Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104839/2018
Vermietung einer Schifffahrtslände ist Einkunft aus Vermietung und Verpachtung (nicht Kapitalvermögen)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104839/2018vom 10.07.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wer investiert, verliert das Eigentum am Investitionsgut. Wird daher Sach- oder Realkapital in ein Unternehmen investiert, geht das Eigentum am Investitionsgut vom Investor auf dieses Unternehmen über. Wer einem Dritten gegen Entgelt gestattet, sein Schiff an der eigenen Lände zu verheften, verliert damit nicht das Eigentumsrecht. Es wird dem Dritten bloß das Recht eingeräumt, einen Teil der Schifffahrtslände nur für eigene Zwecke zu gebrauchen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R.
in der Beschwerdesache
Bf.
über die Beschwerden vom
18.01.2018
gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf
vom
20.12.2017
betreffend
Einkommensteuer 2015 - 2016
entschieden:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1
.
Am
20.12.2004
schloss der Beschwerdeführer (Bf.) mit Wirksamkeit vom 01.07.2004 mit der Wasserstraßendirektion namens der Republik Österreich einen entgeltlichen Bestandsvertrag über das Nutzungsrecht von zirka 160 m Kaimauer am rechten Ufer des... auf unbestimmte Zeit ab. Er durfte an der Kaimauer eine Lände errichten, um daran Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper zu verheften (= befestigen) und hat eine Lände errichtet.
Am
31.08.2005
schloss der Bf. mit der
GmbH
eine Vereinbarung über die entgeltliche Mitbenutzung der Lände für unbestimmte Zeit ab. Die
GmbH
verheftete an der Lände ihr Schiff und der Bf. verheftete dort sein eigenes Schiff.
Mit gerichtlichem Vergleich vom
02.06.2015
verpflichtete sich die
GmbH
, die nicht bezahlten und vom Bf. eingeklagten Nutzungsentgelte samt Verzugszinsen in Raten an den Bf. zu zahlen.
Die Ratenzahlungen erklärte der Bf. als Einkünfte aus Kapitalvermögen und brachte in seinen „Erläuterungen
“ zur Vereinbarung vom
31.08.2005
begründend vor, dass er mit dem Nutzungsvertrag vom
20.12.2004
ein Ländenrecht erworben habe. Nach dem 3. Teil des Schifffahrtsgesetzes entstehe eine Lände durch Hoheitsakt der Schifffahrtsbehörde, stelle wegen der Lage im Ländenabschnitt ... einen geldwerten, mit rechtskräftigem Bescheid dem Bf. übereigneten Vorteil dar und sei daher der
GmbH
als notwendiges Betriebsmittel zum Gebrauch überlassenes Sachkapital. Das von der
GmbH
bezahlte Entgelt entschädige den Bf. dafür, dass er den der
GmbH
überlassenen Ländenabschnitt nicht selbst nutzen könne.
2
.
In den nach einer Außenprüfung erlassenen Bescheiden
betreffend
Einkommensteuer 2015 - 2016
vom
20.12.2017
veranlagte das Finanzamt die Ratenzahlungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Bescheide wurden am 23.12.2017 zugestellt, waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurden mit den Beschwerden vom
18.01.2018
angefochten.
3
.
In den Beschwerden
vom
18.01.2018
beantragte der Bf., die Entgelte aus der Überlassung seiner Schifffahrtslände als Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 27 Abs 2 Z 2 EStG 1988 idgF zu veranlagen, die angefochtenen Bescheide aufzuheben oder abzuändern und brachte sinngemäß begründend vor:
Die
GmbH
könne ohne die vom Bf. überlassene Schifffahrtslände ihr Schiff nicht betreiben, weshalb die Schifffahrtslände ein eigenständiger und geldwerter Produktionsfaktor und als solcher Einkünfte aus Kapitalvermögen bewirkendes Sachkapital sei. Die darauf entfallenden Verzugszinsen seien Entgelte für unfreiwillig überlassenes fälliges Geldkapital und damit auch Kapitalertrag. Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelte, dass sie subsidiär zur Einkunftsart „Kapitalertrag
“ zu veranlagen seien. Auch habe sich der Bf. in seiner Einkommensteuererklärung für die prioritäre Veranlagung als Kapitalertrag entschieden. Nach Ausführungen zu den Einkommensteuerrichtlinien stellte der Bf. fest, dass „
Kapital
“ sowohl Geld- als auch Sachkapital sei, der Kapitalbegriff nicht definiert werde und daher im Sinne der betriebswirtschaftlichen Lehre und der geübten betriebswirtschaftlichen Praxis zu interpretieren sei (was das Finanzamt verabsäumt habe).
4
.
Mit Beschwerdevorentscheidungen
vom
15.02.2018
wurden die Beschwerden abgewiesen. Das Finanzamt stellte fest, dass der in den Beschwerdevorentscheidungen zitierte § 27 EStG 1988 idgF nicht anwendbar ist, da die entgeltliche Überlassung einer Schifffahrtslände eine vermögensverwaltende und damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen bewirkende Tätigkeit sei, weshalb auch die auf das unbewegliche Vermögen „Schifffahrtslände
“ entfallenden Zinsen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien.
