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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200009/2024

Rückvergütung der Mineralölsteuer - Absehen der Abgabe aus einem Steuer- oder Zolllager

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200009/2024vom 02.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerden der A GmbH***, A GmbH -Adr*** jeweils vom 7. November 2023 gegen den abweisenden Bescheid des Zollamtes Österreich vom 11. Oktober 2023 betreffend Antrag auf Rückvergütung der Mineralölsteuer für den Zeitraum 12/2021 (Zahl 1***) sowie gegen den abweisenden Bescheid des Zollamtes Österreich vom 2. Oktober 2023 betreffend Antrag auf Rückvergütung der Mineralölsteuer für den Zeitraum 1-12/2022 (Zahl 2***) zu Recht: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden dahingehend abgeändert, als die Rückvergütung der Mineralölsteuer für den Zeitraum Dezember 2021 iHv € 907,50 sowie für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2022 iHv € 13.952,91 gewährt wird. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrenslauf Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.12.2022 beim Zollamt Österreich die Rückvergütung der Mineralölsteuer für den Zeitraum Dezember 2021 iHv € 907,50. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6.3.2023 (Zahl 3***) forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, das Vorliegen der in § 4 Abs 1 Z 1 MinStG 2022 genannten Voraussetzungen sowie die bereits erfolgte Entrichtung der Mineralölsteuer für die Luftfahrtbetriebsstoffe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Mit Schreiben vom 14.3.2023 und 16.3.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Auflistung aller Flüge, eine Aufstellung diverser Bordblätter (Maintenance Reports) mit dazugehörigen Rechnungen an die jeweiligen Kunden sowie eine Treibstoffrechnung der Firma X*** GmbH vom 19.11.2021 iHv € 6.453,00 incl. USt. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Nachweis, ob die Mineralölsteuer von der Betankungsfirma abgeführt wurde, nicht von ihr überprüft werden könne. Mit Bescheid vom 11.10.2023 (Zahl 1***) wurde der Antrag auf Rückvergütung der Mineralölsteuer aufgrund unzureichender Nachweise als unbegründet abgewiesen. In der Beschwerde vom 7.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe nachweislich drei Legitimationen für die Steuerfreiheit übermittelt (AOC, Rundflugbewilligung, Schulbewilligungsbescheid). Es seien bereits in der Vergangenheit Betankungsscheine durch das Zollamt Österreich ausgestellt und Mineralölsteuer rückvergütet worden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich zu überprüfen, ob die Firma Y*** GmbH und andere Firmen die Mineralölsteuer entrichtet haben. Mit Eingabe vom 14.11.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, das Zollamt Österreich möge vom Erfordernis der unmittelbaren Abgabe des Luftfahrtbetriebsstoffes aus einem Steuer- oder Zolllager absehen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.1.2024 (Zahl 4***) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aus den vorgelegten Rechnungen betreffend Pilotenausbildung gehe nicht hervor, ob und wie viele Flugstunden im jeweiligen Rechnungsbetrag inkludiert seien bzw zu welchen Daten diese erfolgten. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, ob jede Betankung gewerbsmäßig (zur Ausbildung eines bestimmten Piloten) erfolgt sei. Es könne lediglich von der unmittelbaren Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe, nicht jedoch von der generellen Abgabe aus einem Steuer- oder Zolllager abgesehen werden. Das als "Einspruch" bezeichnetes Schreiben vom 23.1.2024 richtete sich inhaltlich gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde und ist als Vorlageantrag zu werten. Es seien mittels E-Mail vom 31.8.2023 Treibstoffeinkaufsrechnungen, bzw Dokumente zur Mineralölsteuervergütung inkl einer Aufstellung der Einkaufsrechnungen an die belangte Behörde übermittelt worden. Eine Pilotenausbildung sei eine gewerbliche Tätigkeit. Die einzelnen Ausbildungen umfassten folgende Minimumstundenanzahl: - Privatpilotenausbildung - 45 Stunden - Berufspilotenausbildung - 185 Flugstunden - Integrierte Berufspilotenausbildung - 135 Flugstunden - Fluglehrerausbildung - 30 Stunden Aus den Rechnungen der Firma Y*** GmbH und X*** GmbH gehe die an die Beschwerdeführerin verrechnete Mineralölsteuer eindeutig hervor. Diese Unternehmen hätten auch versichert, die Mineralölsteuer entrichtet zu haben. Ferner habe die belangte Behörde keinen einzigen Ausbildungsvertrag abverlangt. Die Beschwerdeführerin sei laut EASA verpflichtet, eine eigene Startkladdenliste für Schulungsflüge zu führen. Es sei von der belangten Behörde vorsätzlich unterlassen worden, diese Dokumente einzusehen. Am 25.1.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Startkladdenliste mit Starts aller Schulungsflüge im Zeitraum Dezember 2021. Die Beschwerdeführerin beantragte in gleicher Weise am 15.2.2023 die Rückvergütung der Mineralölsteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2022 iHv € € 13.952,91. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2.3.2023 (Zahl 5***) wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass dem Antrag unzureichende Nachweise beigefügt worden seien und zudem aufgefordert, entsprechende Unterlagen (analog zur verfahrensleitenden Verfügung vom 6.3.2023 - Zahl 3***) vorzulegen. Mit Schreiben vom 13.3.2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass die Mineralölsteuer laut Aussagen der Firmen abgeführt worden sei. Ob dies tatsächlich geschehen sei, könne lediglich durch die Behörde überprüft werden. Eine Auflistung der Flüge sei in Form einer Excel-Liste der belangten Behörde übermittelt worden, bzw könne man die Flüge aus dem jeweiligen Bordblatt ersehen. Dem Antrag sei pro Monat und Hubschrauber ein Bordblatt mit jeweiliger Kundenrechnung sowie Rechnungen der Betankungsfirmen in Kopie beigelegt worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.8.2023 (Zahl 6***) wurde die Beschwerdeführerin betreffend Antrag auf Rückvergütung der Mineralölsteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2022 aufgefordert, einen Nachweis der tatsächlichen Entrichtung der Mineralölsteuer (Bestätigung des Steuerlagers, das den Luftfahrtbetriebsstoff abgegeben hat) beizubringen. In Beantwortung des Schreibens der belangten Behörde vom 21.8.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 31.8.2023 neben diversen Treibstoffeinkaufsrechnungen eine E-Mail der Firma Y***. Der Antrag auf Rückvergütung der Mineralölsteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2022 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.10.2023 (Zahl 2***) abgewiesen. Das Vorliegen der in § 4 Abs 1 Z 1 MinStG 2022 genannten Voraussetzungen sowie der Nachweis über die bereits erfolgte Entrichtung der Mineralölsteuer für die Luftfahrtbetriebsstoffe habe nicht nachgewiesen werden können. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 7.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, es stehe ihr nicht zu, zu überprüfen, ob die Firma Y*** GmbH und andere Firmen die Mineralölsteuer entrichtet haben. Die Behörde habe darüber hinaus bis November 2021 den Anträgen auf Rückvergütung entsprochen. Mit Eingabe vom 14.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, vom Erfordernis der unmittelbaren Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe in das Luftfahrzeug aus einem Steuer- oder Zolllager abzusehen, da dies auch in den Jahren zuvor (bis November 2021) möglich gewesen sei. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2023 (Zahl 7***) als unbegründet abgewiesen. Aus den Unterlagen betreffend Pilotenausbildung sei nicht ersichtlich, dass jede (iZm einer beantragten Rückvergütung stehende) Flugbewegung gewerbsmäßig (zur Ausbildung eines bestimmten Piloten) erfolgt sei. Damit sei in diesen Fällen bereits eine erforderliche Vergütungsvoraussetzung nicht erfüllt. Es seien von der Beschwerdeführerin keine Unterlagen beigebracht worden, die belegten, dass das verwendete Mineralöl ursprünglich von einem österreichischen Steuer- oder Zolllager abgegeben wurde. Damit sei eine weitere Voraussetzung nicht erbracht worden. Mit Vorlage eines AOC könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit diesen Luftfahrzeugen ausschließlich gewerbliche Flüge oder Dienstleistungen erbracht werden. Es treffe zu, dass seitens der belangten Behörde in einem gleichgelagerten Fall die Vergütung der Mineralölsteuer erfolgt sei, jedoch könne die Beschwerdeführerin aus diesem Umstand keinerlei Rechte ableiten. Die Vereinfachung betreffend Absehen des Erfordernisses der unmittelbaren Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe in das Luftfahrzeug aus einem Steuer- oder