Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106317/2019
Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7106317/2019vom 05.05.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des A B C, Adresse, vom 15.11.2018 gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 22.10.2018, mit welchem der Antrag vom 6.8.2018 auf erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst ab Juni 2018 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid vom 22.10.2018 und die Beschwerdevorentscheidung vom 13.6.2019 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Mit Datum 6.7.2018, beim Finanzamt eingelangt am 6.8.2018, beantragte der im Jänner 1985 geborene Beschwerdeführer (Bf) A B C die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung für sich selbst. Er leide am Asperger Syndrom sowie rezidiven depressiven Episoden.
Beigefügt waren:
Fachärztlicher Befundbericht vom 25.11.2013
Med.Rat. Dr. D E, FA für Neurologie und Psychiatrie, erstattete am 25.11.2013 folgenden Fachärztlicher Befundbericht über eine Untersuchung des Bf vom 22.11.2013:
Hr. C war von 6.9. bis 23.10.2013 im AKH auf der psychiatrischen Abteilung stat., es wurde die Diagnose eines Asperger Syndroms gestellt. Vorbekannt sind ein Z. n. Polytoxikomanie, eine Depression sowie eine Hepatitis C, deren Behandlung mit Interferon nach Stabilisierung des psych. Zustandsbildes begonnen werden sollte.
Psychopathologischer Status am 22.11.2013: Stimmung nicht beschreibbar, eher schlechter Tendenz, Antrieb vermindert, wieder vermehrt Gedanken an Selbstverletzung, affektarm, reduziert affizierbar, Schlaf möglich aber nicht erholsam, dzt. keine produktive Symptomatik, dzt. keine suizidale Einengung.
Diagnosen: Asperger Syndrom, Z. n. Polytoxikomanie, rezid. depressive Episoden, Hepatitis C
Empfehle Zeldox 20mg 0-0-1, Tresleen 50mg 1-0-0, Trittico 150mg ret. 0-0-0-2, Pantoloc 40mg 1-0-0.
Aufgrund der bestehenden psych. Symptomatik ist Hr. C aus fachärztlicher Sicht nicht arbeitsfähig.
AKH vom 23.10.2013
Arztbrief des Allgemeinen Krankenhauses vom 23.10.2013:
Wir erlauben uns, über den Patienten Herrn A C, geb. am ....1.1985, zu berichten, der vom 6.9. bis zum 23.10.2013 an der Station 05A der Klinischen Abteilung für Sozialpsychiatrie der Universitätsklinik für -Psychiatrie und Psychotherapie in Behandlung stand.
Entlassungsdiagnosen:
Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5)
Hepatitis-C (ICD-10: B18.2)
St.p. multipler Substanzabhängigkeit (ICD-10: F19)
Unmittelbare Vorgeschichte:
Der Pat. gibt an, bereits seit vielen Jahren an verschiedenen psychischen Symptomen, welche diagnostisch nicht ganz klar einordenbar seien, zu leiden. Derzeit stünden formale Denkstörungen im Sinne von Gedankenabreißen und Gedankendrängen sowie coenästhenisch imponierende Missempfindungen im Bereich des Kopfes im Vordergrund.
Weiters berichtet der Pat. über eine Zustand der Dauererschöpfung sowie generelle Unzufriedenheit mit dem Leben in Kombination mit starker Reizbarkeit und Intoleranz gegenüber anderen Personen. Gelegentlich (3-4x pro Jahr) komme es zu selbstverletzendem Verhalten, wobei die letzte Selbstverletzung etwa 1 Monat zurückliegen würde. Der Pat. gibt an, häufig den Eindruck zu haben, andere Menschen würden sich aufgrund seines Erscheinungsbildes über ihn lustig machen. Im Kontakt mit vielen Menschen fühle sich der Pat. unbehaglich und reizüberflutet. Im Rahmen eines langjährigen Drogen-Abusus habe der Pat. eine Hepatitis-C-Infektion erworben, welche derzeit an der ho. Hepatitis-Ambulanz in Behandlung sei.
...
Psvchopathologischer Status zum Zeitpunkt der Aufnahme:
Pat. ist wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Konzentration und Mnestik stark reduziert. Ductus im Tempo unauffällig, jedoch in weiten Teilen nicht zum Denkziel führend, Gedankenabreißen und Gedankendrängen. Verdacht auf coenästenische Halluzinationen sowie optische und akustische Verkennungen, Verdacht auf Beziehungswahn. Stimmung depressiv bei negativ getönter Befindlichkeit. Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen erhalten, jedoch im positiven Skalenbereich vermindert. Affekt flach. Antrieb stark vermindert. Gedankenkreisen, Erschöpfungsgefühle. Schlaf nicht erholsam, jedoch keine Ein- oder Durchschlafstörung. Gelegentlich selbstverletzendes Verhalten und Panikattacken. Keine Suizidgedanken. Keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung.
Psychiatrische Krankheitsanamnese:
Der Pat. gibt an, zwischen seinem 18. und 24. Lebensjahr multiple Substanzen zu sich genommen zu haben. Im Rahmen eines i.v. Missbrauches von Substitol habe er sich eine Hepatitis-C zugezogen. Beginnend mit dem 12. Lebensjahr sei es in der Schule zu einem Leistungsknick gekommen. Im Alter von 18 Jahren sei es im Rahmen multipler psychosozialer Belastungen (Kündigung im Job, Trennung von der damaligen Freundin sowie Wohnungsverlust) zu einem Abgleiten in die Polytoxikomanie gekommen. 2 Jahre lang sei der Pat. aufgrund seiner psychischen Symptomatik in Invaliditäts-Pension gewesen, diese sei jedoch zuletzt nicht weiter verlängert worden.
In der Vergangenheit habe der Pat. multiple psychopharmakologische Therapieversuche, unter anderem mit Seroquel, Trittico, Mirtabene, Ability, Wellbutrin, Dominal, Cymbalta und Tolvon durchlaufen. Laut eigener Aussage habe ausschließlich Wellbutrin einen gewissen positiven Effekt gezeigt. Zuletzt sei der Pat. beim niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie, Dr. F, in Behandlung gewesen. Seit etwa 1 Jahr habe der Pat. jedoch keinen Kontakt zu seinem behandelnden Psychiater gehabt. Derzeit keine psychopharmakologische Medikation.
Keine stationär-psychiatrischen Voraufenthalte.
Somatische Krankheitsanamnese:
Hepatitis-C, Tonsillektomie. Allergie gegen Katzen, Roggen, Steinfrüchte.
St.p. i.v. Substanz-Abusus.
Während des stationären Aufenthaltes erhobene Befunde:
Laborbefunde: Siehe beiliegenden Kumulativbefundbericht.
Lues-Serologie vom 9.9.2013: VDRL quäl.: nicht reaktiv, TPPA: nicht reaktiv.
MRT Schädel vom 24.9.2013:
Abgesehen von unspezifischen WN-Läsionen und einer kleinen Arachnoidalzyste insullär li., altersentsprechend-unauffälliger Befund des Neurocraniums.
Konsilbefund der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 11.9.2013:
Diagnose: 15-25-28 RR, 35 nicht erhaltenswert, bekommt in den nächsten Tagen Termin zur Entfernung.
Testpsychologische Untersuchung und Befund vom 26.9, 30.9 sowie 3.10.2013:
Zusammenfassung: In der klinisch-psychologischen Untersuchung zeigten sich in den Bereichen des schlussfolgernden Denkens und der visuellen Merkfähigkeit Ergebnisse im oberen Normbereich. Das verbale Gedächtnis und die Aufmerksamkeitsleistungen fallen ebenfalls durchschnittlich bis leicht überdurchschnittlich aus. Herr C zeigt eine durchschnittliche Quantität bei einer überdurchschnittlichen Qualität der Konzentrationsleistung bei kognitiver Tempoarbeit. Obwohl Herr C hinsichtlich seiner Befindlichkeiten, besonders im Bereich Anhedonie und Angst einen starken Leidensdruck angibt, finden sich in den verwendeten Verfahren keine ausreichenden Hinweise auf eine psychotische Entwicklung. Zum Zeitpunkt der Untersuchung kann dem Verdacht auf die Diagnose F20 somit nicht entsprochen werden. Aufgrund der Angaben von Herrn C kann von einer Alexithymie ausgegangen werden. Testverfahren, welche verschiedene Aspekte der Empathie erfassten, weisen auf eine deutlich herabgesetzte Fähigkeit, Emotionen zu erkennen hin. Herr C beschreibt sich selbst in zwei unabhängig voneinander vorgelegten Verfahren als zwanghaft, vermeidend, unsicher, von äußerst schizoider Persönlichkeit. In dem Verfahren zur Veranschaulichung der kognitiven Empathie (RMitE) zeigt Herr C weiter unterdurchschnittliche Leistungen (10 von 36 items richtig). Klinisch relevant ist ein Wert von 21.9, welcher die Grenze zum high functioning Autismus markiert. Der Pat. befindet sich mehr als 2 Standardabweichungen unter diesem Cut-off.
Therapie und Verlauf:
Der Pat. wurde am 6.9.2013 in psychiatrisch-stationäre Behandlung an der Station 05A genommen. Aufgrund der Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie bzw. exazerbierte schizotype Störung erfolgte zunächst eine medikamentöse Einstellung auf Risperdal bis zu 6 mg. Aufgrund depressiver Stimmungslage erfolgte des Weiteren eine antidepressive Einstellung mit Tresleen 50 mg. Bezüglich der Schlafstörungen erfolgte eine Therapie mit Trittico ret., anfänglich 100 mg, in weiterer Folge Steigerung auf 300 mg abends.
In der weitereren diagnostischer Abklärung wurde eine ausführliche psychologische Testung durchgeführt. In dieser zeigte sich der hochgradige Verdacht auf einen Asperger-Syndrom. In weiterführenden Gesprächen sowie auch im Rahmen des Stationsalltags konnten keine psychotischen Exazerbationen beobachtet bzw. exploriert werden. Es wurde daher die Diagnose Asperger-Syndrom gestellt. Der Pat. wurde in einem ausführlichen Gespräch über die Diagnose Asperger-Syndrom informiert.
Die zunächst depressiv imponierende Stimmungslage des Pat. besserte sich während des Aufenthaltes merklich. Der Pat. konnte regelmäßig am Therapieprogramm der Station 05A teilnehmen. Dies umfasste Ergotherapie, Physiotherapie sowie psychotherapeutische Gespräche. Der Pat. konnte zunehmend vom Therapieangebot profitieren. Zum Zeitpunkt der Entlassung präsentiert sich der Pat. in stabiler Stimmungslage, zukunftsorientiert und kooperativ.
Wir empfehlen die engmaschige Weiterbetreuung durch den niedergelassenen Facharzt sowie eine psychotherapeutische Weiterbetreuung. Bezüglich der weiteren Behandlung erhielt der Pat. des Weiteren Kontaktadressen von zwei auf Asperger-Syndrom spezialisierten Therapiezentren in Wien.
Bezüglich einer geplanten Interferon-Therapie bei chronischer Hepatitis-C ist aus aktueller Sicht der Pat. in einem stabilisierten psychischen Zustandsbild, so dass derzeit eine Teilnahme an der Interferon-Therapie befürwortet werden kann.
Der Pat. ist zum Zeitpunkt der Entlassung selbständig und benötigt keine weiteren pflegerischen Maßnahmen.
Medikamentöse Therapie zum Zeitpunkt der Entlassung:
Tresleen 50 mg: 1 -0-0-0
Trittico ret. 150 mg: 0-0-0-2
Risperidon 2 mg: 0-0-0-1
Pantoloc 40 mg: 1-0-0-0
Folgend angeführte Unterlagen sind aktenkundig:
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gab mit Bescheid vom 20.11.2006 einem Antrag des Bf auf "Hilfe zum Lebensunterhalt" statt und gewährte eine einmalige Geldleistung von € 180. Die Begründung dazu lautet:
Geldleistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt erhält derjenige, der sich den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen bekommt.
Bescheinigung der Stellungskommission
Das Militärkommando Niederösterreich, Stellungskommission, bescheinigte am 22.11.2006 die Untauglichkeit zum Wehrdienst.
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten vom 14./28.4.2015
Folgend angeführtes Fach/Ärztliche Sachverständigengutachten vom 14./28.4.2015 ist aktenkundig:
Betr.: C A
Vers.Nr.: X
Untersuchung am: 2015-01-20 09:15 Ordination
Identität nachgewiesen durch: Pass
Anamnese:
Besuchte Pflichtschule, hat dann 2,5a bei G gearbeitet (Lehre nicht abgeschlossen), er sei wegen psychischen Beschwerden seit der Jugend in Betreuung (keine Befunde), mit 18a habe er bis 24a Drogen ( Heroin, Kokain), 2013 erstmalige Aufnahme im AKH ( Diagnose Asperger Syndrom), Mindestsicherung, teilbetreute Wohnung, kein Pflegegeld, er habe Depressionen, nicht besachwaltet, dzt keine psychiatrische Behandlung, kann sich an genaue Zeitangaben nicht erinnern
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
keine
Untersuchungsbefund:
Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff., Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.
Status psychicus / Entwicklungsstand:
orientiert, Auffassung reduziert, Stimmung depressiv , in beiden Skalenbereichen affizierbar, nicht produktiv , Selbstverletzungen , Schlafstörung
Relevante vorgelegte Befunde:
2013-10-23 AKH
6.9.-23.10.13 stat. Behandlung ( Erstdiagnose Asperger Syndrom)
Diagnose(n):
Asperger Syndrom
Richtsatzposition: 030402 Gdb: 050% ICD: F84.5
Rahmensatzbegründung:
URS, da ernsthafte Beeinträchtigung im Alltag
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2013-09-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
GdB und EU ab 1. stat. Behandlung im AKH (9/13) anzunehmen, für die Zeit davor liegen keine Befunde auf
erstellt am 2015-04-14 von H B
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt am 2015-04-28
Leitender Arzt: I J
Invaliditätspension
Mit Bescheid vom 11.10.2016 erkannte die Pensionsversicherungsanstalt dem Bf ab 1.8.2016 eine Invaliditätspension von monatlich € 288,66 brutto und € 273,94 netto zu. Laut Mitteilung vom 16.3.2019 beträgt die monatliche Leistung ab Jänner 2019 € 302,68 zuzüglich Ausgleichszulage von € 630,38, abzüglich Krankenversicherungsbeitrag € 47,59, Auszahlungsbetrag € 885,47 (14x im Jahr). Laut Mitteilung vom Jänner 2018 beträgt die monatliche Leistung zum 1.1.2018 € 295,01 zuzüglich Ausgleichszulage von € 614,41, abzüglich Krankenversicherungsbeitrag € 46,38, Auszahlungsbetrag € 863,04.
Wohnbeihilfe
Laut Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 1.8.2018 wurde dem Bf eine monatliche Wohnbeihilfe vom € 37,89 gewährt:
Das anrechenbare Haushaltseinkommen (inkl. allfälligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld / 12) wurde in folgender Höhe festgestellt: EUR 1.006,87
Unter Anerkennung einer Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 172,54 abzüglich der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 134,65 abzüglich eines Zuschusses zum Wohnungsaufwand von EUR 0,00 war daher eine Wohnbeihilfe im Ausmaß von EUR 37,89 zu zuerkennen.
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom 22.10.2018 wies das Finanzamt den Antrag vom 6.8.2018 auf erhöhte Familienbeihilfe bis Juni 2018 ab und führte zur Begründung aus:
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Laut letztem Gutachten des Sozialministeriumservices vom 4.5.2015, wurde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab September 2013 festgestellt. Für die Zeit davor lagen keine Befunde auf.
Beschwerde
Der Bf legte mit Schreiben vom 15.11.2018, Postaufgabe am selben Tag, Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ein und führte in dieser aus:
Ich möchte hiermit gegen die Ablehnung meines Antrags auf Familienbeihilfe Einspruch erheben.
In Ihrer Ablehnung begründen Sie diese mit einer Feststellung der Erwerbsunfähigkeit ab September 2013. Leider gibt es für die Zeit davor tatsächlich keine Befunde. Allerdings gehört das Asperger-Syndrom (F84.5 ) laut ICD-10 zur Gruppe der Entwicklungsstörungen (F80-F89), die grundsätzlich wie folgend beschrieben werden:
a. Beginn ausnahmslos im Kleinkindalter oder in der Kindheit;
b. Eine Entwicklungseinschränkung oder -Verzögerung von Funktionen, die eng mit der biologischen Reifung des Zentralnervensystems verknüpft sind;
c. Stetiger Verlauf ohne Remissionen und Rezidive.
Somit ergibt sich zwangsläufig aufgrund meiner Diagnose ein Beginn der Erkrankung im Kindesalter. Meine Erkrankung am Asperger-Syndrom begründet meine Erwerbsunfähigkeit, die erst 2013 festgestellt wurde, nachdem alle meine Versuche einen Beruf zu erlernen scheiterten.
Ich bitte Sie daher, aus dieser Perspektive heraus mein Ansuchen erneut zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
A C
In Kenntnis/mit Unterstützung
Team BeWo-R K
Unterschrift
Ergänzung des Antrags
Am 23.3.2019 wurde der Antrag auf den Erhöhungsbetrag um das Formular Beih 100 ergänzt. Darüber hinaus gab der Bf dem Finanzamt bekannt, keine Unterhaltszahlungen von seinen Eltern und auch kein Pflegegeld zu erhalten. Seine durchschnittlichen Lebenshaltungskosten seien:
Miete: € 280,81
Strom & Gas: ca. € 75,00
Handy: € 20,00
Internet: € 31,15
Essen: Rest
Unternehmungen: ca. € 60,00
Haushaltsartikel: ca. € 40,00
Haushaltsversicherung: € 9,44
Wiener Linien Monatskarte € 18,00
Kleidung/Hobby: ca. € 60,00.
Laut vorgelegtem Mietvertrag mit Wiener Wohnen vom April 2011 ist der Bf Mieter einer 36 qm großen Wohnung mit einer Gesamtmiete inklusive Betriebskosten von monatlich € 294,23.
Gutachten des Sozialministeriumservice vom 4.6.2019
Am 4.6.2019 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010)
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Name des/der Untersuchten:
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A B C
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Geschlecht:
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Männlich
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Geburtsdatum:
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....01.1985
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Verfahrensordnungsbegriff:
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Z1
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Wohnhaft in
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Adresse, Österreich
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Identität nachgewiesen durch:
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Pass
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Rechtsgebiet:
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FLAG
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Verfahren:
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Familienlastenausgleichsgesetz
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Begutachtung durchgeführt am
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28.05.2019
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In der Zeit
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Von 00:45 [?] bis 09:00 Uhr
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Untersuchung:
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In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
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Dolmetsch anwesend: NEIN
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Name:
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Begleitperson anwesend: JA
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Name: Mag. L M N
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Begleitperson erforderlich
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Nein
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Name der / des Sachverständigen
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Dr. B H
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Fachgebiet der / des Sachverständigen
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Neurologie
Anamnese:
VGA 4/15: 50 % ( GdB und EU ab 9/13).
Beschwerde: Es ergibt sich zwangsläufig aufgrund der Diagnose ein Beginn der Erkrankung im Kindesalter. Die Erkrankung am Asperger-Syndrom begründet eine Erwerbsunfähigkeit, die erst 2013 festgestellt wurde, nachdem alle meine Versuche einen Beruf zu erlernen scheiterten.
Es liegt lediglich ein Befund vom 23.10.13 AKH Wien Psychiatrie vor ( wie im VGA) mit den Diagnosen Asperger Syndrom m, Hepatitis C und St.p. multiplen Substanzgebrauch . Er habe einen HS Abschluss, habe mehrere Arbeitsversuche gemacht, ab dem 18. Lj. habe er Drogen konsumiert. Nach 2013 keine Fa Behandlung, es liegen keine Befunde vor 2013 vor.
Derzeitige Beschwerden:
Einsamkeit, wenig Lebenslust, Schlafstörung
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine
Sozialanamnese:
lebt alleine, teilbetreutes Wohnen, pensioniert, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine rezenten Befunde
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt.
An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt.
An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen/Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt.
Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ.
Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.
Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig
Gesamtmobilität-Gangbild:
Psycho(patho)logischer Status:
Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, Stimmung depressiv, Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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GdB%
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1
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Asperger Syndrom
Unterer Rahmensatzwert, da Teilselbständigkeit gegeben
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03.04.02
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50
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keine Änderung. Der Betroffene gibt in der Beschwerde an, dass die Diagnose Asperger-Syndrom von der frühen Kindheit an besteht, doch eine Diagnose allein sagt noch nichts über das Ausmaß der Beeinträchtigung aus.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein
GdB liegt vor seit: 09/2013
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
GdB ab Diagnosestellung im AKH , für die Zeit davor liegen keine Befunde vor. Es kann daher nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ein GdB vor diesem Zeitpunkt eingeschätzt werden.
Herr A B C ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Unfähigkeit den Unterhat zu verschaffen ab 09/13 objektivierbar, für die Zeit davor liegen keine relevanten Befunde vor.
X Dauerzustand
Gutachten erstellt am 04.06.2019 von Dr. B H
Gutachten vidiert am 04.06.2019 von Dr. O P
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.6.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und gab in der Begründung dazu an:
Der Antrag auf Gewährung der (erhöhte) Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs.5 1.und 2.Satz Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der ab 1.1.2016 geltender Fassung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung vom 6.7.2018 wurde am 6.8.2018 eingebracht.
Laut amtsärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.4.2015 wurde Ihr Behinderungsgrad im Ausmaß von 50v.H. und Ihr Unvermögen sich den Unterhalt selbst zu verschaffen ab dem Monat September 2013 festgestellt.
Da Ihre Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung Ihres 21.Lebensjahres eingetreten ist, wurde der Antrag auf (erhöhte) Familienbeihilfe am 22.10.2018 ab dem Monat Juni 2018 abgewiesen.
Der Abweisungsbescheid vom 22.10.2018 wird folgendermaßen geändert:
Ihr Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe vom 6.7.2018, eingebracht am 6.8.2018, wird ab dem Monat der Antragstellung August 2018 abgewiesen.
Sie legten am 15.11.2018 form-und fristgerecht Beschwerde ein.
In Ihrem Beschwerdebegehren führten Sie aus, dass es für die Zeit davor tatsächlich keine Befunde gibt. Weiters gaben Sie an, dass Ihre Erkrankung zur Gruppe der Entwicklungsstörungen gehört, die ausnahmslos im Kleinkindalter oder in der Kindheit beginnt.
Aufgrund Ihrer Diagnose ergibt sich daher zwangsläufig ein Beginn Ihrer Erkrankung im Kindesalter und begründet somit Ihre Erwerbsunfähigkeit, die erst 2013 festgestellt wurde, nach dem alle Ihre Versuche einen Beruf zu erlernen, scheiterten.
§ 6 Abs. 5 1. Satz : Kinder haben einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe unter denselben Voraussetzungen unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§6 Abs. 1 bis 3),
■ sofern ihre Eltern ihnen nicht üerwiegend Unterhalt leisten und
■ ihr Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfs getragen wird.
§ 6 Abs. 5 2. Satz: Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c haben einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe unter denselben Voraussetzungen unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§6 Abs. 1 bis 3),
■ sofern ihre Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und
■ sie einen eigenständigen Haushalt führen.
§ 6 Abs. 6: kein Eigenanspruch Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Personen,
■ im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes auf sie Anwendung finden.
§ 55 Abs. 39: § 6 Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des BGBl. Nr. XX/2018 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Gemäß § 6 Abs.2 lit d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Vollwaisen oder diesen nach § 6 Abs.5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gleichgestellten volljährigen Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres (bis 30.6.2011 vor Vollendung des 27.Lebensjahres), eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen.
Gemäß§ 8 Abs.4 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behindertes Kind. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht.
Gemäß§ 8 Abs.5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gütigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist nach der geltenden Rechtslage § 8 Abs.6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung BGBl Nr. 105/2002 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Bei der Einschätzung des Grades der Behinderung wird die Verordnung über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010) angewendet.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs.5 1. und 2. Satz Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der mit 1 Jänner 2016 geltenden Fassung des BGBl Nr.XX/2018 wäre unter den vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen dann gegeben, wenn bei Ihnen im Sinne des §6 Abs.2 lit.d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Ihr Unvermögen sich den Unterhalt selbst zu verschaffen vor Vollendung Ihres 21.Lebensjahres festgestellt worden wäre.
Tritt die Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21.Lebensjahres ein, besteht weder Anspruch auf Familienbeihilfe, noch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblichen Behinderung zu.
Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.4.2015 und vom 4.6.2019 gehen davon aus, das Ihr Unvermögen sich den Unterhalt selbst zu verschaffen nicht vor Vollendung Ihres 21.Lebensjahres beziehungsweise während einer späteren Berufsausbildung, eingetreten ist.
Da die amtsärztlichen Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Art zum gleichen Ergebnis führen, ist das Finanzamt daran gebunden.
Hinsichtlich Ihres Argumentes, die dauernde Erwerbsunfähigkeit sei bereits viel früher eingetreten, wird auf das Erkenntnis des VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010 verwiesen, in dem der Gerichtshof zum Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit ausführt, dass § 6Abs.2.lit.d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 auf den Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit abstellt. Eine solche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des §6 Abs.2.lit.d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erfüllt. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung ( als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt."
Im gegenständlichen Fall wurde Ihr Unvermögen sich den Unterhalt selbst zu verschaffen, nach Vollendung Ihres 21.Lebensjahres festgestellt.
Mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit.d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit §6 Abs.5 1.und 2. Satz Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der mit 1 Jänner 2016 geltenden Fassung des BGBl Nr.XX/2018 , bestand die Abweisung der (erhöhten) Familienbeihilfe ab dem Monat der Antragstellung August 2018 zu Recht.
Ihrem Beschwerdebegehren konnte folglich nicht stattgegeben werden.
Vorlageantrag
Der Bf stellte mit Telefax vom 18.7.2019 Vorlageantrag und führte aus:
Ich möchte hiermit einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorladeantrag) durch das Bundesfinanzgericht stellen.
Sie begründen ihre Beschwerdevorentscheidung unter anderem mit der Erkenntnis des VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010.
Ich möchte darauf hinweisen, dass es sich in diesem Fall um ein völlig anderes Krankheitsbild (Persönlichkeitsstörung F60) handelt. Das Asperger-Syndrom (F84.5) gehört laut ICD-10 zur Gruppe der Entwicklungsstörungen (F80-F89), die grundsätzlich wie folgend beschrieben werden:
a Beginn ausnahmslos im Kleinkindalter oder in der Kindheit;
b. Eine Entwicklungseinschränkung oder -Verzögerung von Funktionen, die eng mit der biologischen Reifung des Zentralnervensystems verknüpft sind;
c. Stetiger Verlauf ohne Remissionen und Rezidive.
Die Diagnose Asperger-Syndrom begründet somit zwangsläufig einen Beginn der Erkrankung im Kindesalter, im Gegensatz zu anderen psychischen Erkrankungen - wie der in dem VwGH-Urteil vorliegenden Persönlichkeitsstörung - handelt es sich bei dem Asperger-Syndrom um eine Form von Autismus. Diese Krankheitsform verläuft chronisch und nicht episodisch. Sie trat also in meiner Kindheit auf und besteht seither mit ihren Ausprägungen und Einschränkungen weitgehend unverändert. In dieser bei mir vorliegenden Asperger Form wurde mir die Berufsunfähigkeit von der PVA 2016 (siehe Beilage 1) bescheinigt.
Zusätzlich wird in der Urteilsbegründung des VwGH darauf hingewiesen, dass der Revisionswerber den Präsenzdienst absolviert hat. Er konnte außerdem eine Lehre abschließen und es war ihm offensichtlich immer wieder über längere Zeiträume (70 Monate in 6 Jahren) möglich einer Erwerbstätigkeit,, nachzugehen. Ich wurde von der Stellungskommission als untauglich eingeordnet (siehe Beilage 2). Mein Ausbildungswerdegang und meine Versuche ins Berufsleben einzusteigen (siehe Beilage 3) stellen sich wie folgt dar:
1991-1994 Absolvierung Volksschule
1994-2001 3 Gymnasialklassen, 1 Jahr Hauptschule, HAK nicht reüssiert
9/2001-6/2003 Lehrling bei ***, Abbruch wg. Konkurs, wäre aber auch sonst von Seiten der Lehrstelle abgebrochen worden
2004-2005 Jobs4Youth Einstiegsmodule und mehrere Praktika, die alle nach kürzester Zeit abgebrochen wurden
2006-2016 AMS-Bezüge/Notstandshilfe
Seit 2016 Invaliditätspension
Ich sende Ihnen anbei einen Bescheid der BH Gänserndorf (siehe Beilage 4). In diesem wird mir 2006 eine einmalige Geldleistung gewährt, die derjenige erhält, "der sich den Lebensunterhalt nicht ausreichend beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen und Einrichtungen bekommt".
Aufgrund meiner schwierigen persönlichen und familiären Lebenssituation kann ich keine Diagnosen oder weiteren Bescheinigungen meiner Einschränkung vor dem 18. Lebensjahr Vorbringen. Dies ist jedoch unter anderem durch meine Erkrankung am Asperger-Syndrom begründet und sollte mir dementsprechend nicht nachteilig ausgelegt werden.
Nur weil der Autismus bei mir nicht früh genug diagnostiziert wurde, bedeutet das nicht, dass er nicht schon vor meinem 18 Lebensjahr bestand. Meine Erkrankung am Asperger-Syndrom, die laut Krankheitsdefinition im Kinder- und Jugendalter beginnt, begründet meine dauernde Erwerbsunfähigkeit. Meine Versuche einer Beschäftigung nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren sind vor meinem 21. Lebensjahr gescheitert.
Ich bitte Sie daher aus dieser Perspektive heraus mein Ansuchen erneut zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
A C
In Kenntnis/mit Unterstützung
Team BeWo-R K
Unterschrift
Die angeführten Unterlagen sind oben wiedergegeben.
Vorlage
Mit Bericht vom 9.12.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor uns führte dazu aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 15.11.2018
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 06.2018-12.2019) 22.10.2018
Antrag / Anzeige an die Behörde
3 Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe 06.08.2018
Beschwerdevorentscheidung
4 Beschwerdevorentscheidung 13.06.2019
Vorlageantrag
5 Vorlageantrag 18.07.2019
Vorgelegte Aktenteile
6 20112006 Bescheid BH Gänserndorf 20.11.2006
7 22112006 Bescheinigung der Stellungskommission 22.11.2006
8 2015-01-20, SV-GA FLAG, Lst. Wien 20.01.2015
9 11102016 Bescheid PVA 11.10.2016
10 28032019 div Unterlagen 28.03.2019
11 2019-05-28, SV-GA FLAG, Lst. Wien 28.05.2019
Bezughabende Normen
§6 Abs. 2 lit d FLAG 1967
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Im Abweisungsbescheid vom 22.10.2018 wurde der Antrag des Bf. auf erhöhte Familienbeihilfe ab Juni 2018 abgewiesen.
Der Bf. weist laut Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 04.06.2019 einen Grad der Erwerbsminderung von 50% auf. Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist ab September 2013 objektivierbar.
Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen trat somit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme:
In den beiden in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sozialministeriumsservice konnte kein Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres festgestellt werden. Die Diagnose Asperger-Syndrom und der Umstand, dass diese Krankheit von Kindheit an besteht, sagt noch nichts über das Ausmaß der Beeinträchtigung aus.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist die dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen anhand einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (zwischenzeitig in Sozialministeriumsservice [=SMS] umbenannt) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Eine solche Bescheinigung stellte das SMS nicht aus, weshalb die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 nicht erfüllt sind.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe ist nicht gegeben; es wird beantragt die Beschwerde abzuweisen.
Gegenäußerung
Der Bf gab mit am 13.1.2020 beim Bundesfinanzgericht eingelangtem (am 8.1.2020 zur Post gegebenen) Schreiben folgende Gegenäußerung zum Vorlagebericht des Finanzamts ab:
Ich möchte hiermit meinen Antrag zur Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ergänzen. Damit soll auf die Stellungnahme des Finanzamts, die mir im Dezember 2019 zugesandt wurde, reagiert werden.
In der Stellungnahme des Finanzamts stützt sich die Argumentation nun nur noch auf das "schlüssige und nachvollziehbare" Gutachten des Sozialministeriumsservice, in dem "...kein Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres festgestellt werden konnte."
Ich möchte an dieser Stelle kurz aus meiner Perspektive darstellen, wie eine solche für mein Leben höchst relevante Einschätzung zustande kommt. Das Gespräch mit dem zuständigen Arzt im Sozialministeriumsservice, bei dem auch meine Betreuerin vom Teilbetreuten Wohnen, Frau Mag. N, anwesend war, hat maximal 15 Minuten gedauert. In diesem Zeitraum war die Aufmerksamkeit des Arztes zu einem großen Teil auf seinen Bildschirm gerichtet, während er mir Fragen nach meiner Schullaufbahn, nach Arbeitsversuchen, Befunden, Krankenhausaufenthalten, momentanen Beschwerden usw. gestellt hat. Anschließend musste ich noch einige Übungen ausführen, wie zB auf einem Bein stehen und bei geschlossenen Augen einen Finger an die Nase führen. Insgesamt waren meine Betreuerin und ich, über die Kürze des stattgefundenen Gespräches und die schablonenhafte Art der Fragestellung des sehr distanziert wirkenden Arztes irritiert.
Ich möchte nun insbesondere auf zwei Aussagen des Gutachtens eingehen.
"GdB ab Diagnoseerstellung im AKH, für die Zeit davor liegen keine Befunde vor. Es kann daher nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ein Gdb vor diesem Zeitpunkt eingeschätzt werden."...
…"Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten."
Erstens stehen diese beiden Aussagen des Gutachters in unmittelbaren Widerspruch zueinander. Entweder eine Einschätzung der Situation vor Diagnoseerstellung im AKH ist nicht möglich oder es kann ein Urteil darüber abgegeben werden, ab wann die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen eingetreten ist. Beides gleichzeitig ist nicht möglich.
Zweitens möchte ich das Bundesfinanzgericht erneut auf die von der WHO herausgegebene internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme hinweisen. Darin wird das Asperger-Syndrom (F845) zur Gruppe der Entwicklungsstörungen (F80-F89) gezählt, die grundsätzlich wie folgend beschrieben werden:
a. Beginn ausnahmslos im Kleinkindalter oder in der Kindheit;
n. Eine Entwicklungseinschränkung oder -verzögerung von Funktionen, die eng mit der biologischen Reifung des Zentralnervensystems verknüpft sind;
c. Stetiger Verlauf ohne Remissionen und Rezidive.
Remission (lateinisch Remissio von remittere "nachlassen", "zurückschicken") bedeutet in der Medizin das vorübergehende oder dauerhafte Nachlassen von Krankheitssymptomen körperlicher bzw. psychischer Natur wie Fieber oder Schmerzen, jedoch ohne Erreichen der Genesung.
Ein Rezidiv (lat. recidere ,"zurückfallen") ist das Wiederauftreten ("Rückfall") einer Krankheit oder psychischen Störung bzw. von deren Symptomen.
Das Asperger-Syndrom (F845) verläuft also laut WHO ab der Kindheit ohne signifikante Verbesserungen oder Verschlechterungen in stetiger Form, was impliziert, dass von der festgestellten Arbeitsunfähigkeit im Erwachsenenalter auf eine bereits vorhandene Arbeitsunfähigkeit vor dem Erreichen der Volljährigkeit geschlossen werden kann. Die WHO-Definition und das Gutachten des Sozialministeriumsservice, das einen GdB vor dem 18. Lebensjahr nicht einschätzbar sieht, stehen damit in deutlichem Widerspruch.
Mit freundlichen Grüßen
A C
In Kenntnis/mit Unterstützung
Team BeWo-R K
Unterschrift
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf A B C wurde im Jänner 1985 geboren. Nach der Volkschule besuchte er drei Jahre lang ein Gymnasium, dann ein Jahr lang die Hauptschule. Ein Besuch der Handelsakademie war nicht erfolgreich. Im September 2001 begann der Bf eine Lehre bei G. Mit dem Konkurs des Arbeitgebers wurde im Juni 2003 die Lehre abgebrochen. Eine weitere Lehre oder eine andere Ausbildung wurde nicht begonnen. In den Jahren 2004 und 2005 gab es verschiedene Arbeitsversuche mittels Praktika, die aber alle nach kürzester Zeit abgebrochen wurden. Im November 2006 wurde die Untauglichkeit zum Wehrdienst festgestellt. Von 2006 bis 2016 bezog der Bf Leistungen vom AMS, seit 2016 ist der Bf in Invaliditätspension.
Der Bf leidet am Asperger Syndrom. Diagnostiziert wurde auch ein Zustand nach Polytoxikomanie, rezidive depressive Episoden sowie Hepatitis C.
Das Sozialministeriumservice hat bescheinigt, dass der Bf wegen des Asperger Syndroms einen Grad der Behinderung (GdB) von 50% aufweist. Er ist im Alltag ernsthaft beeinträchtigt. Laut diesen Bescheinigungen ist der Bf voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Sozialministeriumservice hat bislang den Grad der Behinderung und die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit (EU) erst ab der ersten stationären Behandlung im AKH im Jahr 2013 bescheinigt.
Bisher nicht fest, ob der Bf bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahrs voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig wurde.
Beweiswürdigung
Die bisher getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den beiden Gutachten des Sozialministeriumservice.
Rechtsgrundlagen
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§§ 166 f BAO lauten:
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
§ 183 BAO lautet:
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 270 BAO lautet:
§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
§ 278 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 6 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 90/2007 (anzuwenden vor 1.1.2011, 1.3.2011 bzw. 1.7.2011, § 55 Abs. 17 FLAG 1967):
§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, oder
c) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder
e) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht,
f) In dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h) sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- §§ 166 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 183 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7106317/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106317.2019
- Stammnummer
- 128738
- Gültig
- 05.05.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF