemachten Personalaufwandes ausgegangen. Allein für das Jahr 2007 wurde in der Körperschaftsteuererklärung eine Hinzurechnung in Höhe von EUR 77.289,96 vorgenommen, da dieser Teil des geltend gemachten Personalaufwandes Optionseinräumungen zugunsten von Mitarbeitern ausländischer Konzerngesellschaften betraf und insofern eine Abzugsfähigkeit im Inland nicht gegeben war. In den Jahren 2008 und 2009 waren keine diesbezüglichen Hinzurechnungen erforderlich. 3.) Feststellungen der Betriebsprüfung Der von der Großbetriebsprüfung festgestellte Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Sachverhalt. Wir verweisen diesbezüglich auf die Ausführungen der Betriebsprüfung im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 16.12.2011. Die Großbetriebsprüfung kam in ihrer rechtlichen Würdigung der Einräumung von Stock Options im Prüfungszeitraum hingegen zum Ergebnis, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit des im [Seite 5 des Berufungsschreibens] Jahresabschluss nach UGB geltend gemachten Personalaufwandes nicht anerkannt werden könne. Die Begründung im Betriebsprüfungsbericht vom 16.12.2011 dafür lautet wie folgt: 'Aufgrund des im Ertragsteuerrecht geltenden Leistungsfähigkeitsprinzips kommt eine Erfassung der Werte der den Mitarbeitern eingeräumten Optionsrechte als Betriebsaus­ gaben nicht in Betracht, da durch die Ausgabe der Optionen kein pagatorischer Aufwand entsteht. Auch die Begebung der jungen Aktien führt bei der Gesellschaft nicht zu Be­ triebsausgaben (siehe auch Salzburger Steuerdialog BMF-010216/0093-VI/6/2009 so­ wie VwGH26.05.2004,2000/14/0181, VwGH23.09.2005,2002/15/0001).' Von der Betriebsprüfung irrtümlich nicht berücksichtigt wurde der Umstand, dass die [Beschwerdeführerin] in der Körperschaftsteuererklärung 2007 bereits eine Hinzurechnung von EUR 77.289,96 für den auf die Mitarbeiter ausländischer Tochtergesellschaften entfallenden Aufwand vornahm. Insofern ist der von der Betriebsprüfung für das Jahr 2007 ermittelte Hinzurechnungshetrag von EUR 1.862.577 jedenfalls um EUR 77.289,96 zu hoch. 4.1 Abgrenzung der strittigen Rechtsfrage Berufungsgegenständlich ist die Rechtsfrage, ob der aus der Einräumung der Stock Options für UGB-Zwecke geltend gemachte Aufwand 'dem Grunde nach' auch für ertragsteuerliche Zwecke abzugsfähig ist und eine Korrektur in den Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 im Rahmen der Mehr/Weniger-Rechnung erfordert. Im Rahmen der Betriebsprüfung war der zugrunde liegende Sachverhalt unstrittig und es ergaben sich im Hinblick auf die Geltendmachung des Personalaufwandes auch keine Bedenken 'der Höhe nach' gegen die den testierten Jahresabschlüssen nach UGB zugrundeliegenden Berechnungen. 5.) Rechtliche Beurteilung Bei Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage sind zunächst jene Argumente aufzuarbeiten, die für die Erfassung von Personalaufwand nach UGB sprechen. Vor dem Hintergrund der Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz ist sodann zu prüfen, ob der Anwendung der Maßgeblichkeit im gegenständlichen Fall besondere steuersystematische Überlegungen entgegenstehen. Dabei stellt sich heraus, dass die steuersystematischen Überlegungen in gleicher Weise wie die unternehmensbilanziellen Erwägungen für eine Abzugsfähigkeit sprechen. Da es somit einen Gleichklang zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht gibt, erfolgt in einem ersten Schritt eine Aufarbeitung der bilanziellen Argumente nach UGB und sodann auf dieser Basis in einem zweiten Schritt eine Darlegung der originär steuerlichen Argumente für eine Abzugsfähigkeit. Im Zusammenhang mit der Bildung der herrschenden Auffassung in Österreich, wonach für UGB Zwecke bei der Einräumung von Stock Options die Erfassung als Personalaufwand zu erfolgen hat, spielt die im September 2007 erschienene AFRAC-Stellungnahme zur 'Behandlung anteilsbasierter Vergütungen in UGB-Abschlüssen' eine wichtige Rolle. Zur Einordnung und Rolle des AFRAC ist hervorzuheben, dass das 'Austrian Financial Reporting and Auditing Committee' (abgekürzt 'AFRAC') der privatorganisierte und von zuständigen Behörden unterstützte österreichische 'Standardsetter' auf dem Gebiet der Finanzberichterstattung und Abschlussprüfung ist. Dabei ist das AFRAC das operative Organ des Vereins 'Österreichisches Rechnungsle- [Seite 6 des Berufungsschreibens] gungskomitee', dessen Mitglieder sich aus drei österreichischen Bundesministerien sowie offiziellen fachspezifischen Organisationen (wie z.B. Finanzmarktaufsicht und Kammer der Wirtschaftstreuhänder) zusammensetzen. Als dem 'Standardsetter' auf dem Gebiet der Finanzberichterstattung und Abschlussprüfung kommt dem AFRAC insofern eine bedeutende Rolle zu, als in den AFRAC-Stellungnahmen die Berufsauffassung zu den jeweils behandelten Fragen dargelegt wird und damit ein Beitrag zur Entwicklung von themenspezifisch einschlägigen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung geleistet wird. Die AFRAC-Stellungnahmen sind vom Berufsstand der Wirtschaftstreuhänder zu beachten und führen in vielen Fällen zur Herausbildung bzw. Bestätigung einer herrschenden Lehre. Hinsichtlich der AFRAC-Stellungnahme zur 'Behandlung anteilsbasierter Vergütungen in UGB-Abschlüssen' ist anzumerken, dass die Stellungnahme in wesentlichen Teilen auf Vorarbeiten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beruht. 5.1.) Bedienung durch Ausgabe neuer Aktien Die nachfolgenden Ausführungen gehen zunächst auf jene Fälle ein, bei denen die Bedienung der Optionen durch die Ausgabe neuer Anteile erfolgen soll, und behandeln sodann gesondert jene Fälle, die über den Rückerwerb eigener Anteile bedient werden. 5.1.1.) Bilanzielle Behandlung gemäß UGB 'dem Grunde nach' Unstrittig ist, dass Gehaltsbestandteile jedenfalls immer dann zu einem bilanziellen Aufwand führen, wenn damit Geldabflüsse verbunden sind. Die AFRAC-Stellungnahme stellt klar, dass eine bilanzielle Aufwandserfassung aber ebenso erforderlich ist, soweit dieser Aufwand mit der Übertragung von Eigenkapitalinstrumenten bzw. mit Eigenkapitalverwässerungen verbunden ist, und zwar 'einerseits, um dem Vollständigkeitsgebot zu entsprechen (vgl. § 196 Abs. 1 UGB, wonach der Jahresabschluss u.a. sämtliche Aufwendungen zu enthalten hat), und andererseits, um zu erreichen, dass der Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt (ä 222 Abs. 2 UGB, Generalnorm).' Obwohl bei Bedienung der Optionsrechte keine Auszahlung erfolgt, ist die bilanzielle Abbildung eines Aufwandes auf Ebene der Gesellschaft geboten, weil die Einräumung der Optionsrechte wirtschaftlich als Gehaltsbestandteil die Abgeltung der von den Mitarbeitern im Erdienungszeitraum zu erbringenden Leistungen bedeutet. Da die Optionsrechte als Gegenleistung für die Arbeitsleistungen der Mitarbeiteiter gewährt werden, besteht ein direkter Bezug zum betrieblichen Leistungserstellungsprozess. In Übereinstimmung mit den US-amerikanischen und internationalen Rechnungslegungsstan- dards wird die aufwandswirksame Erfassung damit begründet, dass das Unternehmen Arbeitsleistungen als Gegenleistung für die Ausgabe der Eigenkapitalinstrumente empfängt. Insofern steht der Ausgabe der Optionsrechte die Schaffung eines Vermögensgegenstandes in Form vergüteter Arbeitsleistungen gegenüber. Da die Schaffung und Nutzung dieses Vermögensgegen- [Seite 7 des Berufungsschreibens] standes gleichzeitig erfolgt und dieser Vermögensgegenstand somit nie in der Bilanz ausgewiesen wird, ist es folgerichtig, den entsprechenden Personalaufwand auch bilanziell zu erfassen. Die Nichtberücksichtigung von Personalaufwand würde nämlich kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage vermitteln. Würde bei der Einräumung von Optionsrechten kein Personalaufwand erfasst, so stünde den auf den Arbeitsleistungen der Mitarbeiter beruhenden betrieblichen Erträgen kein entsprechender Aufwand gegenüber und es würde diesfalls in der Gewinn- und Verlustrechnung ein zu hohes Ergebnis ausgewiesen werden. Aus Gründen der Informationsfunktion des Jahresabschlusses und der Verpflichtung zur gleichen Darstellung gleichwertiger wirtschaftlicher Sachverhalte wird die aufwandswirksame Erfassung der Optionseinräumungen deshalb zu Recht gefordert. Damit wird dem Vollständigkeitsgebot des § 196 Abs. 1 UGB und dem in § 222 Abs. 2 UGB genannten Grundsatz, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln, entsprochen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Personalaufwand aus der Gewährung der Stock Options für die Gesellschaft aufgrund des Bezuges zum betrieblichen Leistungserstellungsprozess nicht einen bloß kalkulatorischen oder ersparten Aufwand darstellt, sondern es sich um einen durch die Einräumung von Bezugsrechten realisierten tatsächlichen Wertverzehr auf Ebene der Gesellschaft handelt. Es wäre auch nicht zutreffend zu unterstellen, dass die optionsberechtigten Mitarbeiter die Stock Options direkt von den Altaktionären und nicht von der Gesellschaft eingeräumt bekommen. Denn tatsächlich ist es die Gesellschaft selbst (und nicht etwa die Gesamtheit der Altaktionäre), die die Stock-Option-Pläne auflegt und gegen die die entsprechenden Ansprüche der Mitarbeiter bestehen. Die Altaktionäre erleiden ihren Vermögensnachteil aufgrund der Anteilsverwässerung nämlich in der Tat nur mittelbar. Im Hinblick auf die bilanzielle Verpflichtung zur gleichen Darstellung gleichwertiger wirtschaft­ licher Sachverhalte wird im folgenden die aufwandswirksame Erfassung der Optionseinräumung an verschiedenen anderen, im wirtschaftlichen Kern vergleichbaren Fallkonstellationen verprobt. a) Gehaltsauszahlung und Kauf der Optionsrechte seitens der Mitarbeiter Ein Personalaufwand liegt jedenfalls vor, wenn die Gesellschaft die für den entgeltlichen Erwerb der Stock Options erforderliche Liquidität zunächst an die begünstigten Mitarbeiter als Gehaltsbestandteil auszahlt, um die Mitarbeiter in die Lage zu versetzen, die Optionsrechte entgeltlich von der Gesellschaft zu erwerben. Diesfalls wäre unstrittig 'Personalaufwand an Bank' und 'Bank an Kapitalrücklage' zu buchen. Eine unmittelbare Einräumung der Optionsrechte im Rahmen eines Stock-Option-Planes ohne besonderes Entgelt sollte zu keinen anderen bilanziel- [Seite 8 des Berufungsschreibens] len Konsequenzen führen. Auch aus ertragsteuerlicher Sicht ist im Fall der Gehaltsauszahlung und des nachfolgenden entgeltlichen Optionserwerbes seitens der Mitarbeiter unstrittig von einem steuerlich abzugsfähigen Aufwand auszugehen. b) Einschaltung von Finanzintermediären In der Literatur wird daraufhingewiesen, dass die Erfassung eines Personalaufwandes alternativ auch durch die Zwischenschaltung von externen Finanzintermediären leicht darstellbar wäre. Auch diesfalls gilt, dass eine unmittelbare Einräumung der Optionsrechte im Rahmen eines Stock-Option-Planes zu keinen anderen bilanziellen Konsequenzen führen sollte. Ebenso ist auch aus ertragsteuerlicher Sicht im Fall der Einschaltung von Finanzintermediären unstrittig von einem steuerlich abzugsfähigen Aufwand auszugehen. c) Bezugsrechtsverzieht der Altaktionäre als verdeckte Einlage Eine weitere Sichtweise, die zur Erklärung der Erfassung des Personalaufwandes auf Ebene der Gesellschaft beitragen kann, ist die Interpretation des Bezugsrechtsverzichtes seitens der Altaktionäre als verdeckte Einlage in die Gesellschaft. Demzufolge werden die Bezugsrechte durch eine Verzichtshandlung der Altaktionäre in einem ersten Schritt in die Gesellschaft im Wege einer verdeckten Einlage eingelegt und die Gesellschaft gibt die Bezugsrechte in einem zweiten Schritt an die begünstigten Mitarbeiter als Gehaltsbestandteil aus. Aus Sicht der Gesellschaft ist der einlagebedingte Zugang der Bezugsrechte als 'Kapitalrücklage' und der Abgang der Bezugsrechte als 'Personalaufwand' zu erfassen. Die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen sehen vor, dass die Einräumung anteilsbasierter Vergütungen durch Ausgabe junger Aktien einen Beschluss der Hauptversammlung über eine bedingte Kapitalerhöhung gemäß § 159 Abs. ibzw. 3 AktG erfordert. Diese Beschlussfassung der Altaktionäre im Rahmen der Hauptversammlung kann ohne weiteres als 'Verzicht' der Altaktionäre auf ihre Bezugsrechte gesehen werden. Insbesondere ändert der formalrechtliche Umstand, dass bei einer bedingten Kapitalerhöhung den Altaktionären nach ihrer Beschlussfassung kein gesondertes Bezugsrecht zufällt, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts am materiellen Befund, dass die Zustimmung der Altaktionäre in der Hauptversammlung zur Einräumung der Optionsrechte eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft darstellt. Auch die Bewertung der verdeckten Einlage stellt kein gesondertes Problem dar, da der Wert der Optionsrechte entsprechend der AFRAC-Stellungnahme durch Verwendung eines geeigneten Optionspreismodells [Seite 9 des Berufungsschreibens] festzustellen ist und die verzichtsgegenständlichen Bezugsrechte der Altaktionäre wertmäßig genau dem Wert der eingeräumten Optionsrechte entsprechend. Folgt man der Interpretation des Bezugsrechtsverzichtes seitens der Altaktionäre als verdeckte Einlage in die Gesellschaft und der Weitergabe der Bezugsrechte an die Mitarbeiter, so ist auch aus ertragsteuerlicher Sicht von einem steuerlich abzugsfähigen Aufwand auszugehen. d) Bilanzierung niedrig verzinslicher Optionsanleihen Die aufwandswirksame Erfassung der Optionseinräumung kann auch mit der analogen Anwendung der Regeln über die Bilanzierung von niedrig verzinslichen Optionsanleihen begründet werden. Eine Optionsanleihe ist als Schuldverschreibung dadurch charakterisiert, dass für den Anleihezeichner neben der Anleiheforderung ein selbständiges Optionsrecht besteht, das innerhalb einer bestimmten Frist eine Berechtigung zum Erwerb von Anteilen zu einem festgelegten Bezugspreis vorsieht. Bei einer marktüblich verzinsten Optionsanleihe leistet der Zeichner für das Optionsrecht in der Regel ein Aufgeld, das nach § 229 Abs. 2 Z. 2 UGB in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen ist. Unter der Annahme, dass der Ausgabebetrag 125 und der Rückzahlungsbetrag nur 100 beträgt, lauten die Buchungssätze wie folgt: Bank an Verbindlichkeit 100 Bank an Kapitalrücklage 25 Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zur Einstellung der Kapitalrückage ist die Abgren­ zung von Erträgen aus der geschäftlichen Tätigkeit gegenüber gesellschaftsrechtlich veranlassten Kapitalzuführungen. Der Zeichner der Optionsanleihe erwirbt nämlich zwei Rechtspositionen: Zum einen wird er Gläubiger der Anleihe und zum anderen Inhaber des Optionsrechtes. Das Aufgeld ist die Gegenleistung für die Einräumung des Optionsrechtes als einer mitgliedschaftsrechtlichen Rechtsposition und ist als gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögensmehrung erfolgsneutral in die Kapitalrücklage einzustellen. Anstelle eines Aufgeldes kann die Optionsanleihe auch niedrig verzinslich begeben werden. Diesfalls erfolgt die Gegenleistung des Anleihezeichners für die Optionsrechte nicht durch die Bezahlung eines Aufgeldes, sondern durch den Verzicht auf eine marktübliche Verzinsung. Da wirtschaftlich gleichgelagerte Vorgänge vorliegen, hat sich in der herrschenden Lehre die Überzeugung durchgesetzt, dass es für die bilanzielle Behandlung keinen Unterschied machen kann, ob der Anleihezeichner für das Optionsrecht ein Aufgeld bezahlt oder eine niedrige Verzinsung hinnimmt. Demzufolge ist der durch die Minderverzinsung erzielte Vorteil ebenso wie das Aufgeld in die Kapitalrücklage einzustellen. Sollte ein erfolgsneutraler Ausweis in der Kapitalrückage [Seite 10 des Berufungsschreibens] unterbleiben, so würde sich der Zinsvorteil aus Sicht der emittierenden Gesellschaft in der Gewinn- und Verlustrechnung als (Schein-)Gewinn niederschlagen. Unter der Annahme, dass der Ausgabebetrag bzw. Rückzahlungsbetrag (Nennwert) 100 und der hypothetische rechnerische Emissionskurs der Anleihe aufgrund der niedrigen Verzinsung nur 75 beträgt, entsteht ein zu aktivierendes Disagio in Höhe von 25. Das Disagio spiegelt gleichzeitig den Wert des Optionsrechtes wider. Die Gegenbuchung des Disagios erfolgt in der Kapitalrücklage, um den durch die Minderverzinslichkeit erzielten Vorteil erfolgsneutral darstellen zu können. Das Disagio ist über die Laufzeit der Anleihe aufwandswirksam aufzulösen. Die Buchungssätze lauten wie folgt: Bank an Verbindlichkeit 100 Disagio an Kapitalrücklage 25 Durch die aufwandswirksame Auflösung des Disagios steht dem in der Kapitalrücklage ausge- wiesenen Betrag im Ergebnis ein entsprechender Zinsaufwand gegenüber. Da der Zinsverzicht in Höhe des Disagios seitens des Anleihegläubigers die Gegenleistung für die Einräumung des Optionsrechtes darstellt, ist eine Erfassung in der Kapitalrücklage geboten und die aufwandswirksame Auflösung des Disagios korrigiert einen aufgrund der niedrigen Verzinsung ansonsten zu hoch ausgewiesenen bilanziellen Gewinn auf Ebene der Gesellschaft. Im Ergebnis wird somit davon ausgegangen, dass der Vorteil der niedrigen Verzinsung in die Gesellschaft eingelegt wird und dort im Wege der Auflösung des Disagios eine aufwandswirksame Korrektur über die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt. Wenn aber die Einlage eines bloßen Zinsvorteils als Gegenleistung für die Einräumung von Optionsrechten in Verbindung mit der Ausgabe von Schuldverschreibungen anerkannt wird, dann muss für die Einlage von Arbeitsleistungen als Gegenleistung für die Einräumung von Optionsrechten in Verbindung mit Stock-Option-Plänen entsprechendes gelten. Die bilanzielle Behandlung kann nämlich nicht in rein formaler Betrachtung davon abhängig gemacht werden, ob die Optionsrechte zusammen mit einer Schuldverschreibung im Wege einer Optionsanleihe oder gesondert als Stock Options eingeräumt werden. Nicht zutreffend wäre im gegebenen Zusammenhang insbesondere das Argument, dass die Verpflichtung zu Dienstleistungen gemäß § 20 Abs. 2 AktG nicht Gegenstand einer Sacheinlage sein kann. Bei der Dotierung der Kapitalrücklage im Fall von Stock Options wird nämlich nicht etwa ein Anspruch auf die Erbringung von künftigen Dienstleistungen aktiviert, sondern am Ende eines jeden Jahres wird auf jene Vermögensmehrung abgestellt, die sich durch die unterjährig bereits erbrachten Arbeitsleistungen der Mitarbeiter und durch die aufgrund der Ausgabe der [Seite 11 des Berufungsschreibens] Stock Options ersparten Gehaltsaufwendungen ergibt. Dies stellt auch die AFRAC-Stellungnahme ausdrücklich klar. Schließlich lässt sich durch Bezugnahme auf die Bilanzierung von Optionsanleihen auch der mögliche Einwand entkräften, dass die aufwandswirksame Erfassung von Stock Options zur Berücksichtigung von 'hypothetischen Aufwendungen' führt. Die zur korrekten Darstellung der Ertragslage notwendige Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Stock Options ist nämlich nicht mehr oder weniger 'hypothetisch' als die Aufwandsberücksichtigung bei Optionsanleihen. Bejaht man mit der völligen herrschenden Meinung die Aufwandsberücksichtigung bei niedrig verzinslichen Optionsanleihen, so ist es folgerichtig und konsistent, auch die Einräumung von Stock Options aufwandswirksam zu erfassen. Folgt man der analogen Anwendung der Regeln über die Bilanzierung von niedrig verzinslichen Optionsanleihen auf die Einräumungen von Stock Options, so ist auch aus ertragsteuerlicher Sicht das Vorliegen eines steuerlich abzugsfähigen Aufwands zu bejahen. e) Anwendung des Tauschgrundsatzes In der Literatur wird auch die Auffassung vertreten, dass sich die aufwandswirksame Abbildung der Einräumung von Optionsrechten für bilanzielle Zwecke aus der Anwendung des Tauschgrundsatzes ableiten lässt. Demnach ist die Erbringung der Arbeitsleistungen durch die Mitarbeiter einerseits und die Einräumung der Optionsrechte andererseits als Tausch zu beurteilen, der sich aus einem entgeltlichen Anschaffungs- und einem entgeltlichen Veräußerungsvorgang zusammensetzt. Diese Auffassung erachtet aus ertragsteuerlicher Sicht die Tauschfiktion des § 6 Z. 14 lit. a EStG für anwendbar und geht davon aus, dass diese Überlegungen auch auf die bilanzielle Abbildung für UGB-Zwecke übertragbar sind. 5.1.2.) Bilanzielle Behandlung gemäß UGB 'der Höhe nach' Auch die Vorgaben für die bilanzielle Erfassung des Personalaufwandes 'der Höhe nach' werden in der AFRAC-Stellungnahme im Detail erörtert. Demzufolge ist der beizulegende Wert der Optionen im Zeitpunkt der Optionseinräumung durch Verwendung eines geeigneten Optionspreismodells zu ermitteln. Um einer verursachungsgerechten Periodisierung Rechnung zu tragen, ist dieser Optionswert als Personalaufwand gleichmäßig verteilt über den Erdienungszeitraum aufwandswirksam anzusetzen. Die herrschende Lehre hat sich in den diesbezüglichen Bewertungsfragen der AFRAC-Stellungnahme vollinhaltlich angeschlossen. [Seite 12 des Berufungsschreibens] Die Betriebsprüfung hat im gegenständlichen Fall zur Geltendmachung des Personalaufwandes 'der Höhe nach' keine Bedenken gegen die den testierten UGB-Jahresabschlüssen zugrundeliegenden Berechnungen geäußert. 5.1.3.) Ergebnis zur bilanziellen Behandlung gemäß UGB In Österreich hat sich bereits vor einiger Zeit die Auffassung durchgesetzt, dass die Einräumung von Stock Options in den nach dem UGB erstellten Jahresabschlüssen aufwandswirksam zu erfassen ist. Die AFRAC-Stellungnahme vom September 2007 hat diese Auffassung zum Standard gemacht. Auch die herrschende Lehre hat sich der AFRAC-Stellungnahme vollinhaltlich angeschlossen. Die bilanzielle Darstellung der Einräumung von Stock Options für die Rechnungslegung nach UGB ist daher als unstrittig anzusehen. Auch in Deutschland geht eine mittlerweile überwiegende Auffassung davon aus, dass eine aufwandswirksame Erfassung zu erfolgen hat. 5.1.4.) Ertragsteuerliche Behandlung Nach dem Maßgeblichkeitsprinzip gemäß § 5 Abs 1 EStG sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebend, außer zwingende steuerliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. In Ermangelung abweichender steuerlicher Regelungen geht die herrschende Meinung auch für ertragsteuerliche Zwecke von einer Abzugsfähigkeit des nach UGB anzusetzenden Personalaufwandes aus. Das BMF hingegen hat sich dieser einhelligen Auffassung im Salzburger Steuerdialog 2009 nicht angeschlossen und die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit im Ergebnis abgelehnt. Auch wenn die Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz umfassend zu verstehen ist, so dürfen der Anwendung des Maßgeblichkeitsprinzips im vorliegenden Fall freilich dennoch keine steuersystematischen Bedenken entgegenstehen. Im folgenden soll dargelegt werden, dass der Anwendung des Maßgeblichkeitsprinzips keine steuersystematischen Bedenken entgegenstehen. Im Gegenteil: Systematik und Teleologie des Ertragssteuerrechts bestätigen die steuerlich abzugsfähige Aufwandserfassung von Optionseinräumungen. a) Leistungsfähigkeitsprinzip Aus den oben skizzierten Argumenten für die Aufwandswirksamkeit nach UGB geht hervor, dass dieselben Argumente auch aus steuersystematischer Sicht für eine steuerliche Abzugsfähigkeit sprechen. Das bilanzielle Vollständigkeitsgebot, wonach der Jahresabschluss sämtliche Aufwendungen zu enthalten hat, und die Forderung der bilanziellen Generalnorm nach einem möglichst [Seite 13 des Berufungsschreibens] getreuen Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens decken sich im gegenständlichen Fall mit dem steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip. Das aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip abgeleitete objektive Nettoprinzip erfordert, dass alle mit dem betrieblichen Leistungserstellungsprozess zusammenhängenden Aufwendungen als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Obwohl bei Bedienung der Optionsrechte keine Auszahlung erfolgt, ist neben der unternehmensrechtlichen auch eine ertragsteuerliche Aufwandserfassung geboten, weil die Einräumung der Optionsrechte wirtschaftlich als Gehaltsbestandteil die Abgeltung der von den Mitarbeitern im Erdienungszeitraum zu erbringenden Leistungen bedeutet und damit ein direkter Bezug zum betrieblichen Leistungserstellungsprozess besteht. Bei einer Nichtberücksichtigung des Personalaufwandes würde den auf den Arbeitsleistungen der Mitarbeiter beruhenden betrieblichen Erträgen kein steuerlich abzugsfähiger Aufwand gegenüberstehen und folglich ein gemessen am Leistungsfähigkeitsprinzip zu hohes steuerliches Ergebnis erzielt werden. Die von der Betriebsprüfung und im Salzburger Steuerdialog vertretene Auffassung, wonach unabhängig von der unternehmensrechtlichen Behandlung eine aufwandswirksame Erfassung der Optionseinräumungen 'wegen des im Ertragssteuerrecht geltenden Leistungsfähigkeitsprinzips' als Betriebsausgabe nicht in Betracht komme, trifft daher unseres Erachtens nicht zu. In diesem Sinne hat sich auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen der Begutachtung des Entwurfes des Salzburger Steuerdialogs kritisch geäußert: 'Da die Option seitens des Unternehmens als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Mitarbeiters in der Ansparphase gewählt wird, ist auf Ebene der einräumenden Gesellschaft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Aufwand und steuerlich damit eine Betriebsausgabe argumentierbar. Die Tatsache, dass der Aufwand, nämlich die Beschäftigung von Personal, nicht wie üblich mittels Banküberweisung, sondern mittels Gewährung von (Ansprüchen auf) Gesellschaftsrechte(n) erfolgt, ändert nichts am Charakter des Aufwandes. Vielmehr ist die Ausgabe von Gesellschaftsrechten als Gegenleistung ertragsteuerlich abzugsfähig und nimmt diese Form der Bezahlung dem Aufwand nicht seine Betriebsausgabeneigenschaft.' b) Unbeachtlichkeit mangelnder Pagatorik Wie oben bereits dargelegt, stellt der Personalaufwand aufgrund des Bezuges zum betrieblichen Leistungserstellungsprozess auch nicht einen bloß kalkulatorischen oder ersparten Aufwand dar, sondern es handelt sich um einen durch die Einräumung von Bezugsrechten realisierten tatsächlichen Wertverzehr auf Ebene der Gesellschaft, der auch steuerlich zu berücksichtigen ist. Der alleinige Umstand, dass es aus Sicht der Gesellschaft zu keinem Liquiditätsabfluss kommt, vermag für steuerliche Zwecke die Nicht-Anerkennung der Abzugsfähigkeit nicht zu begründen. Der Auffassung der Betriebsprüfung und des BMF im Salzburger Steuerdialog, wonach ein 'pa-gatorisch gar nicht erwachsener Aufwand' generell steuerlich nicht abzugsfähig sein soll, ist ebenso wenig zu folgen, wie der Aussage, dass die 'Erfassung eines Drittaufwandes' als Betriebsausgabe generell ertragssteuerlich unzulässig sei. Im Ertragssteuerrecht finden sich nämlich anerkannte Beispiele dafür, dass auch ein nicht-pagatorischer Aufwand abzugsfähig sein kann. Als Beispiel sei etwa auf den Fall einer unverzinslichen Darlehensgewährung einer ausländischen Konzerngesellschaft an eine österreichische Konzerntochtergesellschaft verwiesen. Diesfalls ist unabhängig vom Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens gemäß § 6 Z. 6 EStG [Seite 14 des Berufungsschreibens] für ertragsteuerliche Zwecke der Ansatz eines fremdüblichen 'fiktiven Zinsaufwandes' auf Ebene der darlehensempfangenden österreichischen Tochtergesellschaft vorzunehmen. Ähnlich wie im Fall der Einräumung von Stock Opticus führt auch die Erfassung des fiktiven Zinsaufwandes auf Ebene der Tochtergesellschaft zu einer unmittelbaren Erhöhung des (steuerlichen) Eigenkapitals. Der diesbezügliche (Steuer-) bilanzielle Buchungssatz lautet dementsprechend 'Zinsaufwand an Kapital'. Die Abzugsfähigkeit eines solchen 'fiktiven Aufwands' auf Basis der Regelung des § 6 Z. 6 EStG wird auch vom BMF in den EStR ausdrücklich anerkannt. Ein anderes Beispiel für die Anerkennung eines nicht-pagatorischen Aufwandes stellt die oben dargestellte Behandlung von niedrig verzinslichen Optionsanleihen dar. Auch in diesem Fall wird zutreffend unterstellt, dass der bloße Vorteil aus der niedrigen Verzinsung einlagefähig ist und auf Ebene der Gesellschaft im Wege der Auflösung des Disagios aufwandswirksam wird. c) Steuerliche Gewinnermittlung und Betriebsvermögensvergleich Nicht zutreffend ist unseres Erachtens auch das im Salzburger Steuerdialog angeführte Argu­ ment, dass die in der Literatur vertretene aufwandwirksame Erfassung des Personalaufwands als Gegenbuchung das Eigenkapital anspreche und sich das Eigenkapital während des Erdienungszeitraums sohin in Summe nicht verändere. Der steuerlichen Gewinnermittlung liege aber der Betriebsvermögensvergleich zugrunde, sodass eine bloße 'Änderung der Struktur des Eigenkapitals' steuerlich keine Gewinnänderung nach sich ziehen könne. Eine 'Änderung der Struktur des Eigenkapitals' schließt eine steuerliche Gewinnänderung gerade nicht aus: Leistet etwa ein Gesellschafter unterjährig einen in die Kapitalrücklage einzustellenden Kapitalzuschuss an seine Gesellschaft und verwendet die Gesellschaft die Mittel unmittelbar für Gehaltszahlungen, so ändert sich dadurch die 'Struktur des Eigenkapitals', indem in saldierter Betrachtung dem Personalaufwand die Erhöhung der Kapitalrücklage gegenübersteht. Der Umstand, dass das Eigenkapital dabei in Summe unverändert bleibt, schließt die steuerliche Abzugsfähigkeit des Personalaufwandes freilich nicht aus. Diesem Beispiel entspricht im übrigen auch die oben dargestellte Interpretation des Bezugs­ rechtsverzichtes seitens der Altaktionäre als verdeckte Einlage in die Gesellschaft. Auch dort wird nämlich in der Verzichtshandlung der Altaktionäre eine Einlage in die Gesellschaft und in deren Verwendung für Gehaltsansprüche der Mitarbeiter ein Personalaufwand angenommen, der zum Buchungssatz 'Personalaufwand an Kapitalrücklage' führt. Aus dem Umstand, dass es sich auch hierbei um eine bloße 'Änderung der Struktur des Eigenkapitals' handelt, folgt genauso wenig wie bei einem aus einem Eigenkapitalzuschuss finanzierten Personalaufwand eine Nicht-Abzugsfähigkeit des Aufwands. d) Gleichbehandlung gleichwertiger wirtschaftlicher Sachverhalte Im Zusammenhang mit der bilanziellen Verpflichtung zur Gleichbehandlung gleichwertiger wirtschaftlicher Sachverhalte wurde oben bereits dargelegt, dass die aufwandswirksame Erfassung der Optionseinräumung bei Stock Options auch aus Vergleichsbetrachtungen mit anderen, im wirtschaftlichen Kern vergleichbaren Fallkonstellationen abgeleitet werden kann. Dazu zählen die Fälle der Gehaltsauszahlung mit nachfolgenden entgeltlichen Optionserwerben seitens der [Seite 15 des Berufungsschreibens] Mitarbeiter, die Fälle der Einschaltung von Finanzintermediären, die Interpretation des Bezugsrechtsverzichtes seitens der Altaktionäre als verdeckte Einlage, die analoge Anwendung der Regeln über die Bilanzierung von niedrig verzinslichen Optionsanleihen sowie die Anwendung des Tauschgrundsatzes.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101353/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101353.2016
Stammnummer
115129
Gültig
08.05.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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