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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100244/2022

Kosten für doppelte Haushaltsführung/Familienheimfahrten bei Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100244/2022vom 04.07.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Des Weiteren können aus diesen Gründen auch keine über die oben angeführten Feststellungen hinausgehenden Tatsachen bezüglich der behaupteten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zur Stadt ***Ort2*** als erweisen angenommen werden. Insbesondere geht das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe eine "enge persönliche Bindung ... zu seiner Tante in ***Ort2***, er unterhält weitere persönliche Beziehungen zu Freunden, ist in mehreren Vereinen eingegliedert, organisiert für Vereine und politischen Parteien Veranstaltungen" nicht über eine bloße Behauptung hinaus und wurden in diesem Zusammenhang auch keine zweckdienlichen Beweisanträge gestellt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bereits die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen vorgehalten hatte, dass sich der belangten Behörde nicht erschließe, warum der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz bei seiner Tante angemeldet habe und welche Anknüpfungspunkte und engen persönlichen Beziehungen seit dem Jahr 2017 plötzlich in ***Ort2*** sein sollten. Die Verlegung des Hauptwohnsitzes nach ***Ort2*** könne nur aufgrund der Meldung im ZMR als solche ersehen werden und habe die Meldung lediglich Indizwirkung, sodass daraus nicht abgeleitet werden könne, dass der tatsächliche Hauptwohnsitz an der gemeldeten Adresse in ***Ort2*** gelegen sei. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge es - da einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt - Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, sich im Vorlageantrag mit den in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen auseinander zu setzen und diese allenfalls zu widerlegen (VwGH 23.5.1996, 94/15/0024; 28.5.2008, 2006/15/0125). Im Vorlageantrag wurde allerdings im Wesentlichen nur auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen, das - ebenso wie das ergänzende Beschwerdevorbringen vom 16.6.2023 - weder örtlich zwischen der Stadt ***Ort2*** und dem ca 33 km entfernten ***Ort1*** noch zeitlich zwischen dem Jahr 2017, in dem das Haus in ***Ort1*** sich noch in der Bauphase befand und folglich noch nicht als Wohnsitz genutzt werden konnte, und den nachfolgenden Streitjahren 2018 und 2019 differenziert wurde. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen zu den familiären Beziehungen der unter diesem Punkt genannten Personen entsprechen den zu diesen Personen im Auskunftssystem 4.0 der Finanzverwaltung aufscheinenden Informationen. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen betreffend den Wohnsitz der dort genannten Personen beruhen auf den im ZMR abrufbaren polizeilichen Meldungen. Die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen betreffend den Wohnsitz der Mutter des Beschwerdeführers und betreffend das Eigentumsrecht und das Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung an der Adresse ***Adrese2***, entsprechen den von der belangten Behörde im Rahmen der Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen getroffenen Feststellungen, denen vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wurde und die somit als erwiesen angenommen werden können. Die unter den Punkten 1.3. und 1.4. getroffenen Feststellungen betreffend das Haus an der Adresse ***Wohnadresse4*** bzw die betreffende Liegenschaft beruhen auf den im Grundbuch unter der angeführten EZ abrufbaren Vertragsurkunden. Die unter Punkt 1.5. getroffenen Feststellungen beruhen - abgesehen von der Feststellung betreffend die Verlängerung des Mietvertrages (siehe dazu sogleich) - auf der aktenkundigen Vertragsurkunde, welche über den am 23.5.2017 vom Beschwerdeführer mit dem ***Vermieter1*** abgeschlossenen Untermietvertrag errichtet wurde. Die Feststellung betreffend die Verlängerung des Mietvertrages beruht auf der diesbezüglichen Feststellung der belangten Behörde im Rahmen der Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen, der vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wurde. Die unter Punkt 1.6. getroffenen Feststellungen beruhen auf den betreffend die Adresse ***Wohnadresse1***, im ZMR abrufbaren polizeilichen Meldungen sowie den insoweit glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in der Vorhaltsbeantwortung vom 13.10.2021. Zu den unter Punkt 1.7. getroffenen Feststellungen ist wie folgt auszuführen: Soweit der Beschwerdeführer wiederholt vorbringt, er habe sich zur Errichtung des Einfamilienwohnhauses bereits im Jahr 2016 einen Kredit über 160.000,- Euro aufgenommen, widerspricht das Vorbringen dem Akteninhalt und ist in diesem Zusammenhang auf den aktenkundigen Kreditvertrag zu verweisen, dem zufolge die Kreditzusage durch die Bank am 13.7.2017 erfolgte und die Annahmeerklärung vom Beschwerdeführer am 8.8.2017 unterfertigt wurde. Dass das neu errichtete Einfamilienwohnhaus im Jänner 2018 bezugsfertig war, wurde vom erkennenden Verwaltungsgericht aus dem Umstand abgeleitet, dass sowohl Frau ***AB*** als auch ihre Mutter im Jänner 2018 ihren Hauptwohnsitz dort anmeldeten. Zudem ist aus dem Zeitpunkt der Kreditaufnahme durch den Beschwerdeführer sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Vorhaltsbeantwortung vom 4.6.2019 abzuleiten, dass sich das Gebäude im Jahr 2017 noch in Bau befand und noch nicht bewohnt werden konnte. Die Feststellungen betreffend den Wohnsitz der unter Punkt 1.7 genannten Personen beruhen auf den im ZMR abrufbaren polizeilichen Meldungen. Im Übrigen beruhen die unter Punkt 1.7 getroffenen Feststellungen - dh insbesondere der regelmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers an der Adresse ***Wohnadresse2*** - dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers, wobei insbesondere auf die in der Beschwerdeergänzung vom 16.6.2023 erfolgten Beweisanbote zu verweisen ist. Die unter den Punkten 1.8 und 1.9 getroffenen Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den jeweiligen aktenkundigen Dienstverträgen sowie dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Wiederaufnahme des Verfahrens Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen unter anderem wiederaufgenommen werden, "wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind" und "die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln iSd § 303 Abs 1 lit b BAO aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl zB VwGH 24.6.2009, 2007/15/0045; vgl zudem die bei Ritz, BAO6 § 303 Rz 31 angeführten Nachweise der Rsp des VwGH). Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres; entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl VwGH 17.5.2023, Ro 2023/13/0008, Rn 21). Die belangte Behörde hat die ihr erst nach dem Erlassen des Einkommensteuerbescheides 2017 vom 18.6.2018 bekannt gewordene Tatsache, dass der Beschwerdeführer an der Adresse ***Wohnadresse1*** - entgegen den in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2017 und in der Vorhaltsbeantwortung vom 4.6.2019 erfolgten Angaben des Beschwerdeführers - nicht gemeinsam mit seiner in einer Partnerschaft lebenden Lebensgefährtin, der Mutter der Lebensgefährtin und der Mutter des Beschwerdeführers wohnt bzw im Jahr 2017 gewohnt hat, sondern dass es sich dabei um die Wohnung der Tante des Beschwerdeführers handelt, in der dem Beschwerdeführer nur ein Zimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht bzw stand, zu Recht als neuhervorgekommene Tatsache qualifiziert. Weshalb der belangten Behörde entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung aufgrund der polizeilichen Meldedaten - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - "immer bekannt" gewesen sei, dass sich an der Adresse ***Wohnadresse1***, der Hauptwohnsitz der Tante des Beschwerdeführers befindet, erschließt sich dem erkennenden Verwaltungsgericht nicht, zumal es dem Abgabepflichtigen obliegt, im Rahmen der jeweiligen Abgabenerklärungen (der zuständigen Stelle) alle für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände bekannt zu geben (§ 119 BAO; vgl dazu zB VwGH 29.5.2001, 97/14/0036, und dazu Sutter, AnwBl 2001, 608) und der belangten Behörde nicht die Beweislast betreffend die nicht vorhandene Kenntnis vom Wohnort der Tante des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Bescheiderlassung auferlegt werden kann ("negativa non sunt probanda"). Dass die belangte Behörde die Unrichtigkeit ihrer dem Einkommensteuerbescheid 2017 vom 18.6.2018 zugrunde gelegten, auf der Grundlage der in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2017 und der Vorhaltsbeantwortung vom 4.9.2019 erfolgten Angaben getroffenen Sachverhaltsannahmen durch eine Abfrage der polizeilichen Meldedaten hätte erkennen können, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da ein Verschulden der Behörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel im Erstverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausschließt (vgl zB VwGH 18.9.2003, 99/15/0120). Dass die Kenntnis der genannten Tatsachen - in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens - zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid zu führen vermochte, ergibt sich aus den Ausführungen im Folgenden unter Punkt 3.2. Betreffend die für die Entscheidung über die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 20 BAO erforderliche Interessenabwägung ist wie folgt auszuführen: Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl Ritz, BAO6 § 303 Rz 67 mit Nachweisen der Rsp des VwGH). In Anbetracht der Höhe der vom Beschwerdeführer im Jahr 2017 im Ergebnis zu Unrecht abgesetzten Werbungskosten (4.621,92 Euro; siehe dazu die Ausführungen im Folgenden unter Punkt 3.2.) sind die Auswirkungen (Nachforderung Einkommensteuer 2017: 2.079,00 Euro) weder absolut gesehen noch im Hinblick auf das gesamtbetragliche Ergebnis des bisherigen Sachbescheides als geringfügig einzustufen (vgl dazu zB VwGH 28.5.1997, 94/13/0032). Wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die angeführte Änderung der Bemessungsgrundlage dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit den Vorrang gegenüber dem Grund der Rechtssicherheit eingeräumt hat, so hat sie somit von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde seien in unrichtiger Reihenfolge ergangen, ist das Vorbringen an sich berechtigt. So widerspricht es bei Vorliegen einer Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid und gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid dem Gesetz, die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen (vgl VwGH 24.6.2009, 2007/15/0041; 22.11.2012, 2012/15/0193; vgl auch Ritz, BAO6 § 307 Rz 7). Gleiches gilt auch für Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamts (vgl VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091). Durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag wird die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht berührt, obwohl die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt gilt (§ 264 Abs 3 BAO). Mit dem Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes verlieren aber Beschwerdevorentscheidungen ihre Wirksamkeit und scheiden aus dem Rechtsbestand aus (vgl VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091). Entscheidet somit das Verwaltungsgericht - bei zunächst gleichzeitiger Entscheidung des Finanzamts über Wiederaufnahme und Einkommensteuer - in der zutreffenden Reihenfolge (gleichzeitig), ist die insoweit zu bejahende inhaltliche Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung im Ergebnis ohne Bedeutung, da der Umstand, dass das Finanzamt (rechtswidrig) zunächst betreffend Sachbescheid und erst in der Folge betreffend Wiederaufnahme mittels Beschwerdevorentscheidung entschieden hat, keine Rechtswidrigkeit des nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zu bewirken vermag (vgl VwGH vom 11.12.2019, Ra 2019/13/0091). 3.2. Kosten für doppelte Haushaltsführung/Familienheimfahrten Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: "Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen". Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie zB für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Familienwohnsitz ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehepartner oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl VwGH 25.2.2022, Ra 2022/13/0010, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen auch für alleinstehende Steuerpflichtige Fahrten zwischen ihrem Hauptwohnort (Primärwohnsitz) und einem weiteren Wohnsitz am (in unüblich weiter Entfernung gelegenen) Berufsort als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst anerkannt, weil dem Steuerpflichtigen zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen an seinem ständigen Wohnsitz nach dem Rechten zu sehen (vgl die im Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2010, 2007/15/0297, angeführten Nachweise der Rsp des VwGH; vgl zB auch Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 4 Stand 1.1.2020, rdb.at § 4 Rz 351 mwN). Hingegen stellen etwa Fahrtkosten zum Besuch der Eltern keine Werbungskosten dar, sondern sind der privaten Lebensführung zuzurechnen (vgl VwGH 28.9.2004, 2001/14/0178; 18.12.1997, 96/15/0259). Im beschwerdegegenständlichen Fall handelt es sich bei der Wohnung an der Adresse ***Wohnadresse1*** - entgegen dem (vermeintlichen) Wissensstand der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom 18.6.2019, wonach der Beschwerdeführer dort gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und pflegebedürftigen nahen Angehörigen lebe - nicht um einen "Familienwohnsitz" im oa Sinn. Ebenso wenig ist aufgrund der festgestellten Sachlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne der vorgenannten, zu alleinstehenden Steuerpflichtigen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Jahr 2017 seinen ständigen Wohnsitz (Primärwohnsitz) in der Stadt ***Ort2*** hatte und sind die Kosten für die Fahrten des Beschwerdeführers nach ***Ort2*** bereits aus diesem Grund der privaten Lebensführung zuzurechnen (Anm: Im Übrigen würde aber auch die Annahme einer Wegverlegung des Haupt- bzw Familienwohnsitzes aus ***Ort3*** bereits im Jahr 2017 nicht zu einer beruflichen Veranlassung der in Streit stehenden Kosten führen; siehe dazu sogleich im Folgenden). Betreffend die im Jahr 2018 erfolgte Wegverlegung des Haupt- bzw Familienwohnsitzes ist wie folgt auszuführen: Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist; eine berufliche Veranlassung in diesem Sinn liegt hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, weg verlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt (vgl VwGH 22.12.2011, 2008/15/0157; 26.4.2006, 2006/14/0013; 28.3.2000, 96/14/0177; 15.12.1994, 93/15/0083; 14.9.1993, 92/15/0054). Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Insofern besteht ein Aufteilungsverbot; im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch 1993 § 20 Rz 10 mwH auf Lehre und Rechtsprechung). Die Berücksichtigung eines Mehraufwandes durch doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten kommt daher nur in Betracht, wenn dieser ausschließlich durch berufliche Umstände und nicht bloß durch private oder durch ein Zusammenwirken beruflicher oder privater Umstände verursacht wird (vgl VwGH 15.12.1994, 93/15/0083; 14.9.1993, 92/15/0054). Im Beschwerdefall ist somit maßgebend, ob die Gründe, die zur Wegverlegung des Familienwohnsitzes aus ***Ort3*** ungeachtet der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in ***Ort3*** (zur Gänze) der beruflichen oder (wenigstens teilweise) der privaten Sphäre zuzuordnen sind. Die Gründe des Beschwerdeführers für die Verlegung seines Familienwohnsitzes sind im Beschwerdefall im Wesentlichen in der Beziehung zu seiner Freundin und der gemeinsamen Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf einem im Eigentum der Freundin des Beschwerdeführers stehenden Grundstück zu erblicken und somit ausschließlich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe (zB Mitgliedschaft bei Vereinen; Pflegebedürftigkeit von Angehörigen) ließen im Übrigen - selbst wenn man diese als erwiesen annehmen würde (siehe dazu die unter Punkt 2 erfolgten Ausführungen) - keine Veranlassung durch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers erkennen. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe somit grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, besteht keine Grundlage dafür, in einem Fall wie dem vorliegenden die "doppelte Haushaltsführung" als beruflich veranlasst anzusehen und ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts daran, dass die Begründung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort ihre Veranlassung nicht in der nichtselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in ***Ort3*** hatte und die doppelte Haushaltsführung somit nicht beruflich veranlasst war (vgl in diesem Sinne nochmals VwGH 14.9.1993, 92/15/0054; 15.12.1994, 93/15/0083; 28.3.2000, 96/14/0177). Damit unterscheidet sich der Beschwerdefall (WEGVERLEGUNG des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort aus privaten Gründen) wesentlich von jenen in der Beschwerde ins Treffen geführten Fällen, in denen die Folgen der Begründung eines weiteren Haushaltes am Ort der Beschäftigung bei BEIBEHALTUNG des Familienwohnsitzes etwa am Beschäftigungsort des anderen Ehepartners oder einer (bisher ausgeübten) weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen zu beurteilen waren und folglich die (Un-)Zumutbarkeit der Verlegung des (bestehenden) Familienwohnsitzes an den (neuen) Beschäftigungsort das zentrale Kriterium bildete (vgl zur mangelnden Vergleichbarkeit dieser Fälle auch VwGH 14.9.1993, 92/15/0054; 26.4.2006, 2006/14/0013; 22.12.2011, 2008/15/0157). Die Anerkennung der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten scheitert im Beschwerdefall somit schon am Fehlen des Merkmales der beruflichen Veranlassung der Begründung eines zweiten Hausstandes. In eine Prüfung der Zumutbarkeit der (neuerlichen) Wohnsitzverlegung ist bei dieser Sachlage nicht mehr einzutreten und gehen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen daher von vornherein ins Leere (vgl VwGH 22.12.2011, 2008/15/0157). 3.3. Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit im gegenständlichen Beschwerdefall im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu klärende Tatfragen zu beurtewilen waren, ist darauf zu verweisen, dass Tatfragen als solche einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Soweit Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist. Salzburg, am 4. Juli 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100244/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100244.2022
Stammnummer
141618
Gültig
04.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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