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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100262/2021

Geschäftsführerhaftung - Grundlagenbescheid an gelöschte GmbH adressiert; Grundlagenbescheid im Haftungsverfahren nicht bekannt gemacht; Ermessen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100262/2021vom 19.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. März 2018 gegen den Bescheid des ***FA*** (vormals Finanzamt FA) vom 26. Februar 2018 betreffend die Haftung für Abgabenschuldigkeiten (Umsatz- und Körperschaftsteuer) iHv 21.008 Euro, Steuernummer St.Nr., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2026 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und der Haftungsbetrag von 21.008 Euro auf 236 Euro herabgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensverlauf Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26. Februar 2018 nahm das damals zuständige Finanzamt FA (nunmehr ***FA***) den Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt Bf) als Haftungspflichtigen gemäß §§ 9 iVm 80ff BAO für die nachstehenden Abgabenrückstände der S-GmbH in Liquidation (in der Folge Gesellschaft) im Gesamtausmaß von 21.008 Euro in Anspruch. Abgabenart Zeitraum Betrag Körperschaftsteuer 07-09/2016 437,00 Körperschaftsteuer 10-12/2016 439,00 Körperschaftsteuer 2015 472,00 Umsatzsteuer 2016 19.660,00 Summe 21.008,00 Zur Begründung verwies die Behörde zusammengefasst auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und führte in inhaltlicher Hinsicht aus, dass der Bf seit 26. April 2016 als Geschäftsführer der Gesellschaft bzw ab 10. Oktober 2016 als deren Abwickler/Liquidator mit der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten betraut gewesen sei. Gegen den Haftungsbescheid vom 26. Februar 2018 erhob der Bf mit Eingabe vom 5. März 2018 fristgerecht das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie hilfsweise die Reduzierung des Haftungsbetrages. In inhaltlicher Hinsicht brachte der Bf auszugsweise wie folgt vor: "1. Der Bescheid vom 26.02.2018 wird zur Gänze angefochten. 2. Mir gegenüber liegt kein Haftungstatbestand vor. 3. Es ist richtig, dass ich seit Mitte April 2016 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft bin. Die Gesellschaft wurde nach Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckendem Vermögen (Beschluss vom Datum, AZ AZ) im Mai 2017 aus dem Firmenbuch des HG Wien gelöscht. Den Löschungsbeschluss habe ich dem FA im Sommer 2017 übermittelt. 4. Es trifft mich an der möglichen Nichtbezahlung von Steuern der Gesellschaft kein Verschulden. Dazu führe ich an: Ich bin Mitte April 2016 als Geschäftsführer in die Gesellschaft eingetreten. Ich verweise auf den Firmenbuchstand des HG Wien. Vorschreibungen für Steuern, die ihre Anspruchsgrundlage vor April 2016 haben, tangieren mich nicht. Dafür kann ich nicht in die Haftung gezogen werden. Ich habe seit meinem Eintritt als Geschäftsführer für die Gesellschaft keinerlei Zahlungen getätigt. Weder Barzahlungen noch Dispositionen über Bankkonten. Die Gesellschaft hat keine Bankkonten mehr gehabt. Es sind mir keine liquiden Mittel der Gesellschaft übergeben worden, als ich die Geschäftsführung übernommen habe. Das Finanzamt Wien hat gegen mich wegen rückständiger Steuern und Abgaben (die aber den Zeitraum vor meiner Geschäftsführerbestellung liegen) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Da ich für Zeiträume (die vor meiner Geschäftsführerbestellung gelegen sind) dem Grunde nach nicht haftbar bin (auch nicht auskunftspflichtig bin!!) hat nun auch beim FA die Erkenntnis gebracht, dass das Finanzstrafverfahren gegen mich einzustellen war. Das FA Wien, FA, hat mit Bescheid vom 17.10.2016 das Finanzstrafverfahren gegen meine Person eingestellt. Der Einstellungsbescheid vom 17.10.2016 ist rechtskräftig (St.Nr. St.Nr., Nr. Nr.). Wenn strafrechtlich kein vorwerfbares Verhalten vorlag und vorliegt (was das FA selbst festgestellt hat), dann trifft das natürlich auch für die strittige Haftung des Geschäftsführers nach BAO zu. Ich bin seit Mitte April 2016 handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Seit meiner Tätigkeit als Geschäftsführer hat die Gesellschaft keinerlei Geschäftstätigkeiten mehr entfaltet. Es fanden während dieses vorgenannten Zeitraumes keine Umsätze statt, es hat keine Erlöse für die Gesellschaft in diesem Zusammenhang gegeben. Seit meiner Tätigkeit war in der Gesellschaft auch kein Personal mehr angemeldet oder angestellt und hat die Gesellschaft hat auch sonst keinerlei Tätigkeiten in sub (während dieses Zeitraumes) ausgeführt oder vergeben. Die Gesellschaft hat während oder ab dem Zeitpunkt des Eintrittes meiner Geschäftsführerfunktion keine Tätigkeiten ausgeführt, keine Zahlungen erhalten, die Gesellschaft war seit meinem Eintritt als Geschäftsführer inaktiv. 5. Die Höhe der vorgeschriebenen Steuern werden außerdem bestritten. Für KöSt 2015 besteht für mich dem Grunde nach keine Haftung. Die USt für 2016 wurde auf Grund fiktiver Annahmen des FA (die aber willkürlich sind) geschätzt. Ich bekämpfe diese Steuervorschreibungen für die Gesellschaft. Da die Gesellschaft keine Erlöse oder Umsätze nach oder während meiner Geschäftsführertätigkeit ausgeführt oder erzielt hat, können keine Steuerzahllasten entstanden sind. Das FA wird daher eingeladen mitzuteilen, welche Sachverhalte vorliegen sollen, aus denen diese Steuerpflicht hervorkommen soll. Mir sind keine Tätigkeiten der Gesellschaft bekannt, die sich hierauf beziehen. Aktenkundig ist außerdem, dass die Gesellschaft seit meinem Eintritt als Geschäftsführer kein Personal selbst mehr angestellt hat. Es gab auch keine Leistungserbringung der Gesellschaft durch Sub-Vergaben. Für die KöSt 2. HJ 2016 bin ich ebenso nicht haftbar. Die erwähnten Beträge sind bei der Gesellschaft nicht mittels Bescheid vorgeschrieben worden. Es gibt keine Bescheide, noch sind diese rechtskräftig. 6. Die Haftungsinanspruchnahme ist auch unbillig. Ich habe kein Geld der Gesellschaft für mich verbraucht, noch eine falsche Disposition über Gesellschaftsvermögen vorgenommen. Ich bin Pensionist mit einem Einkommen von EUR 1.000,00 (mehr oder weniger). Ich bin herzkrank und musste mich kürzlich auf Grund lebensbedrohender Umstände einer Operation unterziehen. Ich bin noch rekonvaleszent. 7. Ich beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung. […]" Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. April 2020 wurde dem Rechtmittel teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von 20.571 Euro betreffend die nachstehenden Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt: Abgabenart/-zeitraum Fälligkeitstag Betrag KöSt 10-12/2016 15. November 2016 439,00 KöSt 2015 6. Juni 2017 472,00 USt 2016 15. Februar 2017 19.660,00 Summe 20.571,00 Zur Begründung führte das Finanzamt auszugsweise wie folgt aus: "[…] Fest steht, dass der Beschwerdeführer laut Firmenbuch vom 26.04.2016 bis zum 10.10.2016 handelsrechtlicher Geschäftsführer und ab dem 10.10.2016 Liquidator der Firma S-GmbH in Liquidation war. Über dieses Unternehmen wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und die Gesellschaft infolge rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Die Firma wurde am 11.05.2017 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. Daraus ist ersichtlich, dass die offenen Abgabenschuldigkeiten bei der Firma S-GmbH in Liquidation uneinbringlich sind. Sofern der Beschwerdeführer die inhaltliche Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen bestreitet, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 24.02.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. […] Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer in der Beschwerde nur ganz allgemein die Behauptung aufgestellt, dass er erst Mitte April 2016 als Geschäftsführer in die Gesellschaft eingetreten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits inaktiv gewesen sei und weder Umsätze noch Erlöse erzielt habe, keine Barzahlungen geleistet, über kein Personal oder Bankkonten verfügt habe, und dass ihm auch keine liquiden Mittel übergeben worden wären. Über Vorhalt vom 14.03.2018 führte er aus, dass ihm keine Firmenunterlagen übergeben worden wären, und er deshalb auch keine Firmenunterlagen vorlegen könne. Firmenunterlagen habe allenfalls der Altgeschäftsführer. Abgesehen davon, dass es völlig unüblich wäre, die Tätigkeit als Geschäftsführer eines Unternehmens, das weder über Barmittel noch Bankkonten verfügt, ohne Einsicht in Firmenunterlagen zu übernehmen, ist diesem und dem Einwand, dass er nicht dazu verpflichtet werden könne, Abgabenschuldigkeiten zu entrichten, die im Zeitpunkt der Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit bereits bestanden hätten, entgegenzuhalten, dass sich ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Vertretertätigkeit darüber zu unterrichten hat, ob und in welchem Ausmaß der von ihm nunmehr Vertretene bisher seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (VwGH 09.11.2011, 2011/16/0079), weil die Pflicht der GmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet (VwGH 22.04.2015, 2013/16/0208). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im Abtretungsvertrag vom 26.04.2016 unter Punkt E auch ausdrücklich erklärt, dass er als Käufer des Unternehmens die genauen Verhältnisse der gegenständlichen Gesellschaft geprüft hat. Außerdem trifft den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat. Dem Vertreter obliegt es, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen, weil einem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar ist, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. VwGH 28.02.2014, 2012/16/0001, mwN). […] Der Beschwerdeführer legte mit der Vorhaltsbeantwortung vom 21.03.2018 einen Einstellungsbescheid des Finanzamtes FA als Finanzstrafbehörde vom 17.10.2016 zu Strafnummer Nr. vor, mit dem das am 31.08.2016 wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren eingestellt wurde, da der beschuldigte Beschwerdeführer aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. Im Zusammenhang damit vermeint er, dass wenn strafrechtlich kein vorwerfbares Verhalten vorlag, dies auch für die strittige Haftung des Geschäftsführers zuträfe. Er übersieht dabei einerseits, dass aus dem Einstellungsbescheid, dessen Geschäftszahl das Jahr 2015 aufweist, nicht hervorgeht, welche selbst zu berechnenden Abgaben des Jahres 2015 davon betroffen waren, dass ihm im Haftungsbescheid an selbst zu berechnenden Abgaben nur die Zahlung der erst am 15.02.2017 fälligen U 2016 vorgeschrieben wurde, und dass andererseits der Hinweis auf die Einstellung eines Verfahrens vor der Finanzstrafbehörde für das Haftungsverfahren nicht von Bedeutung ist. Eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 BAO besteht nicht, zumal nur vorsätzlich begangene Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 FinStrG strafbar sind, hingegen zur Haftungsinanspruchnahme auch leichte Fahrlässigkeit berechtigt (VwGH 31.10.2000, 95/15/0137). Durch einen Freispruch in einem Verwaltungsstrafverfahren wird der Vertreter somit nicht von der Verpflichtung entbunden, im Haftungsverfahren die Gründe aufzuzeigen, die ihn ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Abgabenentrichtung gehindert haben. Es sind im vorliegenden Fall in der Beschwerde insgesamt keinerlei Umstände aufgezeigt worden, welche die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung widerlegen könnten. Hinsichtlich der K 07-09/2016 im Betrag von € 437,00 ist auszuführen, dass diese in der Zwischenzeit zur Gänze entrichtet wurde, so dass der Beschwerde insoweit stattzugeben war. […]" Mit fristgerechter Eingabe vom 27. April 2020 beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde vom 5. März 2018 an das Bundesfinanzgericht. Darin führte der Bf ergänzend wie folgt aus: "1. Es sind mir Firmenunterlagen nicht übergeben worden. 2. Ich kann Firmenunterlagen nicht vorlegen. 3. Firmenunterlagen hat allenfalls der Altgeschäftsführer. 4. Unterlagen kann ich keine vorlegen. 5. Wenn Sie Unterlagen benötigen, zum Beweis, dass während meiner Zeit als Geschäftsführer keine Firmentätigkeiten stattgefunden haben: das ist wohl eine absurde Vorgabe. Da es keine Geschäfte gab, gibt es auch keine Unterlagen. Ich erkläre aber an Eides Statt, dass ich nach meinem Eintritt als Geschäftsführer für die Gesellschaft keine Tätigkeiten beauftragt oder ausführen habe lassen. Dass nach meinem Eintritt als Geschäftsführer keinerlei Zahlungen durch die Gesellschaft vorgenommen wurden. Ich habe auch keine Bankkonten der Gesellschaft zur Zeichnung übernommen bzw. nicht über Bankkonten der Gesellschaft ab meiner Geschäftsführerbestellung verfügt. 6. Im präjudizierenden Finanzstrafverfahren kam es zur Verfahrenseinstellung gegen mich. Es ist wohl absurd, wenn das FA eine schuldhafte Pflichtverletzung nach dem FinStrG verneint, aber eine schuldhafte Pflichtverletzung für die Entrichtung von Abgabenrückständen annimmt. 7. Ich bin auch letztlich nicht mehr legitimiert, für die Gesellschaft Unterlagen zu besorgen oder zu organisieren. Denn die Gesellschaft wurde gelöscht, und auch meine Funktionen als Geschäftsführer oder Liquidator. 8. Der Einwand auf Bekämpfung des Abgabenrückstandes bleibt aufrecht. Entgegen der Ansicht des FA steht mir dieses Recht im Zuge der Beschwerdeerhebung von Haftungsbescheiden sehr wohl zu. Das FA hat hier die Frage der Höhe der bekämpften Abgabenrückstände rechtsirrig ungeprüft belassen. Dies stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar. 9. Die Abgabenrückstände basieren auf Zeiträume, wo ich noch nicht Geschäftsführer der Gesellschaft war. Sie haben ihren anspruchsbegründenden Sachverhalt außerhalb meines Geschäftsführertätigkeitszeitraum. 10. Ich beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung und halte den Antrag auf Aussetzung der Einhebung aufrecht. 11. Die Einhebung der strittigen Steuern ist auch gänzlich unbillig, weil ich selbst im Privatkonkurs bin. In diesem Verfahren werde ich meinen Gläubigern entweder eine einmalige Abschlagszahlung anbieten (was dann eine Quote von 1% mehr oder weniger darstellen wird), oder es kommt zum Abschöpfungsverfahren. Diese Tatsache ist dem FA bekannt, weil das FA wegen anderer Steuern Forderungsanmeldungen in meinem Privatkonkursverfahren vorgenommen hat." Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 erstatte der Bf ein weiteres als Vorlageantrag bezeichnetes Vorbringen und führte darin insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer 2016 wie folgt aus: "[…] c) Die Gesellschaft hat keine Umsätze im Jahr 2016 getätigt, sodass mit der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid auch der bezughabende Grundlagenbescheid bekämpft wird. Jedenfalls habe ich als Geschäftsführer der Gesellschaft im Jahr 2016 keine Umsätze namens der Gesellschaft vorgenommen und bin daher für Steuern oder Abgaben (die ihre Grundlage in früheren Tätigkeiten haben) nicht haftbar. […] e) Ich halte aufrecht, dass es keine gültigen Bescheide gegen die Gesellschaft wegen der strittigen Haftungsbeträge gibt. Insbesonders gibt es keinen rechtskräftigen Bescheid wegen USt 2016, womit EUR 19.660 zu zahlen wären. Es steht mir aber auch zu, im Haftungsverfahren die Grundlagenbescheide zu bekämpfen, was ich hiermit veranlasse. Ich bekämpfe daher mittels Beschwerde die Steuervorschreibung an USt 2016 von EUR 19.660. Es kann daher keine Bindungswirkungen für dieses Haftungsverfahren geben. […]" Am 12. Februar 2021 legte das Finanzamt als nunmehr belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Erledigung im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 21. April 2020. Die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht fand am 15. Juni 2026 unter Anwesenheit des Bf, seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie Vertretern des Finanzamtes statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wies der Richter darauf hin, dass der Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 15. Jänner 2018 erst nach Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch per 11. Mai 2017 erlassen worden ist. Der Vertreter des Finanzamtes replizierte darauf, dass im konkreten Fall ein Abwicklungsbedarf wegen der fehlenden Unterlagen nicht konkretisiert werden könne. Deshalb sei vermutlich davon auszugehen, dass der Umsatzsteuerbescheid 2016 nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Der Vertreter der Bf brachte (neuerlich) vor, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Eintrittes des Bf als Geschäftsführer bereits inaktiv und vermögenslos gewesen sei. Der Bf habe während seiner Geschäftstätigkeit über kein Vermögen verfügt, noch habe es ein derartiges Vermögen gegeben. Für den Haftungsbescheid und dessen Wirksamkeit sei es erforderlich, dass dem Haftungsbescheid auch die Grundlagenbescheide samt Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung angeschlossen werden. Das Finanzamt habe aber die notwendigen Grundlagenbescheide samt Bericht der Außenprüfung nicht übermittelt. Weiters verwies der Bf auf den Einstellungsbescheid der Finanzstrafbehörde vom 17. Oktober 2016 sowie das anhängige Schuldenregulierungsverfahren des Bf. Der Vertreter des Finanzamtes hielt dazu fest, dass das Vorbringen des Bf, wonach das Unternehmen inaktiv gewesen sei, nicht nachgewiesen wurde. Dem Haftungsbescheid sei der Umsatzsteuerbescheid 2016 sowie der Körperschaftsteuerbescheid 2015 beigelegt worden. Allerdings sei der KöSt-Vorauszahlungsbescheid 2016 im Haftungsverfahren tatsächlich nicht übermittelt worden. Zum Umsatzsteuerbescheid 2016 verwies der Vertreter des Finanzamtes auf die Tatsache, dass die Bemessungsgrundlagen mangels vorgelegter Unterlagen geschätzt werden mussten. Zum finanzstrafbehördlichen Verfahren wurde festgehalten, dass freisprechende bzw einstellende Beschlüsse der Finanzstrafbehörde im Abgabenverfahren unbeachtlich seien, weil andere Grundsätze der Beweiswürdigung zum Tragen kommen würden und keine unmittelbare Bindungswirkung bestehe. Hinsichtlich der Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme führte der Vertreter des Finanzamtes aus, dass diese in Anbetracht des zum damaligen Zeitpunkt bereits laufenden Abschöpfungsverfahrens berücksichtigt hätte werden müssen und daher im Rahmen des Ermessens von einen reduzierten Haftungsbetrag auszugehen gewesen wäre. Über die Beschwerde wurde erwogen: Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27. Juni 2012 ursprünglich als S-GmbH gegründet und am 17. Juli 2012 unter der Firmenbuchnummer FN im Firmenbuch eingetragen. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war ua die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom Datum erfolgte die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Infolgedessen wurde die Gesellschaft aufgelöst und die Firma auf S-GmbH in Liquidation geändert. Am 11. Mai 2017 wurde die Gesellschaft schließlich gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Mit Abtretungsvertrag vom 26. April 2016 erwarb der Bf sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft vom bisherigen Alleingesellschafter um einen Kaufpreis von 500 Euro. Laut Punkt E. - Zustand/Gewährleistung des Vertrages erklärte der Käufer, dh der Bf, die genauen Verhältnisse der gegenständlichen Gesellschaft geprüft zu haben. Mit Umlaufbeschluss vom 26. April 2016 wurde der (nunmehrige) Alleingesellschafter zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Ab 10. Oktober 2016 fungierte der Bf als Abwickler bzw Liquidator der Gesellschaft. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26. Februar 2018 wurden dem Bf unter Berücksichtigung der Beschwerdevorentscheidung vom 21. April 2020 die folgenden unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft im Haftungswege vorgeschrieben. Abgabenart Zeitraum Fälligkeitstag Betrag Körperschaftsteuer 10-12/2016 15. Nov. 2016 439,00 Körperschaftsteuer 2015 6. Juni 2017 472,00 Umsatzsteuer 2016 15. Feb. 2017 19.660,00 Summe 20.571,00 Die Abgabenschuldigkeiten resultierten aus den folgenden Abgabenbescheiden: Die Körperschaftsteuer für den Zeitraum 10-12/2016 wurde mit Vorauszahlungsbescheid 2015 vom 27. April 2015 festgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, wurde dem Bf im Haftungsverfahren aber nicht zugestellt. Die Abgabennachforderung an Körperschaftsteuer für das Jahr 2015 iHv 472 Euro wurde mit Bescheid 2015 vom 27. April 2017 festgesetzt. Dieser Bescheid ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und wurde dem Bf im Haftungsverfahren auch zugestellt. Die Nachforderung an Umsatzsteuer für das Jahr 2016 iHv 19.660 Euro ergab sich aus dem Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 15. Jänner 2018. Der Bescheid wurde dem Bf im Haftungsverfahren zugestellt. Die diesbezüglichen Bemessungsgrundlagen wurden wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelt. Dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 27. April 2017 (Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum von April bis Juli 2016) konnte dazu entnommen werden, dass von der Gesellschaft (noch) im ganzen Jahr 2015 Umsätze erzielt wurden. Für die Zeiträume beginnend mit April 2016 sei die Umsatzsteuer aber mit 0 Euro festzusetzen gewesen. Dementsprechend setzte das Finanzamt - unter der Voraussetzung, dass die Geschäftstätigkeit mit Mitte April 2016 eingestellt worden war - die Umsätze für die Monate von Jänner bis März 2016 im Schätzungswege entsprechend der Veranlagung des Vorjahres fest. Dazu war festzuhalten, dass die meisten Dienstnehmer der Gesellschaft per 12. Jänner 2016 abgemeldet worden waren. Im Zeitraum von 12. Jänner 2016 bis 30. April 2016 war lediglich eine geringfügig beschäftigte Angestellte sowie im Zeitraum von 7. bis 30. April 2016 ein Arbeiter für die Gesellschaft tätig. Ab 30. April 2016 waren bei der Gesellschaft keine Dienstnehmer mehr beschäftigt. Der Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 15. Jänner 2018 erging nach der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch per 11. Mai 2017. Der gesamte Saldo iHv 20.571 Euro haftet bis dato unberichtigt aus. Mit Einstellungsbeschluss vom 17. Oktober 2016 der zuständigen Finanzstrafbehörde wurde das gegen den Bf iZm seiner Geschäftsführertätigkeit wegen des Verdachts einer Finanzordnungswidrigkeit (Nichtentrichtung der Umsatzsteuer) eingeleitete Verfahren eingestellt, da der Bf die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. Über das Vermögen des Bf wurde am 17. Jänner 2019 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und nach der Nichtannahme des angebotenen Zahlungsplanes im Jahr 2021 aufgehoben. Derzeit läuft ein Abschöpfungsverfahren, welches im Sommer 2026 abgeschlossen sein wird. Der knapp 80-jährige Bf bezieht eine laufende Alterspension, von der im Jahr 2021 ein pfändbarer Betrag von monatlich 333 Euro verblieb. Weiteres nennenswertes Vermögen ist nicht vorhanden. Feststellungen hinsichtlich das Fehlens jeglicher oder zumindest ausreichender liquider Mittel der Gesellschaft im beschwerdegegenständlichen Zeitraum konnten nicht getroffen werden. Beweiswürdigung Die unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen gründeten sich auf die vorgelegten Aktenteile, insbesondere die inhaltlichen Ausführungen des Bf und der belangten Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Einsichtnahme des Richters in den elektronischen Steuerakt der Gesellschaft samt Arbeitsbogen der Außenprüfung und die Urkundensammlung des Firmenbuchs bzw die Insolvenzdatei. Hinsichtlich der vom Bf vorgebrachten Argumente, wonach er über keine liquiden Mittel, keine Bankkonten, keine Buchhaltungsunterlagen etc verfügt habe, war festzuhalten, dass dazu keine Beweise vorgelegt wurden und die diesbezüglichen Angaben auf einer reinen Behauptungsebene verblieben. Rechtsgrundlagen Im vorliegenden Fall gelangten die folgenden rechtlichen Bestimmungen zur Anwendung: Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haften die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Rechtliche Beurteilung Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO sind die Stellung als Vertreter der Gesellschaft, eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an dieser Pflichtverletzung sowie die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Dem Bf oblag als vertretungsbefugtem Geschäftsführer bzw als Abwickler/Liquidator der abgabepflichtigen Gesellschaft im Zeitraum von 26. April 2016 bis zur Löschung im Firmenbuch per 11. Mai 2017 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Mit Erlassung des Haftungsbescheides am 26. Februar 2018 bestanden Abgabenschulden der Gesellschaft gegenüber der belangten Behörde iHv zumindest 21.008 Euro. Mit Beschluss des Gerichtes vom Datum wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Damit stand die Uneinbringlichkeit der verbleibenden Abgabenforderungen zu diesem Zeitpunkt fest. Wie bereits oben ausgeführt, haftete die Körperschaftsteuer-Vorauszahlung für den Zeitraum 07-09/2016 iHv 437 Euro nicht mehr unberichtigt aus, weshalb der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben war. Hinsichtlich des aushaftenden Betrages an Körperschaftsteuer-Vorauszahlung für 10-12/2016 iHv 439 Euro war dem Bf der zugrundeliegende Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2015 und die Folgejahre vom 27. April 2015 nicht zur Kenntnis gebracht worden. Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid insoweit rechtswidrig (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 248 Rz 8 mwN). Wenn der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt worden sind, liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht mehr sanierbar ist (BFG 15.11.2024, RV/7100572/2018). Der diesbezügliche Betrag iHv 439 Euro war daher aus der Haftungssumme auszuscheiden. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2016 wurde mit Bescheid vom 15. Jänner 2018 iHv 19.660 Euro festgesetzt. Im konkreten Fall war die Gesellschaft aber bereits am 11. Mai 2017 gemäß § 40 FBG im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Der Umsatzsteuerbescheid 2016 konnte daher mangels Partei- und Handlungsfähigkeit der Gesellschaft nicht mehr wirksam erlassen werden. Lediglich ein im Zuge einer Nachtragsliquidation hervorkommendes Aktivvermögen hätte allenfalls zu einem Wiederaufleben der Rechtspersönlichkeit der bereits gelöschten Gesellschaft führen können. Dafür konnten dem festgestellten Sachverhalt aber keine Hinweise entnommen werden. Das bedeutete, dass der Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 15. Jänner 2018 mangels Zustellung rechtlich nicht existent geworden ist und als sogenannter Nichtbescheid zu betrachten war. Somit bestand im Haftungsverfahren auch keine Bindungswirkung an den Umsatzsteuerbescheid 2016. Dementsprechend war - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass betreffend die Umsatzsteuer 2016 von der Behörde kein rechtswirksamer Abgabenbescheid erlassen worden war - die Frage, ob und in welchem Ausmaß ein Abgabenanspruch entstanden ist, vom Bundesfinanzgericht zu entscheiden (vgl VwGH 22.12.2011, 2009/16/0109). Dazu war nach Ansicht des Richters zu berücksichtigen, dass von der Außenprüfung für das Jahr 2016 keine unterjährigen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt wurde und die Dienstnehmer der Gesellschaft - von geringfügigen Ausnahmen abgesehen - lediglich bis zum 12. Jänner 2016 angemeldet waren. In einer Gesamtbetrachtung der Umstände konnte es daher als erwiesen betrachtet werden, dass die Gesellschaft im Jahr 2016 gar keine Umsätze mehr erzielt hatte. Der aushaftende Betrag der Umsatzsteuer 2016 war damit auf 0 Euro herabzusetzen. Damit verblieb in einem ersten Schritt nur mehr der nachstehende Haftungsbetrag. Abgabenart Zeitraum Betrag Körperschaftsteuer 2015 472,00 Summe 472,00 Für die Haftung nach § 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038; 02.07.2002, 96/14/0076). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (VwGH 22.09.1999, 96/15/0049; 22.04.2015, 2013/16/0208; 19.05.2015, 2013/16/0016). Betreffend die Verschuldensfrage obliegt dem Vertreter kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (sogenannte qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast; VwGH 25.10.1996, 93/17/0280; 20.07.1999, 97/13/0236; 28.04.2004, 99/14/0120; 03.09.2008, 2006/13/0121). Zur Rechtfertigung bzw Entschuldigung der Pflichtverletzung brachte der Bf im Wesentlichen vor, die Gesellschaft habe über keine liquiden Mittel verfügt. Weiters könne er für Abgabenzeiträume vor seiner Geschäftsführertätigkeit nicht in Haftung gezogen werden, wobei ein Finanzstrafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Zum Vorbringen des Bf war iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt festzuhalten. Der Vertreter erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher konkrete Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (VwGH 28.02.2002, 95/15/0224). Bei der Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger kommt es darauf an, ob der Abgabengläubiger im Hinblick auf die vorhandenen liquiden Mittel des Abgabenschuldners dadurch benachteiligt wurde, dass die erfolgten Zahlungen an den Abgabengläubiger geringer ausgefallen sind, als sie bei Verwendung der liquiden Mittel und anteiliger Befriedigung des Abgabengläubigers ausgefallen wären (VwGH 28.06.2012, 2011/16/0126). Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung (VwGH 22.09.1999, 96/15/0049). Wird vom Haftungspflichtigen nicht konkret dargetan, in welchem betragsmäßigen Ausmaß die Abgabenschulden bei einer gleichmäßigen Bedienung aller Schulden getilgt worden wären, so besteht die Haftung (grundsätzlich) im uneingeschränkten Ausmaß (VwGH 16.12.1999, 97/15/0051). Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass der Bf keinen derartigen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht hat. Zur Frage der behaupteten Unbilligkeit bzw Unmöglichkeit der Nachweisführung war auf die Beweisvorsorgepflicht des Vertreters hinzuweisen. Danach obliegt es dem Vertreter, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen (VwGH 28.02.2014, 2012/16/0001; 19.05.2015, 2013/16/0016; 14.03.2016, Ra 2015/16/0124). Unterlagen sind im Hinblick auf die Verpflichtung des Gesellschafters zur Beweisvorsorge spätestens bei Erkennen der Zahlungspflicht zu sichern, sodass im Haftungsverfahren nicht mit Erfolg eingewendet werden kann, die Unterlagen seien mangels Aufbewahrungspflicht nicht mehr vorhanden. Es ist dem Vertreter, der fällige Abgaben nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungsverpflichteter zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen (VwGH 30.01.2014, 2013/16/0229; 25.11.2009, 2008/15/0220; 19.05.2015, 2013/16/0016; 14.03.2016, Ra 2015/16/0124). Zum Vorbringen des Bf, er habe über keinerlei liquiden Mittel verfügt, war auszuführen, dass, sofern Abgaben schon im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit uneinbringlich waren, dies die Annahme einer Pflichtverletzung durch den zur Entrichtung der Abgaben Verpflichteten ausschließt (VwGH 15.12.1999, 98/13/0060). Das setzt allerdings voraus, dass ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben dauerhaft keine liquiden Mittel zur Verfügung standen, dh ab diesem Zeitpunkt auch keine Löhne mehr ausbezahlt und auch sonst keine zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlichen Zahlungen (etwa sog Zug-um-Zug-Geschäfte) mehr geleistet wurden. Das Fehlen jeglicher liquider Mittel zur Abgabenentrichtung wurde im Verfahren nicht bewiesen. Dass der Bf über die Firmenkonten und eingehende Mittel nicht verfügen konnte, schließt sein Verschulden nicht aus. Eine mangelnde Zeichnungsberechtigung auf den Firmenkonten und damit die fehlende Möglichkeit Abgaben "de facto" zu entrichten, kann den Bf schon deshalb nicht entschuldigen, weil ein für die Haftung relevantes Verschulden auch dann vorliegt, wenn sich der Geschäftsführer schon bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt und eine solche Beschränkung in Kauf nimmt (VwGH 31.05.2006, 2006/13/0052). Zur Einstellung des finanzstrafbehördlichen Verfahrens war darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren die Körperschaftsteuer 2015 nicht zum Gegenstand hatte. Im Übrigen entfaltete diese Entscheidung auch keine Bindungswirkung für das gegenständliche Haftungsverfahren. Zur Verantwortung des Bf, er hafte nicht für vor Begründung seiner Vertretungstätigkeit fällig gewordene Abgaben, war auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Danach kommt es nicht darauf an, dass der die Steuerpflicht der Gesellschaft auslösende Sachverhalt vor der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit verwirklicht worden ist, weil die Pflicht der Gesellschaft zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet und die Gesellschaft verpflichtet bleibt, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen (VwGH 27.02.2008, 2005/13/0094). Zusammengefasst waren die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung des Bf zur Haftung nach §§ 9 iVm 80ff BAO insgesamt erfüllt. Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen. Das Ermessen umfasst das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens (VwGH 23.01.1997, 95/15/0173; 24.03.2004, 2001/14/0083). Im Schrifttum wird dazu ausgeführt, dass bei der Ermessensübung beispielsweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haftungspflichtigen, etwa die Höhe seines Einkommens, der Grad des Verschuldens des Vertreters, das Mitverschulden der Abgabenbehörde an der Uneinbringlichkeit, die Unbilligkeit angesichts lange verstrichener Zeit sowie der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung (Geringfügigkeit oder Uneinbringlichkeit des Haftungsbetrages beim Pflichtigen) zu berücksichtigen sind (vgl Ritz, BAO6, § 9 Tz 28). Nach Ansicht des Richters waren im gegenständlichen Fall die folgenden Ermessenskriterien maßgebend. Der Bf (Jahrgang 1946) ist Pensionist und bezog im Jahr 2014 eine monatliche Nettopension iHv ca 1.750 Euro. Es bestehen keine Sorge- oder Alimentationsverpflichtungen. Er bewohnt eine ca 45 m² große Mietwohnung mit üblichem Inventar. Grundbücherliches Vermögen oder besondere Wertsachen sind nicht vorhanden. Der pfändbare Betrag betrug im Jänner 2021 333 Euro. Im Jahr 2019 wurde über das Vermögen des Bf ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. In diesem Verfahren wurden Forderungen - in einem erheblichen Umfang auch von der Finanzverwaltung - iHv ca 400.000 Euro angemeldet. Nach Ablehnung eines Zahlungsplanes wurde das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben und im Jahr 2021 das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Im Hinblick auf das Alter des Bf, die geringe Höhe des pfändbaren Einkommens sowie des Fehlens nennenswerter Vermögensgegenstände ist realistischerweise von einer gänzlichen Uneinbringlichkeit der Haftungsschulden auszugehen. Allenfalls ist im Abschöpfungsverfahren mit einer Quote im niederen einstelligen Prozentbereich zu rechnen. Der Grad des Vertreterverschuldens ist zwar bei der Prüfung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme nicht zu quantifizieren, da eine bestimmte Schuldform nicht gefordert wird, und auch leichte Fahrlässigkeit genügt. Im Rahmen der Ermessensübung kann das Ausmaß des Verschuldens bei der Bestimmung des Haftungsumfanges jedoch Berücksichtigung finden (vgl VwGH 15.09.1995, 93/17/0404, bzw UFS 31.07.2013, RV/1104-L/11, mwN). Im vorliegenden Fall hat der Bf wiederholt und grundsätzlich nachvollziehbar dargelegt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt seiner Übernahme der Geschäftsführerposition über keinerlei flüssigen Mittel mehr verfügte. Mangels liquider Mittel führte sein Verhalten somit offenkundig zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung der Bedienung der Abgabenschulden. In diesem Zusammenhang war auch auf die Tatsache zu verweisen, dass der Bf vom Vorwurf einer Finanzordnungswidrigkeit (im Ergebnis) freigesprochen worden ist. Für das Vorliegen einer (bedingt) vorsätzlichen Absicht des Bf, den Abgabengläubiger zu schädigen, ergaben sich daher keine konkreten Anhaltspunkte. In einer Gesamtbetrachtung der ermessensrelevanten Umstände erschien daher im konkreten Einzelfall eine Einschränkung der Haftung auf 50 % der verbleibenden Abgabenschuldigkeiten als sachgerecht. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde in folgendem betragsmäßigen Umfang teilweise stattgebend zu erledigen. Abgabenart Zeitraum Betrag davon 50% Körperschaftsteuer 2015 472,00 236,00 Summe 236,00 Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das Erkenntnis der angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftungsinanspruchnahme folgte. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 19. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100262/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100262.2021
Stammnummer
151957
Gültig
19.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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