Zolllager, beziehe sich ausschließlich auf das Kriterium der Unmittelbarkeit und nicht auf das Kriterium der Abgabe aus einem Steuer- oder Zolllager. Das mit "Einspruch" bezeichnete Schreiben vom 23.1.2024 richtete sich inhaltlich gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde mit der Zahl 7*** und ist als Vorlageantrag zu werten. Das Vorbringen ist inhaltlich ident mit dem Vorlageantrag ebenfalls vom 23.1.2024 betreffend Zeitraum Dezember 2021. Ergänzend übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.1.2024 eine Startkladdenliste für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2022. Die Beschwerden wurden dem Bundesfinanzgericht am 16.2.2024 (betreffend Antragszeitraum Jänner bis Dezember 2022) bzw am 22.2.2024 (betreffend Antragszeitraum Dezember 2021) vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 19.7.2024 wurde die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Aussetzung der Entscheidung bis zur Entscheidung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Rechtssache unter GZ Ro 2023/16/0006 informiert, da der Ausgang dieses Verfahrens, betreffend verpflichtende Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe aus einem Steuer- oder Zolllager als Voraussetzung für die Erstattung der Mineralölsteuer, von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren war. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 1.8.2024 (als "Einspruch gegen GZ RV/72000009/2024" bezeichnet) angegeben, dass die Rückvergütung der Mineralölsteuer nie ein Problem dargestellt habe und wies darauf hin, dass mehrere Hubschrauberfirmen von diesem Problem betroffen seien. Da diese Firmen die Mineralölsteuerrückvergütung erhalten hätten, werde die Beschwerdeführerin vorsätzlich benachteiligt. Ein Abwarten habe keine Relevanz und werde daher abgelehnt. In einem anderen Fall habe die Beschwerdeführerin auf eine Entscheidung fünf Jahre gewartet. Dies sei unzumutbar und vorsätzlich ruinös. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1.8.2024 kein überwiegendes Parteieninteresse, das einer Aussetzung entgegensteht, darlegen konnte, wurde die Entscheidung über die Beschwerde gem § 271 BAO mit Beschluss vom 8.8.2025 ausgesetzt. Nach Fortsetzung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 18.6.2025 aufgefordert, Ausbildungsverträge für namhaft gemachte Kunden und sämtliche Flight & Maintenance-Reports (Bordblätter) vorzulegen bzw diverse Fragen zu beantworten. Die Beschwerdeführerin hat die geforderten Unterlagen und Antworten mit Schreiben vom 30.6.2025 (einlangend am 4.7.2025) übermittelt. Diese Eingabe wurde dem Zollamt Österreich mit Beschluss vom 1.8.2025 zur Kenntnis gebracht. Die Anlagen (Bordblätter und Ausbildungsverträge) wurden der belangten Behörde aufgrund der Datengröße auf elektronischem Weg übermittelt. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 31.7.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Fragen zu beantworten und eine Aufstellung (pro Monat für den gesamten Zeitraum Dezember 2021 bis Dezember 2022) für die verschiedenen für die Mineralölsteuervergütung relevanten Flight-Types mit der jeweiligen Flugdauer (in Summe für die einzelnen Flight-Types) unter Angabe des maximalen Tankvolumens und der damit möglichen durchschnittlichen Flugdauer für die jeweiligen Hubschrauber bzw das jeweilige Luftfahrzeug nachzureichen. Zusätzlich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert anzugeben, welche wirtschaftlichen Gründe der unmittelbaren Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe aus einem Steuer- oder Zolllager entgegenstehen. Das diesbezügliche Antwortschreiben langte beim Bundesfinanzgericht am 25.8.2025 ein. Die durchschnittliche Flugdauer sei abhängig von Beladung, Temperatur, Druck und Höhe. Drei Jahre im Nachhinein könnten keine Angaben zur durchschnittlichen Flugdauer gemacht werden. Zusätzlich übermittelte die Beschwerdeführerin einen Ordner mit Ausgangsrechnungen aus dem Jahr 2022 sowie für die Rückvergütung relevanten Rechnungen betreffend Dezember 2021. Die unmittelbare Abgabe aus einem Steuer- oder Zolllager sei aufgrund der immensen Kosten, die dadurch entstehen würden, wenn mehrmals am Tag mit verschiedenen Hubschraubern zu einem Steuer- oder Zolllager geflogen werden müsste, unwirtschaftlich. Zudem wäre diese Vorgehensweise auch nicht umweltfreundlich. Der belangten Behörde wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 18.9.2025 die Möglichkeit eingeräumt, Akteneinsicht in die von der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen zu nehmen. Die belangte Behörde hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Beschwerdeführerin betreibt mittels eigener Helikopter eine Flugschule mit verschiedenen Ausbildungsangeboten. Die Ausbildungsflüge finden im Beisein eines bei der Beschwerdeführerin angestellten Fluglehrers statt. Daneben können Rund- und diverse Eventflüge (mit Piloten) bzw auch Charterflüge gebucht werden. Bei den Rundflügen und den Flügen iZm der Ausbildung von Piloten handelt es sich unstrittig um unmittelbare gegen Entgelt erbrachte Luftfahrt-Dienstleistungen. Die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Schulungs- und Ausbildungsverträge haben als Vertragsgegenstand die Vermittlung theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten zum Erwerb des jeweiligen Privat- bzw Berufs- oder Linienpilotenscheins zum Inhalt. Die Schulungskosten für die praktische Ausbildung werden laut Vertrag auf Basis der zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung gültigen Treibstoffkosten kalkuliert und den Flugschülern verrechnet. Im Zeitraum November 2021 bis November 2022 wurden folgende Treibstoffmengen bezogen: - AVGAS: 21.001 Liter - JET A1: 20.395 Liter Die Rechnungen der jeweiligen Lieferanten enthielten Mineralölsteuer. Für den streitgegenständlichen Zeitraum wurde die Rückvergütung der Mineralölsteuer für gewerbliche Schulungsflüge und Rundflüge für folgende Treibstoffmengen (Angaben in Liter) und Luftfahrzeuge beantragt: | Monat | OE-8*** (AVGAS) | OE-9*** (AVGAS) | OM-10*** (JET A1) | 12/2021 | 1.546 | | | 01/2022 | 410 | | 770 | 02/2022 | 1.457 | | 1.263 | 03/2022 | 480 | | 475 | 04/2022 | 2.354 | 384 | 690 | 05/2022 | 1.593 | 328 | 1.110 | 06/2022 | 1.719 | | 1.180 | 07/2022 | | 2.149 | 467 | 08/2022 | 1.522 | | 1.615 | 09/2022 | 1.450 | | 1.090 | 10/2022 | 1.720 | | 478 | 11/2022 | 387 | | 915 | 12/2022 | 612 | | 600 | Summe | 15.250 | 2.861 | 10.653 Laut Luftverkehrsbetreiberzeugnis vom 17.1.2018, ausgestellt von der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH, ist die Beschwerdeführerin berechtigt, gewerblichen Luftverkehr, gemäß dem Betriebshandbuch, Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, durchzuführen. Die Betankung der Luftfahrtbetriebsstoffe erfolgte nicht aus einem Steuer- oder Zolllager. Folgende Betankungsscheine (jeweils vom 11.9.2020) wurden für die Beschwerdeführerin zu eingeschränktem Freischein Nr. ATF 123*** durch das Zollamt Österreich zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen für den Zeitraum vom 3.10.2020 bis 3.10.2023 ausgestellt: Betankungsschein Nr. A*** 001 (Luftfahrtkennzeichnen OE-9***) Betankungsschein Nr. A*** 002 (Luftfahrtkennzeichen OE-8***) Betankungsschein Nr. A*** 003 (Luftfahrtkennzeichen OM-10***) Betankungsschein Nr. A*** 004 (Luftfahrtkennzeichen OM-11***) Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Jänner bis November 2021 Mineralölsteuer iHv € 13.346,79 rückerstattet. Die Anträge auf Rückerstattung ab Dezember 2021 wurden abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 14.11.2023 beantragt, vom Erfordernis der unmittelbaren Abgabe aus einem Steuer- oder Zolllager abzusehen. Für die Beschwerdeführerin ist es aufgrund der damit im Zusammenhang stehenden Kosten unwirtschaftlich, zur Betankung der Hubschrauber mehrmals am Tag in ein Steuer- oder Zolllager zu fliegen. Am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin existiert kein Steuer- oder Zolllager. Es liegen keine Hinweise betreffend Missbrauch vor. Beweiswürdigung Aus den vorliegenden Ausbildungsverträgen geht hervor, dass die Vermietung oder Vercharterung eines Helikopters an den Flugschüler nicht Vertragsbestandteil ist. Die Flüge finden im Beisein eines bei der Beschwerdeführerin angestellten Fluglehrers statt. Somit ist das Kriterium der Unmittelbarkeit gegeben. Dem Bundesfinanzgericht wurden sämtliche Bordblätter vorgelegt. Lücken in der fortlaufenden Nummerierung wurden glaubhaft (zB durch Beginn eines neuen Bordbuchs) erklärt. Auf den einzelnen von den jeweiligen Piloten unterzeichneten Bordblättern sind (unter anderem) Flugzeiten, Fluglehrer, Flugschüler, die Art des Fluges, Betankungsmengen, sowie Angaben betreffend Treibstoffmenge bei Beginn und Landung der einzelnen Flüge ersichtlich. Die Namensangaben (bzw Namenskürzel) laut Bordblätter für durchgeführte Schulungsflüge decken sich mit denen laut vorliegender Ausbildungsverträge. Die Beschwerdeführerin hat die Vergütung der Mineralölsteuer jeweils für gesamte am jeweiligen Bordblatt vermerkte Tankinhalte beantragt. Laut Bordblätter haben jedoch mitunter verschiedene Flüge pro Tag stattgefunden, auch solche für die keine Vergütung zusteht (zB Charterflüge). Anhand der Angaben der vorgelegten Bordblätter hat das Bundesfinanzgericht den Treibstoffverbrauch für Flüge, bei denen eine Mineralölsteuerrückvergütung in Betracht kommt, nachvollzogen. Flüge, bei denen keine Angabe über deren Zweck vermerkt bzw dieser nicht lesbar war, wurden dabei nicht berücksichtigt. Der auf diese Weise für den Zeitraum Dezember 2021 errechnete Treibstoffverbrauch ergab 1.465 Liter. Dies entspricht einer Mineralölsteuerrückvergütung iHv € 860. Da die errechnete Rückvergütung für den Monat Dezember 2021 trotz Nichtberücksichtigung einiger Flüge, bei denen die Eintragungen fehlten, bzw nicht lesbar waren, nur unwesentlich (rund € 48) von der beantragten Rückvergütung abwich, erachtet das Bundesfinanzgericht die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückvergütung für den Monat Dezember 2021 iHv € 907,50 als plausibel. In gleicher Weise wurde die beantragte Mineralölsteuerrückvergütung für das Jahr 2022 anhand der Angaben der Bordblätter rechnerisch überprüft. Dabei ergaben sich Differenzen in den einzelnen Monaten sowohl im Minus- als auch im Plusbereich. Unter Einbeziehung der gewerblichen Rundflüge, war jedoch der für den gesamten Zeitraum durch das Bundesfinanzgericht nachkalkulierte für eine Mineralölsteuerrückvergütung in Betracht kommende Treibstoffverbrauch insgesamt höher als der von der Beschwerdeführerin angesetzte Verbrauch. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wurde für den Zeitraum Dezember 2021 bis Dezember 2022 in ausreichender Weise glaubhaft gemacht, dass die laut Bordblätter aufgezeichneten Schulungsflüge mit dem von der Beschwerdeführerin veranschlagten Treibstoffverbrauch stattgefunden haben. Anhand der vorgelegten Ausgangsrechnungen konnte zudem nachvollzogen werden, dass auch gewerbliche Rundflüge im streitgegenständlichen Zeitraum stattgefunden haben. Ebenso wurde durch die freiwillige Angabe der Firma Y*** GmbH betreffend Mineralölsteuer-Anmeldungen die Abfuhr der Mineralölsteuer für den Zeitraum Dezember 2021 bis Dezember 2022 glaubhaft gemacht. Ein etwaiger Missbrauch kann durch das Bundesfinanzgericht nicht erkannt werden und wurde zudem von der belangten Behörde im Verfahrensverlauf nicht thematisiert. Darüber hinaus wurde die Unwirtschaftlichkeit für die unmittelbare Abgabe aus einem Steuer- oder Zolllager durch die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt. Der Einkauf der Treibstoffmengen ist aus den vorliegenden Eingangsrechnungen der Beschwerdeführerin ersichtlich. Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den durch die belangte Behörde vorgelegten Unterlagen und sind zudem nicht strittig. Rechtliche Würdigung Gem § 4 Abs 1 Z 1 MinStG 2022 ist Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird und unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient, von der Mineralölsteuer befreit. Als Luftfahrt-Dienstleistungen gelten die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen und sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges unmittelbar an den Kunden des Luftfahrtunternehmens erbracht werden. Gem § 4 Abs 2 Z 5 MinStG 2022 wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung die steuerfreie Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach Abs 1 Z 1 sowie die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 5 Abs 3a zu regeln und die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen. Gem § 4 Abs 3 MinStG 2022 liegt Gewerbsmäßigkeit iSd Abs 1 Z 1 und 2 vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt. Wurde für Mineralöle, die nach § 4 Abs 1 Z 1 MinStG 2022 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie gem § 5 Abs 3a MinStG 2022 auf Antrag des Verwenders zu vergüten. Gem § 5 Abs 1 Luftfahrtbegünstigungsverordnung hat der Verwender der Luftfahrtbetriebsstoffe zur Geltendmachung einer Vergütung nach § 5 Abs 3a MinStG 2022 das Vorliegen der in § 4 Abs 1 Z 1 MinStG 2022 genannten Voraussetzungen sowie die bereits erfolgte Entrichtung der Mineralölsteuer für die Luftfahrtbetriebsstoffe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gem § 5 Abs 2 Luftfahrtbegünstigungsverordnung kann das Zollamt in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, in denen eine unmittelbare Abgabe des Luftfahrtbetriebsstoffs in das Luftfahrzeug aus tatsächlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kommt, die bestimmungsgemäße Verwendung aber insbesondere anhand von Aufzeichnungen lückenlos dargelegt und Missbrauch ausgeschlossen werden kann, auf Antrag des Verwenders von dem Erfordernis der unmittelbaren Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe in das Luftfahrzeug aus einem Steuer- oder Zolllager absehen. Laut festgestelltem Sachverhalt diente der für die Mineralölsteuerrückvergütung in Betracht kommende Luftfahrtbetriebsstoff im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen. Sowohl die absolvierten Ausbildungsflüge mit einem Fluglehrer sowie die Rundflüge mit Piloten dienen der entgeltlichen bzw gewerblichen unmittelbaren Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen. Die Entrichtung der Mineralölsteuer wurde ebenfalls glaubhaft dargelegt. Damit liegen die gem § 5 Abs 1 Luftfahrtbegünstigungsverordnung zur Geltendmachung einer Vergütung nach § 5 Abs 3a MinStG 2022 zu erfüllenden Voraussetzungen (mit Ausnahme der Abgabe des Mineralöls aus einem Steuer- oder Zolllager) vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Zollamt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 Luftfahrtbegünstigungsverordnung ermächtigt, nicht nur von der unmittelbaren Abgabe des Luftfahrtbetriebsstoffs in das Luftfahrzeug, sondern auch von der Abgabe aus einem Steuer- oder Zolllager abzusehen. Demnach müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (1) tatsächliche und wirtschaftliche Gründe stehen der unmittelbaren Abgabe aus einem Steuer- oder Zolllager entgegen; (2) die bestimmungsgemäße Verwendung ist insbesondere anhand von Aufzeichnungen lückenlos dargelegt; (3) Missbrauch kann ausgeschlossen werden. Der Antrag nach § 5 Abs 2 Luftfahrtbegünstigungsverordnung ist vom Zollamt im Rahmen der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 5 Abs 3a MinStG 2022 iVm § 5 Abs 1 Luftfahrtbegünstigungsverordnung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.3.2025, Ro 2023/16/0006). Mit Eingabe vom 14.11.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, das Zollamt Österreich möge vom Erfordernis der unmittelbaren Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe aus einem Steuer- oder Zolllager absehen. Die Beschwerdeführerin hat anhand der vorgelegten Unterlagen glaubhaft dargelegt, dass die Luftfahrtbetriebsstoffe, für die eine Steuervergütung beantragt wurde, unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dienten. Im Beschwerdefall stehen sowohl tatsächliche als auch wirtschaftliche Gründe der unmittelbaren Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe aus einem Steuer- oder Zolllager entgegen. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Luftfahrtbetriebsstoffe ist anhand der lückenlos vorgelegten Bordblätter nachvollziehbar. Missbrauch kann zudem nicht erkannt werden. Da die Voraussetzungen der Steuervergütung nach § 5 Abs 3a MinStG 2022 iVm § 5 Abs 1 Luftfahrtbegünstigungsverordnung nach dem festgestellten Sachverhalt im streitgegenständlichen Zeitraum mit Ausnahme der Abgabe aus einem Steuer- oder Zolllager vorliegen und Missbrauch ausgeschlossen werden kann, ist das Ermessen insb im Hinblick auf den Zweck der Norm dahingehend auszuüben, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Absehen der Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe aus einem Steuer- oder Zolllager stattzugeben ist. Die beantragte Rückvergütung der Mineralölsteuer für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Dezember 2021 bis Dezember 2022 ist daher zu gewähren. Der Beschwerde wird daher Folge gegeben. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden (VwGH 27.3.2025, Ro 2023/16/0006) und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 2. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200009/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7200009.2024
Stammnummer
151287
Gültig
02.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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