…Wiederaufnahmsgründe sind insbesondere die Nichtführung eines Fahrtenbuches zum Nachweis der betrieblichen Nutzung bzw. die Höhe der betrieblichen Benutzung sowie die näheren Umstände zum Rechtsgeschäft mit der Fa. X zu nennen.“ Nur neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel rechtfertigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Neu hervorgekommen sind Tatsachen…
…mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in derartigen Bescheiden jene Tatsachen bzw. Beweismittel, die neu hervorgekommen sind und dafür maßgeblich waren, dass die Selbstberechnungsabgabe mit (Haftungs)Bescheid geltend gemacht wurde ("Wiederaufnahmegründe"), darzulegen. Dieser Tatsachenkomplex begrenzt auch…
…Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Der diesbezügliche Antrag auf Wiederaufnahme beschreibt ausführlich den Wiederaufnahmsgrund gemäß § 165 Abs. 1 lit. b und wurde auch in der mündlichen Verhandlung beim Spruchsenat I beim Finanzamt lnnsbruck vor dem…
…der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen hat die Behörde Verhältnismäßigkeitsüberlegungen - insbesondere auch in Bezug auf das…
…Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) … und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) (…) Wiederaufnahmsgründe sind (nur) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen…
…7. Wiederaufnahmegründe Der Stellungnahme des Prüfers ist kein neuer Aspekt zu entnehmen. Ich möchte aber hervorheben, dass er (nicht) darauf eingeht, inwieweit der Abgabenbehörde die angeführten Wiederaufnahmsgründe bereits bekannt waren oder sein mussten, da aus Sicht (der Bf) Tatsachen und Beweismittel nicht neu hervorgekommen sind…
…einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. - Die Wendung "im abgeschlossenen…
…gewonnen werden - sind danach keine neuen Tatsachen. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das sind solche, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als Wiederaufnahmegrund im Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht…
…dieser Lohnzettel als Wiederaufnahmsgründe schlüssig und konsequent. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis…
…erforderlich; die BF habe belegmäßige Nachweise (samt Abrechnungsunterlagen und zahlreiche weitere angeforderten prüfungsrelevante Unterlagen) trotz Anforderung nicht vorgelegt. Neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel seien insbesondere gewesen: - offensichtliche Nichtvorlage / Nichtvorhandensein von Originalrechnungen samt Abrechnungsgrundlagen als Basis für die geltend gemachten Vorsteuererstattungen. Bei der im Sinne des …
…bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen die Aufgabe der Abgabenbehörde ist, die von ihr verfügte Verfahrenswiederaufnahme (im Wiederaufnahmebescheid) durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (vgl. zB VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104)…
…Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführen hätte können. Der Wiederaufnahmsantrag hat nach Abs…
…oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in…
…welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (Verweis auf VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104). Darüber hinaus sei der Umstand der Ticketverkäufe dem Finanzamt bereits seit dem WJ 2013/14 bekannt. Daher sei der Wiederaufnahmsgrund für das WJ 2013/14 bzw…
…der Bf. entstanden. Der Wiederaufnahmebescheid betreffend die Einkommensteuer 2008 führte in seiner Begründung aus, es seien die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen. Der Sachbescheid ist mit einer gesonderten Begründung versehen, auf die im Sachbescheid auch hingewiesen wird. Darin…
…ab und führte diesbezüglich u. a. begründend aus, dass nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, das seien solche, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden hätten, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden seien (nova reperta), als tauglicher Wiederaufnahmegrund iSd…
…oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in…
…oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in…
…oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in…
…auch von einer Festsetzung bzw. Wiederaufnahme von Amts wegen Abstand genommen werden. Gegen eine Wiederaufnahme spricht das Verschulden der Behörde an der Nichtgeltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren aber auch der Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem sind Auswirkungen auf andere…