Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100313/2024
Normverbrauchsabgabe- und Umsatzsteuerpflicht für den Erwerb eines im Inland verwendeten Kraftfahrzeuges durch einen Abgabepflichtigen mit Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100313/2024vom 11.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache *Bf1*, *Bf1-Adr*, *Bf.-StNr.*, vertreten durch die Gerstgrasser Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Werdenbergerstraße 39a, *Ort1*, über die Beschwerden vom 30. September 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 30. August 2024 betreffend Normverbrauchsabgabe und Festsetzung von Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Bereits mit Bescheiden vom 22.8.2023 hatte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) Normverbrauchsabgaben (NoVA) für zwei Kraftfahrzeuge, einmal für ein Kraftfahrzeug der Marke Porsche Cayenne mit der Fahrgestellnummer *FN1* und dann für ein Kraftfahrzeug der Marke Porsche Panamera mit der Fahrgestellnummer *FN2* gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 (widerrechtliche Verwendung) festgesetzt. Für das erstangeführte Kraftfahrzeug wurde die NoVA für den "Bemessungszeitraum 13.04.2017", für das zweitangeführte Kraftfahrzeug für den "Zeitraum 22.03.2014" festgesetzt.
2. Nach einer gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde hob das Bundesfinanzgericht diese mit Beschluss vom 29.5.2024, RV/1100278/2023, unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt auf. Zur Frage der Normverbrauchsabgabepflicht stellte das Bundesfinanzgericht zunächst fest, dass auf Grund der getroffenen sachverhaltsmäßigen Feststellungen und der dazu dargelegten Erwägungen von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. einem Hauptwohnsitz des Bf. seit 2009 in Österreich (*Ort1*) auszugehen sei (Tz 20. des Beschlusses). Allerdings liege bei beiden neuen Fahrzeugen ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor und komme daher der NoVA-Tatbestand des § 1 Z 2 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG) und nicht wie vom Finanzamt angenommen jener des § 1 Z 3 NoVAG zur Anwendung (Tz 21 des Beschlusses). Trotz grundsätzlicher Bejahung der NoVA-Pflicht für die beiden Fahrzeuge seien die angefochtenen Bescheide aber dennoch aufzuheben, vor allem deshalb, weil im Zeitpunkt der Bescheiderlassung für beide Fahrzeuge die fünfjährige Verjährungsfrist abgelaufen sei und auch keine nach außen erkennbaren Amtshandlungen ersichtlich seien, die diese Frist verlängern würden, was auf Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes mit E-Mail vom zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes auch bestätigt worden sei (Tz 28 des Beschlusses).
3. Mit den in der Folge erlassenen beschwerdegegenständlichen Bescheiden ging das Finanzamt nunmehr von einem innergemeinschaftlichen Erwerb der Fahrzeuge aus und setzte nur noch für den Porsche Cayenne Diesel Platinum Edition (in der Folge: Kfz.) Normverbrauchsabgabe (NoVA) in Höhe von 11.785,71 Euro, daneben aber erstmals auch Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung) in Höhe von 14.218,49 Euro fest. Die für die Normverbrauchsabgabe und die Umsatzsteuer geltende fünfjährige Verjährungsfrist sah es in diesem Fall infolge von nach außen getretenen Amtshandlungen in den Jahren 2022 und 2023 als um je ein Jahr verlängert an, weshalb die angefochtenen Bescheide seiner Ansicht nach noch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist ergingen.
4. Zur inhaltlichen Begründung für die Steuerfestsetzung gab es an, der Beschwerdeführer habe am 13.4.2017 in Deutschland den in Rede stehenden Porsche als Neufahrzeug gekauft. Am 25.4.2017 sei es in Deutschland auf seinen Namen mit dem Kennzeichen *KfzNr1* zum Verkehr zugelassen worden. In der Folge habe er das Kfz. nach Österreich eingebracht und dort sowohl beruflich als auch privat verwendet. Ein Fahrtenbuch habe er nicht vorgelegt. Das Kfz. werde regelmäßig in der Wohnanlage in *Adr2*, abgestellt. Dort befinde sich die Eigentumswohnung seiner Lebensgefährtin und auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (mit Verweis auf den Beschluss des BFG vom 29.05.2024, RV/1100278/2023).
5. Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge unterliege gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 der Normverbrauchsabgabe und gemäß Artikel 1 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) der Umsatzsteuer, wobei der Erwerber des Fahrzeuges Steuerschuldner sei und dieser die Steuer bis spätestens einen Monat ab Erwerb des Kfz. selbst zu berechnen und abzuführen habe. Der Bf. hätte daher die Normverbrauchsabgabe und die Umsatzsteuer bis spätestens einen Monat ab Erwerb des Kfz., also bis 13.5.2017, selbst zu berechnen und abzuführen gehabt. Da er dies unterlassen habe, sei die Abgabenbehörde berechtigt gewesen, diese Abgaben mit Bescheid festzusetzen. Als Bemessungsgrundlage für die Steuerfestsetzungen sei jeweils der Netto-Kaufpreis laut der vorgelegten Automobilbestellung in Höhe von 71.092,43 Euro herangezogen worden.
6. In der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde wandte der Bf. durch seine rechtsanwaltliche Vertretung ein, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. befinde sich nicht in Österreich, sondern in Deutschland, und zwar an der Anschrift *Bf1-Adr*, wo er in einer Wohnung im oberen Stock eines Wohngebäudes wohne. Im ersten Stock lebe sein Vater, zu dem er eine gute Beziehung unterhalte. Auch das Unternehmen des Bf., die *Bf1* Handelsvertretung, sei an dieser Adresse gemeldet. Mit diesem Unternehmen sei er sowohl in Deutschland als auch im übrigen europäischen Raum tätig. Auch die beiden Töchter des Bf., *Tochter1*, Jahrgang 2003 und *Tochter2*, Jahrgang 2005, lebten bei der ehemaligen Lebensgefährtin des Bf. in Deutschland.
7. Der Bf. habe mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin *LF1* einen gemeinsamen Sohn. Mutter und Sohn wohnten gemeinsam in einer Wohnung in *Ort1*. Damit der Bf. Zeit mit seinem Sohn verbringen könne, habe er ein Zimmer in dieser Wohnung zur Verfügung. Neben seiner Tätigkeit für sein deutsches Unternehmen arbeite er in vergleichsweise geringerem zeitlichem Umfang auch als Geschäftsführer für die *U1* mit Sitz in *Ort2*. Der Bf. sei berufsbedingt in ganz Europa unterwegs und halte sich selten mehrere Tage an ein und demselben Ort auf. Selbstverständlich komme es vor, dass er einige Tage in Österreich verbringe, die überwiegende Zeit halte er sich aber in Deutschland auf. Da sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Deutschland befinde, sei er für seinen Pkw in Österreich auch nicht steuerpflichtig.
8. Zudem seien die angefochtenen Bescheide außerhalb der Verjährungsfrist ergangen und auch deshalb rechtswidrig. Der Bf. habe das in Rede stehende Fahrzeug am 25.4.2017 angeschafft und auch in Österreich verwendet. Hätte sich damals sein Lebensmittelpunkt tatsächlich in Österreich befunden, wäre die Steuerschuld auch in diesem Jahr entstanden. Bei der für die Normverbrauchsabgabe und die Umsatzsteuer geltenden fünfjährigen Verjährungsfrist hätten die Steuerfestsetzungen daher bis spätestens 30.4.2022 erfolgen müssen. Die angefochtenen Bescheide seien aber erst am 30.8.2024 und damit außerhalb der Verjährungsfrist ergangen. Dem Bf. seien auch keine Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches bekannt, die die Verjährungsfrist verlängert hätten.
9. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2024 als unbegründet ab. Zum Beschwerdevorbringen betreffend den Mittelpunkt der Lebensinteressen verwies es auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 29.5.2024, RV/1100278/2023. Mit diesem Beschluss habe das Bundesfinanzgericht die Auffassung des Finanzamtes, wonach der Lebensmittelpunkt des Bf. in Österreich gelegen habe, bestätigt.
10. Zur Frage der Verjährung führte es nach Wiedergabe der für die Verjährung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und den für deren Auslegung einschlägigen Literatur- und Kommentarmeinungen aus, die rechtsanwaltliche Vertretung verkenne mit ihrer Argumentation die Funktionsweise der Verjährungsfrist. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe im Beschwerdefall mit Ablauf des Jahres 2022 geendet. Die im Jahr 2022 beim Finanzamt Österreich eingegangene anonyme Anzeige betreffend die vom Bf. mit dem in Rede stehenden Fahrzeug im Inland durchgeführten Fahrten sei vom Finanzamt am 19.9.2022 an das Amt für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) weitergeleitet worden. Die Finanzpolizei habe daraufhin am 5.12.2022 Abfragen in externen Datenbanken durchgeführt und diese Abfragen am 13.12.2022 im IT-System FinPol-Online dokumentiert. Am 14.12.2022 habe die Finanzpolizei eine Kontrollmitteilung an die Finanzstrafbehörde erstattet. Im Jahr 2023 habe die Finanzpolizei weitere Ermittlungen durchgeführt und darüber zahlreiche Niederschriften aufgenommen und habe das Finanzamt Österreich mit (später vom BFG aufgehobenen) Bescheid vom 22.8.2023 die Normverbrauchsabgabe für das Kfz. festgesetzt. Damit sei die Verjährungsfrist bis 2024 verlängert und durch die (nach Bescheidaufhebung durch das BFG) neuerliche Festsetzung von Normverbrauchsabgabe und die erstmalige Festsetzung von Umsatzsteuer weiter bis 2025 verlängert worden.
11. Mit Schriftsätzen vom 20.11.2024 stellte der Bf. durch die Rechtsvertretung des Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht. Gegen die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung wandte sie ein, laut dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 29.4.2024, RV/1100278/2023, sei für das erkennende Gericht keine erkennbare Amtshandlung ersichtlich gewesen, durch welche die Verlängerungsfrist verlängert worden wäre. Dies sei auf Nachfrage des Gerichts vom zuständigen Sachbearbeiter auch bestätigt worden (mit Verweis auf eine E-Mail des Finanzamtes Österreich vom 15.1.2024).
12. Am 18.12.2024 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerden samt dazugehörigen Akten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der im Vorlagebericht abgegebenen Stellungnahme zum Vorlageantrag führte es aus, im Beschluss vom 29.5.2023, RV/1100278/2024, sei Folgendes zu lesen: "Im Ergebnis hat sich das Finanzamt mit den in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen zur Verjährung nicht ausreichend auseinandergesetzt". Damit habe das Bundesfinanzgericht aber nicht festgestellt, dass keine Verlängerungshandlungen erfolgt seien. Auch auf die fehlende rechtliche Bindungswirkung von E-Mails sei in diesem Zusammenhang hinzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Der Bf. ist deutscher Staatsbürger und Alleingesellschafter und
-geschäftsführer der im Jahr 2008 gegründeten *U1* mit der Geschäftsanschrift *U1-Adr*. Die *U1* war Koplementärin der ebenfalls im Jahr 2008 neu gegründeten *U2* mit Sitz in der politischen Gemeinde *Ort3*. Der Bf. war Kommanditist der *U2*, die im Jahr 2020 im Firmenbuch gelöscht wurde.
2. Der Bf. ist Vater von drei Kindern. Die beiden Töchter, *Tochter1*, Jahrgang 2003, und *Tochter2*, Jahrgang 2005, wohnen bei ihrer Mutter in *Ort4* in Deutschland. Der Bf. hat zu seinen beiden Töchtern ein gutes Verhältnis und besucht diese auch regelmäßig. Der Sohn, *Sohn1*, Jahrgang 2009, wohnt bei seiner Mutter *LF1* in der *Adr2*, wo sie Eigentümerin einer Eigentumswohnung samt Tiefgaragenplatz ist. An dieser Adresse sind *LF1* und ihr Sohn auch im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet.
3. In Deutschland betreibt der Bf. die *Bf1* Handelsvertretung an der Adresse *Bf1-Adr*. Er ist mit dieser Firma sowohl in Deutschland als auch im übrigen europäischen Raum tätig und unterwegs (Verkaufsstände, Messen etc.). An welchen Tagen oder in welchen Zeiträumen er sich tatsächlich in Deutschland oder im übrigen EU-Raum aufgehalten hat, hat er aber nicht anzugeben vermocht.
4. Der Vater des Bf. besitzt in Deutschland ein Haus an der Adresse *Bf1-Adr*, an welcher Adresse die Firma *Bf1* Handelsvertretung angemeldet ist. Seit dem Tod der Mutter des Bf. bewohnt sein Vater die untere Haushälfte allein. Der Bf. hat die Möglichkeit, eine im oberen Stock gelegene Wohnung des Hauses zu benutzen. In Deutschland ist der Bf. in der Gemeinde *** mit alleiniger Wohnung unter der Anschrift *Bf1-Adr*, gemeldet. Die Kosten für das Haus in Deutschland trägt der Vater des Bf. allein.
5. Seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes am tt.9.2009 wohnt der Bf. gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin *LF1* und seinem Sohn in der Eigentumswohnung von *LF1* in der *Adr2*. Für die Wohnung in *Ort1* hat der Bf. keine Zahlungen an *LF1* zu leisten. Der Bf. ist an dieser Wohnadresse in Österreich im Zentralen Melderegister nicht gemeldet.
6. Beim Kfz. handelt es sich um ein Neufahrzeug. Es wurde vom Bf. in Deutschland von der in Deutschland ansässigen Firma Porsche Zentrum Augsburg Sportwagenzentrum Seitz + Kummer GmbH am 13.4.2017 um einen Kaufpreis in Höhe von 84.600 Euro brutto bzw. 71.092,43 Euro netto erworben und am 25.4.2017 in Deutschland auf den Bf. mit dem Kennzeichen *KfzNr1* zugelassen. Seit Einbringung des Kfz. nach Österreich wurde es vom Bf. auch grenzüberscheitend zwischen Österreich, Deutschland und dem übrigen europäischen Raum sowohl beruflich als auch privat verwendet. Der Bf. hat keine Angaben dazu getätigt, wann und wo er das Kfz. seit dessen Anschaffung datumsmäßig und kilometermäßig genau verwendet hat, ein Fahrtenbuch besteht nicht. Das Kfz. wurde bei der Wohnanlage per Adresse *Adr2*, wo sich die Eigentumswohnung seiner Lebensgefährtin befindet und wo der Bf. wohnt, regelmäßig parkend abgestellt.
2. Beweiswürdigung
1. Für diese Feststellungen stützt sich das Bundesfinanzgericht auf die vorliegenden Verfahrensakten, auf Eintragungen im Firmenbuch, in der elektronische Datenbank der Finanzverwaltung und im Zentralen Melderegister sowie auf die vorliegenden Zulassungsbescheinigungen und auf Angaben des Bf. in den Beschwerdeschriftsätzen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
1. Steuerpflicht Kfz.
a) Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung)
1. Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Anhanges zum Umsatzsteuergesetz 1994 - Binnenmarktregelung (UStG-BMR) unterliegt der Umsatzsteuer auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 UStG-BMR liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;
2. der Erwerber ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und
3. die Lieferung an den Erwerber
a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.
2. Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG-BMR ist der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 innergemeinschaftlicher Erwerb. Daher unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge auch dann der Umsatzsteuer im Bestimmungsland, wenn der Erwerber ein Nichtunternehmer ist.
3. Gemäß Art. 1 Abs. 8 UStG-BMR sind Fahrzeuge im Sinne des Abs. 7
1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt,
2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern,
3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt, soweit diese Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind.
4. Gemäß Art. 1 Abs. 9 UStG-BMR gilt ein Fahrzeug als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Für motorbetriebene Landfahrzeuge nach Abs. 8 Z 1 beträgt der Zeitraum sechs Monate. Dasselbe gilt, wenn das
1. Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat,
2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat,
3. Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist.
5. Steuerschuldner ist im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs der Erwerber (Art. 19 Abs. 1 Z 1 UStG-BMR), die Steuerschuld entsteht am Tag des Erwerbs (Art. 19 Abs. 2 Z 2 UStG-BMR).
6. Gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
7. Artikel 40 der Mehrwertsteuer-Richtlinie 2006/112/EG (MwSt-RL) bestimmt, dass als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen der Ort gilt, in dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Erwerber befinden.
8. Laut Urteil des EuGH vom EuGH 18.11.2010, C-84/09, soll es der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen ermöglichen, die Umsatzsteuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in welchem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt. Bei neuen Fahrzeugen wolle der Unionsgesetzgeber insbesondere im Hinblick auf deren leichte Transportierbarkeit (und auf deren Wert) auch den Erwerb durch Privatpersonen besteuert wissen. Die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat der Endverbrauch eines Fahrzeugs (und damit der innergemeinschaftliche Erwerb) stattfinde, habe auf einer umfassenden Abwägung aller objektiven tatsächlichen Umstände zu beruhen. Zu diesen im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigenden Umständen gehörten u.a. der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Gegenstandes, seine Registrierung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen des Erwerbers zu einzelnen Mitgliedstaaten.
9. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist anhand objektiver Umstände im Zeitpunkt der Lieferung festzustellen, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung eines Fahrzeugs stattfinden wird. Zu diesen objektiven Umständen gehören insbesondere Wohnsitze des Mitbeteiligten im Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeuges und die (persönlichen) Verbindungen des Mitbeteiligten zu den in Frage kommenden Mitgliedstaaten (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Auch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges kann als Indiz für die beim Erwerb vorgelegene Verwendungsabsicht herangezogen werden (vgl. VwGH 26.1.2012, 2009/15/0177; VwGH 22.10.2015, 2013/15/0277).
10. Bei dem in Rede stehenden Kfz. handelt es sich unstreitig um ein neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 7 und Abs. 8 UStG-BMR. Es wurde vom Bf. im EU-Mitgliedstaat Deutschland erworben und anschließend vom Bf. auch in Österreich verwendet. Der Erwerbsteuer in Österreich unterliegt dieser Erwerb dann, wenn sich das Kfz. am Ende der Beförderung oder Versendung in Österreich befunden hat, das heißt dauerhaft hier verwendet wurde.
11. Eine Beförderung im Sinne des Art. 3 Abs. 8 UStG-BMR liegt auch vor, wenn der Erwerber selbst den Gegenstand abgeholt und ins Inland befördert oder versendet hat oder wenn der Erwerber selbst sich in einem anderen Staat befindet (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, Art. 3 BMR Rz 33). Ob das Kfz. am Ende der Beförderung endgültig nach Österreich gelangt ist oder nicht, richtet sich nach den oben dargestellten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH für die Beurteilung dieser Frage aufgestellt hat. Dazu zählen insbesondere die Wohnsitze des Erwerbers, bei mehreren Wohnsitzen der Mittelpunkt der Lebensinteressen, aber auch die tatsächliche Verwendung des Kfz.
12. Über die Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bf. hat das Bundesfinanzgericht bereits mit Beschluss vom 29.5.2024, RV/1100278/2023, entschieden und dabei sachverhaltsbezogen festgestellt, dass der Bf. den wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit für die Geschäftstätigkeit der *U1* in Österreich aufwendet und spätestens seit der Geburt seines Sohnes am tt.9.2009 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin *LF1* und dem gemeinsamen Sohn in der Eigentumswohnung von *LF1* wohnt und das in Rede stehende Fahrzeug regelmäßig in dieser Wohnanlage abgestellt wird. Aufgrund dieses Sachverhaltes gelangte das Bundesfinanzgericht in diesem Beschluss zu folgender rechtlicher Würdigung (wörtlich):
"Die Beurteilung der Frage, in welchem Staat ein Steuerpflichtiger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ermitteln und hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 21.04.2020, Ro 2017/13/0014, unter Hinweis auf VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0008; 15.9.2016, Ra 2016/15/0057).
Aus dem gemeinsamen Wohnen des Bf. mit seiner Lebensgefährtin *LF1* und dem gemeinsamen Sohn seit spätestens 2009 ergibt sich, dass seine engsten persönlichen Beziehungen in Österreich bzw. in *Ort1* gelegen sind. Der gemeinsame Wohnsitz gründet sich auf das familiäre und persönliche Verhältnis zu seinem Sohn und zu seiner Lebensgefährtin und Mutter seines Sohnes und ist durchgängig seit ca. 15 Jahren gegeben. Auch wenn der Bf. glaubwürdig zu seinen Töchtern ein sehr gutes Verhältnis pflegt und diese in Deutschland regelmäßig besucht, ist dieser Umstand bei der Gesamtabwägung seiner persönlichen Beziehungen im Verhältnis zum inländischen gemeinsamen Wohnsitz in *Ort1* als nachrangig zu betrachten, zumal der Bf. mit seinen Töchtern auch keinen gemeinsamen Wohnsitz hat. Ähnliches gilt auch hinsichtlich seiner persönlichen Beziehung zu seinem Vater, der in Deutschland ein Haus besitzt und seit dem Tod der Mutter des Bf. die untere Haushälfte allein bewohnt und wo der Bf. die Möglichkeit hat, eine im oberen Stock gelegene Wohnung des Hauses zu benutzen. Weitere persönliche Beziehungen des Bf. nach Deutschland bzw. ins Ausland wurden vom Bf. nicht aufgezeigt und sind solche für das Bundesfinanzgericht auch nicht erkennbar.
In wirtschaftlicher Hinsicht wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Bf. seine Haupttätigkeit für die in Deutschland angemeldete Handelsvertretung (Firma *Bf1* Handelsvertretung, an der Adresse *Bf1-Adr* (D) angemeldet) ausübe. Abgesehen davon, dass für diese Behauptung keinerlei Nachweise beigebracht wurden, ist der Bf. bei der von ihm im Jahr 2008 gegründeten Firma *U1* mit Sitz in *Ort3* tätig und an dieser seit Gründung 100%iger Gesellschafter und Alleingeschäftsführer. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach den o.a. Feststellungen mit der Alleingeschäftsführung des Bf. für die Firma *U1* ein nicht unerheblicher Zeitaufwand in Österreich verbunden ist.
Auf Grund der o.a. getroffenen sachverhaltsmäßigen Feststellungen und der dazu dargelegten Erwägungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. der Hauptwohnsitz des Bf. seit 2009 bis andauernd in Österreich (*Ort1*) befindet."
13. Das Bundesfinanzgericht folgt auch für diese Entscheidung der Feststellung im eben zitierten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtshofes, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. seit dem Jahr 2009 in Österreich befindet, zumal in den Beschwerdeschriftsätzen keinerlei neue Argumente vorgebracht wurden, die das Bundesfinanzgericht dazu veranlassen könnten, von dieser Feststellung abzugehen.
14. Somit steht fest, dass das in Rede stehende Fahrzeug aufgrund eines Kaufes in Deutschland endgültig nach Österreich gelangt und hier verwendet wurde. Es lag somit ein innergemeinschaftlicher Erwerb des Kfz. vor, der in Österreich umsatzsteuerpflichtig war. Zeitpunkt der Steuerpflicht war der 13.4.2017, der Tag des Erwerbs, Bemessungsgrundlage war der Netto-Kaufpreis in Höhe von 71.092,43 Euro, Steuerschuldner war der Bf. als Erwerber des Kfz.
b) Normverbrauchsabgabe
15. Der Normverbrauchsabgabe unterliegt gemäß § 1 Z 2 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung. Abgabenschuldner ist im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs der Erwerber (§ 4 Z 1a NoVAG 1991), die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt des Erwerbs (§ 7 Abs. 1 Z 1a NoVAG 1991).
16. Aus dem Verweis des § 1 Z 2 NoVAG auf Art. 1 UStG-BMR ergibt sich, dass von einem identen Begriffsverständnis bei der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe auszugehen ist (vgl. Haller, Normverbrauchsabgabegesetz2, § 1 Tz 28). Lag daher ein innergemeinschaftlicher Erwerb des Kfz. durch den Bf. vor, unterlag dieser Erwerb gleichzeitig auch der Normverbrauchsabgabepflicht.
c) Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und der Umsatzsteuer
17. Sowohl die Normverbrauchsabgabe als auch die Umsatzsteuer bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung sind Selbstbemessungsabgaben im Sinne des § 201 BAO. Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 und muss nach Maßgabe des § 201 Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen ein erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
18. Bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung hat der Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monats, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten (Art. 21 Abs. 2 UStG-BMR).
19. Bei der Normverbrauchsabgabe hat in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch Private der Abgabenschuldner spätestens einen Monat ab der Zulassung bzw. ab dem Tag des Erwerbs (Fälligkeitstag) eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat (§ 11 Abs. 3 NoVAG 1991; Haller, Normverbrauchsabgabegesetz2, § 11 Tz 10).
20. Der Bf. hätte daher sowohl die Umsatzsteuer als auch die Normverbrauchsabgabe für das Kfz. spätestens einen Monat nach dem Tag des Erwerbs des Kfz., also am 13.5.2017, selbst zu berechnen und abzuführen gehabt. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, war das Finanzamt zu Festsetzung dieser Abgaben gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO berechtigt, zumal bei der Ermessensübung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der Vorrang zu geben war und die Steuerfestsetzungen in den angefochtenen Bescheiden nicht nur geringfügig waren.
2. Verjährung
21. Für die Beurteilung der ferner strittigen Frage, ob die Festsetzung von NoVA und Umsatzsteuer für das Kfz. bereits verjährt war oder nicht, sind die folgenden gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) maßgeblich:
§ 207
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
§ 208 (1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
209 (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
22. Weder die Normverbrauchsabgabe noch die Umsatzsteuer gelten als Verbrauchssteuern (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 207 Tz 11). Die Verjährungsfrist für die Festsetzung dieser Abgaben beträgt daher fünf Jahre.
23. Das Kfz. wurde am 13.4.2017 vom Bf. erworben, sodass am selben Tag sowohl der Umsatzsteuer- als auch der Normverbrauchsabgabenanspruch entstanden. Die Verjährungsfrist für die Festsetzung dieser Abgaben begann daher mit Ablauf des Jahres 2017 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2022. Die angefochtenen Bescheide vom 30.8.2024 sind daher außerhalb der Verjährungsfrist ergangen, sofern diese Frist nicht durch Amtshandlungen der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen bis 2024 verlängert wurde.
24. Die die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlung muss nach außen erkennbar und aus den Akten nachweisbar sein. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die Amtshandlung auch für den Abgabepflichtigen erkennbar war (vgl. VwGH 30.10.2003, 99/15/0098). Daher sind auch jedermann gestattete Tätigkeiten in externen Datenbanken wie etwa die Einsichtnahme in das Firmenbuch, das Grundbuch oder das Zentrale Melderegister Verlängerungshandlungen, wenn sie der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches dienen. Dass diese Amtshandlungen für die Geltendmachung des Abgabenanspruches auch notwendig und geeignet sind, ist für die Annahme einer Verlängerungshandlung nicht erforderlich (vgl. dazu VwGH 20.10.2022,
Ra 2022/16/0045).
25. Das gegenständliche Abgabenverfahren gegen den Bf. wurde durch eine anonyme Anzeige vom 22.6.2022 an das "Finanzamt Feldkirch" in Gang gesetzt. Darin wurde eine Abgabenhinterziehung durch die *U1* sowie den Bf. und *LF1* durch das Lenken von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen in Österreich behauptet.
26. In der Folge führte die Finanzpolizei, Team 71, des Amtes für Betrugsbekämpfung am 13.12.2022 Abfragen u.a. im Firmenbuch, im Grundbuch und im Zentralen Melderegister auf abgabenrelevante Informationen über die in der anonymen Anzeige genannten Kraftfahrzeuge und Personen durch. Wie aus der Kontrollmitteilung der Finanzpolizei an das Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen Standort Bregenz vom 14.12.2022 hervorgeht, wurden dabei nicht nur die im Sachverhalt bereits dargestellten gesellschafts-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen sowie persönlichen Verhältnisse betreffend diese (juristischen und natürlichen) Personen ermittelt, sondern auch festgestellt, dass auf die *U1* mehrere Kraftfahrzeuge (1 Tesla, 1 Fiat Dukato, 1 Humbaur Anhänger, 1 Mini Cooper Countryman) angemeldet waren, und dass der Bf. zwar mit einem Abgabenkonto beim Finanzamt Österreich Dienststelle Feldkirch steuerlich registriert war, dass es ihn betreffend aber keine Eintragungen im Grundbuch gab und auch keine auf ihn angemeldeten Fahrzeuge registriert waren.
27. Mit den Abfragen in diesen Datenbanken hat die Finanzpolizei nach außen erkennbar Ermittlungen durchgeführt, die der Feststellung von kraftfahrzeugsteuerlichen Ansprüchen und der Abgabenpflichtigen dienten. Dass dabei die konkreten Umstände für die später folgende Abgabenfestsetzungen noch nicht zur Gänze zu Tage kamen, spricht nicht gegen das Vorliegen von verjährungsverlängernden Amtshandlungen. Daher schadet es der Annahme von Verlängerungshandlungen auch nicht, wenn nach diesen Datenabfragen das Vorhandensein des Kfz. noch nicht bekannt war.
28. Im Jahr 2023 folgten eine Besichtigung der Wohnanlage in der *Adr2*, bei der u.a. das Vorhandensein des gegenständlichen Kfz. festgestellt wurde, und die niederschriftlich festgehaltenen Einvernahmen des Bf. sowie der Nachbarn *Z1*, *Z2*, *Z3* und *Z4*. Durch diese Ermittlungen vervollständigte sich der für die nachfolgenden NoVA-Festsetzungen relevante Sachverhalt.
29. Eine fristverlängernde Wirkung haben aber nur Amtshandlungen einer sachlich zuständigen Abgabenbehörde (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 209 Tz 9; VwGH 23.1.2003, 2002/16/0027; VwGH 8.9.2005, 2003/17/0235; VwGH 26.4.2007, 2006/14/0039; VwGH 28.3.2014, 2010/16/0176).
30. Zuständige Abgabenbehörde für die gegenständliche Festsetzung von Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe ist gemäß § 60 Abs. 1 BAO das Finanzamt Österreich.
31. Die Finanzpolizei ist gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG) ein Geschäftsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung. Bei Erfüllung finanzpolizeilicher Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a bis c ABBG werden die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung allerdings als Organe der zuständigen Abgabenbehörde tätig. Die Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a bis c ABBG sind
a) die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961,
b) die Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften sowie die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Durchführung von Maßnahmen bei Gefahr in Verzug,
c) die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der Abgabenexekutionsordnung - AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, bei Gefahr im Verzug.
32. Die oben beschriebenen Amtshandlungen waren von Beginn an auf die Ermittlung der näheren Umstände der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen durch die in der anonymen Anzeige genannten Personen gerichtet. Damit bezogen sie sich auf Kraftfahrzeugsteuern wie die Erwerbsteuer als Form der Umsatzsteuer bei neuen Fahrzeugen und die Normverbrauchsabgabe. Die Geltendmachung dieser Abgabenansprüche fällt in die Zuständigkeit des Finanzamtes. Bei den Handlungen der Finanzpolizei handelte es sich somit um Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 lit. b ABBG und waren dem Finanzamt als für die Festsetzung von Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zuständige Behörde zuzurechnen.
33. Somit wurden sowohl 2022 als auch 2023 von der zuständigen Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung der Abgabenansprüche und zur Feststellung des Abgabepflichtigen gesetzt. Dass der damalige Sachbearbeiter beim Finanzamt auf Anfrage des Bundesfinanzgerichtes mit E-Mail das Vorliegen von Fristverlängerungshandlungen verneint hat, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, weil diese Auskunft nach dem oben Gesagten unrichtig war und zudem solche Auskünfte für die vom Bundesfinanzgericht zu treffende Entscheidung keinerlei Bindung entfalten.
34. Die Beschwerden waren somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
1. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist mit diesem Erkenntnis nicht angesprochen, weshalb die (ordentliche) an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist.
Feldkirch, am 11. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 3 Z 2 lit. a bis c ABBG, Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019
- § 3 Z 2 lit. a ABBG, Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019
- § 60 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Z 1a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 7 Abs. 1 Z 1a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 11 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 2 Abs. 2 Z 2 ABBG, Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100313/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100313.2024
- Stammnummer
- 149906
- Gültig
- 11.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF