§ 2 Abs. 2a EStG 1988 enthält ein allgemeines Ausgleichs- und Vortragsverbot für Verluste, die aus bestimmten Beteiligungen oder Betrieben entstanden sind. Gem. § 2 Abs. 2a EStG 1988 sind weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 vortragsfähig negative Einkünfte aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften…
…ob eine Verlustverwertungsbeschränkung nach § 2 Abs. 2a EStG 1988 vorliegt, ergibt sich folgendes: § 2 Abs. 2a EStG 1988 enthält ein allgemeines Ausgleichs- und Vortragsverbot für Verluste, die aus bestimmten Beteiligungen oder Betrieben entstanden sind. Gem. § 2 Abs. 2a EStG 1988 sind weder ausgleichsfähig noch gemäß…
…nicht ausgleichsfähig sei. In einer gesonderten Begründung führte das Finanzamt aus, dass gemäß § 2 Abs 2a ESTG 1988 ein Verlustausgleichs- und Vortragsverbot für negative Einkünfte aus Betrieben bestehe, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen sei. Der Gegenstand der ***MU1*** sei der Erwerb, die Entwicklung…
…nicht ausgleichsfähig sei. In einer gesonderten Begründung führte das Finanzamt aus, dass gemäß § 2 Abs 2a ESTG 1988 ein Verlustausgleichs- und Vortragsverbot für negative Einkünfte aus Betrieben bestehe, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen sei. Der Gegenstand der ***Beteiligungsfirma*** sei der Erwerb, die Entwicklung…
…Patentkosten, Entwicklungskosten Prototyo) als betriebliche Aufwendungen wie folgt geltend gemacht: Gemäß § 2 Abs. 2 b Z 3 EStG 1988 besteht ein Verlustausgleichs- und Vortragsverbot (§ 16 Abs. 6 und 7 EStG 1988) für negative Einkünfte erstens aus der Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen…
…gegen eine solche Wiederaufnahme (Ritz/Koran, BAO7, § 303 Rz 77). Bei der Frage, ob Verluste sofort abzugsfähig sind oder das Ausgleichs- bzw Vortragsverbot des § 2 Abs. 2a EStG zur Anwendung kommt, sind die steuerlichen Auswirkungen einer Änderung in der Beurteilung evident. Dem Argument der Bf…
…ob eine Verlustverwertungsbeschränkung nach § 2 Abs. 2a EStG 1988 vorliegt, ergibt sich folgendes: § 2 Abs. 2a EStG 1988 enthält ein allgemeines Ausgleichs- und Vortragsverbot für Verluste, die aus bestimmten Beteiligungen oder Betrieben entstanden sind. Gem. § 2 Abs. 2a EStG 1988 sind weder ausgleichsfähig noch gemäß…
…Bedachtnahme auf die obigen Erwägungen konnte dem Beschwerdebegehren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt näher getreten werden. Es liegt nach ha. Auffassung ein typischer Anwendungsfall für ein branchenbedingtes Ausgleichs- und Vortragsverbot vor. Der Beschwerde war letztlich nur hinsichtlich jener Korrektur im Bescheidspruch, wonach Körperschaften nach § 7 Abs…
…die Einkünfte aus Differenzkontrakten, wie vom Bf beantragt, den gewerblichen Einkünften zu, so fallen diese unstrittig unter das Verlustausgleichs- und vortragsverbot des § 2 Abs. 2a EStG (der Bf geht in seinen Einkommensteuererklärungen und in seiner Beschwerde selbst vom Vorliegen eines Betriebes aus, dessen Unternehmensschwerpunkt im…