…diese Umstände der Partei bekannt waren (BMF, AÖF 2006/192, Abschn.2.1.; aM VwGH 28.9.1998, 96/16/0158; 26.2.2003, 97/13/0081). Dies ergibt sich ua aus § 303 Abs. 1 lit b (arg „ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend…
…Handbuch 826-827), jedoch ist diesfalls maßgebend, ob den Parteienvertreter ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft. Dabei hat der Parteienvertreter die Organisation des Kanzleibetriebes so einzurichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sind. (Ritz…
…Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden , insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. auch hiezu Ritz, aaO, § 217 Tz. 46; VwGH 31.5.2011, 2007/15/0169; UFS vom 07.11.2012, RV/1426-W/12). Laut Darstellung des steuerlichen Vertreters in der…
…Verschulden, dass sich auf die von ihm vertretene Partei auswirke. Eine Partei, die sich eines Boten zur Übermittlung bediene, komme ihrer Überwachungspflicht nur dann nach, wenn die tatsächliche Ausführung des Auftrages durch entsprechende Nachfrage gesichert sei. Ein Hindernis sei nämlich schon dann weggefallen, wenn der…
…Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar5, § 217, Tz 45). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. (Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei…
…b BAO in der Stammfassung. Verschulden der Partei (grobes Verschulden ist - anders als nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO i. d. F. BGBl. I Nr. 97/2002 nicht erforderlich) an der Nichtgeltendmachung im Verfahren steht einer beantragten Wiederaufnahme entgegen. Zum anderen kommt es im…
…5*** vom 14. Oktober 2021). Der Bf. bzw. ***9*** ist daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kein schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 26 Abs.5 lit.e letzter Satz UStG anzulasten. Gemäß § 183 Abs.3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine…
…ob sich die Partei durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt (VwGH 26.07.2005 GZ 2003/14/0082). Die BF hat daher fristgerecht gegen die einzelnen Abgabenbescheide Berufung erhoben, worüber die Abgabenbehörde nach allfälligem Eintritt der Rechtskraft des Haftungsbescheides im Verfahren…
…im Firmenbuch erfolgen. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, ist die Verzögerung der Entscheidung auf kein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen. Kein Verschulden liegt etwa vor, wenn die Verzögerung des Verfahrens auf die mangelnde Mitwirkung der Partei zurückzuführen ist (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 284 BAO…
…26.02.2014, 2012/13/0051). Während ein grobes Verschulden des gesetzlichen Vertreters des Abgabepflichtigen dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist (vgl. etwa VwGH 25.11.1999, 99/15/0118), ist ein (auch grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei grundsätzlich nicht schädlich. Entscheidend für die…
… 26 FLAG 1967 können nicht zu Lasten der Erledigung des hier verfahrensgegenständlichen Antrags gehen. Die Nichterledigung des Antrags vom 11.3.2019 ist daher unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen. Die Säumnisbeschwerde ist daher nicht…
…Beurteilung vornehmen zu können. Wie das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 04.08.2026, RS/7100131/2026, festgestellt hat, liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde iSd § 284 Abs. 4 BAO darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet…
…aaO, Tz 14 sowie VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127). Zur Feststellung, ob ein behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen. Erwägungen Das Finanzamt hat dargetan, dass das gegenständliche, offene Außenprüfungsverfahren bzw. Finanzstrafverfahren…
…diese Umstände der Partei bekannt waren (BMF, AÖF 2006/192, Abschn.2.1.; aM VwGH 28.9.1998, 96/16/0158; 26.2.2003, 97/13/0081). Dies ergibt sich ua aus § 303 Abs. 1 lit b (arg „ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend…
…Verschulden der Behörde iSd § 284 Abs. 4 BAO liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet oder überflüssige Verfahrenshandlungen setzt (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, Ritz/Koran, BAO8, § 284 Rz 14 mwN). Bei der…
…2025 bereits abgelaufen ist. Gemäß § 284 Abs. 4 BAO sind Säumnisbeschwerden mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde iSd § 284 Abs. 4 BAO liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung…
…des Prinzips der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu beachten (siehe Ritz/Koran, aaO, § 20 Tz 8; Stoll, BAO-Kommentar, 209). Grundsätzlich ist für die Ermessensübung bedeutungslos, ob die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf ein Verschulden der Abgabenbehörde und/oder der Partei zurückzuführen…
…14/0094). Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus (VwGH 10.11.1995, 92/17/0286). Die Einwendungen des Bf. betreffend das Vorliegen eines Verarbeitungs- oder Tippfehlers bzw. der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit gehen daher ins Leere. Das Beschwerdevorbringen, die Höhe des…
…Umfeld vergessen habe, einem seiner Mitarbeiter die Weisung zur Einbringung eines Fristverlängerungsantrages zu erteilen. Das Vorbringen der steuerlichen Vertretung weise bereits auf das Verschulden der Partei bzw. der steuerlichen Vertretung an der Fristversäumung hin, welches über einen minderen Grad des Versehens hinausgehe. Auffallend sorglos handle…
… Stanek, AnwBl 2019, 19). Es muss somit eine Uneinigkeit der Parteien vorhanden sein, ob oder in welchem Umfang ein bestimmtes Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Uneinigkeit sowohl gegenwärtige als auch zukünftige Sachverhalts- und Rechtsfragen betreffen kann (vgl A. Heidinger in Schwimann/Kodek…