…der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (22.4…
…Satzung nicht erfüllt. Es waren lediglich Bestimmungen für den Fall der Auflösung der Bf. enthalten; Bestimmungen hinsichtlich der Vermögensverwendung bei Wegfall des bisherigen Zweckes der Bf. fehlten. Die Bf. war aber durch die Vergabe der Stipendien auch nicht im Bereich der Mildtätigkeit iSd § 37 BAO…
…jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft. (2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist…
…Rechtsgrundlage einer Körperschaft. Gemäß § 41 Abs. 2 BAO liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 BAO vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, gem. …
…§ 41 Abs 2 BAO liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs 1) so…
…jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft. (2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist…
…Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. Nach …
…Rechtsgrundlage einer Körperschaft. Nach Abs 2 BAO dieser Bestimmung liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwen-dung im Sinn des § 39 Z 5 vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist…
…jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft. (2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist…
…Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. Nach …
…jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft. (2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist…
…sich unter § 15 Abs 3 der ursprünglichen (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gültigen) Statuten folgender Passus: „Ein verbleibendes Vereinsvermögen, das bei der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks besteht, fällt an „Ärzte ohne Grenzen“ zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd §§ 34 ff…
…sich unter § 15 Abs 3 der ursprünglichen (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gültigen) Statuten folgender Passus: „Ein verbleibendes Vereinsvermögen, das bei der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks besteht, fällt an „Ärzte ohne Grenzen“ zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd §§ 34 ff…
…jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft. (2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist…
…Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. Unmittelbare Förderung…
…zu tragen hat. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der § 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei des Vereinsvermögen möglichst an einer Einrichtung mit gleichen zielen übertragen werden…
…die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem der Befreiungsgrund wegfällt (§ 4 Abs. 2 KfzStG 1992). Zur erforderlichen "vorwiegenden" Verwendung (zumindest zu 80%) sowie zur entsprechenden Nachweisführung im Hinblick auf die Erfüllung des begünstigten Zweckes wird auf obige Ausführungen unter A) verwiesen. IV. Erwägungen Strittig sind…
…nicht entgegen. (2) Wenn bestimmte Teile der Liegenschaft für die Erfüllung des Zweckes gemäß Abs. 1 nicht oder nicht mehr benötigt werden, sind diese dem bisherigen Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger zum Erwerb anzubieten. (3) Dem Bundesministerium für Inneres obliegt die Verwaltung der Liegenschaft." 3.2…
…jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft. (2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist…
…bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche verwendet werden darf. Eine derartige Vermögensbindung lässt sich den Statuten des Bf…