…Strom. Die "private nichtgewerbliche Schifffahrt" wird in Art 14 Abs 1 Buchst c zweiter Absatz RL 2003/96/EG legal definiert: das Wasserfahrzeug darf von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person [nur] für andere als kommerzielle…
…Strom. Die "private nichtgewerbliche Schifffahrt" wird in Art 14 Abs 1 Buchst c zweiter Absatz RL 2003/96/EG legal definiert: das Wasserfahrzeug darf von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person [nur] für andere als kommerzielle…
…ab. Er durfte an der Kaimauer eine Lände errichten, um daran Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper zu verheften (= befestigen) und hat eine Lände errichtet. Am 31.08.2005 schloss der Bf. mit der GmbH eine Vereinbarung über die entgeltliche Mitbenutzung der Lände für unbestimmte Zeit ab…
…1 und 2 vorliege, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handle. Der Beschwerdeführer sei nach den vorgelegten Unterlagen ein Verein und als solcher im Zentralen Vereinsregister eingetragen. In …
…die während der Gültigkeitsdauer der Vignette auf dem Wasserfahrzeug verweilen und fahren können, nicht höher sein kann als die doppelte Kapazität, die um 30% von der einfachen Kapazität des Wasserfahrzeuges erhöht wurde - schlossen die Beschwerdeführerin als Leasingnehmerin (Mitleasingnehmer: ***X***) mit der ***L*** als Leasinggeber einen…
…XY.. Gegenstand des Unternehmens ist a) die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt mittels Wasserfahrzeugen mit Antrieb insbesonders auf der Donau, mit dem Heimthafen XY., b) der Betrieb eines Reisebüros, c) die Vercharterung und Vermietung von Wasserfahrzeugen, e) die Beteiligung an anderen Geschäften und Unternehmen im In…
…des Abs. 7 1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, 2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, 3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt, soweit…
…andere" (63690), wobei sich das "andere" auf die Untergruppe "Planen und Markisen, Zelte, Segel für Wasserfahrzeuge, Surfbretter und Landfahrzeuge und Camping-Ausrüstungen" bezieht: zweifellos ist die gegenständliche "Freizeit- Picknickdecke" oder "Strandmatte" nicht mit diesen Warenbeschreibungen vergleichbar. 13. Dies wird noch verstärkt, wenn man die Untergruppe…
… Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen") die Position 6306 ("Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen"), wobei für den KN-Code 6306 9000 90 ("andere") ein Drittlandszollsatz von 12 % vorgesehen ist. Die KN-Verordnung enthält in ihrem Anhang I (Kombinierte Nomenklatur…
…Filme, Bänder und Streifen im Sinne der Positionen 3920 und 3921 sind. In die Position 6306 HS tarifieren Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen. Bei Campingausrüstungen handelt es sich um Erzeugnisse zum Campieren, zum Urlauben und Übernachten im…
… Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen") die Position 6306 („Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen"), wobei für den KN-Code 6306 9000 90 („andere") ein Drittlandszollsatz von 12 % vorgesehen ist. Die KN-Verordnung enthält in ihrem Anhang I (Kombinierte Nomenklatur…
… Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen") die Position 6306 („Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen"), wobei für den KN-Code 6306 9000 90 („andere") ein Drittlandszollsatz von 12 % vorgesehen ist. Die KN-Verordnung enthält in ihrem Anhang I (Kombinierte Nomenklatur…
… Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen") die Position 6306 („Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen"), wobei für den KN-Code 6306 9000 90 („andere") ein Drittlandszollsatz von 12 % vorgesehen ist. Die KN-Verordnung enthält in ihrem Anhang I (Kombinierte Nomenklatur…
…Positionen oder in den Anmeldungen zu den Abschnitten oder Kapitel nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden AV. In die Position 6306 HS tarifieren Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen. Bei Campingausrüstungen handelt es sich um Erzeugnisse zum Campieren…
…7 sind 1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt. 2. [betrifft Wasserfahrzeuge] 3. [betrifft Luftfahrzeuge] (9) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als…
…Abs. 7 sind 1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, 2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, 3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt, soweit…
…Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug höchstens 6.000 Kilometer zurückgelegt hat; ii) Wasserfahrzeuge: wenn die Lieferung innerhalb von drei Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug höchstens 100 Stunden zu Wasser zurückgelegt hat; iii) Luftfahrzeuge: wenn die Lieferung innerhalb von drei…
…Gem § 4 Abs 3 MinStG 2022 liegt Gewerbsmäßigkeit iSd Abs 1 Z 1 und 2 vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt. Wurde für Mineralöle, die nach …
…notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen. (3) Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt." § 5 Abs. 3a MinStG…
…an dem dieses Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig gilt eine Vermietung während eines ununterbrochenen Zeitraumes a) von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen, b) von nicht mehr als 30 Tagen bei allen anderen Beförderungsmitteln. 2. Die Vermietung eines Beförderungsmittels…