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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103611/2019

Neue Beweismittel für die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103611/2019vom 17.06.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des ***1*** ***2*** ***3*** ***4***, ***5***, ***6***, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 82, vom 11.12.2018, Postaufgabe 13.12.2018, gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 12.11.2018, mit welchem der Antrag vom 2.8.2018 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst ab August 2018 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***7***, zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid vom 12.11.2018 und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.5.2019 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.   Begründung Antrag vom 2.8.2018 Mit Telefax vom 2.8.2018 beantragte der im November 1979 geborene Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***4*** durch seinen Erwachsenenvertreter mit dem Formular Beih 3 die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Der Bf sei taubstumm. Beantragt werde der Erhöhungsbetrag "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung". Ergänzungsersuchen vom 8.8.2018 Mit Ergänzungsersuchen vom 8.8.2018 ersuchte das Finanzamt um: Beschluss betreffend Erwachsenenschutzvertretung BEIH1 - Antragsformular betreffend Familienbeihilfe (sie haben nur das Antragsformular auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe abgegeben) Tätigkeitsnachweis und Einkommensnachweis von Herrn ***4*** (Bescheide) Lebt Herr ***4*** alleine? Wer kommt für seinen überwiegenden Unterhalt auf? Schreiben vom 20.8.2018 Mit Schreiben vom 20.8.2018 übermittelte der Bf durch seinen Erwachsenenvertreter den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 20.6.2018. Dem Bf werde gemäß § 268 ABGB ein Sachwalter für folgende Angelegenheiten beigegeben: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. Es wurde ein Formular Beih 1 übermittelt, wonach der Bf österreichischer Staatsbürger, ledig und arbeitslos sei. Er sei erheblich behindert. In den elektronisch vorgelegten Akten befindet sich ein Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 28.11.2017, wonach dem Bf Mindestsicherung zuerkannt werde. Laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.7.2017 wurde dem Bf ab 1.3.2017 Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt. Abweisungsbescheid vom 12.11.2018 Mit Bescheid vom 12.11.2018 wies das Finanzamt den Antrag vom 2.8.2018 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab August 2018 ab. Die Begründung dazu lautet: Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Laut Gutachten vom 1.11.2018 konnte keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt werden, deshalb war wie im Spruch zu entscheiden. Hinweis Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden: Name des Kindes Datum Geschäftszahl ***4*** ***1*** 1. Nov. 2018 ***8*** Der Abweisungsbescheid wurde dem Erwachsenenvertreter am 15.11.2018 zugestellt. Beschwerde vom 11.12.2018 Mit Schreiben vom 11.12.2018, zur Post gegeben am 13.12.2018 erhob der Bf durch seinen Erwachsenenvertreter Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 12.11.2018 und führte in dieser aus: In umseits bezeichneter Rechtssache wird gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, dem Erwachsenenvertreter zugestellt am 15.11.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und diese ausgeführt wie folgt: Begründet wird die Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe damit, dass laut Gutachten vom 01.11.2018 keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt werden konnte, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war: Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das angeführte Sachverständigengutachten zwar zu dem Ergebnis kommt, dass keine Beeinträchtigung vorliegt, welche eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bedingt, selbst jedoch von einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von 100 aufgrund der Einschränkung des Hörvermögens ausgeht. Darüber hinaus ist auch im Gutachten festgehalten, dass die Kommunikation deutlich erschwert ist. Die festgestellte Einschränkung der Behinderung liegt seit Jänner 1997 vor. Wie aus dem Stellungsuntersuchungsergebnis ersichtlich, lag damals Taubstummheit vor, und zwar im April 1997; Herr ***4*** wurde als untauglich eingestuft. Generell ist auch die Stellung nur Herrn ***4*** zuliebe und aus Interesse gemacht worden, da von vorne herein Untauglichkeit offensichtlich feststand. Aufgrund der bestehenden Behinderung war daher von einer Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nicht auszugehen. Die Ausbildung als auch die allfällige in der Folge erfolgte berufliche Tätigkeit beruhte lediglich auf Unterstützungen durch Behindertenförderungen oder Behinderteneinrichtungen, der Ausbildungsvertrag beruht auf einem Vertrag mit einer Einrichtung der Werkstätten Ges.mbH, die zur Durchführung von Fördermaßnahmen gemäß den Bestimmungen des Wiener Behindertengesetzes autorisiert war, ebenso beruht auch das betriebliche Praktikum auf geförderten Maßnahmen zur Förderung von Behinderten gemäß § 3 des Wiener Behindertengesetzes. Eine tatsächliche Berufsfähigkeit lag daher bei Herrn ***4*** niemals vor. Beilage: Partnerschaftsvereinbarung vom 09.09.1999 Ausbildungsvertrag vom 01.09.1997 Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Es ist auch ersichtlich, dass ein Behindertenpass vorlag, sodass eine Anstellung nur im Rahmen einer Behinderteneinstellung in Frage gekommen ist, eine entsprechende Erwerbsunfähigkeit war grundsätzlich von Geburt an gegeben. Aus diesen Gründen wird daher der Antrag gestellt, es möge der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 12.11.2018, Vers.-Nr. ***7*** Folge gegeben werden und dem Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe stattgegeben werden. Die angesprochenen Beilagen befinden sich nicht im elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt. Beschwerdevorentscheidung vom 27.5.2019 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.5.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab: Gem. § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben volljährige Vollwaise, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Da It. dem erneuten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.5.2019 (das Gutachten wird getrennt übermittelt) keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt werden konnte (eine Gehörlosigkeit und eine hörbedingte Sprachstörung schließen eine Erwerbsfähigkeit nicht aus), kann kein Anspruch auf die Familienbeihilfe und auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung bescheinigt werden. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Erwachsenenvertreter am 6.6.2019 zugestellt. Metadaten Unter "Beschwerdevorentscheidung" OZ 5 sind im Verwaltungsakt folgende "Metadaten" (Screenshots)von Begutachtungen des Sozialministeriumservice enthalten: Bescheinigung vom 1.11.2018 +---------------------------+ Ablage | BSB-Beschein. | +----------------------+ +------------------------------------------- ***7*** ***4*** ***1*** erledigt: A 08.08.2018 Anforderung vorgemerkt Antrag 12.11.2018 Erledigung durchgeführt Grad der Behind.: 70 % ab 01.01.1997 dauernd erwerbsunfähig: nein vor 18. Lj.: vor 21. Lj.: Nachuntersuchung: vorauss. weitere 3 Jahre: ja Stellungnahme........................................................................................................ GDB: Rückdatierung ab Pass Gutachten möglichDEU: Es liegt keine Beeinträchtigung vor, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt Bescheinigung: 01.11.2018 GZ: ***8*** **1** Bescheinigung vom 21.5.2019 +---------------------------+ Ablage | BSB-Beschein. | +----------------------+ +------------------------------------------- ***7*** ***4*** ***1*** erledigt: N 07.01.2019 Anforderung vorgemerkt Antrag 21.05.2019 Erledigung durchgeführt Grad der Behind.: 90 % ab 01.05.2019 70 % ab 01.01.1997 dauernd erwerbsunfähig: nein vor 18. Lj.: vor 21. Lj.: Nachuntersuchung: vorauss. weitere 3 Jahre: ja Stellungnahme........................................................................................................ GDB: siehe oben - entfälltDEU: Eine Gehörlosigkeit und eine hörbedingte Sprachstörung schließen eine Erwerbsfähigkeit nicht aus. Bescheinigung: 21.05.2019 GZ: ***9*****1** Meldedaten Das Finanzamt erhob am 27.5.2019 die Meldedaten des Bf. Sozialversicherungsdaten Eine Abfrage des Finanzamts von Sozialversicherungsdaten für den Zeitraum 1.1.2013 bis 27.5.2019 ergab, dass der Bf von Mai 2013 bis Dezember 2013 bei einem Druckereiunternehmen als Angestellter beschäftigt war. Ansonsten sind nur Transferleistungen ersichtlich. Lohnzetteldaten Das Finanzamt erhob im Abgabeninformationssystem, dass aus der Beschäftigung im Jahr 2013 ein Bruttobezug von € 6.512,93 erzielt wurde. Ansonsten sind nur Lohnzettel des Arbeitsmarktservice, der Wiener Gebietskrankenkasse und der Pensionsversicherungsanstalt (Pflegegeld) ersichtlich. Gutachten des Sozialministeriumservice Das Finanzamt forderte am 26.6.2019 beim Sozialministeriumservice die fachärztlichen Sachverständigengutachten zu folgenden Bescheinigungen an: Bescheinigung v. 21.5.2019; GZ: ***9*** + Bescheinigung v. 1.11.2018; GZ: ***8***. Mit E-Mail vom 1.7.2019 übermittelte das Sozialministeriumservice die Gutachten dem Finanzamt. Auch diese finden sich im Verwaltungsakt unter "Beschwerdevorentscheidung": Gutachten des Sozialministeriumservice vom 1./2.11.2018 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, erstattete am 1./2.11.2018 folgendes Gutachten: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** | Geschlecht: | Männlich | Geburtsdatum: | ***10*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***8*** | Wohnhaft in | ***33*** ***34*** ***5*** Österreich | Identität nachgewiesen durch: | Jahreskarte der Wiener Linien | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am | 29.10.2018 | In der Zeit | Von 10:45 bis 11:00 Uhr | Untersuchung: | In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA | Name: Name: ***11*** ***12*** vom Sachwalter beauftragt Hr ***13*** | Begleitperson erforderlich | Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr.in ***14*** ***15*** ***16*** ***17*** ***18*** ***19*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Allgemeinmedizin Anamnese: Taubstumm Derzeitige Beschwerden: Hatte einen Behindertenpass mit 70%, den habe er verloren. Kein Hörvermögen, kann gut von den Lippen lesen, Sprache prinzipiell gut verständlich, heiser. Die Kommunikation jedoch deutlich erschwert. Konsumiere noch immer Koks, ca 1/2 gramm am Tag und zusätzlich Substitol. Drogenkonsum seit ca 5 Jahre. Seit 2 Jahren im Substitutionsprogramm. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Pantoloc bei Bedarf Sozialanamnese: Schlosser und Schweißer, Arbeitslos seit 5 Jahren, besachwaltet wegen Schulden seit 11 Jahren, MA 40 sagt er dürfe nicht arbeiten, habe nun eine Arbeitsassistenz, ledig, keine Kinder, lebt alleine, eigenen Wohnung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Keine Befundvorlage siehe aktenmäßiges Passgutachten vom 28.1.1997: Praktische Taubheit beidseits 70% Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig Ernährungszustand: reduziert Größe: 171,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck: -/- Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 39 Jahre Trichterbrust Cor/ Pulmo/ Abdomen: ob Extremitäten+WS: frei beweglich, rezente Einstichstellen rechte Cubita Gesamtmobilität - Gangbild: Normales Gangbild Psycho(patho)logischer Status: klar, orienitiert, psychopathologisch unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Einschränkungen des Hörvermögens Tabelle/ Spalte 5, Zeile 5 mittlerer Rahmensatz, da ein Resthörvermögen vorhanden ist | 12.02.01 | 70 Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Das Vorliegen eines eventuell möglichen Abhängigkeitssyndroms ist nicht befundbelegt und kann daher nicht berücksichtigt werden Stellungnahme zu Vorgutachten: - Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein GdB liegt vor seit: 01/1997 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Rückdatierung ab Pass Gutachten möglich GdB 40 liegt vor seit 10/2016 Herr ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Es liegt keine Beeinträchtigung vor, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt. X Dauerzustand O Nachuntersuchung Gutachten erstellt am 01.11.2018 von Dr.in ***14*** ***15*** ***16*** ***17*** ***18*** ***19*** Gutachten vidiert am 02.11.2018 von Dr. ***35*** ***36*** Gutachten des Sozialministeriumservice vom 21./23.5.2019 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, erstattete am 21./23.5.2019 folgendes weitere Gutachten: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** | Geschlecht: | Männlich | Geburtsdatum: | ***10*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***9*** | Wohnhaft in | ***33*** ***34*** ***5*** Österreich | Identität nachgewiesen durch: | Behindertenausweis ***20*** | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am | 16.5.2019 | In der Zeit | Von 08:00 bis 08:15 Uhr | Untersuchung: | In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA | Name: Name: ***11*** ***12*** Hr ***13*** | Begleitperson erforderlich | Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr.in ***23*** ***24*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | HNO Anamnese: Hörstörung seit Kindheit, er sei jetzt komplett taub. Derzeitige Beschwerden: Er höre nichts,Hörgeräte nützten nichts. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Substitol und ein PPL Sozialanamnese: gelernter Schlosser, nicht berufstätig, lebt alleine. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): FLAG-Gutachten Fr. Dr. ***19*** vom 29.10.2018: Taubstumm, kein Hörvermögen, Lippenablesen , Drogenabhängigkeit, Substitutionsprogramm. Seitens des Hörvermögens GdB 70 vH weil Restgehör. Beschwerde RA ***21***-***22***: Erwerbsunfähigkeit seit Geburt und es soll Antrag nach erhöhter Familienbeihilfe stattgegeben werden. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: reduziert Ernährungszustand: reduziert Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Ohren: Trommelfelle beidseits intakt, bland Weber, Rinneversuche nicht verwertbar. OVO . Er ist komplett taub, Verständigung nur mit Lippenablesen oder schriftlich möglich, das vermeindliche Restgehör sind nur Fühlwerte und keine verwertbaren Hörwerte. Sprache undeutlich entsprechend der prälingualen Hörstörung. Nase: Septumdeviation nach links Pharynx: blande Schleimhautverhältnisse Gesamtmobilität - Gangbild: unsicher Psycho(patho)logischer Status: verlangsamter Gedankenduktus, wirkt bemüht. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Taubheit beidseits mit hörbedingter Sprachstörung Tabelle Zeile 6 /Spalte 6 Fixsatz 80% plus 10% für die hörbedingte Sprachstörung (It. EVO) | 12.02.01 | 90 Gesamtgrad der Behinderung: 90 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: siehe oben Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu Vorgutachten: Erhöhung des GdB von 70 vH auf 90 vH weil komplette Taubheit und hörbedingte Sprachstörung besteht. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein GdB liegt vor seit: 05/2019 GdB 70 liegt vor seit: 01/1997 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: entfällt GdB 40 liegt vor seit 10/2016 Herr ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Eine Gehörlosigkeit und eine hörbedingte Sprachstörung schließen eine Erwerbsfähigkeit nicht aus. X Dauerzustand O Nachuntersuchung Gutachten erstellt am 21.05.2019 von Dr. ***23*** ***24*** Gutachten vidiert am 23.05.2019 von Dr. ***25*** ***26*** Vorlageantrag vom 11.6.2019 Mit Schreiben vom 11.6.2019, zur Post gegeben am 14.6.2019, stellte der Bf durch seinen Erwachsenenvertreter Vorlageantrag: In umseits bezeichneter Rechtssache wird im Hinblick auf die Beschwerde-Vorentscheidung vom 27.05.2019 seitens des Erwachsenenvertreters der Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht gestellt. Ergänzend wird diesbezüglich ausgeführt, dass auch im Hinblick auf das nunmehr eingeholte medizinische Gutachten unberücksichtigt bleibt, dass bei Herrn ***1*** ***4*** nicht nur Gehörlosigkeit und eine hörbedingte Sprachstörung vorliegen, sondern laut dem im Pflegschaftsverfahren eingeholten Gutachten auch eine unreife Persönlichkeit (F60.8) besteht und daher in Kombination mit der Gehörlosigkeit und den Sprachstörungen ein Selbstfürsorgedefizit vorliegt, schwankende Kritikfähigkeit und fehlende Überblicksgewinnung. Auf dieser Grundlage ist eine Arbeitsfähigkeit auszuschließen, was sich auch aus dem bisherigen Tätigkeitsverlauf ergibt. Zudem sind bereits im Jahr 2013 Zeichen eines organischen Psychosyndroms fassbar gewesen. Beweis: beiliegendes Gutachten Univ.Doz. Dr. ***27*** ***28*** vom 30.07.2013. Aus diesen Gründen wird daher der Antrag auf Stattgebung gegen der Beschwerde aufrecht gehalten. Beigefügt war: Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten vom 30.7.2013 Univ.Doz. Dr. ***27*** ***28***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstatte am 30.7.2013 ein Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten im Pflegschaftsverfahren. Aus diesem ergibt sich unter anderem: NEUROPSYCHIATRISCHE UNTERSUCHUNG: Zur Untersuchung kommt Herr ***1*** ***4***. Herr ***29*** fungiert als Gebärdendolmetsch. Herr ***4*** wird auf den Zweck der Untersuchung hingewiesen. Er ist dem Sachverständigen von einer früheren Begutachtung aus dem Jahre 2008 bekannt. Er kann sich ebenfalls daran erinnern. Nachgefragt, warum er bei der ersten Untersuchung nicht gekommen sei, führt er aus. dass er zum damaligen Zeitpunkt im Vorfeld zu viel gegessen und getrunken habe. Er habe auch Alkohol konsumiert. Er wollte zum damaligen Zeitpunkt nicht alkoholisiert beim Sachverständigen erscheinen. Nachgefragt führt er aus, dass er nicht mehr glaube einen Sachwalter zu benötigen. Er fühle sich wie eine kleine Maus, die sich ständig im Kreis herumdrehe. Er möchte jetzt diesbezüglich endlich frei sein. Nach Kontakten zum Sachwalter befragt, führt er aus. dass er diesen ab und zu sehe. Er arbeite nun bei ***30*** in der ***31***, mache viele Überstunden. Aus diesem Grunde habe er auch wenig Zeit den Sachwalter zu kontaktieren. Nachgefragt führt er aus, dass er so 800- 1.000 Euro pro Monate erhalte. Er bekomme vom Sachwalter einmal in der Woche € 70,--, dies seit dem Jahre 2008. Zusätzlich habe er eine Freundin. Diese sei ebenfalls taubstumm, wohne mit ihm. Sie habe derzeit keine Arbeit, lebe vom AMS- Bezug. Er unterstütze sie auch. Aus diesem Grunde kämen sie mit € 70.- pro Woche nur sehr schlecht aus. Er besuche auch immer wieder seine Großmutter, die ihn auch finanziell unterstütze. Nachgefragt, ob er auch sonst finanzielle Unterstützungen erhalte, führt er aus, dass er diesbezüglich nichts sagen könne. Nach der Einnahme von Medikamenten befragt, verneint er dies. Nach ärztlichen Behandlungen befragt, verneint er solche ebenfalls. Nach dem Konsum von Alkohol befragt, führt er aus, dass er beim Zusammentreffen mit Freunden immer wieder auch Alkohol konsumiere. Er rauche dann auch Marihuana, wenn er dieses geschenkt bekomme. Nach dem in den Unterlagen angeführten Strafverfahren wegen des Erwerbs von Heroin befragt, bejaht er dies. Er konsumiere schon seit seinem 18. Lebensjahr Heroin. Er müsse hier nun beim Verein ***32*** vorsprechen, habe nächste Woche den nächsten Termin. Er sei dort seit ca. zwei Monaten. Nachgefragt führt er aus, dass er das Heroin schnupfe oder rauche. Er habe früher intravenös konsumiert, dies sei aber jetzt kein Thema mehr. Wenn er kein Heroin konsumiere, habe er Entzugssymptome. Er schwitze, werde etwas unruhig. Diese Symptomatik vergehe aber. Nach Schulden befragt, verneint er solche. Der Kredit sei bereits ausbezahlt. Nachgefragt führt er aus. dass er am ***33*** lebe. Es sei dies bis August 2013 eine betreute Wohnung, dann falle auch diese Betreuung weg. Er wird auf den weiteren Ablauf des Verfahrens hingewiesen. Psychopathologischer Status: Der Genannte ist bewusstseinsklar. Zeitlich, situativ, örtlich und zur Person ausreichend orientiert. In den mnestischen Leistungen nicht reduziert. Im Duktus kohärent, etwas beschleunigt, bei Nachfragen zum Ziel führend. Zeichen eines organischen Psychosyndroms sind fassbar. Keine Intelligenzminderung. Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit schwankend. Befindlichkeit subjektiv ausgeglichen. Stimmungslage normothym. Keine Halluzinationen. Keine Wahnideen. Keine Suizidgedanken. Keine akute Suizidalität. Im Antrieb unauffällig. Psychomotorisch unauffällig. Affizierbarkeit im positiven und negativen Skalenbereich vorhanden. Im Affekt labil, in Teilen impulshaft, unkritisch. Biorhythmusstörungen im Sinne von Ein- und Durchschlafstörungen nicht gegeben. Appetit und Gewicht konstant. Neuropsychiatrische und somatisch relevante Diagnosen (IDC-10): Unreife Persönlichkeit (F60.8) Missbrauch von Alkohol (F10.11) Konsum von Cannabis (F12.24) Konsum von Heroin (F11.20) Taubstummheit ZUSAMMENFASSUNG UND BEFUNDUNG: Die Begutachtung von Herrn ***1*** ***4*** erfolgte auf Ersuchen des Bezirksgerichtes Favoriten. Anamnestisch findet sich beim Untersuchten eine seit Geburt an bestehende Taubstummheit. Er befand sich wegen eines Drogenproblems in stationärer therapeutischer Behandlung. Aufgrund eines Selbstfürsorgedefizites in der Handhabung seiner Angelegenheiten wurde für den Betroffenen die Einleitung einer Sachwalterschaft angeregt und diese auch etabliert. Da der Untersuchte nun meint seine Angelegenheiten selbst und ohne Gefahr eines Nachteils für sich regeln zu können, wurde die aktuelle Untersuchung durch den Sachverständigen notwendig. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch den Sachverständigen bewohnt der Betroffene, gemeinsam mit seiner Freundin, obgenannte Wohnung. Eine Kommunikation und Kontaktaufnahme ist mit ihm möglich. Die Wohnung wird noch bis August dieses Jahres mitbetreut: Psychopathologisch finden sich im Bezug auf komplexere Fragestellungen unreife, oftmals impulshafte, Vorgehensweisen. Wie in den Unterlagen angeführt leiht sich der Betroffene immer wieder Geld. Es ist unklar, wofür er dieses Geld verwendet. Die Kritikfähigkeit ist als schwankend zu beurteilen. Es besteht hier auch eine erhöhte Manipulierbarkeit: Die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten, insbesondere die Finanzen betreffend, ist als nicht erhalten zu beurteilen. Der Realitätsbezug ist als erhalten zu beurteilen; eine akut psychotische Symptomatik ist nicht erhebbar. Es findet sich aktuell kein Selbstfürsorgedefizit. GUTACHTEN 1. Bei Herrn ***1*** ***4*** findet sich eine Taubstummheit (Rötelinfektion während der Schwangerschaft) und ein aktiver Substanzmittelmissbrauch bei unreifer Persönlichkeitsstruktur. 2. Aufgrund der vorliegenden Symptomatik bedarf der Untersuchte weiterhin eingeschränkt der Hilfe eines Sachwalters in der Handhabung seiner finanziellen Angelegenheiten und privaten Vertragspartnern. 3. Eine Besserung des Zustandsbildes ist bei Nachreifung zu erwarten. ... Vorlage Mit Bericht vom 2.7.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 14.06.2019 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Monat: 08.2018) 12.11.2018 Antrag / Anzeige an die Behörde 3 Antrag 02.08.2018 4 Beschwerde 13.12.2018 Beschwerdevorentscheidung 5 Beschwerdevorentscheidung 27.05.2019 Vorlageantrag 6 Vorlageantrag 14.06.2019 Bezughabende Normen § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt die Zuerkennung der Familienbeihilfe und die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für sich selbst. Mit Bescheid v. 12.11.2018 wurde der Antrag abgewiesen (Begründung: Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen d. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967; Laut Gutachten vom 1.11.2018 konnte keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt werden, daher war spruchgemäß zu entscheiden). Am 13.12.2018 wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Abweisungsbescheid eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.5.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Begründung: Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967; Da lt. dem erneuten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.5.2019 (das Gutachten wird getrennt übermittelt) keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt werden konnte (eine Gehörlosigkeit und eine hörbedingte Sprachstörung schließen eine Erwerbsfähigkeit nicht aus), kann kein Anspruch auf die Familienbeihilfe und auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung bescheinigt werden. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen). Am 14.6.2019 langte der Vorlageantrag beim Finanzamt ein. Beweismittel: Gescannte Dokumente. Stellungnahme: Es wird ersucht, die Beschwerde im Sinne der Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung vom 27.5.2019 abzuweisen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf ***1*** ***4*** wurde im November 1979 geboren. Er ist gelernter Schlosser und seit längerer Zeit nicht berufstätig. Der Bf ist seit Geburt erheblich hörbehindert und mittlerweile beidseits taub. Seit seinem 18. Lebensjahr konsumiert der Bf Heroin, er trinkt regelmäßig Alkohol und raucht Marihuana. Er war zur Ableistung des Wehrdienstes untauglich. Im Jahr 2013 war der Bf über ein halbes Jahr bei einem Druckereiunternehmen als Angestellter beschäftigt, wo ein Bruttobezug von € 6.512,93 erzielt wurde. Seither bezieht der Bf Transferleistungen vom Arbeitsmarktservice, der Krankenkasse und der Pensionsversicherungsanstalt. Seit 1.3.2017 bezieht der Bf Pflegegeld der Stufe. Bisher sind keine Beschäftigungsverhältnisse vor dem Jahr 2013 bekannt. Laut Gutachten eines Gerichtssachverständigen vom 30.7.2013, das dem Sozialministeriumservice bislang nicht vorgelegt wurde, leidet der Bf an: Unreife Persönlichkeit (F60.8) Missbrauch von Alkohol (F10.11) Konsum von Cannabis (F12.24) Konsum von Heroin (F11.20) Taubstummheit Das Sozialministeriumservice hat bescheinigt, dass der Bf seit 1.1.1997 (vor Vollendung des 21. Lebensjahrs) einen Grad der Behinderung von 70% und seit 1.5.2019 einen Grad der Behinderung von 90% infolge Taubheit beidseits mit hörbedingter Sprachstörung aufweist. Eine Bescheinigung, wonach der Bf voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und dieser Zustand vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, liegt bislang nicht vor. Bisher wurde vom Sozialministeriumservice die vom Gerichtssachverständigen diagnostizierte Persönlichkeitsunreife und der diagnostizierte aktive Substanzmittelmissbrauch bei seiner Einschätzung nicht berücksichtigt. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Rechtsgrundlagen § 115 BAO lautet: § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. §§ 166 f BAO lauten: § 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen. § 183 BAO lautet: § 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. § 278 BAO lautet: § 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 6 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 90/2007 (anzuwenden vor 1.1.2011, 1.3.2011 bzw. 1.7.2011, § 55 Abs. 17 FLAG 1967): § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, oder c) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder e) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht, f) In dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, h) sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. (3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. (4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). § 6 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab 1.1.2011, 1.3.2011 bzw. 1.7.2011, § 55 Abs. 17 FLAG 1967): § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. (3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10.000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. (4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Mit dem FreiwilligengesetzBGBl. I Nr. 17/2012 wurde in § 6 Abs. 2 FLAG 1967 (für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung) am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. k angefügt: "k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013." Das ARÄG 2013 BGBl. I Nr. 138/2013 änderte § 6 Abs. 3 FLAG 1967 wie folgt: "(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse." § 6 Abs. 3 FLAG 1967 i. d. F. ARÄG 2013 ist mit 1.1.2013 in Kraft getreten und erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (§ 55 Abs. 24 FLAG 1967). Mit dem Budgetbegleitgesetz 2016 BGBl. I Nr. 144/2015, ausgegeben am 14.12.2015, wurde (für den gegenständlichen Beschwerdefall nicht von Bedeutung) am Ende von § 6 Abs. 2 lit. f FLAG 1967 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt: "Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden," Die Novelle BGBl. I Nr. 156/2017 fügte (für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung) an das Ende von § 6 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 folgenden Wortlaut an (Inkrafttreten jeweils 1.1.2018): "das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder" und änderte § 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967 wie folgt (ebenfalls für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung): "das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder" Mit der Novelle BGBl. I Nr. 77/2018 wurde § 6 FLAG 1967 neuerlich geändert, und zwar rückwirkend ab 1.1.2016 (§ 55 Abs. 39 FLAG 1967). In dieser Fassung lautet § 6 FLAG 1967: § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103611/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103611.2019
Stammnummer
129945
Gültig
17.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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