…Nachweis, dass seine Ehegattin nicht erwerbstätig ist, legte der Bf. das Formular E9 vor. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit einer Verlegung des Hauptwohnsitzes von Ungarn nach Österreich wurden vom Bf. keine Gründe beziehungsweise Nachweise vorgebracht. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs…
…einzugehen, da das Gericht im Sinne der VwGH-Judikatur (2007/15/0297) die Unzumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes des Bf. von I. nach Wien festgestellt hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bf. gewichtige Gründe aufzuzeigen vermochte, die für eine Beibehaltung seines Hauptwohnsitzes (Familienwohnsitzes) in D…
…3***, ***4*** und ***8*** zwecks Klärung des Mittelpunktes der Lebensinteressen von ***Bf1*** zu einer schriftlichen Zeugenaussage auf, die von den Zeuginnen wie folgt mit Schriftsatz vom 4. Juni 2021 beantwortet wurde: a) ***3***: Die Verlegung des Hauptwohnsitzes von Russland nach Österreich sei eine Familienentscheidung gewesen…
…2015; BFG 26.11.2018, RV/7101346/2014; weiters EStR 6638). Die 24-Stunden-Pflege im Haus der Eltern begründet für sich alleine nicht die Verlegung des Hauptwohnsitzes aus der Ehewohnung in das Elternhaus (BFG 23.12.16, RV/5100341/2013). (Jakom, Kanduth Kristen, EStG…
…die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes sprechen(vgl. VwGH 24.6.2010, 2007/15/0297; 20.9.2007, 2006/14/0038). Ebenso kann der Betrieb einer Kleinstlandwirtschaft, welche die Basis für die Familienversorgung darstellt, gemeinsam mit einer beengten wirtschaftlichen Situation und anderen Umständen eine Verlegung des Familienwohnsitzes…
…Februar 2023) - ausdrücklich dazu aufgefordert worden war, zum Nachweis einer tatsächlichen Verlegung des Wohnsitzes weg von der der Adresse ***Bf1-Adr*** zweckdienliche Beweismittel vorzulegen. Dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz an der Adresse ***Bf1-Adr*** im Zuge der Veräußerung der Liegenschaft EZ ***1***, KG ***2*** ***Ort1…
…Wurde vorerst im Schreiben des Notars_A vom 17. Februar 2015, AZ_1, ein bestehender Hauptwohnsitz in Adresse_2, noch "tatsächlich bis einschließlich 20. Mai 2010" (sohin bis zum Vortag der Wohnungsübergabe an die Mieter laut Übergabeprotokoll) erklärt, wird diese Verlegung in der Beschwerde vom…
…seit dem Jahre 1990 verheiratet ist, kein eigenes Einkommen bezieht. Diese Gründe reichen im Sinne vorstehender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung nicht aus. Eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes kann nicht damit begründet werden, dass die Tochter des Bf. minderjährig ist…
…12*** nicht auf Dauer ausüben möchte und daher jährlich um eine Versetzung in die Nähe des Familienwohnsitzes angesucht wird (bis dato ohne Zusage). Lt. Vorlageantrag ist auch von einer unzumutbaren Verlegung des Hauptwohnsitzes auszugehen, weil sich durch die Verlegung des Familienwohnsitzes erhebliche Vermögenseinbuße ergeben würden…
…warum der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz bei seiner Tante angemeldet habe und welche Anknüpfungspunkte und engen persönlichen Beziehungen seit dem Jahr 2017 plötzlich in ***Ort2*** sein sollten. Die Verlegung des Hauptwohnsitzes nach ***Ort2*** könne nur aufgrund der Meldung im ZMR als solche ersehen werden und habe…
…da ich im Kalenderjahr 2013 in Griechenland beschäftigt war. Die im Laufe des Jahres 2013 erfolgte Verlegung des Hauptwohnsitzes und meiner Erwerbstätigkeit hatte bei der Antragstellung keine Rolle gespielt. Der Betrag von 295,80 € ist die gesamte Beihilfe für beide Kinder für das Kalenderjahr…
…jährlich, Reparaturen ca. 1.000 € jährlich und Rückzahlung des Landeskredites ca. 700 € jährlich. Er sei ca. 4 mal pro Monat von seinem Arbeitsplatz in Innsbruck zu seinem Hauptwohnsitz gefahren, bei Bedarf seines pflegebedürftigen Vaters (Pflegestufe 6) auch öfters. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Juni…
…Beschwerdeführer hat weder Nachweise für die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung vorgelegt noch hat er Angaben betreffend die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes gemacht bzw durch Nachweise belegt. Damit ist jedoch die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Aufwendungen für Familienheimfahrten…
…2007 bis 2010 endgültig sind, da alle Beweismittel und Unterlagen im Zuge der jährlichen Vorhaltsbeantwortungen dem Finanzamt vorgelegt wurden. Ein weiterer "wirtschaftlicher" Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort liege laut den LStR Rz 345 vor, wenn am Familienwohnsitz eine eigene…
…um dort den Eigentümern – so wie zuvor am Hauptwohnsitz - zur Verfügung zu stehen. Insofern ist also kein erheblicher Unterschied zwischen der Begründung eines Zweit- und eines Hauptwohnsitzes zu erkennen. 18.2. Unabhängig davon, ob eine Verlegung des Hauptwohnsitzes erfolgt oder lediglich ein Zweitwohnsitz begründet wird…
…als Intensivkrankenpfleger. Wegen der Pflegebedürftigkeit des Vaters habe der Bf. seinen Hauptwohnsitz in Innsbruck aufgegeben und ins Innviertel verlegt, da eine Übersiedlung des Vaters nicht zumutbar sei. Zur Ausübung seiner bereits langjährigen Beschäftigung in Innsbruck habe dem Bf. eine kostenfreie Wohnungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden. Den…
…doppelte Haushaltsführung vorliegen, als alleinstehend zu beurteilen. Die Pflege des Großvaters mit Pflegestufe 5 ist bei der Bf kein Grund, der gegen eine Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes (Ledigenhaushalt) der Bf nach Adr2***** nach 6 Monaten nach Aufnahme ihres Arbeitsverhältnisses dort spricht. Es leben und…
…vom Finanzamt im Vorlagebericht geäußerten Ansicht, kommt es nicht auf zwingende Gründe zur Beibehaltung des Familienwohnsitzes in der Slowakei, sondern auf die - im Einzelfall zu beurteilende - Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes in den Bereich des Berufsortes an. Dabei kann sich die Unzumutbarkeit insbesondere…
…annähernd gleich groß anzusehen. Das Argument der erkennenden Behörde mit Hinweis auf ein VwGH-Erkenntnis vom Sept. 2004 geht daher ins Leere. Ad 2): Die Anmeldung des Hauptwohnsitzes in St. Pölten ist kein Indiz für die Verlegung des Familienwohnsitzes nach St. Pölten. Diese Annahme der…
…Anzuzweifeln ist jedoch, dass eine nur 40-45 qm große Wohnung dem Wohnbedürfnis von Vater und (im Streitzeitraum 25-jähriger) Tochter gerecht werden kann. Auch vor dem Gesichtspunkt der Ummeldung des Hauptwohnsitzes von Salzburg nach St. Pölten, nicht erfolgter polizeilicher Meldung in Salzburg (Ort2) und…