Die Beschwerdevorentscheidungen wurden am 02.03.2018 zugestellt, waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit dem mit
28.03.2018
datierten Vorlageantrag angefochten.
5
.
Der mit
28.03.2018
datierte Vorlageantrag
wurde lt. Eingangsstempel am
28.03.2018
im für den Bf. zuständigen Finanzamt eingebracht und wurde lt. Mail vom 11.10.2018 irrtümlich im Strafakt archiviert. Auf Seite 1 des Vorlageantrags befindet sich die handschriftliche Anmerkung: „tats. im FA 03 eingelangt am 16.10.2018.
“
Im Vorlageantrag beantragte der Bf. folgenden Ausspruch „1) Der aus der zeitweiligen Gebrauchsüberlassung meiner Schifffahrtslände vereinnahmte monatliche Zins in der Höhe von insgesamt netto 152.221,20 stellt einen Ertrag aus Kapital (Sachkapital) gemäß § 27 (2) 2 EStG dar. 2.) Die Verzugszinsen in der Höhe von 52.390,86 aus überfälligen Entgeltforderungen nach Punkt 1) stellen einen Ertrag aus Kapital (Finanzkapital) gemäß § 27 (2) 2 EStG dar.“ und begründete diesen Antrag im Wesentlichen mit rechtlichen Ausführungen zu § 27 EStG 1988 idgF und Ausführungen zu den Feststellungen des Finanzamtes.
6
.
Mit Schreiben vom 30.11.2018 beantragte der Bf. die Senatsverhandlung.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
A.
Wie dem Eingangsstempel auf Seite 1 des Vorlageantrags vom
28.03.2018
zu entnehmen ist, langte dieser Antrag am
28.03.2018
im für den Bf. zuständigen Finanzamt ein. Nach Aktenlage wurde dieser Vorlageantrag irrtümlich nicht an eine Veranlagungsabteilung des für den Bf. zuständigen Finanzamtes weiter geleitet sondern im Strafakt des Bf. archiviert, dort am 11.10.2018 entdeckt und an eine Veranlagungsabteilung des für den Bf. zuständigen Finanzamtes gesandt, in der er am 16.10.2018 eintraf.
Eine Eingabe ist in einem Finanzamt eingebracht, nachdem sie im Finanzamt persönlich abgegeben oder im Postweg oder elektronisch an das Finanzamt gesandt worden ist. Deshalb ist eine Eingabe nicht in einem Finanzamt eingebracht, wenn sie in der für die Bearbeitung der Eingabe zuständigen Abteilung dieses Finanzamtes einlangt. Das Bundesfinanzgericht stellt daher fest, dass der Bf. den Vorlageantrag nicht am 16.10.2018 sondern am
28.03.2018
eingebracht hat.
Gemäß
§ 264 Abs 1 BAO idgF beträgt die Vorlageantragsfrist 1 Monat ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Wird ein Vorlageantrag fristgerecht eingebracht, gilt die Beschwerde als unerledigt.
Da die Beschwerdevorentscheidung am 02.03.2018 zugestellt ist, würde die Vorlageantragsfrist am 02.04.2018 endet, wenn dieser Tag nicht der Ostermontag gewesen wäre. Die Vorlageantragsfrist hat daher am 03.04.2018 geendet.
Ein am
28.03.2018
eingebrachter Vorlageantrag ist innerhalb offener Vorlageantragsfrist eingebracht worden, weshalb die Beschwerden vom
18.01.2018
als unerledigt gelten. Da diese Beschwerden frist- und auch formgerecht eingebracht worden sind, ist über die Beschwerden „in der Sache
“ zu entscheiden.
B.
Gemäß § 272 BAO idgF ist der Antrag auf Senatsentscheidung entweder in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu stellen. Der Bf. hat den Antrag auf Senatsentscheidung am 30.11.2018 und damit weder in den Beschwerden vom
18.01.2018
noch im Vorlageantrag vom
28.03.2018
gestellt. Das Bundesfinanzgericht stellt iVm der vorzit. Rechtslage fest, dass der Bf. den Antrag auf Senatsentscheidung verspätet gestellt hat, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist und mit dieser Entscheidung abgewiesen wird.
C. Entscheidung über die Beschwerden in der Sache:
Beschwerdepunkt/e
In der Sache ist strittig, ob der Bf. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Sach- und Beweislage
Der Entscheidung ist die aus dem Bestandsvertrag vom
20.12.2004
, der Vereinbarung vom
31.08.2005
und dem gerichtlichen Vergleich vom
02.06.2015
sich ergebende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen.
Nach dieser Sach- und Beweislage hat die Wasserstraßendirektion namens der Republik Österreich zirka 160 m Kaimauer ... an den Bf. gegen Entgelt verpachtet. Der Bf. durfte an dieser zirka 160 m langen Kaimauer eine Schifffahrtslände errichten und hat diese Schifffahrtslände auch errichtet.
Eine Schifffahrtslände ist eine Schiffsanlagestelle. An Schiffsanlagestellen werden Schiffe und andere Schwimmkörper verheftet. Der Bf. hat an der von ihm errichteten Schifffahrtslände sein eigenes Schiff verheftet und hat der
GmbH
gegen Entgelt gestattet, ihr Schiff an seiner Schifffahrtslände zu verheften.
Die
GmbH
hat ihr Schiff an der Schifffahrtslände des Bf. verheftet und hat die vereinbarten Entgelte nicht an den Bf. gezahlt. Der Bf. hat die
GmbH
geklagt und die
GmbH
muss nach dem mit dem Bf. geschlossenen gerichtlichen Vergleich die damals nicht gezahlten Entgelte samt Verzugszinsen in Raten an den Bf. zahlen.
Die Entgelte samt Verzugszinsen hat der Bf. als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt.
Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Gemäß
§ 27 Abs 1 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988 in der 2015 und 2016 geltenden Fassung sind Einkünfte aus Kapitalvermögen u.a. die Einkünfte aus der Überlassung von Kapital.
Gemäß
§ 28 Abs 1 Z 1 EStG 1988
idF 2015 und 2016 gehören die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen zur Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“.
Der Bf. behauptet, er habe der
GmbH
ein Teilstück seiner Schifffahrtslände als „Sachkapital
“ überlassen:
Sach- oder Realkapital im volkswirtschaftlichen Sinn sind Investitionsgüter (Website, wikipedia; Suchbegriff „Sachkapital). Wer investiert, verliert das Eigentum am Investitionsgut. Wird daher Sach- oder Realkapital in ein Unternehmen investiert, geht das Eigentum am Investitionsgut vom Investor auf dieses Unternehmen über.
Der Teil der Schifffahrtslände, an dem die
GmbH
ihr Schiff verheftet hat, ist nicht in das Eigentum der
GmbH
übergegangen; sie darf diesen Teil der Schifffahrtslände nur für eigene Zwecke „gebrauchen
“ (was die
GmbH
auch getan hat, da ihr Schiff dort lag).
Wer einem Anderen den Gebrauch einer Sache gegen einen bestimmten Preis überlässt, schließt einen Bestandvertrag ab (§ 1090 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB). Lässt sich die Sache ohne bearbeiten gebrauchen, ist dieser Vertrag ein Mietvertrag; muss sie bearbeitet werden, ist dieser Vertrag ein Pachtvertrag (§ 1091 ABGB). Da die vom Bf. errichtete Schifffahrtslände von der
GmbH
ohne bearbeiten genutzt werden konnte, hat der Bf. mit der
GmbH
einen Mietvertrag geschlossen. Die von der
GmbH
zu zahlenden Entgelte sind daher Mietzahlungen.
Einen Mietvertrag über die Schifffahrtslände abzuschließen, ist rechtlich möglich gewesen: Die Errichtung der Schifffahrtslände ist mit Bescheid bewilligt worden (§ 47 Schifffahrtsgesetz – SchFG). Mit diesem Bescheid sind keine Hoheitsrechte übertragen worden, da Hoheitsrechte nicht mit Bescheid übertragbar sind.
Wie bereits ausgeführt sind die von der
GmbH
zu zahlenden Entgelte Mietzahlungen. Da die
GmbH
diese Entgelte nicht gezahlt hat, als sie fällig geworden sind, muss sie Verzugszinsen an den Bf. zahlen. Entgelte und Verzugszinsen hängen daher untrennbar zusammen, weshalb die Verzugszinsen einkommensteuerrechtlich wie die von der
GmbH
zu zahlenden Entgelte zu behandeln sind. Einkommensteuerrechtlich irrelevant ist, ob Entgelte und Verzugszinsen als Einmalzahlung oder – wie hier geschehen – in Raten zu zahlen sind.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend sind die aus Entgelten und Verzugszinsen bestehenden Ratenzahlungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Beschwerdebegehren, diese Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu veranlagen, ist daher abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.
D. Im Vorlageantrag beantragte Feststellung
Welcher Einkunftsart Einnahmen zugeordnet werden, bestimmt der Gesetzgeber, weshalb irrelevant ist, welcher Einkunftsart der Bf. seine Einnahmen zugeordnet hat.
Ein Feststellungsverfahren darüber, welcher Einkunftsart Einnahmen zuzuordnen sind, ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Der Bf. hat daher keinen diesbezüglichen Feststellungsanspruch.
Das im Vorlageantrag gestellte Beschwerdebegehren ist abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.
E. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz die Rechtsfrage, welcher Einkunftsart Einkünfte zuzuordnen sind, beantwortet.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 10. Juli 2019
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104839/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104839.2018
- Stammnummer
- 124680
- Gültig
- 10.07.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF