Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103229/2019
Verjährungsbeginn bei vorläufigen Bescheiden, Liebhaberei im Zusammenhang mit einer Beteiligung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103229/2019vom 22.04.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Letztendlich ist zu dem Vorbringen des Bf. dahingehend, dass der bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2000 vom 05. Jänner 2018 keine Begründung für die Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 0,00 und auch keine Begründung dahingehend enthielt, weswegen der Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2010 vom 04. Dezember 2017 gemäß § 200 Abs. 2 BAO als endgültiger Bescheid erlassen worden ist, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass derartige Begründungsmängel durch das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung oder auch durch das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis behoben werden können. Dieser Begründungsmangel ist durch die BVE der belangten Behörde und durch das Bundesfinanzgericht durch die Ausführungen dahingehend, dass mit Ausscheiden des Bf. aus der KG klar war, dass ein Gesamtverlust aus dieser Beteiligung des Bf. an dieser KG "erwirtschaftet" worden ist, auch entsprechend saniert worden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da zu den Rechtsfragen betreffend die verfahrensrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Erlassung vorläufiger Bescheide und dem Verjährungsbeginn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert und das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen ist und da sich die Rechtsfolgen einer "Liebhabereibetätigung" unmittelbar aus der Liebhabereiverordnung ergeben, lag gegenständlich keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weswegen die ordentliche Revision als nicht zulässig zu erklären war.
Wien, am 22. April 2024
Normen und Schlagworte
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 1 bis 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103229/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103229.2019
- Stammnummer
- 144351
- Gültig
- 22.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF