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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103611/2019

Neue Beweismittel für die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103611/2019vom 17.06.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Sozialministeriumservice Supportabteilung 2 Babenbergerstrasse 5 1010 Wien Damit vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BGEF-Unterlagen) eine Zuordnung erfolgen kann, ist bei der Übermittlung der Kopien im Anschreiben immer der Name und die Versicherungsnummer des Kindes bzw. der Person, für die die Beihilfe beantragt wird, anzugeben. Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird die Anforderung elektronisch in GUVE bearbeitet und mit der Vidierung an die belangte Behörde retourniert. Nichtzulassung der Revision Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.     Wien, am 17. Juni 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103611/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103611.2019
Stammnummer
129945
Gültig
17.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF