…Einkünfte in der Lage war und ist diese Abgabenschuld im Wege von Stundungen bzw. Ratenzahlungen zu entrichten. Dieser Umstand bzw. dessen Beurteilung stellen eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren dar. Die vom BF behauptete Unmöglichkeit der Abgabenentrichtung, die ein Verschulden an der Nichtbezahlung der ESt…
…217 Abs. 7 BAO bezieht sich somit ausschließlich auf Säumnis und damit auf die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit, nicht jedoch auf die Ausnahmebestimmungen des § 217 Abs. 4 BAO. Im Allgemeinen wird kein grobes Verschulden an der Versäumung von Zahlungsfristen vorliegen, - wenn eine Abgabenentrichtung unmöglich ist, zB…
…1 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Den Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden…
…Verfahrens dargelegt, dass den gesetzlichen Vertreter kein Verschulden an der verspäteten Entrichtung der USt-Zahllast treffe oder lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliege, obwohl das FA die BF auf die Bestimmung des § 217 Abs. 7 und die entsprechende Kontrollverpflichtung spätestens in der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich hingewiesen hatte. Es…
…erkennbar, dass der seinerzeit aushaftende Rückstand als uneinbringlich angesehen werden musste. Im Allgemeinen liegt bei Unmöglichkeit der Entrichtung z.B. bei Zahlungsunfähigkeit kein grobes Verschulden an der Versäumung von Zahlungsfristen vor (vgl. dazu Ritz, aaO, § 217 Tz. 47). Berücksichtigt man weiter, dass sich der Bf…
…erkennbar, dass der aushaftende Rückstand als uneinbringlich angesehen werden musste. Im Allgemeinen liegt bei Unmöglichkeit der Entrichtung z.B. bei Zahlungsunfähigkeit kein grobes Verschulden an der Versäumung von Zahlungsfristen vor (vgl. dazu Ritz, aaO, § 217 Tz. 47). Berücksichtigt man weiter, dass sich der Bf. bereits…
…Berufungswerbers ergibt sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben, wonach der Abgabepflichtige für jeden Monat längstens bis zum 15. des darauf folgenden Monats den Abgabenbetrag an die Stadt Wien zu entrichten hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis…
…Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung. Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest. Weiters steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der…
…hat, muss der aushaftende Rückstand als uneinbringlich angesehen werden. Im Allgemeinen liegt bei Unmöglichkeit der Entrichtung z.B. bei Zahlungsunfähigkeit kein grobes Verschulden an der Versäumung von Zahlungsfristen vor (vgl. dazu Ritz, aaO, § 217 Tz. 47). Berücksichtigt man weiter, dass sich der Beschwerdeführer am 2…
…14.07.2011 zur Zahl: ***001*** samt angehängter Unterlagen verwiesen, welches aktenkundig ist. Schon allein aufgrund dieser hohen Verbindlichkeiten und der Unmöglichkeit der Erlangung weiterer Kredite bzw. Finanzierungen liegt daher bei meinem Mandanten kein wie immer geartetes Verschulden im Sinne des§ 9 i.V.m…
…gelte, jedoch weder Fachliteratur noch Höchstgerichte von einer Unmöglichkeit der richtigen Berechnung und Unmöglichkeit der Meldung von korrekten Lohnsteuerbeträge sprechen würden. Die mutmaßliche "Minder"-Lohnsteuer in Höhe von 12.736,48 € wäre, wenn sie tatsächlich entrichtet worden wäre, an das Unternehmen (Masseverwalterin) zurückgezahlt worden…
…bis 2018, sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Lohnsteuer 2016 und 2017 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss und dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs…
…die Stellung als Vertreter der Gesellschaft, eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an dieser Pflichtverletzung sowie die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Dem Bf oblag als vertretungsbefugtem Geschäftsführer der abgabepflichtigen Gesellschaft im Zeitraum…
…habe ich dem FA im Sommer 2017 übermittelt. 4. Es trifft mich an der möglichen Nichtbezahlung von Steuern der Gesellschaft kein Verschulden. Dazu führe ich an: Ich bin Mitte April 2016 als Geschäftsführer in die Gesellschaft eingetreten. Ich verweise auf den Firmenbuchstand des HG Wien…
…der Verbindlichkeiten (Kredite, L&L, Wechsel und Steuern), zum jeweils 31. Dezember jeden Jahres. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Erstellung einer solchen Aufstellung für jeden Monat nahezu ein Ding der Unmöglichkeit sei. Auf entsprechenden Vorhalt, dass diese Aufstellung nicht geeignet sei, ein Verschulden an der…
…daher kein grobes Verschulden. Der Bf. könne auch deshalb kein grobes Verschulden an der Säumnis angelastet werden, da sie mit den Wettautomaten von Jänner bis November 2007 deutlich weniger als € 1.165.415,64 verdient habe, weshalb die Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr unzumutbar gewesen…
…Bearbeitung der steuerlichen Unterlagen der GmbH zudem verunmöglicht habe. Die Köst könne nur idH der Mindest-Köst geschuldet sein. Die Unmöglichkeit der Erlangung der Unterlagen wäre vom Finanzamt aufzugreifen gewesen. 3. Kein Verschulden des Beschwerdeführers: Den Bf. treffe an der Nichtabfuhr der Körperschaftssteuer kein Verschulden…
…die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung der Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen bestehe. Die Abgabenforderung sei entstanden, fällig und auch nicht erloschen. Laut Firmenbuchauszug sei der Bf. seit Datum4 der einzige…
…kein Verschulden an der Unmöglichkeit zur Vorlage ergänzender Urkunden. Für eine Einvernahme steht der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer jederzeit auch in Wien in Absprache mit dem rechtsfreundlichen Vertreter kurzfristig zur Verfügung. Ergänzend zu den bisherigen Anträgen im Einspruch vom 28. Juni 2019, in der…
…Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen…