…sehr wohl um Unwägbarkeiten. Die Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit könne sich nicht zu Lasten des Vermieters auswirken und könne daher in der Prognoserechnung nicht dargestellt werden. Bei den in der Ertragsrechnung für 2014 erklärten Einnahmen könne es sich nur um Beträge handeln, die im Zuge der…
…wäre, bräuchte es dazu einer überprüfbaren Begründung. Der Bestand seiner Sorgepflichten werde von der Behörde offenbar als richtig und zutreffend angenommen. Ferner lägen weder Zahlungsunfähigkeit noch Zahlungsunwilligkeit vor. Er habe am 17.6.2020: 300,00 €, am 20.7.2020: 300,00 €, am…
…oder andere Gutbuchung zu angeblich anderen Abgabenschuldigkeiten. Der Abweisungsbescheid trägt einfach nur den Charakter einer allgemeinen, willkürlichen Zahlungsunwilligkeit aus dubiosem Grund. Bezeichnender Weise ist der Bescheid auch anonym und nicht unterschrieben, er könnte daher sogar eine Fälschung sein. ANTRAG Der bekämpfte Bescheid möge aufgehoben werden…
… VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungsunwilligkeit, VwGH 14.6.1982, 82/12/0056) (Ritz, BAO5, § 303 Tz 21). Hingegen sind…
…dass dem Beschwerdeführer keine Rechnung mit der Nr. 1 vom 31. August 2013 zugestellt worden und eine Zahlungsunwilligkeit entschieden zurückzuweisen sei. Die Gebührenschuld bestehe zu Unrecht und er beantrage die mit Zahlung unter Vorbehalt vom 30. Oktober 2013 berichtigten Gebühren in Höhe von 21,45…
…Dazu kommt, dass die R-OG (bzw. deren Gesellschafter und Gesellschafterinnen) nach ihren eigenen Angaben primär zahlungsunwillg war und diese Zahlungsunwilligkeit letztlich in die von den zuständigen Gerichten angenommene Zahlungsunfähigkeit gemündet ist (s. Bericht des Masseverwalters zur Berichts- und Prüfungstagsatzung vom 19.2.2019, S…
…geboten. Würde man der Vorschrift einen Sinn unterstellen, daß schon bei geringen Schwierigkeiten, etwa - wie die Beschwerde erwägt - bei subjektiver Zahlungsunwilligkeit, die Tatbestandsvoraussetzung für die Heranziehung zur Haftung gegeben ist, so käme eine solche Interpretation nach dem vom Verfassungsgerichtshof in derartigen Fällen angelegten Maßstab (vgl…
…geboten. Würde man der Vorschrift einen Sinn unterstellen, daß schon bei geringen Schwierigkeiten, etwa - wie die Beschwerde erwägt - bei subjektiver Zahlungsunwilligkeit, die Tatbestandsvoraussetzung für die Heranziehung zur Haftung gegeben ist, so käme eine solche Interpretation nach dem vom Verfassungsgerichtshof in derartigen Fällen angelegten Maßstab (vgl…
… VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungsunwilligkeit, VwGH 14.6.1982, 82/12/0056) (Ritz, BAO5, § 303 Tz 21 ff). Die…
… VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungsunwilligkeit, VwGH 14.6.1982, 82/12/0056) (Ritz, BAO5, § 303 Tz 21). Solche Tatsachen…
…nicht zur Zahlung der Haftungsrückstände veranlasst, ist erschwerte Einbringlichkeit gegeben." Die belangte Behörde geht zusammengefasst also davon aus, dass bereits aufgrund eines gescheiterten Einbringungsversuches bzw der Zahlungsunwilligkeit der Gesellschaft eine erschwerte Einbringlichkeit der Abgabe iSd § 13 Abs 5 VGSG vorliegt. Mit dieser Rechtsansicht lässt die…
…geboten. Würde man der Vorschrift einen Sinn unterstellen, daß schon bei geringen Schwierigkeiten, etwa - wie die Beschwerde erwägt - bei subjektiver Zahlungsunwilligkeit, die Tatbestandsvoraussetzung für die Heranziehung zur Haftung gegeben ist, so käme eine solche Interpretation nach dem vom Verfassungsgerichtshof in derartigen Fällen angelegten Maßstab (vgl…
… VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungsunwilligkeit, VwGH 14.6.1982, 82/12/0056) (Ritz, BAO6, § 303 Tz 21). Solche Tatsachen…
…13/0107; 26.2.2013, Zl. 2010/15/0064). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungsunwilligkeit (vgl. VwGH 14.6.1982, Zl. 82/12/0056; Ritz, BAO, § 303…
…2006/13/0107; VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungsunwilligkeit, VwGH 14.6.1982, 82/12/0056; Ritz, BAO6, § 303 Tz…
…nicht rechtzeitig gemeldet bzw. entrichtet wurden. Der Erstbeschuldigte verantworteten sich vor dem Spruchsenat schuldig und führte aus, dass es mit Beginn des Jahres 2018 aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten und Zahlungsunwilligkeit von Kunden zu einem finanziellen temporären Engpass bei der Zweitbeschuldigten gekommen sei. Zudem sei aufgrund der…
… VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungsunwilligkeit, VwGH 14.6.1982, 82/12/0056) (Ritz, BAO5, § 303 Tz 21). Maßgebend ist…
… VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungsunwilligkeit, VwGH 14.6.1982, 82/12/0056) (Ritz, BAO6, § 303 Tz 21). Solche Tatsachen…
… VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungsunwilligkeit, VwGH 14.6.1982, 82/12/0056) (Ritz, BAO5, § 303 Tz 21). " Maßgebend ist…
… VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungsunwilligkeit, VwGH 14.6.1982, 82/12/0056) (Ritz, BAO6, § 303 Tz 21). Maßgebend ist…