…abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Fragen zum Zeitpunkt des Verjährungsbeginnes in Zusammenhang mit der Erlassung vorläufiger Bescheide liegt höchstgerichtliche Rechtsprechung vor (VwGH 29.03.2012…
…einer Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO bei Bescheiderlassung auszugehen. Dies hat zur Folge, dass der Verjährungsbeginn nach der Regelung des § 208 Abs. 1 lit. d BAO bestimmt wird und keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides liegen kann. (VwGH 29.03.2017…
…Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zu den Rechtsfragen betreffend die verfahrensrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Erlassung vorläufiger Bescheide und dem Verjährungsbeginn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert und das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen ist und da sich die Rechtsfolgen einer "Liebhabereibetätigung" unmittelbar…
…von der Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO bei Bescheiderlassung auszugehen. Dies hat zur Folge, dass der Verjährungsbeginn nach der Regelung des § 208 Abs. 1 lit. d BAO bestimmt wird und keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheids liegen kann. Entscheidend für den …
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Sonja Stradner in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 27. April 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 14. Dezember…
…im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO bei Bescheiderlassung auszugehen. Dies hat zur Folge, dass der Verjährungsbeginn nach der Regelung des § 208 Abs. 1 lit. d BAO bestimmt wird und keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides liegen kann (vgl. VwGH 20.5…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch Julius Morak & Mag. Franz Harrand Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG, Steuerberatungsgesellschaft, Bahnstraße 7, 2345 Brunn am Gebirge, über die Beschwerde vom 12. Februar 2018 gegen den Bescheid der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Vertreter, über die Beschwerde vom 05.12.2012 gegen die gemäß § 200 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) erlassenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003…
… 200 Abs. 1 BAO im Zeitpunkt der Bescheiderlassung auszugehen. Dies hat zur Folge, dass der Verjährungsbeginn nach der Regelung des § 208 Abs. 1 lit. d BAO bestimmt wird und keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheids liegen kann" Selbst wenn man dem Vorbringen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl, über die Beschwerde der Frau bf, adr, vertreten durch Dr. Dieter Klien, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Kapuzinergase 4, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, St.Nr. XX, vom 9…
…von der Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO bei Bescheiderlassung auszugehen. Dies hat zur Folge, dass der Verjährungsbeginn nach der Regelung des § 208 Abs. 1 lit. d BAO bestimmt wird und keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheids liegen kann. Entscheidend für den …
Bahnhofplatz 7 4020 Linz www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Ing. Johannes Gruber und KR Ing. Günther Pitsch in…
Die gemäß § 20 Abs 1 und 2 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit 75 Tagen bemessene Ersatzfreiheitsstrafe beim Erstbeschuldigten und mit 20 Tage bemessene Ersatzfreiheitsstrafe beim Zweitbeschuldigten entspricht ihrem jeweiligen Verschulden und dem Überwiegen der Milderungsgründe. Eine niedrigere Strafbemessung kam vor dem…
…Dienstgeberbeitrag, Kraftfahrzeugsteuer) Verjährungsbeginn 01.01.2005; Verjährungspflicht (+5 Jahre) 31.12.2009 Steuerpflicht 2005 (Umsatzsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Dienstgeberbeitrag, Kraftfahrzeugsteuer) Verjährungsbeginn 01.01.2006; Verjährungspflicht (+5 Jahre) 31.12.2010 Steuerpflicht 05-06/2005 (Umsatzsteuer) Verjährungsbeginn 01.01.2006; Verjährungspflicht (+5 Jahre) 31.12.2010 Bescheid erhalten…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf***, ***Bf-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über…
Was zu einer vollständigen Offenlegung gehört (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 119 [Stand 1.8.2011, rdb.at] E 8; VwGH 11. 4. 1991, 90/16/0231, ÖStZB 1991, 450 = Slg 6596/F.), braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Allerdings ist stets…
Zunächst ist zum Hinweis auf den geltenden Datenschutz festzuhalten, dass im Sinne des Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen grundsätzlich zulässig ist. Nach dem Geschäftsmodell der Haftungspflichtigen ist es dieser als Diensteanbieterin jedoch nicht…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des Mag. A B, Adresse_A_B, vor dem Finanzamt vertreten durch C Revision und Treuhand Steuerberatung GmbH & Co…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, geboren 1977, zuletzt wohnhaft ***Bf1-Adr***, vertreten durch Fetz & Partner Rechtsanwälte, Hauptplatz 11, 8700 Leoben, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri1*** in der Finanzstrafsache gegen Frau ***BF1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 15. Februar 2019 gegen das Straferkenntnis des Einzelbeamten…