…dauerhafte bzw. durchgehende Vermietung an fremde Dritte überhaupt geplant war und dass der Bf. mit seiner Tätigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von 20 Jahren ab erstmaliger Vermietung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielen wird…
…von Aufwendungen (Ausgaben). Nach der Judikatur (VwGH 31. 5. 2006, 2001/13/0171) beginnt der Beobachtungszeitraum mit dem Anfallen von Aufwendungen, dies bedeutet dass Zeiträume ab erstmaligem Anfall von Aufwendungen miteinzubeziehen sind und sich bei einer späteren Einnahmenerzielung der absehbare Zeitraum um höchstens drei Jahre…
…Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. A) Einfamilienhaus in A3 : Dieses Einfamilienhaus wurde mit Kaufvertrag vom 3. September 1998 vom Bf. erworben und ab 1. Februar 2001 an seine Tochter C vermietet. Lt. vorliegender Prognoserechnung vom 7. Dezember 2000 müsste spätestens im Jahre 2020…
…II Nr. 89/2024 mit Wirksamkeit ab 01.01.2024 auf 30 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung - höchstens 33 Jahre ab erstmaligem Anfall von Aufwendungen - verlängert. Dies gilt jedoch nur für Gebäudeüberlassungen, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt.) Nach §…
…maßgebliche Beobachtungszeitraum läuft im Beschwerdefall 20 Jahre nach Beginn der entgeltlichen Überlassung (August 2008), sohin im August 2028, bzw 21 Jahre und 3 Monate nach erstmaligem Anfall von Aufwendungen ab. In den strittigen Jahren hat der Bf aus der Vermietung der strittigen Wohnungen nur Werbungskostenüberschüsse…
…sei und in Österreich ein Dienstverhältnis angenommen habe. Da der Bf. bis dahin mangels eines Wohnsitzes und mangels Einkünfte in Österreich nicht steuerpflichtig gewesen sei, sei die Prognoserechnung für österreichische Ertragssteuerzwecke erst ab dem Jahr 2008 (unbeschränkte Steuerpflicht) und somit dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen…
…wäre. Bei einer Vermietung iSd § 1 Abs 2 Z 3 umfasst dieser absehbare Zeitraum 20 Jahre ab Beginn der Vermietung, begrenzt mit 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfall von Ausgaben. Im gegenständlichen Fall sind die ersten Ausgaben mit dem Beginn des Umbaus 2007 angefallen, die…
…also absehbar sein, um die Betätigung als Einkunftsquelle qualifizieren zu können. Der absehbare Zeitraum beträgt für Zeiträume wie den gegenständlichen, die vor dem 31.12.2023 begonnen haben, 20 Jahre ab Beginn der Vermietung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen bzw Ausgaben…
…also absehbar sein, um die Betätigung als Einkunftsquelle qualifizieren zu können. Der absehbare Zeitraum beträgt für Zeiträume wie den gegenständlichen, die vor dem 31.12.2023 begonnen haben, 20 Jahre ab Beginn der Vermietung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen bzw Ausgaben…
…also absehbar sein, um die Betätigung als Einkunftsquelle qualifizieren zu können. Der absehbare Zeitraum beträgt für Zeiträume wie den gegenständlichen, die vor dem 31.12.2023 begonnen haben, 20 Jahre ab Beginn der Vermietung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen bzw Ausgaben…
…höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Das Ausmaß des absehbaren Zeitraumes errechnet sich stichtagsbezogen. In einem Beispiel wird dies konkret so erläutert: Im Hinblick auf die Vermietung einer Eigentumswohnung fallen am 17.10.01 erstmals Ausgaben an. Die Vermietung beginnt am…
…höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen. Somit läuft der absehbare Zeitraum entsprechend der eindeutigen Regelung in der Liebhaberei-Verordnung vom Jahr 2005 (Beginn der entgeltlichen Überlassung) bis zum Jahr 2024, unabhängig von einer Beurteilung der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen aus Vorjahren. Auch…
…einer Mehrung des Betriebsvermögens führen soll. Gem. § 2 der LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung, längstens jedoch innerhalb der ersten 5 Kalenderjahre ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen, jedenfalls Einkünfte vor - d.h. es ist ein Anlaufzeitraum zu berücksichtigen. Fallen…
…steuerliche Vertretung des Bf. eine Berechnung der Absetzung für Abnutzung der Vorsorgewohnung ***Stadt***, ***4***, Top ***10***, und eine weitere Prognoserechnung vorgelegt. In dieser Prognoserechnung ergibt sich ein Totalüberschuss im 20. Jahr nach dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen. Am 23. Jänner 2024 wurde der steuerlichen Vertretung…
…wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 16 Abs. 1…
…negativen Einkünften von 6.408,93 € gelangte, überreicht. Im Gegensatz zur Berechnung des Prüfers ergibt sich aus der von mir erstellten, der Berufung als Beilage angeschlossenen Berechnung, dass bereits im Jahr 2017, somit im 14. Jahr ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen ein Gesamtüberschuss…
…II Nr. 89/2024 mit Wirksamkeit ab 01.01.2024 auf 30 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung - höchstens 33 Jahre ab erstmaligem Anfall von Aufwendungen - verlängert. Dies gilt jedoch nur für Gebäudeüberlassungen, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt.) Nach §…
…maßgebliche Beobachtungszeitraum läuft im Beschwerdefall 20 Jahre nach Beginn der entgeltlichen Überlassung (August 2008), sohin im August 2028, bzw. 21 Jahre und 3 Monate nach erstmaligem Anfall von Aufwendungen ab. In den strittigen Jahren hat der Bf. aus der Vermietung der strittigen Wohnungen nur Werbungskostenüberschüsse…
… 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung (dh. 20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen) zu erzielen gewesen wäre. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat der Bf. Einnahmen in folgender Höhe prognostiziert bzw. tatsächlich erzielt (in €): | | prognostiziert |…
…von 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfall von Ausgaben (3/2010), zu erzielen anhand einer Prognoserechnung gemäß § 2 LVO darzulegen. Die Vorhalte blieben unbeantwortet. Erwiesen ist die Tatsache, dass diese 2010 erworbene Gewerbeliegenschaft bisher noch nie vermietet worden ist. Der Bf. hat ab dem Jahr…