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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106317/2019

Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7106317/2019vom 05.05.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch wenn das Finanzamt (zunächst) keine Kenntnis des vollständigen Gutachtenstextes hat, hat es vor Erlassung eines Bescheides zwingend gemäß § 183 Abs. 4 BAO das Parteiengehör zu wahren. Das bedeutet in Bezug auf Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, dass es nicht ausreichend ist, wenn erst in der Bescheidbegründung auf diese Bescheinigung Bezug genommen wird, sondern dem Antragsteller ist nach Kenntniserlangung der "Metadaten" der Bescheinigung durch das Finanzamt im Wege des EDV-Verfahrens förmlich ("Vorhalt") Gelegenheit zu gehen, sich zu dieser Beweisaufnahme zu äußern (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016 u.v.a.). Wenn der Antragsteller an der Schlüssigkeit des Gutachtens zweifelt, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, durch Anforderung beim Sozialministeriumservice, oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und dann das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) niederschlagen (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016). Wenn dem Finanzamt das vollständige Gutachten nicht bekannt ist, hat es dieses daher vor Bescheiderlassung beizuschaffen (vgl. etwa BFG 10.11.2015, RV/7105545/2014; BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016; BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Auch wenn das Finanzamt wegen Umstellung des IT-Verfahrens vor einigen Jahren keinen unmittelbaren Zugang zu den Gutachten des Sozialministeriumservice mehr hat, besteht die Verpflichtung, dieses vor Erlassung eines Abweisungsbescheids anzufordern und selbst zu beurteilen (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichts erfolgt in der Verwaltungspraxis keine Prüfung von Gutachten des durch die Finanzämter. Dies ist rechtswidrig (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 30 m.w.N.). Unvollständigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice Beide aktenkundigen Gutachten des Sozialministeriumservice gehen davon aus, dass der Bf am Asperger Syndrom leidet und deswegen voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Wie oben ausgeführt, können sich verschiedene Leiden im Lauf der Zeit verschlechtern, sodass am Beginn eines bestimmten Leidens häufig nicht festgestellt werden kann, ob und wann dieses einen Schweregrad erreichen wird, der dazu führt, dass der Patient nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten. Der Bf führt in seinem Vorlageantrag und in seiner Gegenäußerung zum Vorlagebericht aus, dass es sich beim Asperger Syndrom um eine Form von Autismus handle, diese Erkrankung im Kindesalter beginne, chronisch und nicht episodisch verlaufe und die Erkrankung seit der Kindheit mit ihren Ausprägungen und Einschränkungen weitgehend unverändert bestehe. Bislang wurde dazu vom Finanzamt keine ärztliche Stellungnahme des Sozialministeriumservice eingeholt. Nach dem Lehrabbruch sei es dem Bf nicht möglich gewesen, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Außerdem sei der Bf für wehrdienstuntauglich befunden worden. Schließlich habe die Bezirksverwaltungsbehörde bereits im Jahr 2006 festgestellt, dass sich der Bf den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend beschaffen kann. Es werden vom Bf Gründe aufgezeigt, die einer neuerlichen fachärztlichen Würdigung zu unterziehen sind. Wenn die Erkrankung des Bf seit der Kindheit besteht, seither im Wesentlichen unverändert ist und der Bf auf Grund dieser Erkrankung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahrs nicht in der Lage war, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, ist es nicht schlüssig, betreffend des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit auf den ersten Krankenhausaufenthalt abzustellen. Der Bf bringt vor, dass seine Erkrankung lange Zeit weder von ihm selbst noch von seinen Eltern erkannt worden und es daher vorerst zu keiner dokumentierten ärztlichen Behandlung gekommen sei. Daher ist aus dem Fehlen ärztlicher Befunde nicht zu schließen, dass der Bf nach seinem Schulabbruch und danach seinem Lehrabbruch erwerbsfähig gewesen ist. Der Umstand, dass der Bf für die Ableistung des Wehrdienstes untauglich war, sagt allein über eine mögliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nichts aus. (vgl. BFG 27.9.2017, RV/7102586/2017; BFG 30.3.2020, RV/7100758/2020), Von Bedeutung ist aber, aus welchem Grund der Bf für untauglich befunden wurde. Es wäre daher durch den Bf das der Bescheinigung der Stellungskommission zugrunde liegende ärztliche Gutachten beizuschaffen und dieses der Behörde (bevor diese eine neuerliche ärztliche Stellungnahme einholt) vorzulegen. Dieses Gutachten ist vom Bundesheer erhältlich (siehe etwa BFG 30.3.2020, RV/7100758/2020). Beizuschaffen wäre auch das der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension zugrunde liegende Gutachten. Aus dem Arztbrief vom 23.10.2013 geht hervor, dass der Bf schon zuvor vorläufig eine Invaliditätspension bezogen hat. Somit wäre auch das dieser vorläufigen Zuerkennung zugrundliegende Gutachten vom Bf, ebenfalls vor Einholung einer neuerlichen ärztlichen Stellungnahme, vorzulegen. Wenn das zweite Gutachten des Sozialministeriumservice schreibt: "Der Betroffene gibt in der Beschwerde an, dass die Diagnose Asperger-Syndrom von der frühen Kindheit an besteht, doch eine Diagnose allein sagt noch nichts über das Ausmaß der Beeinträchtigung aus", setzt sich das Gutachten bereits mit dem ursprünglichen Vorbringen des Bf nicht hinreichend auseinander, jedenfalls aber nicht (da dem Gutachter nicht bekannt gewesen) mit dem Vorbringen ab dem Vorlageantrag. Der Bf bringt vor, dass das Asperger-Syndrom eine tiefgreifende Entwicklungsstörung ist, die im Wesentlichen konstant bleibt und im Fall des Bf zu einer auch vom Sozialministeriumservice festgestellten voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Damit kann der Zeitpunkt des Eintritts dieses Umstands nicht allein anhand der erstmaligen Diagnose festgestellt werden, sondern ist das Gesamtbild der Verhältnisse zu berücksichtigen. Aus dem Arztbrief des Allgemeinen Krankenhauses vom 23.10.2013 geht hervor, dass es beim Bf im Alter von 18 Jahren im Rahmen multipler psychosozialer Belastungen zu einem Abgleiten in die Polytoxikomanie gekommen sei, das mehrere Jahre angedauert und auch zur Hepatitis C geführt habe. Im Alter von 18 Jahren hat der Bf seine Lehrstelle verloren. Danach kam es zu einzelnen kurzen Arbeitsversuchen in Form von Praktika, zuletzt im Jahr 2005. Das Sozialministeriumservice hat in einem anderen Verfahren bei erfolgreichem Lehrabschluss, aber fehlender stabiler Etablierung am Arbeitsmarkt bei Polytoxikomanie mit wiederholtem Rückfall, eine behinderungsbedingte Erwerbsunfähigkeit bereits vor vollendetem 21. Lebensjahr festgestellt (vgl. BFG 14.4.2020, RV/7101626/2020). Im vorliegenden Fall liegt keine abgeschlossene Berufsausbildung vor. Offenbar wurde vom Bf ein Beruf tatsächlich nie ausgeübt (bisher wurde kein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt). Zusätzlich zu seinem Drogenkonsum besteht im hier gegebenen Fall nachweislich ein diagnostiziertes Asperger Syndrom. Das Sozialministeriumservice hätte im fortgesetzten Verfahren entsprechend ausführlich zu begründen, warum es auf Grund dieser Anamnese nicht von einem Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres ausgeht. Der alleinige Verweis auf fehlende ärztliche Befunde aus dieser Zeit reicht für eine derartige Feststellung im gegenständlichen Fall nicht aus. Zurückverweisung Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen. Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. etwa - zur Rechtslage nach § 278 Abs. 1 BAO i.d.F. FVwGG 2012 - VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037). Zulässig ist sie nach dem Gesetz erstens, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 erster Satz BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037; VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0063; VwGH 29.8.2017, Ra 2014/17/0049; VwGH 22.11.2017, Ra 2016/13/0018; VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0017; VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087). Der Erlass des BMF vom 23.12.2002, 66 5002/6-VI/6/02, Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, sieht ebenso wie die Richtlinie des BMF vom 2.2.2010, BMF-280000/0222-IV/2/2013, Organisationshandbuch - zur verwaltungsökonomischen Abwicklung des Verfahrens - ausschließlich den elektronischen Verkehr mit dem Sozialministeriumservice durch die Finanzämter vor. Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer (vgl. etwa BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014; BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014; BFG 6.4.2015, RV/7103602/2014; BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014; BFG 6.3 2016, RV/7103019/2015; BFG 2.6.2016, RV/7105776/2015; BFG 3.7.2016, RV/7105191/2015; BFG 19.9.2016, RV/7104021/2016; BFG 19.1.2017, RV/7106028/2016; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016; BFG 28.2.2017, RV/7102140/2016; BFG 7.9.2017, RV/7103552/2017; BFG 8.11.2018, RV/7101267/2018; BFG 21.8.2019, RV/3100055/2019). Die Veranlassung einer Gutachtensergänzung oder eines neuen Gutachtens erfolgt im elektronischen Verkehr der Finanzämter mit dem Sozialministeriumservice, das Bundesfinanzgericht ist in dieses elektronische Verfahren nicht eingebunden. Bereits im Hinblick auf das für die Einholung und Ergänzung von Gutachten des Sozialministeriumservice vorgesehene elektronische Verfahren erweist sich die Zurückverweisung der Sache als zweckmäßiger (rascher und kostengünstiger) als die Führung dieser Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht selbst. Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient hier der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen (vgl. etwa BFG 8.1.2016, RV/7105055/2015, BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015, BFG 3.7.2016, RV/7105191/2015 oder BFG 19.9.2016, RV/7104021/2016). Die Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015). Weiteres Verfahren Für das weitere Verfahren ist auf die obigen Ausführungen zur erforderlichen Gutachtensergänzung in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der bereits festgestellten voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit zu verweisen. Nach Einlagen der vom Bf ergänzend vorzulegenden Unterlagen und Einholen eines Versicherungsdatenauszugs durch das Finanzamt wird das Sozialministeriumservice vom Finanzamt erneut zu befassen sein. Für die weiteren Ermittlungen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen soll die nachfolgend angeführte, mit dem Bundesamt akkordierte Vorgangsweise, durchgeführt werden: a) Die belangte Behörde sendet eine elektronische Anforderung an die zuständige Landesstelle des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und gibt in der Zusatzinformation folgenden Text ein: "Verfahren des Bundesfinanzgerichts, Unterlagen werden an BGEF-Unterlagen übermittelt." b) Die belangte Behörde übersendet dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zeitnah nach der elektronischen Anforderung per Post (nicht mit E-Mail) 1. eine vollständige Kopie dieses Beschlusses, 2. Kopien folgender Aktenteile: vom Bf ergänzend vorgelegte Unterlagen, Versicherungsdatenauszug an folgende Anschrift: Sozialministeriumservice Supportabteilung 2 Babenbergerstrasse 5 1010 Wien Damit vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BGEF-Unterlagen) eine Zuordnung erfolgen kann, ist bei der Übermittlung der Kopien im Anschreiben immer der Name und die Versicherungsnummer des Kindes bzw. der Person, für die die Beihilfe beantragt wird, anzugeben. Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird die Anforderung elektronisch in GUVE bearbeitet und mit der Vidierung an die belangte Behörde retourniert. Nichtzulassung der Revision Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.     Wien, am 5. Mai 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7106317/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106317.2019
Stammnummer
128738
Gültig
05.05.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF