…in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in…
…der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz…
…des Finanzamtes vom 18.11.2016 wurde der Antrag der Bf. vom 14.08.2015 auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2015 abgewiesen, da lt. Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 18.09.2016 eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 26. Lebensjahres…
…dem Jahr 2018 mitgeteilt wurde, dass für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres besteht und dass Ihre Tochter nach Ablauf der Wartezeit, entstanden durch den schädlichen Studienwechsel, wieder Anspruch auf Familienbeihilfe hätte. Gemäß § 2 Abs…
Zu den weiteren, in den Gutachten des Sozialministeriumservice nicht erwähnten Erkrankungen wird auf das Attest von Dr. ***23*** ***24***, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.2.2016 hingewiesen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass diese Erkrankungen bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres bestanden haben; diese Erkrankungen…
…in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in…
…in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in…
…Berufsausbildung vor Vollendung des 26. Lebensjahres der Präsenz(Zivil)dienst geleistet, besteht kein Anspruch. Die Leistung des Präsenz(Zivil)dienstes innerhalb der 3-Monats-Frist hebt den Anspruch auf Familienbeihilfe auf. Die lit. e leg. cit. normiert für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz…
…in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in…
…in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in…
…volljährige, erheblich behinderte Kinder bis zur Vollendung des 27. (aF) bzw. des 25. Lebensjahres (ab 1.3.2011) dezidiert an die Voraussetzung der Berufsausbildung gebunden. Bei beiden Tatbeständen ist das Vorliegen einer tatsächlichen Berufsausbildung für die Gewährung der FB notwendig (vgl. UFS 26.1.2004…
…1 lit. b FLAG neuerlich geändert und u.a. die Altersgrenze mit der Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes gezogen sowie Bestimmungen über die Studiendauer und einen Studienwechsel aufgenommen. Im geänderten Wortlaut findet sich statt der Wortfolge "[...] ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie…
…in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in…
…dass nach der bis 30. Juni 2011 geltenden Rechtslage ein Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich bis Vollendung des 26. Lebensjahres bestanden habe. Bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres der Tochter wäre der Beschwerdeführerin auch die Familienbeihilfe für diese, unterbrochen nur durch einen wenige Monate andauernden Zeitraum im (für…
…in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in…
…in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in…
…FLAG 1967 2.-14. Satz) nicht gelten. Voraussetzung hierfür ist ein Behinderungsgrad von zumindest 50 %. lit i: das Kind hat vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren oder ist an dem Tag, an dem es das 26. Lebensjahr vollendet, schwanger. Bei Besuch einer in…
…der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz…
…in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in…
…in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in…