…der darin besteht, dass Anspruchszinsen schlichtweg nur mögliche Zinsenvorteile bzw. -nachteile ausgleichen sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (RV 311 BlgNR 21. GP, 196; VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen…
…Frist zumutbar und zu erwarten gewesen wäre. Das Verschulden eines Parteienvertreters an einer verspäteten Anzeige treffe nach der Rsp des VwGH den Vertretenen. In Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin angeführten nicht vorhandenen "Zinsenvorteil" sei festzuhalten, dass ungeachtet dessen, ob ein solcher vorliegt oder nicht…
…handelt es sich um tatsächliche Kursverluste bis zur Höhe der Zinsersparnis gegenüber einer Euro-Finanzierung; es handle sich dabei um echte Zahlungsabflüsse. Nach Ansicht des Finanzamtes liegen hinsichtlich des Zinsenvorteils zu einer fiktiven Euro-Finanzierung mangels Abflusses gemäß § 19 EStG 1988 keine Werbungskosten vor. 1…
…2009 und 2010 ausgewiesenen Nachforderungsbeträge dem Grunde und der Höhe nach gebunden. Der wirtschaftlichen Belastung durch die Zinsenvorschreibung steht der Zinsenvorteil durch die spätere Vorschreibung und damit auch Entrichtung der Abgaben gegenüber. Die wirtschaftliche Belastung durch die Tragung der Anspruchszinsen ist für die Rechtmäßigkeit der…
…beantragten Fristverlängerungen relevant waren. Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass der finanzielle Vorteil einer späteren Zahlung sich in Höhe des Zinsvorteils bemisst, der im relevanten Zeitraum so gut wie nicht gegeben war. Im Rahmen der Ermessensübung sind die in der Begründung dargelegten Umstände offensichtlich nicht…
…System für Privatstiftungen und ihre Begünstigten insofern ausgelöst, als im Falle längerfristig thesaurierter steuerfrei gestellter Einkünfte eine Ungleichbehandlung zu Lasten vergleichbarer Vermögensveranlagungen natürlicher Personen gegeben ist. Diese im Zinsenvorteil liegende Besteuerungslücke soll mit Wirkung ab 2001 teilweise geschlossen werden. Zinserträge aus Einlagen- und Forderungswertpapieren sollen…
…AÖF 2006/128, Pkt 5. • In Anbetracht des vorher erwähnten niedrigen Zinsvorteils ist ein Verspätungszuschlag in Höhe von 8 % und 5 % für die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen von nicht mehr- als 6 bzw. 4 Wochen mit erheblichen Härten für unsere Mandantin verbunden. • Ferner ist zu…
…Abnehmer, darunter sind auch Großkunden, die Ware innergemeinschaftlich steuerfrei erwerben können. Man erspart sich durch den steuerfreien Einkauf die Wartezeit bis zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs und hat einen Liquidations- und Zinsenvorteil. Weiters werden auf diese Art Finanzierungswege verschleiert und es wird ermöglicht, erhebliche Aufwendungen, auch…
…Privatstiftung steuerfrei gestellt. Dazu zählten neben den meisten allgemeinen Kapitaleinkünften auch die Beteiligungserträge iSd § 10 KStG 1988. Mit dem BBG 2001 sollte in der Folge der dadurch entstandene Liquiditäts- und Zinsenvorteil zumindest teilweise beseitigt werden (vgl. RV 311 d.B. XXI GP 175), ohne eine…
…bei deren fristgerechter Bezahlung dem Abgabengläubiger die Mittel bereits deutlich früher zur Verfügung gestanden wären. Insofern entstand durch eine (weitere) Pflichtverletzung der Bf für diese ein Zinsenvorteil bzw. dem Staat ein Schaden in Höhe des Zinsenverlustes aus deren ESt-Schuld 2013 bis zum Beginn der…
…mehr hätten vorgeschrieben werden können). Es sei daher aktenwidrig, ein auf einen Zinsenvorteil abzielendes Verhalten des Bf gegenüber dem Finanzamt im Zusammenhang mit seinen unterjährigen Vorauszahlungen anzunehmen. Bezugnehmend auf die für den 2. Februar 2017 anberaumte mündliche Verhandlung brachte der Bf mit Schreiben vom 20…
…Steuerersparnis erblicke, sei nicht begründet worden. Der Zinsenvorteil durch die rückvergütete Vorsteuer werde alleine durch die Mindestkörperschaftsteuer ausgeglichen. In der Zwischenzeit sei auch das neue Firmengebäude mit fremdvermieteten Wohnungen von der Bf erworben worden. Die Unternehmereigenschaft der Bf ergebe sich schon allein daraus, dass sie…
…für das Jahr 2007 länger war; hier endete der Zinsenlauf am 30.9.2012 und nicht am 6.11.2015. Damit wurde ohnehin nur ein Teil des Zinsenvorteils der späteren Abgabenfestsetzung durch die Vorschreibung von Anspruchszinsen ausgeglichen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein…
…2006/14/0054; 24.6.2009, 2008/15/0035). Die Ausmessung der Zinsenvorteils erfolgte an Hand der zwischen 8.5.2013-15.3.2016 geltenden Stundungszinsen. Für das jeweilige erste Zinsenjahr der Verspätung wurde die Bemessungsgrundlage mit der Hälfte geschätzt, da in Ermangelung der genauen…
…2006/14/0054; 24.6.2009, 2008/15/0035). Die Ausmessung der Zinsenvorteils erfolgte an Hand der zwischen 8.5.2013-15.3.2016 geltenden Stundungszinsen. Für das jeweilige erste Zinsenjahr der Verspätung wurde die Bemessungsgrundlage mit der Hälfte geschätzt, da in Ermangelung der genauen…
…2 BAO dann nicht zu erfolgen, wenn die Anspruchszinsen den Betrag von 50 Euro nicht erreichen. Zweck der Anspruchszinsen ist es, Zinsenvorteile und Zinsennachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Die Verzinsung von Nachforderungen soll Anträge auf Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen…
…Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung. Der Haupteinwand des Bf. geht nun dahin, dass die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung keinerlei Vorteile, insbesondere Zinsenvorteile für den Bf. gehabt habe. Diesbezüglich ist aber darauf zu verweisen, dass die Veranlagung 2010 nach Durchführung einer Nachschau mit den Bescheiden vom…
…da sie als normaler Bankkunde heute günstigere Kredite erlangen könnte, als die Berechnungsgrundlage für den Zinsvorteil vorsieht. Dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber den Sachbezug aus dem Arbeitnehmerdarlehen falsch berechnet habe, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet und bietet der Inhalt der vorgelegten Akten auch keinen Hinweis darauf…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler in der Beschwerdesache Bf. gegen die Bescheide des Finanzamt Wien 1/23 vom 15. Juni 2010, betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2005, 2006 und 2007 zu…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom 17.4.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11.4.2024 betreffend Einkommensteuer 2023 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß…