…Zusammenhang des konkreten Schadensereignisses mit der jeweiligen Holznutzung voraus (vgl EStR 2000 Rz 7334). Als höhere Gewalt gelten Naturereignisse und andere nicht abwendbare Ereignisse, die keine typische Betriebsgefahr darstellen (vgl EStR 2000 Rz 7335). Dazu zählen insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Hochwasser, Brand, Insektenfraß, Baumkrankheiten, Lawinen…
…teilweise schlechtem Boden. Die Erschließung einer Teilfläche sei „gut“, jedoch bereits mit Schäden aus zT völlig unzureichender oder fehlender Wasserführung der Forststraße. Bisher seien folgende Sanierungsschritte erfolgt: - notdürftige Sanierung der bestehenden Forststraße zwecks Abfuhr des Holzes aus dem Windbruch (2009); - Aufforstung des Kahlschlages (2010/2011); …
…Zusammenhang des konkreten Schadensereignisses mit der jeweiligen Holznutzung voraus (vgl EStR 2000 Rz 7334). Als höhere Gewalt gelten Naturereignisse und andere nicht abwendbare Ereignisse, die keine typische Betriebsgefahr darstellen (vgl EStR 2000 Rz 7335). Dazu zählen insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Hochwasser, Brand, Insektenfraß, Baumkrankheiten, Lawinen…
…000,- verkauft. Die Vertragsgestaltung und grundbücherliche und steuerrechtliche Durchführung des Vertrages wurde vom Notariat Dr***13*** in ***14*** durchgeführt. Zum Zeitpunkt des Verkaufes im Jahre 2014 stellte sich der Wald im Wesentlichen als schwer beeinträchtigt durch Sturm- und Windbruch sowie Käferbefall dar, weshalb aufgrund des…
…vorgelegen, die zu keiner Zusammenballung von Einkünften geführt habe. Durch die Misteln sei keine Schädigung der Holzsubstanz und des Holzwertes eingetreten, wie dies typisch für Elementarereignisse sei, z.B. Schnee- und Windbruch, Lawinen und Muren, Brand. Der durch den Mistelbefall verursachte Schaden bestehe nur darin…
…mit hohen Kosten umgestellt werden muss, fällt nicht unter diesen Begriff höhere Gewalt. "[…] Schäden infolge höherer Gewalt gehören gerade bei der Forstwirtschaft zur typischen Betriebsgefahr. Schäden durch Windbruch, Schnee und Muren sind daher im Bereich der Forstwirtschaft keine außergewöhnlichen Ereignisse; sie treten jedes Jahr…
…des § 12 EStG 1988 durch einen Klammerausdruck erläutert wird; arg: "Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand)" Es kann daher die Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen mit heran gezogen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung liegt höhere Gewalt vor, wenn das Ereignis…
…Pacht läuft über ein Hüttenkonto der Salzburger Sparkasse in Salzburg. Auf diesem Hüttenkonto werden monatlich von jedem der Hüttengemeinschaft € 18,00 eingezahlt. Mit diesem Geld wird die Versicherung (Hausratversicherung - wie Windbruch etc. - kein Brand) oder sonstige mit der Hütte zusammenhängende Aufwendungen z.B. Reparaturen…
…Pacht läuft über ein Hüttenkonto der Salzburger Sparkasse in Salzburg. Auf diesem Hüttenkonto werden monatlich von jedem der Hüttengemeinschaft € 18,00 eingezahlt. Mit diesem Geld wird die Versicherung (Hausratversicherung - wie Windbruch etc. - kein Brand) oder sonstige mit der Hütte zusammenhängende Aufwendungen z.B. Reparaturen…
…bei Naturereignissen waren es auch einmal 480.000 Festmeter. Dabei mindern natürlich Windbrüche den Wert des Holzes und müssen extrem schnell aufgearbeitet werden. Aufgrund des Klimawandels sind auch neue Investitionsentscheidungen zu treffen. So stellen wir in tieferen Revieren von Nadel- auch auf Laubholz um." Der…