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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101626/2020

Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101626/2020vom 14.04.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der A B, Adresse, vom 26.8.2019, Postaufgabe 28.8.2019, gegen Bescheid des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt, 2700 Wiener Neustadt, Grazerstraße 95, vom 31.7.2019, mit welchem der Antrag vom 20.5.2019 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für die im März 1991 geborene Beschwerdeführerin ab Juli 2019 abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen: I. Der angefochtene Bescheid vom 31.7.2019 und die Beschwerdevorentscheidung vom 9.12.2019 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Antrag Am 19.5.2019, beim Finanzamt eingelangt am 20.5.2019, stellte die im März 1991 geborene Beschwerdeführerin (Bf) A B mit dem Formular Beih 3 den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für sich selbst. Sie leide an verschiedenen Leiden, beantragt werde der Erhöhungsbetrag ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. Dem Antrag beigefügt war ein Befund des Zentrums für Virologie der Medizinischen Universität Wien vom 27.9.2017 über eine Hepatitis-C-Virus-Erkrankung, eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums Mauer vom 15.12.2015, ein Entlassungsbericht des Universitätsklinikums O vom 13.7.2015 (Aufenthalt nach einem Verkehrsunfall), eine Psychiatrische und allgemeinmedizinische Stellungnahme des Vereins zur Rehabilitation, und Integration suchtkranker Menschen vom 8.3.2018 (Diagnosen: F19.21: Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch/abstinent, aber in beschützender Umgebung, F11.22: Opiatabhängigkeit bei aktueller Substitution, F17.1: Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak \ Schädlicher Gebrauch, F41.9: Angststörung, B18.2: Chronische Virushepatitis C, J45: Asthma bronchiale), eine Vereinbarung mit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 24.10.2018 über zu erreichende Gesundheitsziele. Nach Aufforderung des Finanzamts vom 6.6.2019 legte die Bf am 4.7.2019 ein Formular Beih 100 vor. Die Bf sei ledig, wohne in Adresse, befinde sich in Ausbildung "Schule" bis 2023, und gab eine Bankverbindung bekannt. Weitere Felder sind nicht ausgefüllt. Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18.6.2019 Am 18.6.2019 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | A B | Geschlecht: | Weiblich | Geburtsdatum: | ....03.1991 | Verfahrensordnungsbegriff: | Z1 | Wohnhaft in | ..., Österreich | Identität nachgewiesen durch: | FS ... | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am | 08.06.2019 | In der Zeit | Von 12:00 bis 12:30 Uhr | Untersuchung: | In der Ordination | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson erforderlich | Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr.in C D E | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Allgemeinmedizin Anamnese: Die Kundin berichtet seit dem Alter von 14 Jahren diverse Substanzen konsumiert zu haben, angefangen habe es mit Speed, Cannabis, habe sich dann auf diverse andere Suchtmittel ausgeweitet 7 Jahre lang sei sie an der Nadel gehangen, im Alter von 18 Jahren habe sie erstmalig eine Substitutionstherapie begonnen, habe aber stets Beikonsum gehabt. Ihre Lehre zur Restaurantfachfrau habe sie abgeschlossen, danach sei sie aber komplett abgestürzt. Sie sei dann neuerlich zum R gekommen, sei jetzt seit 1.8.2017 clean. Eine Hepatitis C sei bekannt, bislang nicht therapiert. Die Kundin habe Asthma, keine Allergien, benötige manchmal einen Spray (Name nicht erinnerlich). Derzeitige Beschwerden: Seit Februar 2019 keine stationäre Therapie mehr, der Kundin falle es schwer den Alltag zu bewältigen, sie sei depressiv, habe wenig soziale Kontakte. Oft falle es schwer aufzustehen und arbeiten zu gehen. Körperliche Einschränkungen habe sie keine. Seitens der Hepatitis sei im Herbst eine Kontrolle geplant wo man auch schaue, ob eine Therapie nötig sei. Es sei eine Angststörung diagnostiziert, die Kundin habe Panikattacken, gerade in Gesellschaft von anderen Menschen. Sie habe Angst dass ihr jeder ansehen könne, dass sie suchtkrank sei bzw. gewesen sei. Rechts habe sie einen Tinnitus, der sei verschieden stark, sie habe bei einem Unfall ein Knalltrauma erlitten. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Laufende Gesprächstherapie und psychiatrische Kontrollen. Keine Dauermedikation. Asthmaspray bei Bedarf. Keine Hilfsmittel. Sozialanamnese: Sozial sehr zurückgezogen, arbeitet als Transitmitarbeiterin in einem Hotel, sei auf eineinhalb Jahre beschränkt, dann werde man weiter sehen. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Psychiatrische und allgemeinmedizinische Stellungnahme, R F, 8.3.2018: Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch/abstinent, aber in beschützender Umgebung Opiatabhängigkeit bei aktueller Substitution Angststörung chronische Virus Hepatitis C Asthma bronchiale Ansuchen um Invaliditätspension gerechtfertigt. Entlassungsbericht HNO, Universitätsklinikum O, 17.6.2015: Knalltrauma bds. mit Tinnitus rechts im Rahmen eines Verkehrsunfalles. Medizinische Stellungnahme R, G, 24.5.2013: psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, neunmonatiger Aufenthalt. Psychiatrischer Befundbericht Dr. H, 7.2.2012: Polytoxikomanie, Übernahme zur Substitution. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: schlank Größe: 172,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Somatischer Status unauffällig. Gesamtmobilität-Gangbild: Kundin reist mit dem Auto an. Unauffälliges, sicheres Gangbild. In den Bewegungsabläufen nicht sichtbar behindert. Finger-Boden-Abstand 10 Zentimeter. Psycho(patho)logischer Status: Gepflegtes Äußeres, freundlich zugewandt. Psychisch orientiert, geordnet, bewusstseinsklar. Stimmung ambivalent, affektiv ausreichend schwingungsfähig, gut kontaktfähig. Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, keine Suizidgedanken oder -tendenzen, keine psychotischen Zeichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Verhaltensstörung bei Zustand nach langjährigem multiplen Substanzgebrauch (Abstinenz seit 08/2017) Unterer Rahmensatzwert entsprechend ausgeprägter affektiver Begleitkomponente (Depression, Angststörung) und sozialem Rückzug, jedoch bei Abstinenz | 03.08.02 | 50 | 2 | Chronische Virushepatitis C 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entsprechend Laborbefund ohne klinische Zeichen und derzeit ohne Therapie | 07.05.01 | 20 | 3 | Asthma bronchiale 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entsprechend Ausmaß und fehlender Dauermedikation | 06.05.01 | 20 | 4 | Tinnitus rechts nach Knalltrauma Unterer Rahmensatzwert entsprechend guter Kompensation | 12.02.02 | 10 Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus der führenden Gesundheitsstörung 1, die Gesundheitsstörungen 2,3 und 4 heben aufgrund von Geringfügigkeit bzw. fehlender negativer Beeinflussung der Gesundheitsstörung 1 nicht weiter an. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: entfällt (Erstgutachten) Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein GdB liegt vor seit: 02/2012 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Die rückwirkende Anerkennung mit 02/2012 ist anhand der vorgelegten Befunde möglich Frau A B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: beruflicher Wiedereinstieg (Transitarbeitskraft) laufend, Abstinenz seit knapp 2 Jahren, kein erhöhter Anleitungsbedarf O Dauerzustand X Nachuntersuchung in 3 Jahren: Anmerkung hins. Nachuntersuchung: zwecks Evaluation im Verlauf (Besserung der Gesundheitsstörung 1 unter fortlaufenden Maßnahmen wahrscheinlich) Gutachten erstellt am 18.06.2019 von Dr.in C D E Gutachten vidiert am 18.06.2019 von Dr. I J Abweisungsbescheid Mit Bescheid vom 31.7.2019 wies das Finanzamt den Antrag vom 20.5.2019 "auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe" ab Juli 2019 ab. Die Begründung dazu lautet: Begründung Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAD) nicht gehemmt. Hinweis im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(es) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden: Name des Kindes Datum Geschäftszahl B A 18. Juni 2019 Z1 Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der Beschwerde die oben angeführtem) Bescheinigung(en) beizulegen. Beschwerde Dagegen erhob die Bf mit Schreiben vom 26.8.2019, Postaufgabe am 28.8.2019, Beschwerde gegen Abweisungsbescheid auf rückwirkender erhöhten Familienbeihilfe und führte darin aus: Begründung: Gemäß § 6 Abs. 2 lit. D Familienlastenausgleichsgesetz liegt Anspruch auf Familienbeihilfe vor, da laut Psychiatrische und allgemeinmedizinische Stellungnahme vom R und vom Bescheid vom Sachverständigten Gutachten, zumindestens die letzten 5 Jahre und aktuell bis auf weiteres eine 50ig gradige Behinderung besteht. Des weiteren kann auf Grund der langjährigen Suchterkrankung nach dem Transit nicht davon ausgegangen werden ein dannach eigenständiges, stabiles substanzfreies Leben zu führen. Beilagen: Sachverständigen Gutachten Psychiatrische u. Medizinische Stellungsnahme Therapiebestätigung Eine Therapiebestätigung des Vereins zur Rehabilitation, und Integration suchtkranker Menschen vom 7.8.2019, das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18.6.2019, die aktenkundige Psychiatrische und allgemeinmedizinische Stellungnahme des Vereins zur Rehabilitation, und Integration suchtkranker Menschen vom 8.3.2018, eine Medizinische Stellungnahme des Vereins zur Rehabilitation, und Integration suchtkranker Menschen vom 24.5.2013, eine Bestätigung des Vereins zur Rehabilitation, und Integration suchtkranker Menschen vom 10.7.2019 waren beigefügt. So sei die Bf beim Verein als Transitmitarbeiterin im Rahmen des vom AMS geförderten Beschäftigungsprojekts angestellt. Beschwerdevorentscheidung Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.12.2019 die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus: Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gütigen Fassung genannten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt: • Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung • Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gütigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung). Das Sozialministeriumservice hat in seinem Gutachten vom 28.11.2019 einen Behinderungsgrad von 50 % ab 01.02.2012, jedoch keine dauernde Erwerbsunfäigkeit festgestellt. Gemäß dem Gutachten sind Sie beruflich integriert und derzeit in einem Dienstverhältnis. Die Beschwerde musste abgewiesen werden, da die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt wurde. Das Finanzamt bezog sich in der Beschwerdevorentscheidung auf folgendes Gutachten: Gutachten des Sozialministeriumservice vom 28.11./2.12.2019 Am 28.11./2.12.2019 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | A B | Geschlecht: | Weiblich | Geburtsdatum: | ....03.1991 | Verfahrensordnungsbegriff: | Z2 | Wohnhaft in | ..., Österreich | Identität nachgewiesen durch: | vorbekannt | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am | 26.10.2019 | In der Zeit | Von 11:00 bis 11:30 Uhr | Untersuchung: | In der Ordination | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson erforderlich | Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr.in C D E | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Allgemeinmedizin Anamnese: Die Kundin wird neuerlich vorgeladen, ihr sei unklar warum, eigentlich gehe es ihr nur um die erhöhte Familienbeihilfe und die rückwirkende Anerkennung. Sie bekomme keine Familienbeihilfe mehr (berufstätig!?) und habe auch keine rückwirkende Auszahlung trotz Anerkennung bekommen. Sie habe einen Rückfall gehabt, habe Alkohol getrunken und sei dann wie in Trance gewesen, habe alles um sich vergessen und sei nur noch auf Substanzkonsum eingeengt gewesen, habe Crystal Meth konsumiert. Zuerst habe sie sich nicht getraut es zuzugeben, sei von der Arbeit ferngeblieben, dann habe sie die Karten auf den Tisch gelegt. Eine stationäre Behandlung habe nicht stattgefunden. Man habe dann die Arbeitsstunden reduziert. Derzeitige Beschwerden: Die Kundin habe wieder einen hohen Suchtdruck, weniger zu arbeiten helfe nicht, zumal sie in der Freizeit wenn ihr langwellig sei auf „dumme Gedanken" käme. Sie gehe nun öfter zu ambulanten Terminen beim R. Sie käme außerhalb des stationären und geführten Settings nicht zurecht, das belaste sie sehr. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Ambulante Nachbetreuung R K. Laufende Gesprächstherapie und psychiatrische Kontrollen. Keine Dauermedikation. Asthmaspray bei Bedarf. Keine Hilfsmittel. Sozialanamnese: Lebt alleine, berufstätig (30 Stunden pro Woche), sozial integriert. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Therapiebestätigung R, 7.8.2019: 1.8.2017-3.2.2019 stationäre Behandlung, seit 4.2. ambulante Nachbetreuung. Hinsichtlich des geschilderten Rückfalls keine Befunde vorliegend, keine stationäre Behandlung. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: regelrecht Größe: 172,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Somatischer Status unauffällig. Gesamtmobilität-Gangbild: Kundin reist mit dem Auto an. Unauffälliges, sicheres Gangbild. In den Bewegungsabläufen nicht sichtbar behindert. Finger-Boden-Abstand 10 Zentimeter. Psycho(patho)logischer Status: Gepflegtes Äußeres, freundlich zugewandt. Psychisch orientiert, geordnet, bewusstseinsklar. Stimmung ambivalent, affektiv ausreichend schwingungsfähig, gut kontaktfähig. Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, keine Suizidgedanken oder -tendenzen, keine psychotischen Zeichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Verhaltensstörung bei Zustand nach langjährigem multiplen Substanzgebrauch Unterer Rahmensatzwert entsprechend ausgeprägter affektiver Begleitkomponente (Depression, Angststörung) | 03.08.02 | 50 | 2 | Chronische Virushepatitis C 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entsprechend Laborbefund ohne klinische Zeichen und derzeit ohne Therapie | 07.05.01 | 20 | 3 | Asthma bronchiale 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entsprechend Ausmaß und fehlender Dauermedikation | 06.05.01 | 20 | 4 | Tinnitus rechts nach Knalltrauma Unterer Rahmensatzwert entsprechend guter Kompensation | 12.02.02 | 10 Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus der führenden Gesundheitsstörung 1, die Gesundheitsstörungen 2,3 und 4 heben aufgrund von Geringfügigkeit bzw. fehlender negativer Beeinflussung der Gesundheitsstörung 1 nicht weiter an. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Sämtliche zugrundeliegenden Gesundheitsschädigungen sind in der Einschätzung berücksichtigt. Stellungnahme zu Vorgutachten: Aktuelles Gutachten mit Untersuchung im Rahmen einer Beschwerde gegen das Vorgutachten vom 8.6.2019. Keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung* anamnestisch einmaliger Rückfall, diesbezüglich keine Befunde vorliegend, keine stationäre Behandlung, Arbeitsfähigkeit nicht unterbrochen. Keine prozentual relevante Änderung objektivierbar. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein GdB liegt vor seit: 02/2012 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: - Frau A B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Kundin ist beruflich integriert, aufrechtes Dienstverhältnis (erster Arbeitsmarkt) O Dauerzustand X Nachuntersuchung in 3 Jahren: Anmerkung hins. Nachuntersuchung: zwecks Evaluation im Verlauf Gutachten erstellt am 28.11.2019 von Dr.in C D E Gutachten vidiert am 2.12.2019 von Dr. I J Vorlageantrag Mit Schreiben vom 18.12.2019, Postaufgabe 19.12.2019, stellte die Bf Vorlageantrag und gab an: Sie haben mir geschrieben das die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt wurde. Ich hatte im September eine wieder Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt. Die Wiederbegutachtung hat ergeben, dass eine Besserung meines Gesundheitszustandes und somit die Wiederherstellung meiner Arbeitsfähigkeit nicht herbeigeführt werden kann. Damit liegt Invalidität nunmehr dauerhaft vor. Ich bekam dieses Schreiben am 16.12.2019 nach dem Sachverständigengutachten. Ich bitte sie darum um eine neue Untersuchung. Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18./19.2.2020 Am 18./19,2.2020 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, das dritte Sachverständigengutachten: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | A B | Geschlecht: | Weiblich | Geburtsdatum: | ....03.1991 | Verfahrensordnungsbegriff: | Z3 | Wohnhaft in | ..., Österreich | Identität nachgewiesen durch: | RP ... | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am | 18.02.2020 | In der Zeit | Von 17:30 bis 18:30 Uhr | Untersuchung: | In der Ordination | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson erforderlich | Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr.in L M N | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Fachärztin für Innere Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin Anamnese: Siehe auch VGA vom 26.10.2019 eingestuft mit 50 %GdB bei Verhaltensstörung bei Zustand nach langjährigem multiplem Substanzgebrauch mit ausgeprägter affektiver Begleitkomponente (Depression, Angststörung), chronischer Virushepatitis C ohne klinische Zeichen oder Therapiebedarf, Asthma bronchiale ohne Dauertherapie beherrscht und Tinnitus rechts nach Knalltrauma Es handelt sich um eine Begutachtung nach FLAG. Begutachtung nach Patientenbeschwerde (Beschwerdevorentscheidung) nach Entzug des Rehabilitationsgeldes mit 31.1.2020 -Zuerkennung der I-Pensionsbezug ab 1.2.2020. Derzeitige Beschwerden: Substitutionsprogramm beendet am 16.6.2018- schaffte dann nach Langzeittherapie das Arbeitsleben nicht mehr. Weiß aber nicht warum ich nun hier zur Begutachtung bin. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Keine Medikation. Einzeltherapie beim R in K. Hepatitis C ohne bei Behandlungsbedarf- regelmäßige Kontrollen am LKH K Hepatitisambulanz (kein Labor vorliegend) Sozialanamnese: Frau A B lebt alleine in einer Wohnung, ist gelernte Gastronomiekauffrau- Lehrabschluss 2016- seit Lehrabschluss immer wieder AMS Meldung, jeweils nur kurze Tätigkeiten über Leihfirmen (ca. 30 Stellen), welche aufgrund der Drogenproblematik jeweils wieder beendet wurden. 2012 bis 2014 befristete I-Pension, - in dieser Zeit 18-monatige Therapie - danach Versuch wieder am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen - Tätigkeit für 2 Monate in der Gastronomie- wegen Rückfall wieder Beendigung des Dienstverhältnisses. Seit 2014 Rehabilitationsgeldbezug - daneben ab 1.2.2019- bis 1.2.2020 geförderte Arbeitsstelle (Transit) über R (Küchentätigkeiten, Reinigung). Diese Tätigkeit wurde nun mit Zuerkennung der I-Pension mit 1.2.2020 sowie Rückfall (Alkohol- und Kokain) beendet. Frau B lebt alleine, es komme aber regelmäßig jemand vom R, "mache meinen Haushalt manchmal mit Unterstützung, aber die meiste Zeit schon alleine.Kaufe auch selbst ein. Bin auch selbst mit dem Auto zur Begutachtung gekommen". Sozialkontakte über R, auch Kontakt zur leiblichen Schwester. Nur sehr seltenen Kontakt zu den Eltern die in O leben. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bescheid PVA 11.12.2019: Rehabilitationsgeld endet da nunmehr Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig und zumutbar sind bzw. Invalidität vermutlich dauerhaft vorliegt. Ab 1. Februar 2020 besteht Anspruch auf Invaliditätspension. Im VGA vom 18.6.2019 angeführt: Psychiatrischer Befundbericht Dr. H, vom 7.2.2012: Diagnose: Polytoxikomanie, Übernahme zur Substitution. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Mittelgroße normgewichtige, gepflegte Patientin in gutem AZ kommt erstmals zur Untersuchung in meine Ordination. Ernährungszustand: normal Größe: 1682,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck: 125775 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, HNO Bereich frei, Sehen und Hören normal, Thorax symmetrisch, Cor normal konfiguriert, HA rh, Töne mittellaut und rein, Pulmo normaler KS, Pleura frei, verschärftes VA ohne NG, Abdomen weich, kein DS, keine Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar, OE: Faustschluss seitengleich unauffällig. Schürzen- und Nackengriff bds. ungehindert, blande Narbe im Bereich der rechten Cubita, WS: gerade, kein Klopfschmerz, Nierenlager bds. frei, UE: Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, keine Ödeme, neurologischer Status: grob klinisch unauffällig Gesamtmobilität-Gangbild: Normalschrittig, sicher und frei Psycho(patho)logischer Status: Stimmung und Antrieb unauffällig, Patientin bewußtseinsklar und gut affizierbar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Verhaltensstörung bei Zustand nach langjährigem multiplen Substanzgebrauch Unterer Rahmensatzwert, affektive Begleitkomponente (Depression, Angststörung) mitberücksichtigt | 03.08.02 | 50 | 2 | Chronische Virushepatitis C 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entsprechend Laborbefund ohne klinische Zeichen und derzeit ohne Therapie | 07.05.01 | 20 | 3 | Asthma bronchialeanamnestisch Oberer Rahmensatzwert analog VGA, aber ohne Therapiebedarf | 06.05.01 | 20 | 4 | Tinnitus rechts nach Knalltrauma Unterer Rahmensatzwert, analog VGA, gut kompensiert | 12.02.02 | 10 Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2,3 und 4 erhöhen bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Insgesamt gegenüber dem VGA unverändertes Zustandsbild daher gleichbleibender GdB . Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein GdB liegt vor seit: 02/2012 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Laut VGA vom 8.6.2019 unter Bezugnahme auf den damals vorgelegten Psychiatrischen Befundbericht Dr. H vom 7.2.2012 mit Beschreibung der Polytoxikomanie Frau A B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Bei zwar erfolgreichem Lehrabschluss, aber fehlender stabiler Etablierung am Arbeitsmarkt bei Polytoxikomanie mit wiederholtem Rückfall, ist aufgrund der auch in den VGA dokumentierten Befunde (siehe auch VGA vom 18.6.2019) anzunehmen, dass behinderungsbedingt eine Erwerbsunfähigkeit bereits vor vollendetem 21. Lj eintrat. X Dauerzustand O Gutachten erstellt am 28.11.2019 von Dr.in L M N Gutachten vidiert am 2.12.2019 von Dr. P Q Vorlage Das Finanzamt legte die Beschwerde am 7.4.2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in seinem Bericht dazu aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 28.08.2019 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Monat: 07.2019) 31.07.2019 Antrag / Anzeige an die Behörde 3 Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe 20.05.2019 Beschwerdevorentscheidung 4 Beschwerdevorentscheidung 09.12.2019 Vorlageantrag 5 Vorlageantrag 19.12.2019 Bezughabende Normen § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe vom 20. Mai 2019 bzw. 4. Juli 2019 Gutachten vom SMS vom 18. Juni 2019 Abweisungsbescheid vom 31. Juli 2019 Beschwerde vom 28. August 2019 Gutachten vom SMS vom 28. November 2019 Abweisung der Beschwerde vom 9. Dezember 2019 Vorlageantrag vom 19. Dezember 2019 Gutachten vom SMS vom 18. Februar 2020 Beweismittel: Gutachten vom SMS Stellungnahme: Das Finanzamt ist der Ansicht, dass die erhöhte Familienbeihilfe nach dem aktuellen Gutachten doch zustehen würde. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist demnach vor dem 21. Geburtstag eingetreten. Einkommen Das Bundesfinanzgericht erhob folgende Daten aus den Einkommensteuerbescheiden betreffend das zu versteuernde Einkommen (§ 6 Abs. 3 FLAG 1967 i.V.m. § 33 Abs. 1 EStG 1988): 2014: Einkommen: € 10.067,04, festgesetzte Einkommensteuer: € -52,00. 2015: Einkommen: € 10.083,55, festgesetzte Einkommensteuer: € -182,00. 2016: Einkommen: € 8.538,98, festgesetzte Einkommensteuer: € -283,00. 2017: Einkommen: € 14.143,24, festgesetzte Einkommensteuer: € 274,00. 2018: Einkommen: € 9.950,87, festgesetzte Einkommensteuer: € -223,00. Für 2019 liegen folgende Lohnzetteldaten vor: Art Zeitraum VNR Arbeitgeber/Auftraggeber Information Betrag 84(1) 0402-3112 R 12.639,54 69(2) 0201-3101 Österreichische Gesundheits 861,45 69(2) 0102-0302 Österreichische Gesundheits 83,37 69(2) 0402-2802 Österreichische Gesundheits 381,00 69(2) 0103-3103 Österreichische Gesundheits 472,44 69(2) 0104-3004 Österreichische Gesundheits 457,20 69(2) 0105-3105 Österreichische Gesundheits 472,44 69(2) 0106-3006 Österreichische Gesundheits 457,20 69(2) 0107-3107 Österreichische Gesundheits 472,44 69(2) 0108-3108 Österreichische Gesundheits 472,44 Eine Veranlagung wurde bisher nicht vorgenommen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Bf A B wurde im März 1991 geboren. Sie machte einen Lehrabschluss als Gastronomiekauffrau und unternahm zahlreiche kurze Arbeitsversuche, die jeweils auf Grund von Drogenmissbrauch beendet wurden. Nach einer Therapie erfolgte ein weiterer Arbeitsversuch, der nach einem Rückfall nach zwei Monaten beendet wurde. Ein weiterer Arbeitsversuch in einer geförderten Arbeitsstelle endete ebenfalls nach einem Rückfall. Mittlerweile bezieht die Bf eine Invaliditätspension. Laut Bescheinigung des Sozialministeriumservice ist die Bf voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig, wobei diese behinderungsbedingte Erwerbsunfähigkeit bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahrs eingetreten ist. Die Bf führt im Beschwerdezeitraum (ab Juli 2019) einen eigenen Haushalt. Die Höhe des zu versteuernden Einkommens im Beschwerdezeitraum steht derzeit nicht fest. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den drei Gutachten des Sozialministeriumservice. Die bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde im letzten Gutachten, abweichend von den Vorgutachten, bescheinigt. Aus den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten betreffend die Bf ergeben sich zwar die Lohnzetteldaten für 2019, eine Veranlagung wurde jedoch noch nicht durchgeführt. Rechtsgrundlagen § 115 BAO lautet: § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. §§ 166 f BAO lauten: § 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen. § 183 BAO lautet: § 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. § 278 BAO lautet: § 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 6 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 90/2007 (anzuwenden vor 1.1.2011, 1.3.2011 bzw. 1.7.2011, § 55 Abs. 17 FLAG 1967): § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, oder c) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder e) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht, f) In dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, h) sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. (3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. (4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). § 6 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab 1.1.2011, 1.3.2011 bzw. 1.7.2011, § 55 Abs. 17 FLAG 1967): § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. (3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10.000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. (4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Mit dem Freiwilligengesetz BGBl. I Nr. 17/2012 wurde in § 6 Abs. 2 FLAG 1967 (für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung) am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. k angefügt: „k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013." Das ARÄG 2013 BGBl. I Nr. 138/2013 änderte § 6 Abs. 3 FLAG 1967 wie folgt: „(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse." § 6 Abs. 3 FLAG 1967 i. d. F. ARÄG 2013 ist mit 1.1.2013 in Kraft getreten und erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (§ 55 Abs. 24 FLAG 1967). Mit dem Budgetbegleitgesetz 2016 BGBl. I Nr. 144/2015, ausgegeben am 14.12.2015, wurde (für den gegenständlichen Beschwerdefall nicht von Bedeutung) am Ende von § 6 Abs. 2 lit. f FLAG 1967 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt: „Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden," Die Novelle BGBl. I Nr. 156/2017 fügte (für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung) an das Ende von § 6 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 folgenden Wortlaut an (Inkrafttreten jeweils 1.1.2018): „das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder“ und änderte § 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967 wie folgt (ebenfalls für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung):

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101626/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101626.2020
Stammnummer
128253
Gültig
14.04.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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